BGH, Urteil vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10

07.12.2011

Leitsatz des Gerichts:
Ein Rechnungsabschluss, der die Frist in Lauf setzen soll, nach deren Ende von dem mitgeteilten Saldo umfasste Lastschriftbuchungen als genehmigt gelten, muss für den Kontoinhaber das Ziel der kontoführenden Bank, einen abschließenden Saldo festzustellen, klar erkennen lassen. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Rechnungs- oder Periodenabschluss ist nicht erforderlich, wenn die Abrechnung aus der objektiven Sicht des Kontoinhabers erkennbar abschließend ist.

(Volltext)

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