BGH: Wirksamkeit einer Kapitaloption anstelle einer monatlichen Altersrente nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, aber noch vor dem Versorgungsfall

20.01.2010

BetrAVG § 3

Wirksamkeit einer Kapitaloption anstelle einer monatlichen Altersrente nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, aber noch vor dem Versorgungsfall

BGH, Hinweisbeschl. v. 28. 9. 2009 – II ZR 12/09 (OLG Stuttgart)

Leitsatz des Gerichts:

Das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG ist nicht berührt, wenn der Versorgungsberechtigte das ihm in der Pensionszusage eingeräumte Recht, anstelle der nach dem Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalls ausübt.

Gründe:

[1]  Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

[2]  1. Zulassungsgründe liegen nicht vor.

[3]  a) Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich nicht. Die Beantwortung der vom Berufungsgericht möglicherweise für zulassungsrelevant erachteten Frage, ob das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung dem Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Kapitalzahlung entgegensteht, wenn er ein ihm in der Pensionszusage, somit während des Bestehens des Anstellungsverhältnisses eingeräumtes Recht, anstelle einer versprochenen Rente eine Kapitalleistung zu verlangen (Kapitaloptionsrecht), nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalls ausübt, ist – wie das Berufungsgericht selbst gesehen hat – nicht klärungsbedürftig. Die vom Berufungsgericht angeführte instanzgerichtliche Rechtsprechung (LAG Niedersachsen – 11 Sa 1580/07, juris Rz. 28 f.; ArbG Solingen – 5 Ca 2051/07, juris Rz. 39 f.; vgl. auch LAG Hessen NZA-RR 1999, 497 zu § 3 BetrAVG a.F.) geht ebenso wie die ganz h.M. in der Literatur (Schipp, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 3 BetrAVG Rz. 4; Steinmeyer, in: Erfurter Komm. z. ArbR, 9. Aufl., § 3 BetrAVG Rz. 4; Höfer, BetrAVG, § 3 Rz. 3571; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., § 3 Rz. 35; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 4. Aufl., Rz. 465; Kisters-Kölkes, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, 2. Aufl., § 3 Rz. 29; Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentengesetz, 11. Aufl., § 3 Rz. 12; Förster/Cisch, BB 2004, 2126, 2132; Langohr-Plato/Teslau, NZA 2004, 1297, 1300; nicht eindeutig Matthießen, AuR 2005, 81, 85; ebenso Schnitker/Grau, NJW 2005, 10, 14) davon aus, dass das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG in einem solchen Fall nicht eingreift.

[4]  b) Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere weicht das Berufungsgericht, das mit seiner Beurteilung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der h.M. in der Literatur gefolgt ist, nicht von der Rechtsprechung des BAG (vgl. nur Urt. v. 14.6.2005 – 3 AZR 185/04, AP Nr. 14 zu § 3 BetrAVG; Urt. v. 14.8.1990 – 3 AZR 301/89, BAGE 65, 341, 344 f., dazu EWiR 1991, 19 (Reichold)) ab, das die Abfindung gesetzlich unverfallbarer Rentenanwartschaften im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich als gegen § 3 BetrAVG verstoßend ZIP 2010, 46und deshalb gem. § 134 BGB für nichtig erachtet. Es handelt sich hier nicht um eine Abfindung i.S.v. § 3 BetrAVG. Die Abfindung einer Anwartschaft im Sinne dieser Vorschrift setzt einen Vertrag voraus, durch den der Versorgungsberechtigte auf seine Anwartschaft verzichtet und durch den sich der Dienstherr verpflichtet, hierfür eine Entschädigung zu zahlen (BGH, Urt. v. 15.7.2002 – II ZR 192/00, ZIP 2002, 1701, 1702). Die Ausübung eines – wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwandfreier Auslegung der Pensionszusage angenommen hat – eingeräumten einseitigen Gestaltungsrechts nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, aber noch vor Eintritt des Versorgungsfalls genügt hierfür nicht. Der Anspruch des Klägers stand nach dem Inhalt der Versorgungszusage von vornherein unter dem Vorbehalt, dass weder die Gesellschaft noch der Versorgungsberechtigte die Abfindung des Rentenanspruchs verlangen würde. Nur in diesem Umfang hat der Kläger eine Versorgungsanwartschaft erlangt (BGH, Urt. v. 21.5.2003 – VIII ZR 57/02, WM 2003, 2110, 2111). Wird die Kapitaloption vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt, wird der Anspruch aus der Pensionszusage durch die Kapitalleistung nicht abgefunden, sondern erfüllt (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 3 Rz. 35).

[5]  2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.

[6]  Sonstige Rechtsfehler des Berufungsurteils werden von der Revision nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.

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Anmerkung der Redaktion:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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