BGH: Zur Aufklärung über ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Anlageprospekt einer Publikums-KG

17.12.2009

BGB § 280

Zur Aufklärung über ein mögliches Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Anlageprospekt einer Publikums-KG

BGH, Beschl. v. 9. 11. 2009 – II ZR 16/09 (OLG Hamm)

Leitsatz des Gerichts:

Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich – jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts – aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Hamm vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Prospekt über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung unzutreffend belehre, ist das angefochtene Urteil zwar nicht hinsichtlich der Beurteilung der Verjährungsfrage, jedoch im Ergebnis richtig, weil insoweit kein haftungsbegründender Prospektfehler vorliegt. Die erteilten Hinweise im Prospekt reichten aus, dem Anleger das sich – jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten wirtschaftlichen Erfolgs des Projekts – aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen zu führen, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, aber in Widerspruch zu seinem Ausgangspunkt selbst richtig gesehen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell