BGH: Zur Berechnung des Höchstbetrags eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung gegen den Träger der Insolvenzsicherung

22.01.2009

BetrAVG § 7 Abs. 1, 3

Zur Berechnung des Höchstbetrags eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung gegen den Träger der Insolvenzsicherung

BGH, Hinweisbeschl. v. 20. 10. 2008 - II ZR 240/07 (OLG Köln)

Leitsatz des Gerichts:

Die als Prozentsatz der Rente des Hauptberechtigten definierte
Hinterbliebenenrente ist auch dann aus dem ungek
ürzten Versorgungsanspruch zu berechnen, wenn bereits
der Hauptberechtigte eine nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gek
ürzte Rente bezogen hat (Anschluss BGH, Senatsurt. v.
11. 10. 2004 - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297; BGH, Senatsurt.
v. 11. 10. 2004 - II ZR 403/02,WM2004, 2393).

Gründe:

[1] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg
(§ 552a ZPO).

[2] I. Zulassungsgründe bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in der Entscheidung des Berufungsgerichts
angesprochene Rechtsfrage, ob eine als Prozentsatz
der Rente des Hauptberechtigten definierte Hinterbliebenenrente
aus dem Versorgungsanspruch des Hauptrentners zu errechnen
ist und der so errechnete Anspruch der Höhe nach
durch § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt wird, oder ob die Hinterbliebenenrente
aus der nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten
Hauptrente zu berechnen ist, hat der Senat bereits entschieden
(Senatsurt. v. 11.10. 2004 - II ZR 369/02, ZIP 2004, 2297;
Senatsurt. v. 11.10. 2004 - II ZR 403/02, WM 2004, 2393).
Diese Rechtsprechung, die nicht aufWiderspruch gestoßen ist
(Schumann, EWiR 2005, 5; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung, 2006, § 7 BetrAVG Rz. 4510;
Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl., § 7 Rz. 268; unklar
Behrens, in: Kemper, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz.123a), hat das
Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die
Rechtsfrage wird auch nicht dadurch erneut klärungsbedürftig,
dass - anders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen
- hier der Hauptberechtigte bereits nach § 7 Abs. 3 BetrAVG
gekürzte Leistungen bezogen hat und der Sicherungsfall
nicht erst bei der Hinterbliebenenversorgung eingetreten
ist.

[3] II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das
Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs.1 Satz 1 BetrAVG
seine Leistung im Sicherungsfall an den Versorgungsempfänger
oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen
hat, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage
schuldet, und die danach ermittelte Versicherungsleistung
nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf höchstens das Dreifache
der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgr
öße i. S. v. § 18 SGB IV begrenzt wird (Senat ZIP 2004,
2297; Senat WM 2004, 2393). Der Versorgungsanspruch eines
Hinterbliebenen ist nach § 7 Abs.1 Satz 1 BetrAVG entsprechend
der Versorgungszusage des Arbeitsgebers zu berechnen
und nicht nach der Höchstgrenze in § 7 Abs. 3 Satz 1
BetrAVG. Erst der Anspruch auf laufende Leistungen gegen
den Träger der Insolvenzsicherung wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1
BetrAVG auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der
ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
begrenzt.

[4] Auch der Zweck der Einführung der Höchstgrenze nach
§ 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gebietet keine andere Auslegung.
Die Höchstgrenze wurde mit der Erwägung eingeführt, dass
nur bis zu dieser Grenze eine soziale Schutzbedürftigkeit anzunehmen
sei, und dem Interesse des Beklagten an einer
Schonung des aus Mitgliedsbeiträgen stammenden Verm
ögens durch Begrenzung seiner Zahlungspflicht Rechnung
getragen werden sollte. Weder die Schonung des Vermögens
des Beklagten noch die soziale Schutzbedürftigkeit rechtfertigen
eine Differenzierung zwischen dem Versorgungsanspruch
des Hauptberechtigten und des Hinterbliebenen. Da
für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 18 SGB IV die
erstmalige Fälligkeit der laufenden Leistungen maßgebend ist
und wegen der Akzessorietät zur Versorgung des Hauptberechtigten
die Fälligkeit des Anspruchs des Hauptberechtigten
der Berechnung zugrunde zu legen ist, wenn er bereits
selbst Versorgungsleistungen vom Träger der Insolvenzsicherung
erhalten hat, kann entgegen der Auffassung der Revision
der Anspruch des Hinterbliebenen auch nicht höher als der
Anspruch des Hauptberechtigten sein.

[5] Da der von der Klägerin als Hinterbliebenenrente zu beanspruchende
Betrag über dem nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG
maßgeblichen Höchstbetrag von 6.871,80 . liegt, ist er entsprechend
zu kappen. Die Klägerin hatte als Hinterbliebene
ohne den Insolvenzfall einen Anspruch i.H. v.
10.543,09 ./Monat gegen den Arbeitgeber (60% von
34.367,50DM= 17.571,82 .). Die Klägerin hatte nach der Ruhegehaltsvereinbarung
als hinterbliebene Ehefrau einen Anspruch
auf eine Witwenpension i. H. v. 60% des Ruhegehaltsanspruchs
ihres verstorbenen Ehemanns gegen den Arbeitgeber.
Dass hier die Hinterbliebenenversorgung nach den tats
ächlich bezogenen Beträgen und nicht nach dem Ruhegehaltsanspruch
zu errechnen war, hat das Berufungsgericht
nicht festgestellt.

Anmerkung der Redaktion:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden

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