BGH: Zur Beschwer des Insolvenzverwalters bei Verurteilung zur Unterlassung einer Verwertung ohne Mitteilung an den absonderungsberechtigten Gläubiger

17.07.2009

ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8; InsO § 168 Abs. 1

Zur Beschwer des Insolvenzverwalters bei Verurteilung zur Unterlassung einer Verwertung ohne Mitteilung an den absonderungsberechtigten Gläubiger

BGH, Beschl. v. 8. 1. 2009 – IX ZR 107/08

Leitsatz des Gerichts:

Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld.

Gründe:

[1]  Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO in der vom 1. Juni 2007 an geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I, 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall.

[2]  Durch das angefochtene Teilurteil ist der Beklagte zum einen verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. In einem solchen Fall bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (BGH, Beschl. v. 30.3.2000 – III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 m.w.N.). Der Beklagte hat dazu keine Angaben gemacht. Der Senat setzt für diesen Antrag daher den Mindeststreitwert fest (300 €).

[3]  Zum anderen ist der Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, zukünftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegenden Gegenständen, insbesondere eine Verwertung der streitgegenständlichen (bereits veräußerten) USV-Anlage, ohne vorherige Mitteilung ihr gegenüber vorzunehmen. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers geringer ist (BGH, Beschl. v. 26.10.2006 – III ZR 40/06, Rz. 5; MünchKomm-Wöstmann, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rz. 123). Dem Beklagten ist lediglich die Einhaltung seiner gesetzlich klar geregelten Verwalterpflicht aus § 168 Abs. 1 InsO aufgegeben worden. Daraus erwachsen ihm keinerlei im vorliegenden Zusammenhang relevante Nachteile. Der Wert des Antrags übersteigt 1.000 € nicht.

[4]  Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, maßgeblich sei das Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, das im Falle einer Zuwiderhandlung gegen ihn festgesetzt werden könne (§ 890 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte verweist außerdem darauf, dass der Klägerin noch durch ihr Vermieterpfandrecht gesicherte Mietforderungen von 50.176,98 € zustünden, so dass er nach einer Zuwiderhandlung zur Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe verurteilt werden könne (§ 890 Abs. 3 ZPO). Beide genannten Gesichtspunkte spielen indes bei der Bestimmung des Rechtsmittelinteresses keine Rolle. Die Beschwer folgt aus den Nachteilen, die mit der Befolgung des Unterlassungsgebotes verbunden sind, nicht aus den Sanktionen im Falle der Zuwiderhandlung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung BGHZ 124, 313, die den Fall der Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung betrifft. In einem solchen Fall hat der Beklagte unabhängig von der Vollstreckung des Urteils die Beseitigungskosten zu tragen, die auf der Grundlage der Kosten einer Ersatzvornahme geschätzt werden können (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.4.2004 – III ZB 72/03, BGH-Report 2004, 1102; BGH, Beschl. v. 15.6.2005 – XII ZR 104/02, BGH-Report 2005, 1345, 1346). Die Befolgung der Vorschrift des § 168 InsO ist für den Beklagten dagegen mit keinen nennenswerten Kosten verbunden.

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