BGH: Zur Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung auf Ersatz des Insolvenzgelds

11.01.2010

BGB § 826; SGB III § 183; GmbHG § 64 a.F.

Zur Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung auf Ersatz des Insolvenzgelds

BGH, Urt. v. 13. 10. 2009 – VI ZR 288/08 (OLG Koblenz)

Leitsätze des Gerichts:

1. Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 175, 58 = ZIP 2008, 361).

2. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

Tatbestand:

[1]  Die klagende Agentur für Arbeit (Klägerin) nimmt die Beklagten als Geschäftsführer der in Insolvenz geratenen B. Baugesellschaft GmbH als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes in Anspruch. Für die GmbH wurde im Jahre 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11. September 2003 abgelehnt.

[2]  Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Gesellschaft sei bereits im Jahre 2000, spätestens jedoch im Jahre 2001 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagten hätten es in sittenwidriger Weise unterlassen, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen. Dadurch sei ihr, der Klägerin, ein Schaden entstanden, weil sie an die Arbeitnehmer der Gesellschaft habe Insolvenzgeld zahlen müssen.

[3]  Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsbegehrens u.a. vorgetragen, ein Grund für die Stellung eines Insolvenzantrages habe bis 2003 nicht bestanden. Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden, da sie auch dann Insolvenzgeld hätte zahlen müssen, wenn der Insolvenzantrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden wäre.

[4]  Das LG hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

[5]  I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 826 BGB oder einem anderen Rechtsgrund nicht für gegeben erachtet. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB komme nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar in Betracht, weil diese als Geschäftsführer der GmbH gegen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. verstoßen hätten. Denn nach Eintritt einer Überschuldung, die ihnen spätestens am 20. Juni 2002 aufgrund der an diesem Tage vorliegenden Bilanz bekannt gewesen sei, hätten sie nicht unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bestehe gleichwohl nicht, da die Klägerin nicht dargetan habe, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sei. Dass ohne den Verstoß der Beklagten gegen ihre Insolvenzantragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. Insolvenzgeld seitens der Klägerin nicht zu zahlen gewesen wäre, gehöre zu den anspruchsbegründenden Tatsachen und sei deshalb von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. (Wird ausgeführt.)

[6]  II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

[7]  1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der durch eine Insolvenzverschleppung einen nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG a.F. (vgl. jetzt § 15a Abs. 1 InsO) abgedeckten Vermögensschaden der Arbeitsverwaltung verursacht, grundsätzlich aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann (vgl. BGHZ 175, 58, 62 = ZIP 2008, 361, dazu EWiR 2008, 527 (Blank); BGHZ 108, 134, 141 ff. = ZIP 1989, 1341, dazu EWiR 1989, 1105 (v. Gerkan); BGH, Urt. v. 1.7.1991 – II ZR 180/90, ZIP 1991, 1140 = NJW-RR 1991, 1312, 1315, dazu EWiR 1992, 161 (Medicus); OLG Frankfurt/M. NZG 1999, 947, 948; OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328, dazu EWiR 2007, 367 (Blank); OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150).

[8]  2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten mit Recht verneint, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, dass ihr infolge der verzögerten Insolvenzantragstellung durch die Zahlung von Insolvenzgeld ein Schaden entstanden ist.

[9]  a) Nimmt die Agentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 58, 63 = ZIP 2008, 361) der – im Streitfall erhobene – Einwand der Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für welche die Agentur darlegungs- und beweispflichtig ist; der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.

[10]  b) Ein wegen verspäteter Insolvenzantragstellung verursachter Schaden der Klägerin i.S.d. §§ 249, 826 BGB lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass die Klägerin den Arbeitnehmern der GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat. Die Verpflichtung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt sich aus § 183 SGB III. Soweit die sozialrechtlichen ZIP 2009, 2440Voraussetzungen vorliegen, ist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend den in § 64 GmbHG a.F. genannten Erfordernissen rechtzeitig gestellt wurde. Ein Schaden ist der Klägerin durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages folglich nur dann entstanden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen. Hierzu fehlt es – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin.

[11]  c) Entgegen der Auffassung der Revision begründet nicht schon die Tatsache, dass die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Arbeitsentgelt gezahlt hat, eine tatsächliche Vermutung oder ein hinreichendes Indiz dafür, dass bei einer zu diesem Zeitpunkt erfolgten Antragstellung genügend Mittel auch für Löhne und Gehälter vorhanden gewesen wären. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 175, 58, 66 = ZIP 2008, 361 einen beweispflichtigen Vortrag der Agentur für die Frage erforderlich erachtet, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht gekommen wäre. Im Regelfall führt der Insolvenzantrag nicht zur sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sondern zum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung einer weiteren Vermögensminderung erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Soweit die Voraussetzungen des § 183 SGB III für eine Zahlung von Insolvenzgeld vorliegen, muss der vorläufige Insolvenzverwalter die noch vorhandenen Mittel nicht bevorzugt zur Zahlung des Arbeitsentgelts einsetzen. Es handelt sich beim Insolvenzgeld um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung, die der Sicherung der Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens dient und zugleich das in der Insolvenz fortgeführte Unternehmen von den Lohn- und Gehaltsansprüchen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 25). Die Lohn- und Gehaltsansprüche der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO und, soweit die Masse nicht ausreicht, können die Arbeitnehmer für die Dauer von längstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld verwiesen werden. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang nach der vorgenannten Senatsentscheidung ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Entstehung der Antragspflicht vorliegen kann, besagt entgegen der Auffassung der Revision noch nicht, dass er auch tatsächlich entstanden ist. Die Verpflichtung der Klägerin, Insolvenzgeld nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu zahlen, setzt nicht voraus, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus der Insolvenzmasse nicht mehr befriedigt werden können.

[12]  d) Es besteht auch kein Anlass für Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Klägerin lägen. Der Senat hat insoweit bereits in seinem Urteil BGHZ 175, 58, 65 = ZIP 2008, 361 darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Tatsachen im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen sind, welche der Agentur als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind. Vortrag der Klägerin und entsprechende tatrichterliche Feststellungen sind deshalb zu der Frage möglich, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht gekommen wäre.

[13]  Soweit die Revision meint, der damaligen Entscheidung habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, weil das Insolvenzverfahren dort antragsgemäß eröffnet, hier die Eröffnung aber mangels Masse abgelehnt worden sei, kann dem bereits nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, die maßgeblichen Tatsachen seien in der Regel – „so auch hier“ – aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich seien. Die Revision zeigt hierzu keinen übergangenen Sachvortrag der Klägerin auf, welche konkreten Tatsachen sie den Akten über das Insolvenzverfahren nicht entnehmen konnte und über die sich die Beklagten nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast zu äußern hätten. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das Insolvenzgericht auch vor seiner Entscheidung über eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 16 InsO zu prüfen hat, ob ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Der Insolvenzschuldner hat vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO „dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen“. Hierunter fällt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gläubiger und der Schuldner sowie einer Übersicht der Insolvenzmasse (vgl. etwa BGHZ 156, 92, 94 = ZVI 2003, 405; Kirchhof, in: HK- InsO, 4. Aufl., § 20 Rz. 10; Wimmer/Schmerbach, InsO, 5. Aufl., § 20 Rz. 6; Braun/Kind, InsO, 3. Aufl., § 20 Rz. 8), wozu nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch die Geschäftsbücher gehören. Insoweit besteht keine Veranlassung, den vorliegenden Fall hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast der Klägerin abweichend von den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 175, 58 = ZIP 2008, 361 zu beurteilen; auch dem dort zitierten Beschluss des IV. Zivilsenats vom 5.4.2006 – IV AR (VZ) 1/06, ZIP 2006, 1154 = ZVI 2006, 336, dazu EWiR 2006, 447 (Pape), lag eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zugrunde (vgl. auch OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328).

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