BGH: Zur Rückabwicklung einer verdeckten gemischten Sacheinlage in der AG („Lurgi II“)

23.06.2009

AktG §§ 27, 183; BGB §§ 812, 818; ZPO § 533

Zur Rückabwicklung einer verdeckten gemischten Sacheinlage in der AG („Lurgi II“)

BGH, Urt. v. 11. 5. 2009 – II ZR 137/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Rückabwicklung einer verdeckten (gemischten) Sacheinlage im Aktienrecht ist in die Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsansprüche (vgl. dazu BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751 – Lurgi I) auch der Bereicherungsanspruch des Inferenten wegen unwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen (Abweichung vom Senatsurt. v. 16.3.1998 – II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783 zu III).

2. Das Berufungsgericht überschreitet die Grenzen seines Ermessens, wenn es eine zweitinstanzliche, sachlich entscheidungsreife Klageerweiterung im Urkundenprozess, die an den bisherigen Prozessstoff anknüpft, für nicht sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO) erachtet.

Tatbestand:

[1]

 Der klagende Insolvenzverwalter des Vermögens der Po. AG (nachfolgend: Schuldnerin) hat in dem vorliegenden Urkundenprozess ursprünglich die jetzige Beklagte neben drei weiteren Beklagten auf Rückzahlung des Werklohns für die Errichtung einer Recycling-Anlage i.H. v. 164.638.234,57 € aus § 52 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG in Anspruch genommen. Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 9. Juli 2007 (II ZR 62/06, BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751 – Lurgi I) Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat der erkennende Senat die vorinstanzliche Klageabweisung gegenüber den damaligen Beklagten zu 2) bis 4) bestätigt und wegen etwaiger Ansprüche gegen die jetzige Beklagte die Sache insoweit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren hat der Kläger die ursprüngliche, nunmehr auf § 812 BGB gestützte Klageforderung auf 158.870.730,35 € ermäßigt, jedoch zusätzlich erstmals den im Senatsurteil BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751 (Rz. 16 f.) erwähnten Anspruch auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der von der Beklagten gezeichneten Aktien i.H. v. 312.017,61 € nebst Zinsen geltend gemacht (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das Berufungsgericht hat diese Klageerweiterung für nicht sachdienlich erachtet und im Übrigen abermals die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat die Revision nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Klageerweiterung zugelassen, welche der Kläger mit seiner Revision weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

[2]

 Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren (§ 599 Abs. 1 ZPO).ZIP 2009, Seite 1156

 

[3]

 I. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seiner Annahme der Unzulässigkeit der zweitinstanzlichen Klageänderung bzw. -erweiterung (§ 533 ZPO) den Begriff der Sachdienlichkeit i.S.d. § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO verkannt und die Grenzen seines Ermessens überschritten (zur Revisibilität vgl. z.B. BGH, Urt. v. 27.9.2006 – VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, Rz. 9 m.w.N.).

 

[4]

 1. Maßgebend für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist neben einer Abwägung der beiderseitigen Interessen in erster Linie der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH NJW 2007, 2414, Rz. 10). Dabei kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGHZ 143, 189, 197 f. = ZIP 2000, 275, dazu EWiR 2000, 319 (Reinking)). Demgegenüber verkehrt das Berufungsgericht den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit in sein Gegenteil, indem es den Kläger auf die Möglichkeit einer neuen Klage verweist, weil der Beklagten nach viereinhalbjähriger Prozessdauer eine „Ausdehnung“ des anhängigen Rechtsstreits auf die – erst im Anschluss an das Urteil des BGH vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751, Rz. 16 f. – Lurgi I) geltend gemachte – Einlageforderung nicht zuzumuten sei und es keinen sachlichen Grund dafür gebe, den Kläger auf Kosten der Beklagten der Notwendigkeit der Geltendmachung der nunmehr begehrten Ansprüche in einem gesonderten Verfahren zu entheben.

 

[5]

 Abgesehen davon, dass die Beklagte durch eine neue Klage erst recht mit Kosten belastet würde, kommt es darauf unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht an. Ebenso wenig steht eine Verzögerung des Berufungsverfahrens durch ein Nachverfahren (§ 600 ZPO) der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung entgegen (vgl. BGHZ 143, 189, 198 = ZIP 2000, 275).

 

[6]

 2. Zwar ist der Anspruch auf erneute Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 1 AktG) ein anderer Streitgegenstand als der von dem Kläger ursprünglich geltend gemachte und zuletzt auf §§ 812, 818 Abs. 2 BGB gestützte Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns (vgl. BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751, Rz. 17, 28). Die Einführung eines neuen Streitgegenstandes ist aber Definitionsmerkmal jeder Klageänderung und für sich allein noch kein Grund, ihre Sachdienlichkeit zu verneinen. Es handelt sich hier nicht um einen völlig neuen Streitstoff, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.1.1985 – III ZR 93/83, NJW 1985, 1841; BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751, Rz. 17, 28). Vielmehr knüpft der neu geltend gemachte Anspruch an den bisherigen Prozessstoff an, den auch der erkennende Senat im Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751 – Lurgi I) unter Hinweis auf einen möglichen Anspruch des Klägers entsprechend § 183 Abs. 2 Satz 3 AktG zugrunde gelegt hat (BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751, Rz. 16; vgl. auch Rz. 28) und den auch das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung gem. §§ 529, 533 Nr. 2 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hatte.

 

[7]

 II. Nach allem kann das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, nicht bestehen bleiben. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

 

[8]

 1. Die erweiterte Klage ist in dem vorliegenden Urkundenprozess gem. § 592 Satz 1 ZPO statthaft. Die den Anspruch des Klägers auf (erneute) Einlagenzahlung (§ 54 Abs. 2, § 183 Abs. 2 Satz 3 AktG) begründenden Tatsachen sind durch die von dem Kläger vorgelegten Urkunden (Kapitalerhöhungsbeschluss, Zeichnungsschein) bewiesen und im Übrigen als solche ohnehin unstreitig, so dass sie auch im Urkundenprozess keines Beweises bedürfen (vgl. BGHZ 62, 286).

 

[9]

 2. Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO war die Beklagte durch Vorbehaltsurteil, das bei entsprechender Entscheidungsreife im Urkundenprozess auch in der Revisionsinstanz zu erlassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1999 – XI ZR 304/98, ZIP 1999, 1516 = WM 1999, 1561, 1563 zu III, dazu EWiR 2000, 145 (Klanten)), antragsgemäß zu verurteilen.

 

[10]

 a) Wie der erkennende Senat in seinem in vorliegender Sache ergangenen ersten Revisionsurteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751, Rz. 13 ff. – Lurgi I) ausgeführt hat, handelte es sich hier um eine verdeckte (gemischte) Sacheinlage seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten, weil die Schuldnerin von ihr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung aufgrund des in Zusammenhang mit der Begründung der Bareinlageschuld abgeschlossenen LSTK-Vertrages einen Sachwert erhalten und die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu leistende Bareinlage in Gestalt eines Teils ihres Werklohns wieder an die Inferentin zurückfließen sollte. Daraus folgt entsprechend § 183 Abs. 2 Satz 3 AktG, dass die Beklagte ihre Bareinlage nicht wirksam geleistet hat und sie deshalb verpflichtet ist, den Ausgabebetrag der Aktien erneut einzuzahlen (Senat BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751, Rz. 16). Daran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest, mag auch insoweit eine Bindung gem. § 563 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den von dem Kläger erst nach Erlass des Senatsurteils (BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751, Rz. 16) klageerweiternd geltend gemachten Anspruch auf Einlagenzahlung nicht bestehen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 563 Rz. 12 m.w.N.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 563 Rz. 6).

 

[11]

 Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung wird der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte ihre Bareinlage vereinbarungsgemäß auf ein Konto der Schuldnerin bei der K. Sparkasse geleistet hat und die Zahlung der Werklohnraten an die Beklagte über ein besonderes Konto der Schuldnerin bei der das Projekt finanzierenden H. Bank abgewickelt wurden. Auf eine gegenständliche Identität der von dem Inferenten ein- und der an ihn zurückgezahlten Geldmittel kommt es für den Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage, bei der es um die zutreffende Erfassung des wirtschaftlichen Vorgangs geht, nicht an (vgl. BGHZ 175, 265 = ZIP 2008, 788, Rz. 13 – Rheinmöve, dazu EWiR 2008, 513 (Weipert)). Gleichgültig ist daher insoweit auch, ob die Einlagemittel schon vor Zahlung der ersten Werklohnrate für andere Zwecke verbraucht waren. Ebenso wenig kann die Beklagte gegen den Einlageanspruch aufrechnen, wie sich aus § 66 Abs. 1 Satz 2 AktG ergibt. Entgegen der ZIP 2009, Seite 1157Darstellung der Revisionserwiderung hat die Beklagte eine Aufrechnung gegen den Einlageanspruch auch nicht erklärt.

 

[12]

 b) Der von dem Kläger wegen Unwirksamkeit der Bareinlageleistung der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Fälligkeitszinsen von 5 % ab 31. Juli 1998 rechtfertigt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 AktG. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert der Zinsanspruch nicht am Fehlen einer Einzahlungsaufforderung des Vorstandes der Beklagten i.S.v. § 63 Abs. 1 AktG (vgl. dazu Senat BGHZ 110, 47, 76 = ZIP 1990, 156 (m. Bespr. Frey, S. 288), dazu EWiR 1990, 223 (Lutter)). Im vorliegenden Fall war nach den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen nicht nur in dem Kapitalerhöhungsbeschluss, sondern auch in dem von der Beklagten unterzeichneten Zeichnungsschein bestimmt, dass die gesamte übernommene Bareinlage bis 31. Juli 1998 auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen war. Da an der Annahmebereitschaft der Schuldnerin zu dem genannten Termin unter den vorliegenden Umständen kein Zweifel sein konnte (vgl. zu diesem Aspekt des § 63 Abs. 1 AktG MünchKomm-Bayer, AktG, 3. Aufl., § 63 Rz. 37 m.w.N.) und im Übrigen die Schuldnerin nach der vorgelegten Registeranmeldung die in dem Zeichnungsschein liegende Offerte der Beklagten durch dessen Einreichung bei dem Handelsregister i.S.v. § 151 Satz 1 BGB auch tatsächlich angenommen hat (vgl. dazu Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 185 Rz. 4), ist die Berufung der Beklagten auf das Fehlen einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung des Vorstandes der Schuldnerin gegenüber der Beklagten eine reine Förmelei. Es kann deshalb dahinstehen, ob entsprechend einer von Teilen des Schrifttums vertretenen Auffassung die Fälligkeit der Einlagen auf erhöhtes Kapital auch schon in dem Erhöhungsbeschluss wirksam bestimmt werden kann (so Lutter, in: Kölner Komm. z. AktG, 2. Aufl., § 182 Rz. 30; Wiedemann, in: Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 182 Rz. 56; Krieger, in: Münchener Hdb AG, 3. Aufl., § 56 Rz. 33; a.A. Hüffer, a.a.O., § 182 Rz. 14; MünchKomm-Peifer, AktG, 2. Aufl., § 182 Rz. 56), was jedenfalls dann nahe liegt, wenn – wie hier – ein Alleinaktionär, der zugleich Vorstand der Gesellschaft ist, nach vorangegangenen Verhandlungen mit dem künftigen Inferenten die Kapitalerhöhung unter Bestimmung der Einzahlungsfrist beschließt.

 

[13]

 c) Soweit der Kläger für die Zeit „ab Zustellung der Klageerweiterung“ Zinsen i.H. v. 5 % über dem Basiszins und damit offenbar – über den Zinssatz des § 63 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgehende – Prozesszinsen (§ 291 BGB) aus dem Einlagebetrag von 312.017,61 € begehrt, fehlt zwar die Angabe eines Datums sowie der Nachweis einer Zustellung (§ 261 Abs. 2 Alt. 2 ZPO) durch Empfangsbekenntnis (§ 195 Abs. 2 ZPO) bei der von dem Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2007 betriebenen Zustellung von Anwalt zu Anwalt (vgl. dazu BGHZ 17, 234; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 261 Rz. 6). Aus der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Erwiderung der Beklagten vom 20. November 2007 ergibt sich jedoch, dass ihrem Prozessbevollmächtigten die erweiterte Klage spätestens an diesem Tag tatsächlich zugegangen sein muss und damit gem. § 189 ZPO als zugestellt gilt. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der Prozesszinsen mit dem Folgetag (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 187 Rz. 1 m.w.N.).

 

[14]

 d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind die von der Beklagten gegenüber „dem Zinsanspruch des Klägers gem. § 63 Abs. 2 AktG“ hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auf Verzinsung ihres Bereicherungsanspruchs „wegen erfolgloser Leistung der Bareinlage i.H. v. 312.017,61 € für den Zeitraum vom 31. Juli 1998 bis 31. August 2003“ ebenso wenig schlüssig wie die nachrangige Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch wegen erfolgloser Leistung der Bareinlage selbst.

 

[15]

 Zwar gilt das Aufrechnungsverbot des § 66 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AktG nur gegenüber der Einlageforderung und nicht gegenüber daraus geltend gemachten Fälligkeits- oder Prozesszinsen (vgl. BGHZ 110, 47, 80 = ZIP 1990, 156). Jedoch gelten im vorliegenden Fall für die beiderseitigen Bereicherungsansprüche die im Senatsurteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751, Rz. 20 ff. – Lurgi I) dargestellten Grundsätze der Saldotheorie. Danach kann die Beklagte ebenso wenig wie der Kläger einzelne Bereicherungsansprüche herausgreifen und isoliert durch Klage oder Aufrechnung geltend machen. Vielmehr besteht ein Bereicherungsanspruch der einen gegen die andere Partei nur insoweit, als ihr nach der ipso iure eintretenden Saldierung sämtlicher Be- und Entreicherungsposten ein Überschuss verbleibt (Senat BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751, Rz. 20, 24). In diese Saldierung ist auch der von der Beklagten geltend gemachte Bereicherungsanspruch wegen unwirksamer Bareinlageleistung einzubeziehen, weil diese Teil des zusammengehörenden Geschäfts der verdeckten Sacheinlage ist (vgl. BGHZ 170, 47 = ZIP 2007, 178, Rz. 10 f.) und der (scheinbaren) Bareinlageleistung schon ihr Rückfluss aus dem unwirksamen Verkehrsgeschäft gegenübersteht (vgl. insoweit auch Bayer, ZIP 1998, 1985, 1990 f.; Bayer, GmbHR 2004, 445, 453 mit Hinweis auf BGHZ 155, 329 = ZIP 2003, 1540; Ulmer, in: Großkomm. z. GmbHG, § 19 Rz. 135). Soweit aus dem Senatsurteil vom 16. März 1998 (II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783 zu III, dazu EWiR 1999, 69 (Bayer)) Gegenteiliges zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten.

 

[16]

 Unerheblich ist dabei, dass der Kläger durch das Senatsurteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751 – Lurgi I) Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bareinlageleistung der Beklagten erlangte und deshalb gem. § 819 Abs. 1 BGB von da an verschärft haftet. Denn auch diese verschärfte Haftung bezöge sich nur auf die Herausgabe und Verzinsung (§ 818 Abs. 4, § 291 BGB) eines bis zu der Kenntniserlangung i.S.d. § 819 Abs. 1 BGB entstandenen Gesamtsaldos. Im Übrigen stünde § 819 BGB der im Senatsurteil vom 9. Juli 2007 zugrunde gelegten Saldotheorie in ihrer verfahrensrechtlichen Ausprägung ohnehin nicht entgegen (vgl. Flume, in: Festschrift 50 Jahre BGH, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. I, S. 525, 536 ff., 538; Flume, ZIP 2001, 1621, 1622 f.). Da die Beklagte einen entsprechenden Gesamtsaldo zu ihren Gunsten nicht dargetan hat, kann sie mit ihrer Aufrechnung gegen die Zinsansprüche des Klägers, die nicht aus Bereicherungsrecht, sondern aus dem Erfüllungsanspruch auf Einlagenzahlung resultieren und deshalb in die Saldierung nicht einzubeziehen sind, keinen Erfolg haben.

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