EuGH: Zur Bindungswirkung eines im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren ergangenen ausländischen Urteils („SCT Industri/Alpenblume“)

03.08.2009

EuGVVO Art. 1 Abs. 2 Buchst. b

Zur Bindungswirkung eines im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren ergangenen ausländischen Urteils („SCT Industri/Alpenblume“)

EuGH, Urt. v. 2. 7. 2009 – Rs C-111/08

Urteilsausspruch:

Die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie eine Entscheidung eines Gerichts in einem Mitgliedstaat A über die Eintragung als Inhaber von Anteilen einer im Mitgliedstaat A ansässigen Gesellschaft erfasst, wonach die Übertragung dieser Anteile deshalb als unwirksam betrachtet werden muss, weil das Gericht des Mitgliedstaats A die Befugnisse eines Konkursverwalters eines Mitgliedstaats B im Rahmen eines im Mitgliedstaat B durchgeführten und beendeten Konkursverfahrens nicht anerkennt.

Urteil:

[1]  Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2001, L 12, S. 1).

[2]  Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den beiden schwedischen Gesellschaften SCT Industri AB und Alpenblume AB wegen einer Klage auf Rückübertragung der Anteile, die SCT Industri an einer Gesellschaft österreichischen Rechts gehalten und an Alpenblume verkauft hatte, im Anschluss an das Urteil eines österreichischen Gerichts, mit dem dieses die Unwirksamkeit des Erwerbs der betreffenden Gesellschaftsanteile durch Alpenblume festgestellt hat.

<zwtitel>Ausgangsverfahren und Vorlagefrage:</zwtitel>

[11]  1993 eröffnete das Malmö tingsrätt das Konkursverfahren über das Vermögen der SCT Industri. Es wurde ein Konkursverwalter bestellt. Im Laufe des Verfahrens verkaufte der Konkursverwalter die 47 %ige Beteiligung von SCT Industri an der Gesellschaft österreichischen Rechts SCT Hotelbetrieb GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Scaniahof Ferienwohnungen GmbH ist, für 2 SEK an Alpenblume. Letztere wurde in Österreich als Inhaberin der Gesellschaftsanteile eingetragen.

[12]  Das Konkursverfahren wurde 1997 ohne Überschuss beendet. Am 19. März 2002 ordnete das Malmö tingsrätt die Liquidierung von SCT Industri an.

[13]  Auf Klage von SCT Industri stellte ein österreichisches Gericht fest, dass der in Schweden bestellte Konkursverwalter nicht befugt gewesen sei, über Vermögenswerte in Österreich zu verfügen, und dass Alpenblume daher die Gesellschaftsanteile nicht wirksam erworben habe. Demgemäß gab das österreichische Gericht Scaniahof auf, SCT Industri als Inhaberin der von der Konkursmasse übertragenen Anteile an Scaniahof eintragen zu lassen. Alpenblume trat im österreichischen Verfahren als Nebenintervenientin auf. Der österreichische Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin am 17. Mai 2004 zurück.

[14]  Am 24. August 2004 erhob Alpenblume bei einem schwedischen Gericht Klage gegen SCT Industri auf Rückübertragung ebendieser Anteile und beantragte, SCT Industri unter Androhung von Zwangsgeld zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Alpenblume als rechtmäßige Anteilseignerin eingetragen werden könne. Mit Entscheidung vom 17. März 2005 befand das Malmö tingsrätt nach Widerspruch der Rechtsmittelführerin im Ausgangsverfahren, dass einer Prüfung dieser Klage nichts entgegenstehe.

[15]  SCT Industri legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und beantragte die Abweisung der Klage. Alpenblume beantragte, die Entscheidung zu bestätigen. Mit Beschluss vom 26. Juli 2005 wies das Hovrätt för Skåne och Blekinge die Berufung zurück.

[16]  Der Högsta domstol hat auf Rechtsmittel von SCT Industri mit Beschluss vom 4. März 2008 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die in Rz. 17 zusammengefasste Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zur Vorlagefrage:

[17]  Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Mitgliedstaaten untereinander eine gerichtliche Entscheidung anerkennen müssen, die in einer Zivilsache ergangen ist, die im Zusammenhang mit einem in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Konkursverfahren steht. Im Einzelnen geht es bei der Frage darum, ob eine Entscheidung, mit der das Gericht eines anderen Mitgliedstaats die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen eines Konkursverfahrens mit der Begründung für unwirksam erklärt hat, dass der Konkursverwalter, der die Anteile übertragen habe, nicht befugt gewesen sei, über Vermögenswerte in diesem Mitgliedstaat zu verfügen, unter die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der VO Nr. 44/2001 in Bezug auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren fällt.

[18]  Vorab ist festzustellen, dass die VO Nr. 1346/2000 nicht auf das im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende Verfahren anwendbar ist, da dieses vor Inkrafttreten der betreffenden Verordnung eröffnet wurde.

[19]  Somit geht es ausschließlich darum, ob eine Entscheidung, wie sie das österreichische Gericht im Ausgangsverfahren erlassen hat, unter die VO Nr. 44/2001 fällt, so dass das vorlegende Gericht an sie gebunden wäre.

[20]  Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass Konkurse und ähnliche Verfahren sowohl wegen der Eigentümlichkeit des betreffenden Sachgebiets, das besondere Regelungen erfordert, als auch wegen der tiefgreifenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen worden sind (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urt. v. 22.2.1979 – Rs 133/78, Slg. 1979, 733, Rz. 3 – Gourdain, und Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen, ABl 1979, C 59, S. 1).

[21]  So hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Brüsseler Übereinkommen entschieden, dass sich eine Klage auf ein Konkursverfahren bezieht, wenn sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rah-ZIP Heft 30/2009, Seite 1442mens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält (vgl. EuGH Slg. 1979, 733, Rz. 4 – Gourdain). Eine Klage, die derartige Merkmale aufweist, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens.

[22]  Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass, da die VO Nr. 44/2001 nunmehr im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens getreten ist, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung dieses Übereinkommens auch für diese Verordnung gilt, soweit deren Vorschriften und die des Brüsseler Übereinkommens als gleichbedeutend angesehen werden können (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 14.5.2009 – Rs C-180/06, Slg. 2009, I-0000, Rz. 41 – Ilsinger).

[23]  In dem mit dieser Verordnung geschaffenen System nimmt deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. b denselben Platz ein wie im System des Brüsseler Übereinkommens dessen Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 und erfüllt auch dieselbe Funktion. Darüber hinaus haben die beiden Bestimmungen den gleichen Wortlaut.

[24]  Bei einer derartigen Übereinstimmung einer Vorschrift des Brüsseler Übereinkommens mit einer Vorschrift der VO Nr. 44/2001 ist nach dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Kontinuität der Auslegung zwischen diesen beiden Rechtsakten zu wahren, wobei eine solche Kontinuität auch das Mittel dazu ist, die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu gewährleisten, der eine der Grundlagen dieser Rechtsakte ist (EuGH Slg. 2009, I-0000, Rz. 58 – Ilsinger).

[25]  Nach alledem entscheidet sich somit nach der Enge des Zusammenhangs, der im Sinne des Urteils Gourdain zwischen einer gerichtlichen Klage wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, und dem Konkursverfahren besteht, ob der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der VO Nr. 44/2001 genannte Ausschluss Anwendung findet.

[26]  Im Ausgangsverfahren erweist sich dieser Zusammenhang als besonders eng.

[27]  So ist zum einen der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass der Ausgangsrechtsstreit ausschließlich die Frage betrifft, wer Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist, die im Rahmen eines Konkursverfahrens von einem Konkursverwalter auf der Grundlage von Bestimmungen wie denen des schwedischen Konkursgesetzes (Konkurslag, SFS 1987, Nr. 672) übertragen wurden, die von den allgemeinen Regeln des Zivilrechts und insbesondere des Sachenrechts abweichen. Vor allem sehen diese Vorschriften vor, dass der Schuldner im Konkursfall das Recht einbüßt, frei über sein Vermögen zu verfügen, und dass es Sache des Konkursverwalters ist, das die Konkursmasse bildende Vermögen für Rechnung der Gläubiger zu verwalten und, soweit erforderlich, zu übertragen.

[28]  Die im Ausgangsverfahren streitige Übertragung und die daran anknüpfende Rückforderungsklage sind mit anderen Worten unmittelbare und untrennbare Folge dessen, dass der Konkursverwalter, also ein Rechtssubjekt, das erst nach Einleitung eines Konkursverfahrens tätig wird, ein Vorrecht ausgeübt hat, das er eigens Bestimmungen des nationalen Rechts entnimmt, die für diese Art von Verfahren gelten.

[29]  Dies spiegelt sich im Übrigen u.a. darin, dass sich im Ausgangsverfahren, wie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, die Aktiva des Unternehmens, dessen Vermögen Gegenstand des Konkursverfahrens ist, nach dem Verkauf der fraglichen Gesellschaftsanteile durch den Konkursverwalter erhöht haben.

[30]  Zum anderen steht fest, dass die Begründung, mit der das österreichische Gericht in der Entscheidung, deren Anerkennung beim vorlegenden Gericht beantragt wird, die Unwirksamkeit der Übertragung der im Ausgangsverfahren streitigen Gesellschaftsanteile erklärt hat, einzig und allein auf den Umfang der Befugnisse des betreffenden Konkursverwalters im Rahmen eines Konkursverfahrens und insbesondere dessen Befugnis abstellt, über Vermögen in Österreich zu verfügen. Inhalt und Tragweite dieser Entscheidung stehen daher in engem Zusammenhang mit dem Ablauf des Konkursverfahrens. Dieser Zusammenhang wird auch nicht dadurch geschwächt, dass im Ausgangsverfahren das Konkursverfahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Rückforderungsklage vor den österreichischen Gerichten beendet war.

[31]  Eine Klage wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, leitet sich daher unmittelbar von einem Konkursverfahren ab und steht in engem Zusammenhang damit, so dass sie nicht in den Anwendungsbereich der VO Nr. 44/2001 fällt.

[32]  Angesichts der im Ausgangsverfahren bestehenden besonderen rechtlichen Gegebenheiten und im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen der beim vorlegenden Gericht anhängigen Klage und dem Konkursverfahren ändern die in den Erwägungsgründen 2, 7 und 15 der VO Nr. 44/2001 aufgeführten Grundsätze nichts an dieser Beurteilung.

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