KG: Kapitalanleger-Musterverfahren auch für Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

13.08.2009

KapMuG §§ 1, 2, 4

Kapitalanleger-Musterverfahren auch für Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne

KG, Beschl. (Musterbescheid). v. 3. 3. 2009 – 4 SCH 2/06 KapMuG

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Frage der Statthaftigkeit des Musterverfahrens, nämlich ob das Prozessgericht überhaupt einen Vorlagebeschluss hätte erlassen dürfen, ist der Überprüfung durch das im Rechtszug übergeordnete OLG entzogen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG; a.A. Fullenkamp, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 4 Rz. 31; Parigger, ebd., § 9 Rz. 7 – 9); folgerichtig hat das OLG nicht zu prüfen, ob den Prozessgerichten im Rahmen der Durchführung der Bekanntmachungsverfahren gem. §§ 1 und 2 KapMuG und des Vorlageverfahrens gem. § 4 Abs. 1 KapMuG Verfahrensfehler unterlaufen sind.

2. Die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Feststellungsziele unterliegt im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse der eingeschränkten eigenen Prüfungskompetenz des OLG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).

3. Im Rahmen der Sachentscheidung über die einzelnen Feststellungsziele hat das OLG eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. In der ersten Stufe hat es zu klären, ob das jeweilige Feststellungsziel überhaupt feststellungsfähig ist; in der zweiten Stufe hat es zu entscheiden, ob die Feststellungsziele – soweit feststellungsfähig – begründet sind.

4. Feststellungsfähig sind nur Feststellungsziele i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, die sich darüber hinaus gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 KapMuG mit Breitenwirkung feststellen lassen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KapMuG).

5. Feststellungsziele i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sind nur Ziele, a) für die der objektive Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist, b) für die der subjektive Anwendungsbereich des KapMuG eröffnet ist und c) die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zum Gegenstand haben.

6. Der objektive Anwendungsbereich ist auch für Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinne eröffnet (in Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.10.2008 – III ZB 92/07, ZIP 2009, 290, dazu EWiR 2009, 123 (Bergmeister/Würdinger)).

7. Der objektive Anwendungsbereich ist nicht eröffnet für Ansprüche aus c.i. c. wegen Wissensvorsprungs.

8. Der subjektive Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG sieht eine personelle Beschränkung des Kreises der möglichen Antragsgegner/Musterbeklagten vor (verneinend Kruis, in: Kölner Komm. z. KapMuG, § 1 Rz. 20, 25).

9. Der subjektive Anwendungsbereich ist u.a. für alle Anbieter sonstiger Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 KapMuG eröffnet; dies sind alle Prospektverantwortlichen der Prospekthaftung im engeren Sinne, also die Prospektherausgeber, Initiatoren, Gründungsgesellschafter, Hintermänner und Garanten.

10. Ist ein umfassend formuliertes Feststellungsziel wegen nicht erreichbarer Breitenwirkung nicht feststellungsfähig, kommt eine einschränkende Auslegung auf einen feststellungsfähigen Kern nicht in Betracht.

<einsender></einsender>Mitgeteilt von Richter am KG B.-D. Kuhnke, Berlin</einsender><//einsender><hinweis></hinweis>

Anmerkung der Redaktion:

Die Rechtsbeschwerde ist anhängig beim BGH unter dem Az. II ZB 6/09.

</hinweis><//hinweis>

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