KG: Keine Firmierung als „GmbH & Co.“ mit UG als Komplementärin

14.12.2009

GmbHG § 5a Abs. 1; HGB § 19 Abs. 2, § 18 Abs. 2

Keine Firmierung als „GmbH & Co.“ mit UG als Komplementärin

KG, Beschl. v. 8. 9. 2009 – 1 W 244/09 (rechtskräftig; LG Berlin)

Leitsatz des Gerichts:

Die Firma einer Personenhandelsgesellschaft „... GmbH & Co. ...“ ist unzulässig, wenn allein Unternehmergesellschaften i.S.v. § 5a Abs. 1 GmbHG persönlich haften.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 ff. FGG), jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Aus der die Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Bezeichnung nach § 19 Abs. 2 HGB muss sich ergeben, um welche Art von Gesellschaft es sich bei dem persönlich Haftenden handelt. Es trifft zwar zu, dass der Firma nicht mehr die Funktion zukommt, über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafter zu informieren, § 18 Abs. 1 HGB. Sie hat jedoch aus Gründen der Transparenz die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse für den Rechtsverkehr offenzulegen (vgl. BT-Drucks. 13/8444, S. 54, 56). Dazu gehört auch die Angabe, welcher Rechtsform die persönlich haftende Gesellschafterin konkret unterfällt. Bei der Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG handelt es sich um eine Unterform der GmbH (vgl. BT-Drucks. 16/9737, S. 55), die in ihrer Firma abweichend von § 4 GmbHG zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen hat, § 5a Abs. 1 GmbHG. Die deutlich andere Firmierung soll eine Täuschung des Geschäftsverkehrs darüber ausschließen, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 31). Gleiches gilt für die Bezeichnung nach § 19 Abs. 2 HGB. Diese soll den Geschäftsverkehr über die gesetzliche (Mindest-)Kapitalausstattung und die Vermögensstruktur des persönlich haftenden Gesellschafters unterrichten. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht um eine Information über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der juristischen Person, sondern allein über die rechtlichen Verhältnisse. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an die Kapitalaufbringung bei der Gründung einer „normalen“ GmbH ebenfalls herabgesetzt hat. Ebenso ist es unerheblich, dass für die Verbindlichkeiten sowohl der GmbH i.S.v. §§ 4, 5 GmbHG als auch der Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen haftet, § 13 Abs. 2 GmbHG. Gleiches gilt auch für andere Rechtsformen wie z.B. die AG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Im Übrigen verstößt eine Beibehaltung der Firma auch gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB. Diese ist ersichtlich geeignet, darüber irrezuführen, dass persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten weiterhin eine Gesellschaft i.S.v. §§ 4, 5 GmbHG ist. Dieser Umstand ist für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich, da einem nennenswerten Mindestkapital die Funktion einer Seriositätsschwelle beigemessen wird (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 29, 31).

§ 24 HGB führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Im Fall des § 19 Abs. 2 HGB geht – wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt – der Grundsatz der Firmenwahrheit dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit vor (vgl. auch § 200 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Für Ermessenserwägungen ist im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Vorschriften kein Raum. Schließlich ist es für die verfahrensgegenständliche Beanstandung unerheblich, dass eine Umfirmierung nach dem Gesellschafterwechsel im Jahr 2006 unterblieben ist.

<einsender></einsender>Mitgeteilt von Richterin am KG Dr. Rieger, Berlin</einsender><//einsender>

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