KG: Keine Massezugehörigkeit von nach Insolvenzeröffnung entstehenden Zinsen für vorausverpfändete Forderungen

09.12.2009

InsO §§ 91, 50, 81, 173; BGB § 1289 Satz 2

Keine Massezugehörigkeit von nach Insolvenzeröffnung entstehenden Zinsen für vorausverpfändete Forderungen

KG, Urt. v. 4. 3. 2009 – 26 U 168/08 (rechtskräftig; LG Berlin)

Leitsätze des Einsenders:

1. Das Absonderungsrecht erfasst Zinsen aus der verpfändeten Forderung auch dann, wenn der Pfandgläubiger nicht nach § 1289 Satz 2 BGB angezeigt hat, von seinem Einziehungsrecht Gebrauch zu machen.

2. Das Absonderungsrecht aus dem Pfandrecht an einer Forderung besteht auch an den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die verpfändete Forderung entstehenden Zinsen (gegen OLG Frankfurt/M. ZIP 2007, 1670).

Zum Sachverhalt:

Die beklagte Bank hatte dem Schuldner Kredit gewährt und führte daneben für ihn ein Spar- und ein Terminguthabenkonto. Der Schuldner trat die Ansprüche aus den Guthabenkonten 1995 und 1997 zur Sicherung eines Avalkredits an die R. ab. Die Beklagte ver-ZIP 47/2009, 2257zichtete wegen und für die Dauer der Zession auf die Geltendmachung ihres Pfandrechts aus Nr. 14 AGB-Bk. Am 23.11.2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 8.12.2000 trat die Beklagte ihre Forderung gegen den Schuldner an die B. AG ab. Nachdem die R. nach der Verfahrenseröffnung auf das Absonderungsrecht verzichtet hatte, verlangte der Insolvenzverwalter von der Beklagten Auszahlung der Guthaben nebst Zinsen. Darauf trat die B. AG 2004 und 2008 je einen Teilbetrag der Forderung an die Beklagte ab.

Das LG hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Gründe:

II. A. Die Berufung ist gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das LG hat die Klage zu Recht sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen abgewiesen, denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. befugt, die der Masse zustehenden Rechte als Partei kraft Amtes (vgl. dazu BGH ZInsO 2006, 260, Rz. 6 m.w.N., zitiert nach juris) im Wege der Klage geltend zu machen.

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Beklagte war gem. §§ 50, 173 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht daran gehindert, ihr mit Eröffnung der Konten begründetes Pfandrecht an den streitgegenständlichen Forderungen gem. § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB durch deren Einziehung auszuüben. Zu Recht hat das LG die mit Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2007 erklärte „Verrechnung“ der Forderungen gegen ihre durch das Pfandrecht besicherte Gegenforderung in gleicher Höhe als Einziehung der Klageforderungen gewürdigt; denn bei einem Pfandrecht „an eigener Schuld“ geschieht die Einziehung durch Aneignung oder Verrechnung des Geldbetrages (vgl. BGH ZIP 1996, 2080 = MDR 1997, 153, Rz. 19, zitiert nach juris, dazu EWiR 1997, 33 (Gerhardt)).

Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Auszahlung der gesamten per 15. Februar 2007 auf den streitbefangenen Konten gebuchten Guthaben von insgesamt 12.298,89 € steht dem Kläger zunächst insoweit nicht zu, als die Forderungen bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23. November 2000 entstanden waren. In diesem Umfang wurden die Forderungen von der mit Eröffnung der Konten nach Nr. 14 Abs. 1 der AGB wirksam (vgl. zur Vereinbarkeit einer solchen Klausel mit dem vorliegend gem. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren AGBG: BGHZ 93, 71 = ZIP 1985, 150, dazu EWiR 1985, 25 (Rümker)) vereinbarten Verpfändung der gegen die Beklagte gerichteten zukünftigen Forderungen des Insolvenzschuldners umfasst, denn ihre Sicherungsabtretung an die R. in den Jahren 1995 und 1997 hinderte die Entstehung des Pfandrechts nicht, insbesondere sind die anlässlich der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen der Beklagten nicht als Verzicht auf das Pfandrecht auszulegen (a). Das Pfandrecht erlosch auch nicht im Zuge der Abtretung der der Höhe nach unstreitigen und seit dem 22. Februar 2000 fälligen, durch das Pfandrecht besicherten Gegenforderung der Beklagten an die B. AG, denn ein Wille der Parteien der Abtretungsvereinbarung, den Übergang des Pfandrechts auszuschließen, kann dem Vertragswerk nicht entnommen werden (b). Die Ausübung des Pfandrechts durch die Beklagte war auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 96 InsO deswegen unwirksam, weil die Beklagte die durch das Pfandrecht gesicherte Gegenforderung erst nach Insolvenzeröffnung aufgrund deren Rückabtretung vom 29. Juli 2004/28. Mai 2008 erlangt hat (c).

Die Klage kann schließlich auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben, denn das Pfandrecht der Beklagten umfasste die Klageforderungen auch insoweit, als sie erst mit den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Zinsgutschriften werthaltig wurden. Die Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO stand dem nicht entgegen, denn die Forderungen unterlagen in diesem Umfang gem. § 1289 Satz 1 BGB schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung von Gesetzes wegen dem Pfandrecht der Beklagten. Die Forderungen wurden auch nicht nach § 1289 Satz 2, § 1123 Abs. 2 BGB später wieder von dem Pfandrecht frei, denn im Hinblick auf das ohnehin schon durch § 1289 Satz 1 BGB begründete Pfandrecht der Beklagten wurde auch die Vorausverpfändung wirksam (d).

a) Von der rechtsgeschäftlichen Verpfändung seiner zukünftigen Forderungen gegen die Beklagte wurden die durch das LG zu Recht als Darlehensforderungen gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 488 BGB qualifizierten Klageforderungen jedenfalls insoweit umfasst, als sie bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens valutierten. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass gem. § 140 InsO die konkursrechtlich „entscheidende Wirkung einer Vorausabtretung, der Vorausverpfändung und der Pfändung einer künftigen Forderung nicht schon in der Verfügung, sondern erst in der Entstehung der Forderung“ liegt (BGH NJW 2003, 2171, Rz. 14 f., zitiert nach juris). Jedenfalls soweit bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Guthaben auf den Konten verbucht worden waren, waren die Forderungen – belastet mit dem zuvor vereinbarten Pfandrecht der Beklagten – entstanden.

Der Umstand, dass die Darlehensforderungen – hinsichtlich des Sparkontos i.H. v. 10.000 DM im Jahre 1995 und hinsichtlich des Festgeldkontos i.H. v. 21.500 DM im Jahre 1997 – lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber an die R. abgetreten worden waren, stand der Erstreckung des Pfandrechts auf die nach diesen Zeitpunkten erfolgten Kontogutschriften nicht entgegen. Zwar umfasste die Sicherungsabtretung entsprechend § 401 BGB im Zweifel auch die auf die Darlehensforderungen entfallenden Zinserträge, so dass die Weiterungen der Forderungen in der Person der Zessionarin entstanden. Doch waren die Forderungen auch insoweit bereits im Zeitpunkt der Abtretung mit dem schon zuvor vereinbarten und im Zeitpunkt ihrer Entstehung zum Vollrecht erstarkenden Pfandrecht belastet, das die R. entsprechend § 404 BGB gegen sich gelten lassen musste. Wenn eine zukünftige Forderung zunächst verpfändet und danach abgetreten wird, hat nach dem Prioritätsgrundsatz das früher vereinbarte Pfandrecht den Vorrang (vgl. OLG Köln NJW-RR 1988, 239, Rz. 6 ff., zitiert nach juris).

Die im Zuge der Sicherungsabtretungen abgegebenen Erklärungen der Beklagten stehen dem nicht entgegen, denn entgegen der Ansicht des Klägers können diese nicht i.S.d. §ZIP 47/2009, 2258 1273 Abs. 2 Satz 1, § 1255 Abs. 1 BGB als Aufhebung eines bereits entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Pfandrechts an den abgetretenen Forderungen ausgelegt werden. Gegen eine solche Auslegung spricht schon der Umstand, dass – im Rahmen beider Abtretungsverträge – der Verzicht der Beklagten sich lediglich auf die „Geltendmachung“, also die Ausübung eigener Rechte beziehen sollte, nicht aber auf die Rechte als solche. Damit korrespondiert der Umstand, dass der Zweck der Vereinbarung einen dinglichen – und endgültigen – Verzicht der Beklagten auf ihr Pfandrecht nicht erforderte, die Beklagte mithin keinen Anlass hatte, einen solchen Verzicht zu erklären. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie den Interessen der Parteien der Abtretungsvereinbarung genügte, indem sie ihr eigenes Sicherungsinteresse dem der R. hintanstellte und sich – dieser gegenüber – verpflichtete, von ihren vorrangigen Sicherungsrechten zu Lasten der Sicherungsnehmerin R. – also während der Dauer der Sicherungsabtretung – keinen Gebrauch zu machen. Diese Befristung ihres Ausübungsverzichts wurde zwar nur in dem die Festgeldguthaben betreffenden späteren Abtretungsvertrag vom September 1997 ausdrücklich festgehalten. Das erlaubt aber nicht den Rückschluss, dass die Beklagte anlässlich der früheren Vereinbarung vom Dezember 1995 eine weitergehende Erklärung abgeben wollte, denn die damalige Interessenlage der Beteiligten war identisch und „an das Zustandekommen einer besonderen Vereinbarung, durch die eine Bank auf das ihr nach ihren AGB zustehende Pfandrecht verzichtet, sind strenge Anforderungen zu stellen“ (vgl. BGH ZIP 1985, 523, Rz. 21 m.w.N., zitiert nach juris, dazu EWiR 1985, 333 (Krohn)). Die offenbar durch die R. erfolgte Gestaltung des Formulars machte auch deutlich, dass der Verzicht der „Bank“ nur die R. als Sicherungsnehmerin begünstigen sollte; denn der die Verzichtserklärung umfassende Absatz regelt eingangs, dass die „Abtretung“ – also im Zweifel die gesamte Vereinbarung – mit einer Freigabeerklärung der R. gegenüber der „Bank“ gegenstandslos werde.

b) Das Pfandrecht ging gem. § 1273 Abs. 2 Satz 1, § 1250 Abs. 1 BGB mit der am 8. Dezember 2000 zwischen der Beklagten und der B. AG vereinbarten Abtretung der gesicherten Forderung auf die B. AG über. Der bloße Umstand, dass das Pfandrecht entgegen § 2 Nr. 2 der Abtretungsvereinbarung in der Zusatzvereinbarung über „den Übergang/die Übertragung von Rechten und Ansprüchen aus bestellten Sicherheiten“ vom selben Tage nicht ausdrücklich benannt wurde, lässt angesichts der eindeutigen Interessenlage der Parteien der Abtretungsvereinbarung nicht den Schluss zu, dass sie den Übergang des Pfandrechts gem. § 1250 Abs. 2 BGB ausschließen und es damit zum Erlöschen bringen wollten. Das Vertragswerk sollte offensichtlich sicherstellen, dass möglichst sämtliche Neben- und Sicherungsrechte gemeinsam mit der Forderung übertragen würden und deren spätere Durchsetzung nicht durch verabsäumte Formalia oder eine unzureichende Dokumentation gefährdet werde. Schon der Umstand, dass die als Ankreuzformular gestaltete Zusatzvereinbarung die Kategorie „Pfandrecht“ überhaupt nicht vorsah, lässt vor diesem Hintergrund nur den Schluss zu, dass die Beteiligten bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung das auf den AGB der Beklagten beruhende Pfandrecht schlicht nicht bedacht hatten, sich also jedenfalls nicht darüber einig waren, dass es nicht auf die B. AG übergehen solle.

c) Mit der anteiligen Rückabtretung der durch das Pfandrecht besicherten Forderung vom 29. Juli 2004/28. Mai 2008 ging das Pfandrecht in voller Höhe wieder auf die Beklagte über; der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen des LG zu eigen. Zutreffend ist auch die weitere Erwägung des LG, dass die Beklagte das an den Klageforderungen „insolvenzfest“ begründete Pfandrecht gem. §§ 50, 173 InsO, § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB zur anteiligen Tilgung der fälligen, durch das Pfandrecht besicherten Forderung ausüben und die Klageforderungen einziehen durfte, ohne dass es darauf ankäme, dass die Beklagte erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wieder) Inhaberin der besicherten Forderung wurde und auch die Sicherungsabtretung erst nach diesem Zeitpunkt endete. Entscheidend ist allein, dass die Klageforderungen, als sie zur Masse gelangten, vollumfänglich dem Pfandrecht – sowie nachrangig der Sicherungsabtretung – unterlagen. Für den Bestand und die Ausübung des Pfandrechts spielen die die Aufrechnung betreffenden Vorschriften der §§ 94 ff. InsO entgegen der Ansicht des Klägers keine Rolle.

d) Dem Kläger steht auch der mit dem Hilfsklageantrag im Wege der Stufenklage verfolgte Anspruch auf Auszahlung der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gutgeschriebenen Zinsen nicht zu; denn das Pfandrecht der Beklagten erstreckte sich auch auf diesen Teil der Klageforderungen.

Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass grundsätzlich gem. § 91 Abs. 1 InsO ein auf einer Vorausverpfändung beruhender Pfandrechtserwerb zu Lasten der Masse ausgeschlossen ist, soweit die im Voraus verpfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (BGH ZIP 2003, 808, Rz. 15, zitiert nach juris, dazu EWiR 2003, 533 (Hölzle)). Den maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung einer Zinsforderung sieht der BGH dabei nicht gem. § 140 Abs. 3 InsO im Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages, sondern gem. § 140 Abs. 1 InsO erst im Beginn des jeweiligen Zeitabschnittes, für den die Zinsen geschuldet werden; der Zinsanspruch sei kein bereits mit Abschluss des Vertrages betagtes Recht, sondern entstehe erst mit der Inanspruchnahme der Gegenleistung (vgl. BGH ZIP 1997, 513, Rz. 10; BGHZ 110, 47 = ZIP 1990, 156 (m. Bespr. Frey, S. 288), Rz. 62, dazu EWiR 1990, 223 (Lutter)).

Nachdem die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Forderungen in voller Höhe dem Pfandrecht der Beklagten unterlagen, erstreckte sich dieses aber gem. § 1289 Satz 1 BGB auch auf die erst nach Verfahrenseröffnung anfallenden Zinserträge. Einer vorherigen Anzeige der Beklagten i.S.d. § 1289 Satz 2 BGB, dass sie von ihrem Einziehungsrecht Gebrauch mache, bedurfte es dazu nicht. Der BGH hat für den Parallelfall der aufgrund eines dinglichen Rechts gem. § 1123 BGB in die Haftung einbezogenen Grundstückserträge mehrfach entschieden, dass bereits die Haftung der Erträge als solche ein gegenwärtiges Pfandrecht des dinglichen Gläubigers an ihnen begründe, ohne dass es zusätzlich deren Beschlagnahme bedürfe (vgl. BGH ZIP 2007, 35 (m. Bespr. Mitlehner, S. 804) = NZI 2007, 98, 99, Rz. 10 ff., dazu EWiR 2007, 83 (Neußner); BGH ZIP 2006, 1554 = ZVI ZIP 47/2009, 22592006, 448 = NJW 2006, 3356, Rz. 3, dazu EWiR 2007, 281 (Freudenberg); Staudinger/Wolfensteiner, BGB, Neubearb. 2002, § 1123 Rz. 11; alle zitiert nach beck-online).

Für dinglich mithaftende Erträge eines Grundstücks ist dementsprechend anerkannt, dass (Voraus-)Verfügungen des Insolvenzschuldners zu Gunsten des dinglichen Gläubigers keine Gläubigerbenachteiligung bewirken können, soweit sie lediglich dazu führen, dass die gesetzliche Haftung und Rangfolge aufrecht erhalten wird (vgl. BGH ZIP 2007, 35 = NZI 2007, 98, 99, Rz. 9, zitiert nach beck-online; OLG Naumburg ZIP 2008, 1931, Rz. 21, zitiert nach juris). Gleiches muss auch für dinglich mithaftende Zinserträge einer „insolvenzfest“ verpfändeten Forderung gelten.

Nun blieb zwar in dem oben zitierten Fall des BGH der Vorausverfügung des Schuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter insoweit gem. § 91 InsO die Wirkung verwehrt, als sie erst im Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam geworden wäre. Grund dafür war aber allein § 49 InsO, der vorschreibt, dass eine abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausschließlich nach den Vorgaben des ZVG erfolgen darf (vgl. BGH ZIP 2006, 1554 = NJW 2006, 3356). Der Fall der hier in Frage stehenden Zinserträge liegt anders, denn auf diese kann der Gläubiger gem. § 50 Abs. 1, § 173 InsO auch während des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt zugreifen. Der Senat sieht deswegen keine Möglichkeit, der Vorausverpfändung der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinserträge die Wirkung zu versagen; die Beklagte erlangte durch sie keine zusätzlichen Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse i.S.d. § 91 InsO, denn sie verfügte gem. § 1289 Satz 1 BGB bereits im Moment der Entstehung der Zinsforderungen über ein dem Kläger gegenüber wirksames und durchsetzbares Pfandrecht an ihnen.

<einsender></einsender>Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stephan Mitlehner, Berlin</einsender><//einsender><hinweis></hinweis>

Anmerkung der Redaktion:

Siehe hierzu den kritischen Kurzkommentar von Mitlehner, EWiR 2009, 649.

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