KG: Persönliche Erklärung der negativen Abfindungsversicherung für Rechtsnachfolgevermerk durch Komplementär und ausscheidenden Kommanditisten

19.08.2009

HGB § 143 Abs. 2; FGG § 12

Persönliche Erklärung der negativen Abfindungsversicherung für Rechtsnachfolgevermerk durch Komplementär und ausscheidenden Kommanditisten

KG, Beschl. v. 28. 4. 2009 – 1 W 389/08

Leitsatz des Gerichts:

Die für die Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks erforderliche negative Abfindungsversicherung (vgl. BGH ZIP 2005, 2257 = NJW-RR 2006, 107) ist durch den Komplementär und den ausscheidenden Kommanditisten grundsätzlich persönlich zu erklären.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 ff. FGG), jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das LG die Zwischenverfügung des AG bestätigt hat, mit der es eine höchstpersönliche Versicherung – auch – des ausscheidenden Kommanditisten, hier also des Konkursverwalters über das Vermögen der Beteiligten zu 4) verlangt.

Ist Gegenstand der Anmeldung die Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil, bedarf es zur Eintragung des Rechtsnachfolgevermerks (weiterhin) der Vorlage von negativen Abfindungsversicherungen des persönlich haftenden Gesellschafters und des ausscheidenden Kommanditisten als Standardnachweis, vgl. BGH ZIP 2005, 2257 = NJW-RR 2006, 107, dazu EWiR 2006, 77 (Wachter). Das LG hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Versicherung sei persönlich und nicht durch einen gewillkürten Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) abzugeben. Das entspricht jahrzehntelanger obergerichtlicher Rechtsprechung, soweit sie zu dieser Frage Stellung genommen hat (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 208; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 292; Senatsbeschl. v. 12.3.1985 – 1 W 3699/84, 498/85; unergiebig RG DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130; OLG Köln DNotZ 1953, 435; BayObLG DB 1983, 384). Die Versicherung ist nicht Teil der Anmeldung, so dass sie auch keiner besonderen Form (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB) bedarf (vgl. den der Entscheidung BGH ZIP 2005, 2257 = NJW-RR 2006, 107 zugrunde liegenden Sachverhalt; a.A. Müther, Rpfleger 2006, 129, 130). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Wahrheitswidrigkeit der Versicherung als solche schon zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach sich zieht (a.A. Müther, Rpfleger 2006, 129, 130; Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rz. 750); dieser Gesichtspunkt kann für die Höchstpersönlichkeit der Anmeldung erheblich sein, wenn in ihr nach dem Gesetz zusätzliche Erklärungen abzugeben sind (vgl. BGH ZIP 1992, 174 (m. Bespr. Joost, S. 463) = NJW 1992, 975, 977, dazu EWiR 1992, 373 (Wiesner); BayObLG NJW 1987, 136, 137; OLG Köln NJW 1987, 135). Vorliegend geht es jedoch nicht um den Inhalt der Anmeldung, sondern um eine Versicherung, die Grundlage für die durch das Registergericht gem. § 12 FGG im Anmeldeverfahren zu treffende ZIP Heft 33/2009, Seite 1572Tatsachenfeststellung und der Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge ist (BGH ZIP 2005, 2257 = NJW-RR 2006, 107, 108).

Zwar „bewirkt“ eine falsch abgegebene negative Abfindungsversicherung entgegen der Ansicht des LG (vgl. auch Rudolph/Melchior, NotBZ 2007, 350, 351 f.) nicht eine erweiterte Haftung der beteiligten Kommanditisten. Eine Verdoppelung der Haftsumme (vgl. dazu BGH ZIP 2005, 2257 = NJW-RR 2006, 107, 108; BGH ZIP 1981, 981 = NJW 1981, 2747) tritt auch bei Eintragung des Nachfolgevermerks nur dann nicht ein, wenn dieser der materiellen Rechtslage entspricht (Senat ZIP 2004, 1847 = NZG 2004, 809, 810, dazu EWiR 2005, 119 (Priester); Waldner, Rpfleger 2002, 156, 157); der Nachfolgevermerk kann nur eine Rechtsscheinhaftung abwehren (MünchKomm-K. Schmidt, HGB, 2. Aufl., § 173 Rz. 27, 36). Jedoch kann die im Widerspruch zur materiellen Rechtslage stehende Eintragung eines Nachfolgevermerks Gläubiger davon abhalten, ihre tatsächlich bestehenden Ansprüche geltend zu machen, und sich damit nicht rechtlich, aber faktisch günstig auf die Vermögenssituation der beteiligten Kommanditisten auswirken. Insofern ist die wissentlich falsche Abgabe der Versicherung auch strafbewehrt, § 263 StGB (vgl. Senatsbeschl. v. 12.3.1985 – 1 W 3699/84, 498/85). Zu Recht hat das LG entscheidend darauf abgestellt, dass nur eine von den Beteiligten persönlich abgegebene Versicherung auch sicherstellt, dass derjenige, dem die internen Vorgänge bekannt sind, die persönliche Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber dem Registergericht übernimmt (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 208; Senatsbeschl. v. 12.3.1985 – 1 W 3699/84, 498/85). Die im Rahmen einer Handelsregistervollmacht abgegebene Erklärung stellt keine dem gleichwertige unmittelbare Erkenntnisquelle dar. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Erteilung und dem Inhalt der Vollmacht (so Terbrack, Rpfleger 2003, 105, 109) erscheint im Rahmen der standardisierten Amtsermittlung (vgl. BGH ZIP 2005, 2257 = NJW-RR 2006, 107, 109) nicht geboten. Auch der vom BGH hervorgehobene Gesichtspunkt der Kontinuität der Rechtsprechung (BGH ZIP 2005, 2257 = NJW-RR 2006, 107, 108) spricht für die Beibehaltung des Erfordernisses einer höchstpersönlichen Versicherung. Dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem nach den besonderen Umständen zur Tatsachenfeststellung gem. § 12 FGG eine durch einen Bevollmächtigten abgegebene Versicherung genügen oder von einer solchen ganz abgesehen werden kann, wird nicht geltend gemacht.

<einsender></einsender>Mitgeteilt von Richterin am KG Dr. Rieger, Berlin</einsender><//einsender>

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