LG Berlin: Keine Staatshaftung wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Haustürgeschäfte-RL

16.04.2009

RL 85/577/EWG Art. 4 Satz 3; EG Art. 249 Abs. 3

Keine Staatshaftung wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Haustürgeschäfte-RL

LG Berlin, Urt. v. 3. 12. 2008 – 23 O 503/07

Leitsätze der Redaktion:

1. Dem Verbraucher steht bei mangelnder Kausalität zwischen einer vermeintlichen Umsetzungsverpflichtung und dem erlittenen Schaden kein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruchs gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers für den Fall vorsehen, dass diese in einer Haustürsituation nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, zu.

2. Eine Kausalität zwischen Umsetzungsverpflichtung und Schaden ist dann nicht anzunehmen, wenn bei einem kreditfinanzierten Immobilienfondsbeitritt der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an den Erwerb der Anteile am Immobilienfonds gebunden war.

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter unzureichender Umsetzung der RL 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen geltend.

Die Klägerin unterzeichnete am 17.11.1995 eine Beitrittserklärung zur T. Immobilienfonds KG i.H. v. 20.000 DM zzgl. Agio, wobei die Beteiligungssumme finanziert werden sollte. Ebenfalls am 17.11.1995 unterzeichnete die Klägerin einen Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages mit der B. AG über 22.000 DM. Den von der B. AG daraufhin vorbereiteten Darlehensvertrag vom 4.12.1995 über ein Bausparsofortdarlehen und ein Bauspardarlehen über 21.220 DM unterzeichnete die Klägerin am 12.12.1995. Nach Punkt A Ziff. III und B Ziff. III des Darlehensvertrages sollte das Darlehen durch Abtretung des Fondsanteils an der T. Immobilienfonds KG, eine zu Gunsten der B. AG am Fondsgrundstück einzutragende Grundschuld, das Guthaben des vorfinanzierten Bausparvertrages sowie Lohn- und Gehaltsabtretung gesichert werden.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.5.2002 den Widerruf des Darlehensvertrages. Diesen wies die B. AG mit Schreiben vom 31.5.2002 zurück.

Die Klägerin behauptet, die Vermittlung sei durch W. erfolgt, der sie Anfang November 1995 angerufen und einen Beratungstermin in ihrer Wohnung angeboten habe. Am 17. November 1995 habe W. sie in ihrer Wohnung aufgesucht und den Erwerb eines Immobilienfondsanteils der T. Immobilienfonds KG angeboten. Dabei handele es sich um eine „todsichere Sache“, da der Fondsanteil jederzeit kündbar sei und die Mieteinnahmen gesichert seien.

Bei diesem Termin habe W. auch den Darlehensantrag an die B. AG präsentiert und gesagt, dass dieser zu dem Gesamtpaket gehöre und ebenfalls unterzeichnet werden müsse. Auf Nachfrage der Klägerin habe W. erklärt, er sei berechtigt, Geschäfte für die B. AG abzu-ZIP 2009, Seite 658schließen, schließlich habe er das Darlehensformular von der B. AG zur Vermittlung der Finanzierung erhalten. Der Antrag müsse nur unterschrieben werden, er werde diesen an die B. AG weiterleiten. Die Kreditunterlagen würden dann zugesandt. Die Klägerin habe daraufhin den Darlehensantrag unterzeichnet. Sie sei von der B. AG nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden.

Die Klägerin behauptet weiter, der Kredit sei auch durch die Gesamtgrundschuld grundpfandrechtlich gesichert, die im Grundbuch eingetragen sei. Der Fondsbeitritt sei von der T. Immobilienfonds KG am 21.12.1995 gegengezeichnet worden. Der Verkehrswert der Beteiligung betrage 0 €, weil sie mangels funktionierenden Zweitmarktes für derartige Beteiligungen unverkäuflich sei.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe wegen unzureichender Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 RL 85/577/EWG ein Schadensersatzanspruch zu, weil sie nach nationalem Recht das Risiko der erworbenen Anlage und der Darlehensverwendung nach Widerruf nicht mehr auf die Bank verlagern könne, was gemeinschaftsrechtswidrig sei. Der Schaden bestehe jedenfalls in der Höhe des gewährten Darlehens.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Feststellungsklage genügt den Erfordernissen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Klägerin den von ihr geltend gemachten Schaden noch nicht abschließend beziffern kann.

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg, da die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruches, der seine Grundlage unmittelbar im Gemeinschaftsrecht selbst findet (vgl. BGH ZIP 1996, 2022 = NJW 1997, 123, 124 f., dazu EWiR 1996, 1123 (Krohn)), bereits nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht vorliegen.

Ein gemeinschaftsrechtlicher Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten, deren Inhalt auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden kann, an Einzelne beinhaltet, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem Schaden des Geschädigten besteht (vgl. EuGH ZIP 1991, 1610 = NJW 1992, 165, 167 – Francovich I, dazu EWiR 1992, 49 (Schaub); EuGH ZIP 1996, 561 = NJW 1996, 1267, 1269 f. – Brasserie du Pêcheur; EuGH ZIP 1996, 1832 = NJW 1996, 3141 f. – Dillenkofer, dazu EWiR 1996, 1027 (Papier/Dengler); EuGH NJW 2003, 3529, 3541 – Köbler; EuGH Slg. 1996, I-1631 – British Telecom).

Die Frage, ob die Umsetzung in nationales Recht für den Fall eines Realkreditvertrages bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung in bestimmten Konstellationen gegen die RL 85/577/EWG verstößt und ein möglicher Verstoß hinreichend qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung ist, kann offenbleiben. Denn es fehlt bei der Klägerin an einem durch eine mögliche Pflichtverletzung bei der Umsetzung kausal verursachten Schaden.

Nach ihrem eigenen Sachvortrag hat die Klägerin bereits am 17.11.1995 und damit vor Abschluss des Darlehensvertrages mit der B. AG bindend nach § 145 BGB ihren Beitritt zur T. Immobilienfonds KG erklärt. Auf die Annahmeerklärung durch die Fondgesellschaft vom 21.12.1995 – die insoweit zu Gunsten der Klägerin als tatsächlich erfolgt unterstellt werden kann – kommt es hinsichtlich der Bindungswirkung für die Klägerin gerade nicht an. Der Darlehensvertrag ist erst durch die am 12.12.1995 von der Klägerin vorgenommene Unterzeichnung des Darlehensangebots der B. AG vom 4.12.1995 wirksam geschlossen worden. Der Darlehensantrag der Klägerin vom 17.11.1995 enthielt wesentliche Vertragsbestandteile wie den Zinssatz etc. nicht, so dass er lediglich als invitatio ad offerendum, nicht aber als wirksames und damit zumindest zeitgleich mit dem zu finanzierenden Geschäft bindend abgegebenes Vertragsangebot angesehen werden kann.

Durch einen Widerruf des Darlehensvertrages hätte die Klägerin daher zwar den Abfluss der Darlehensvaluta verhindern können, sie wäre jedoch trotzdem an ihre Beitrittserklärung zum Immobilienfonds gebunden geblieben und hätte die Finanzierung ggf. auf andere Weise herbeiführen müssen.

Dass der Verbraucher in Deutschland keine Möglichkeit hat, das mit der finanzierten Kapitalanlage verbundene Risiko unabhängig von der zeitlichen Abfolge von Kreditvertrag und Anlagegeschäft auf die finanzierende Bank abzuwälzen, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 RL 85/577/EWG dar.

Die RL 85/577/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der Verbraucher nicht die mit der finanzierten Kapitalanlage verbundenen Risiken zu tragen hat, wenn er es bei rechtzeitiger Belehrung hätte vermeiden können, sich diesen Risiken auszusetzen (vgl. EuGH ZIP 2005, 1959 (m. Bespr. J. Hoffmann, S. 1985) = NJW 2005, 3551, 3554 – Schulte, dazu EWiR 2005, 835 (Derleder); EuGH ZIP 2005, 1965 (m. Bespr. J. Hoffmann, S. 1985) = NJW 2005, 3555 – Crailsheimer Volksbank, dazu EWiR 2005, 837 (Derleder)). Dies kann nach der hieran anschließenden Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH ZIP 2006, 1187 = NJW 2006, 2099, 2101 ff., dazu EWiR 2006, 463 (Rösler)) nach geltendem nationalen Recht nur dadurch geschehen, dass ein Anspruch des Verbrauchers aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die Bank wegen Verletzung der Pflicht zur Belehrung angenommen wird. Ein solcher Anspruch kommt aber nicht in Betracht, wenn der Verbraucher – wie hier die Klägerin – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits an das zu finanzierende Geschäft gebunden war, da er es dann auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht hätte vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen (vgl. BGH ZIP 2006, 1187 = NJW 2006, 2099, 2103; BGH ZIP 2006, 2258 = NJW 2007, 361, 363, dazu EWiR 2007, 645 (Fuchs)).

Der EuGH hat in dem Rechtsstreit Schulte offensichtlich gerade wegen der zeitlichen Abfolge in Rz. 97 seines Urteils (EuGH ZIP 2005, 1959 = NJW 2005, 3551, 3554) ausgeführt, dass dann, wenn sich die Anleger nach Belehrung innerhalb der Widerrufsfrist zum Widerruf entschlossen hätten, „in Anbetracht des Verhältnisses zwischen dem Darlehens- und dem Kaufvertrag Letzterer nicht zu Stande gekommen wäre“. Die Ausführungen des EuGH im Urteil Crailsheimer Volksbank (EuGH ZIP 2005, 1965 = NJW 2005, 3555) stehen dem nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass in einem der Fälle des dortigen ZIP 2009, Seite 659Ausgangsrechtsstreits der Darlehensvertrag nach dem notariellen Kaufvertrag geschlossen wurde (vgl. OLG Bremen ZIP 2004, 1253 = NJW 2004, 2238, 2339). Dass der EuGH hierauf nicht weiter eingegangen ist und die zeitlichen Abläufe in seinem Urteil nicht detailliert referiert hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es auf die zeitliche Reihenfolge nicht ankäme. Der EuGH entscheidet nicht über Sachverhalte, die zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte gehören, sondern insbesondere über die Auslegung europäischen Rechts (vgl. Art. 234 Abs. 1 EG). Es ist Sache der nationalen Gerichte, das europäische Recht unter Berücksichtigung der Auslegung durch den EuGH auf den Einzelfall anzuwenden. Beschränkt sich der EuGH in einem Urteil auf seine Kernfunktion und vermeidet er es, im Einzelnen auf den konkreten Sachverhalt des Ausgangsverfahrens einzugehen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass es auf die entsprechenden Einzelheiten des Ausgangsverfahrens nicht ankäme.

Auch die Argumente der Klägerin, dass die zeitliche Abfolge der Vertragsschlüsse meist zufällig sei und die RL 85/577/EWG gerade keine Verbindung zwischen Kauf- und Darlehensvertrag vorsehe, greifen nicht durch. Ein Verbraucher, der bereits einen Wohnungskaufvertrag oder eine Fondsbeteiligung abgeschlossen hat, kann auch nach Belehrung mit dem Widerruf des Darlehensvertrages zwar diesen Vertrag zu Fall bringen, was aber nichts daran ändert, dass er bindende finanzielle Verpflichtungen eingegangen ist, die er häufig nur über eine Finanzierung wird erfüllen können.

Andere Anspruchsgrundlagen scheiden aus, da dem nationalen Recht zivilrechtliche Ansprüche des Bürgers wegen gesetzgeberischen Fehlverhaltens unbekannt sind – insbesondere ergeben sich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs keine entsprechenden Ansprüche (vgl. BGH ZIP 1996, 2022 = NJW 1997, 123 f. – Brasserie du Pêcheur, dazu EWiR 1996, 1123 (Krohn); BGH NVwZ 1993, 601 f., je m.w.N.).

Anmerkung von Wolfgang Kahl und Holger Essig*

Das Thema „Schrottimmobilien“ beschäftigt Rechtsprechung und Literatur in vielfältiger Weise. Bislang ging es vorwiegend um die Haftung der Banken. Das LG Berlin hatte sich nunmehr als erstes Gericht mit der Frage nach der gemeinschaftsrechtlichen Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG zu befassen und verneint diese.

I. Das Problem

Wenn Verbraucher in einer Haustürsituation zu Steuersparzwecken darlehensfinanzierte Immobilienanlagen (Wohneigentum oder Anteile von Immobilienfonds) erwerben, die die erhofften Erträge zur Rückzahlung des Darlehens nicht erwirtschaften (sog. Schrottimmobilien), stellt sich die Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten, sich von den Verträgen und ihren Folgen zu lösen. In solchen Fällen kann der Darlehensvertrag regelmäßig widerrufen werden. Wurde der Verbraucher nicht (oder nicht ordnungsgemäß1) belehrt, kann er sein Widerrufsrecht aufgrund der Heininger-Rechtsprechung des EuGH zeitlich unbegrenzt ausüben (inzwischen: § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB).2 Dies führt allerdings dazu, dass der Verbraucher das Darlehen sofort zurückzahlen muss,3 was er in der Regel nicht kann, da die Darlehensvaluta zur Bezahlung der Immobilienanlage verwendet wurde.

Da in diesem Fall das Widerrufsrecht letztlich leerlaufen würde, hat der EuGH in seinen beiden grundlegenden Urteilen vom 25.10.2005 aus Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG4 Folgendes abgeleitet: „In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.“5

Zur Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG hat der BGH entschieden, dass der Verbraucher gegen den Darlehensgeber wegen Verstoßes gegen die Belehrungspflicht (§ 355 Abs. 2 BGB) einen Anspruch aus culpa in contrahendo hat.6 Allerdings setzt ein solcher Anspruch voraus, „dass der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank [...] beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht“.7 Diese Voraussetzungen liegen aber in den meisten Fällen nicht vor. Eine weitergehende richtlinienkonforme Auslegung hält der BGH nach deutschem Recht nicht für möglich.8 Zusätzlich hat der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung aus culpa in contrahendo wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank beim institutionalisierten Zusammenwirken von Vermittler und Kreditinstitut für die Fälle der durch Realkredit finanzierten Wohnungskäufe und Immobilienfondsbeteiligungen, in denen kein verbundenes Geschäft vorliegt, ausgebaut und eine widerlegliche ZIP 2009, Seite 660Vermutung für die Kenntnis der Bank in Bezug auf eine arglistige Täuschung des Anlegers durch den Vermittler unter bestimmten Voraussetzungen aufgestellt.9

Es liegt deswegen nahe, dass diese nationale Rechtslage die Anforderungen des Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG und der Auslegung dieser Norm, wie sie der EuGH in seinen beiden Entscheidungen vom 25.10.2005 vorgenommen hat, nicht erfüllt.10 Diese Norm bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Belehrung nicht erfolgt.“11 Wenn das deutsche Recht nicht der Richtlinie entspricht, verstößt die Bundesrepublik Deutschland gegen die Umsetzungsverpflichtung aus Art. 249 Abs. 3 Satz 3 EG.

Dies wirft die Frage auf, über die das LG Berlin hier in seinem Urteil zu entscheiden hatte, ob die betroffenen Verbraucher gegen die Bundesrepublik Deutschland einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG haben.12 Von den drei Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (Verstoß gegen eine individualschützende Norm des Gemeinschaftsrechts, hinreichende Qualifizierung dieses Verstoßes und Kausalzusammenhang zwischen dem Gemeinschaftsrechtsverstoß und dem erlittenen Schaden) hat das LG Berlin die zuletzt genannte Voraussetzung verneint und deswegen die beiden anderen offengelassen.

II. Zeitliche Reihenfolge zwischen Darlehensvertrag und Immobilienanlagegeschäft

Das LG Berlin ist der Auffassung, es fehle an der Kausalität eines möglichen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht für den geltend gemachten Schaden, weil der bei der Klägerin eingetretene Schaden unabhängig davon sei, ob die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus Art. 4 Satz 3 RL 85/577/ EWG korrekt in deutsches Recht umgesetzt hat oder nicht. Der behauptete Schaden der Klägerin besteht in der Höhe des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers, der nicht durch den Wiederverkaufswert des Fondsanteils gedeckt werden kann.13 Das LG Berlin vertritt die Auffassung, Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG verlange nicht, dass der Verbraucher auch dann nicht an das finanzierte Geschäft (Immobilienkauf oder Beitritt zu Immobilienfonds) gebunden sei, wenn der Darlehensvertrag zeitlich nach dem finanzierten Geschäft abgeschlossen wurde.14 Die drei vom LG Berlin für diese Auffassung vorgebrachten Gründe vermögen nicht zu überzeugen:

Erstens argumentiert das Gericht für die Auslegung des Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG u.a. mit den Voraussetzungen eines Anspruchs aus culpa in contrahendo im nationalen Recht und vermischt damit zwei Ebenen: die des Gemeinschaftsrechts und die des nationalen Rechts. Es ist zwar richtig, dass die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland versucht, der Vorgabe des Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG dadurch gerecht zu werden, dass eine Verletzung der Belehrungspflicht nach Art. 4 Satz 1 RL 85/577/EWG eine Pflichtverletzung sei, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch aus culpa in contrahendo begründe. Aber daraus folgt nicht, dass im Gemeinschaftsrecht bei Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG zwingend dieselben Tatbestandsvoraussetzungen bestehen wie für einen Anspruch aus culpa in contrahendo. Der Verweis des LG Berlin auf die Rechtsprechung des BGH zur culpa in contrahendo vermag daher nicht zu überzeugen. Zwar ist der BGH der Auffassung, dass Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, den Verbraucher auch dann vor der Verwirklichung der Risiken zu schützen, wenn der Kaufvertrag zeitlich vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Aber diese Rechtsprechung des BGH ist mit Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang zu bringen.

Zweitens zieht das Gericht die Rechtsprechung des EuGH für seine Auslegung des Gemeinschaftsrechts heran und bezieht sich dabei maßgeblich auf folgende Aussage des EuGH: „Hätten sie [die betroffenen Verbraucher; die Verfasser] sich zu diesem Zeitpunkt zum Widerruf entschlossen, so steht fest, dass in Anbetracht des Verhältnisses zwischen dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag letzterer nicht zustande gekommen wäre.“15 Dies scheint auf den ersten Blick in der Tat dafür zu sprechen, dass Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG nur die Fälle erfasst, in denen der Darlehensvertrag zeitlich vor dem finanzierten Geschäft abgeschlossen wurde. Eine genauere Analyse der EuGH-Rechtsprechung zeigt jedoch, dass der EuGH in seinen Urteilen diese zeitliche Differenzierung zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags und dem Abschluss des finanzierten Geschäfts nicht vorgenommen hat. Wie das LG Berlin richtig erkannt hat, lag einem der drei Ausgangsverfahren des Vorlageverfahrens Rs C-229/04 (Crailsheimer Volksbank) vor dem EuGH eine Konstellation zugrunde, in der der finanzierte Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.16 In anderen Ausgangsverfahren der Vorlageverfahren Rs C-229/04 ZIP 2009, Seite 661(Crailsheimer Volksbank) und Rs C-350/03 (Schulte) wurde zuerst der Darlehensvertrag und dann das finanzierte Geschäft abgeschlossen.17 Trotz dieser Unterschiede in den Fallgestaltungen der Ausgangsverfahren stellte der EuGH fest: „Parallel dazu [zum Abschluss der Darlehensverträge; die Verfasser] wurden die jeweiligen Immobilienkaufverträge oder eine zum Abschluss eines derartigen Vertrages ermächtigende Vollmacht notariell beurkundet“.18 Der EuGH differenziert also nicht nach der zeitlichen Reihenfolge, sondern behandelt die Fallgestaltungen gleich.19

Das LG Berlin schiebt diese Gleichbehandlung unterschiedlicher zeitlicher Abfolgen durch den EuGH beiseite mit dem Argument, der EuGH entscheide nicht über Sachverhalte, sondern über die Auslegung des europäischen Rechts.20 Zwar ist es richtig, dass der EuGH nicht über Tatsachen und auch nicht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf diese Tatsachen, sondern nur über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts entscheidet. Aber der EuGH trifft seine Entscheidungen vor dem Hintergrund des jeweiligen Ausgangsverfahrens.21 Der EuGH selbst sieht sein Verhältnis zu den Tatsachen des Ausgangsverfahrens folgendermaßen: „Für eine sachdienliche Antwort an das vorlegende Gericht sind die Fragen im Licht der tatsächlichen Umstände einzugrenzen, wie sie sich aus den Fragen und aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten ergeben.“22 Der EuGH beantwortet Vorlagefragen also fallbezogen, aber abstrakt.23 Wenn es nach der Auffassung des EuGH auf die zeitliche Reihenfolge zwischen Darlehensvertrag und finanziertem Geschäft ankommen würde, hätte er bei der Auslegung des Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG explizit auf diese Differenzierung abgestellt, insbesondere wenn – wie hier – sich die Ausgangsverfahren in diesem Punkt unterscheiden. Aus der Tatsache also, dass der EuGH sich nicht explizit zu der Frage einer zeitlichen Differenzierung geäußert hat, lässt sich allenfalls schließen, dass der EuGH die beiden zeitlichen Fallgestaltungen gleich behandeln will. Wie das LG Berlin hier zu dem Schluss kommt, dass aus der nicht expliziten Abstellung auf eine zeitliche Differenzierung durch den EuGH eine solche folgen würde, ist nicht nachvollziehbar.

Drittens hat das LG Berlin damit argumentiert, dass ein „Verbraucher, der bereits einen Wohnungskaufvertrag oder eine Fondsbeteiligung abgeschlossen hat, ... auch nach Belehrung mit dem Widerruf des Darlehensvertrags zwar diesen Vertrag zu Fall bringen [kann], was aber nichts daran ändert, dass er bindende finanzielle Verpflichtungen eingegangen ist, die er häufig nur über eine Finanzierung wird erfüllen können“. Das Gericht verkennt hier, dass die RL 85/577/EWG gerade keine Verbindung zwischen dem finanzierten Geschäft und dem Darlehensvertrag vorsieht. Die Risiken derartiger Anlagekonstruktionen, auf die der EuGH in seinen beiden Grundsatzentscheidungen verweist, resultieren allein aus dem Darlehensvertrag: Denn ist die Darlehensvaluta bereits verwendet, kann der Darlehensnehmer sie beim Widerruf nicht sofort zurückzahlen. Ihm steht es daher nicht mehr frei, über sein Widerrufsrecht zu entscheiden. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, konnte er keine freie Entscheidung darüber treffen, die Darlehensvaluta zu verwenden oder den Vertrag zu widerrufen.

Somit sprechen insgesamt die besseren Gründe für eine Auslegung, die auf eine zeitliche Differenzierung im Rahmen des Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG verzichtet. Die in Art. 4 Satz 1 RL 85/577/EWG vorgesehene Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht dient dem mit der Widerrufsregelung verfolgten Zweck, die durch die Überrumpelung in der Haustürsituation beeinträchtigte Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers wiederherzustellen und so die Voraussetzungen einer selbstbestimmten Vertragsentscheidung zu schaffen.24 Der Verbraucher soll also die Gelegenheit haben, seine Entscheidung nochmals zu überdenken. Dies allein reicht aber zu einer freien Entscheidung nicht aus. Vielmehr muss auch sichergestellt sein, dass der Verbraucher durch zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen nicht an einer freien Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts gehindert wird. Diesem Zweck dient Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG.25 Hat der Darlehensnehmer das Darlehen bereits verwendet, kann er es – wie das LG Berlin zutreffend festgestellt hat – beim Widerruf des Darlehensvertrags nicht zurückzahlen. Die Folge davon ist, dass der Verbraucher sich letztlich nicht frei für den Widerruf des Darlehensvertrags entscheiden kann. Die Widerrufsbelehrung soll hier den Darlehensnehmer vor der Darlehensverwendung in die Lage versetzen zu entscheiden, ob er das Darlehen widerrufen will mit der Folge, dass er es sofort zurückzahlen muss, oder ob er das Darlehen in Anspruch nehmen will und dann das Verwendungsrisiko trägt. Wird der Darlehensnehmer nicht belehrt, kann er keine freie Entscheidung darüber treffen, die Darlehensvaluta zu verwenden oder den Vertrag zu widerrufen.26 Eine geeignete Maßnahme zum Schutz des Verbrauchers kann daher nur eine solche sein, die dem Verbraucher die freie Entscheidung über sein Widerrufsrecht offenhält, so dass bei Kreditverträgen zur Finanzierung von Anlagen in Immobilien der Darlehensgeber bei Nichtbelehrung das Risiko der Darlehensverwendung zu tragen hat. Deswegen kommt es bei einer am Sinn und Zweck der RL 85/557/EWG orientierten Auslegung des Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG nicht auf die zeitliche Reihenfolge zwischen Darlehensvertrag und Immobilienanlagevertrag an.

ZIP 2009, Seite 662

III. Zusammenfassung

Das LG Berlin verneint zu Unrecht die Kausalitätsvoraussetzung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs von Verbrauchern gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG. Die Begründung des LG Berlin, ein etwaiger Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Umsetzungsverpflichtung aus Art. 249 Abs. 3 EG sei nicht kausal für den erlittenen Schaden, weil die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags bereits an den Erwerb der Anteile am Immobilienfonds gebunden war, überzeugt nicht. Denn Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vorzusehen unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des Darlehensvertrags und des finanzierten Immobilienanlagegeschäfts.

Wolfgang

Kahl

/

Holger

Essig

*

Dr. iur. Wolfgang Kahl, M.A., ist Professor für Öffentliches Recht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Holger Essig, Maître en droit (Bordeaux), Wirtschaftsjurist (Universität Bayreuth), ist Rechtsreferendar im OLG-Bezirk Bamberg.

1<text></text>

EuGH ZIP 2008, 772 (m. Bespr. Häublein, S. 2005), Rz. 35 – Hamilton, dazu EWiR 2008, 367 (Maier).

</text><//text>
2

EuGH Slg. 2001, I-9945 = ZIP 2002, 31 (m. Bespr. Hoffmann, S. 145) – Heininger, dazu EWiR 2002, 261 (Pfeiffer); BGHZ 159, 280, 286 = ZIP 2004, 1402 (m. Bespr. Doehner/Hoffmann, S. 1884), dazu EWiR 2004, 1109 (Derleder).

3

Bestätigt vom EuGH Slg. 2005, I-9215 = ZIP 2005, 1959 (m. Bespr. J. Hoffmann, S. 1985), Rz. 89 – Schulte/Badenia, dazu EWiR 2005, 835 (Derleder).

4

ABl EG 1985 Nr. L 372/31.

5

EuGH Slg. 2005, I-9273 = ZIP 2005, 1965, Rz. 49 – Crailsheimer Volksbank; ebenso EuGH Slg. 2005, I-9215 = ZIP 2005, 1959, Rz. 101 – Schulte/Badenia.

6

Z.B. BGH ZIP 2006, 2262, dazu EWiR 2007, 295 (Häublein).

7

BGH ZIP 2006, 1187, dazu EWiR 2006, 463 (Rösler); BGH ZIP 2008, 686, dazu EWiR 2008, 307 (Maier).

8

BGH ZIP 2006, 1187. In Bezug auf die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung zustimmend z.B. Gödicke, WM 2008, 1621, 1625 ff.; Kahl/Essig, WM 2007, 525, 530 ff.

9

Z.B. BGH ZIP 2006, 1187; BGH ZIP 2006, 2262; BGH ZIP 2006, 2258, dazu EWiR 2007, 645 (Fuchs); BGH BKR 2007, 152; BGH ZIP 2008, 112, dazu EWiR 2008, 129 (Maier).

10

Ausführlich Kahl/Essig, WM 2007, 525, 530 ff.

11

Hervorhebung der Verfasser.

12

Bejahend Heine, ELR 2005, 435, 440; Kahl/Essig, WM 2007, 525; Lechner, NZM 2005, 921, 927 (mit Einschränkungen); Limbach, ZGS 2006, 66, 71; Maier, WM 2008, 1630, 1631 (insbes. Fußn. 5); Reiter/Methner, VuR 2004, 52, 56 ff.; Rösler, RuP 2006, 29, 31 ff. (wegen judikativen Unrechts; später zweifelnd Rösler, ZEuP 2006, 871, 876); vorsichtig auch Sauer, BKR 2006, 96, 100. – Verneinend Eskes, in: Häfner, Fehlgeschlagene Immobilienkapitalanlagen, 2. Aufl., 2006, Rz. 421; Hoppe, EuZW 2006, 446, 447; Käseberg/Richter, EuZW 2006, 46, 49; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., 2009, § 839 Rz. 9; Thume/Edelmann, BKR 2005, 477, 487; RegE, BT-Drucks. 16/278, S. 3. – Zum Streitstand Späth, ZfIR 2007, 568, 575.

13

Kahl/Essig, WM 2007, 525, 533.

14

Ebenso z.B. BGH ZIP 2006, 1187; Artz/Kessens, VuR 2006, 153, 154; Ehricke, ZBB 2005, 443, 449; Freitag, WM 2006, 61, 65, 68; Habersack, JZ 2006, 91, 93; Heine, ELR 2005, 435, 439; Hoffmann, ZIP 2005, 1985, 1989; Hoppe, EuZW 2006, 446, 447; Hoppe/Lang, ZfIR 2005, 800, 804; Jungmann, WM 2006, 2193, 2194 f.; Knapp, MittBayNot 2006, 222, 223; Lang/Rösler, WM 2006, 513, 518; Lechner, NZM 2005, 921, 926; Limbach, ZGS 2006, 66, 69; Maier, WM 2008, 1630, 1634; Mediger, ZfIR 2008, 406, 408; Meschede, WM 2006, 466, 472; Rösler, ZEuP 2006, 873, 879, 882; Rott, GPR 2006, 25, 26; Palandt/Sprau (Fußn. 12), § 839 Rz. 9; Woitkewitsch, MDR 2006, 241, 242, insbes. Fußn. 18. – Gegen die Relevanz der zeitlichen Reihenfolge z.B. Derleder, BKR 2005, 442, 449 f.; Derleder, ZBB 2006, 375, 382 f.; Häublein, NJW 2006, 1553, 1556 f.; Häublein, ZfIR 2006, 601, 603; Kahl/Essig, WM 2007, 525, 528 ff.; Knops, WM 2006, 70, 73 f.; Knops/Kulke, VuR 2006, 127, 135; Schwintowski, VuR 2006, 5 f.; Staudinger, NJW 2005, 3521, 3523; Volmer, DNotZ 2006, 274, 278.

15

EuGH Slg. 2005, I-9215 = ZIP 2005, 1959, Rz. 97 – Schulte/Badenia.

16

Im Ausgangsverfahren vor dem OLG Bremen (2 U 20/02, ZIP 2004, 1253) wurde der notarielle Kaufvertrag (29.9.1992) vor dem Darlehensvertrag (6.10.1992) abgeschlossen.

17

Siehe im Einzelnen Kahl/Essig, WM 2007, 525, 529 (insbes. Fußn. 57).

18

EuGH Slg. 2005, I-9273 = ZIP 2005, 1965, Rz. 21 – Crailsheimer Volksbank.

19

Wie hier Eskes, in: Häfner, Fehlgeschlagene Immobilienkapitalanlagen, 2. Aufl., 2006, Rz. 396.

20

Ebenso MünchKomm-Masuch, BGB, 5. Aufl., 2007, § 357 Rz. 56 (insbes. Fußn. 96).

21

EuGH Slg. 1997 I-01729, Rz. 11 f. – Phytheron International SA/Jean Bourdon SA; Wägenbaur, EuZW 2000, 37, 40.

22

EuGH Slg 1998, I-4301, Rz. 18 – Safety Hi-Tech Srl/S. & T. Srl.

23

Ebenso Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Stand: 2008, P II, Rz. 103.

24

BGH ZIP 2004, 606, dazu EWiR 2004, 883 (Lürken); Drexl, Die wirtschaftliche Selbstbestimmung des Verbrauchers, 1998, S. 312, 315; Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, 2001, S. 124; Staudinger/Gsell, BGB, Eckpfeiler des Zivilrechts, 2005, S. 449, 466; Kahl/Essig, WM 2007, 525, 528; Meller-Hannich, Verbraucherschutz im Schuldvertragsrecht, 2005, S. 70, 151 f.; Meller-Hannich, WM 2005, 1157, 1162; Reiner, AcP 203 (2003), 1, 8.

25

Fritz, ZfIR 2002, 529, 530; Kahl/Essig, WM 2007, 525, 528; Meller-Hannich, WM 2005, 1157, 1163.

26

Wie hier Heie, ELR 2005, 435, 439; Kahl/Essig, WM 2007, 525, 528.

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