LG Berlin: Pflicht eines privaten Kreditinstituts zur Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis

20.01.2009

BGB § 145; GG Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; GWB § 20

Pflicht eines privaten Kreditinstituts zur Einrichtung
eines Girokontos auf Guthabenbasis


LG Berlin, Urt. v. 8. 5. 2008 - 21 S 1/08 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze des Einsenders:

1. Ein Kreditinstitut kann unter dem Gesichtspunkt des
Kontrahierungszwangs verpflichtet sein, einem Antragsteller
die Führung eines gebührenpflichtigen Kontos auf
Guthabenbasis zu ermöglichen.

2. Eine solche Verpflichtung ist jedenfalls dann anzunehmen,
wenn der Antragsteller geltend macht, dass er auf
ein Girokonto angewiesen ist, er sich bei mehreren verschiedenen
Kreditinstituten vergeblich um ein Konto bem
üht hat und wenn für das Kreditinstitut kein sachlicher
Grund für die Ablehnung des Antragstellers als Vertragspartner
besteht.

3. Ein sachlicher Grund für die Ablehnung einer Kontoer-
öffnung kann allein das Vorliegen eines der Gründe sein,
die nach der ZKA-Empfehlung ausnahmsweise eine Kontof
ührung für das Kreditinstitut unzumutbar machen. Der
Umstand, dass bereits ein Konto des Antragstellers bei
diesem Kreditinstitut wegen einer Kontopfändung gekündigt
wurde, führt für sich allein genommen noch nicht zur
Unzumutbarkeit.


Tatbestand:

Der Kläger eröffnete bei der Beklagten ein Girokonto. Darauf gingen
monatliche Zahlungen von 686,97 . ein (Rente und Zahlungen des
Job-Centers). Nachdem Gläubiger des Klägers eine Kontenpfändung
erwirkt hatten und die Beklagte keine Perspektive sah, dass in absehbarer
Zeit die Pfändung aufgehoben wird, kündigte sie die Kontenverbindung
mit Schreiben vom 24. 10. 2007 gem. Nr. 19 Abs.1 AGBBk.
Das Konto ist mittlerweile gelöscht.

Der Kläger behauptet, er habe sich bei vier anderen Banken vergeblich
um die Eröffnung eines Girokontos bemüht, was von der Beklagten
mit Nichtwissen bestritten wird. Er sei auf das Girokonto bei
der Beklagten angewiesen; er habe keines bei einer anderen Bank.
Im Wege der einstweiligen Verfügung hat der Kläger erstinstanzlich
beantragt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache das bestehende
Konto auf Guthabenbasis fortzuführen, hilfsweise bis dahin entsprechend
ein neues Girokonto einzurichten. Diesen Antrag hat das AG
Tempelhof/Kreuzberg mit Urteil vom 18. 12. 2007 - 7 C 1009/07 zur
ückgewiesen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Girokontos bestehe
gegenüber einem privaten Kreditinstitut nicht; im Übrigen
habe der Kläger nicht alles Erforderliche getan, sich anderweitig ein
Girokonto eröffnen zu lassen. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung
eingelegt.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

A. Die Berufung ist statthaft und wurde form- und fristgemäß
eingelegt und begründet. (Wird ausgeführt.)

B. Die Berufung ist auch in der Sache durchgreifend.

I. Dem Verfügungskläger steht ein Anspruch auf Einräumung
einer Kontoverbindung auf Guthabenbasis - d. h. ohne das
Recht zur Überziehung - zu.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich allerdings nicht unmittelbar
aus der Empfehlung des ZKA zum sog. "Girokonto für Jedermann
", die - soweit ersichtlich aktuell unter dem Datum
vom 2. 3. 2005 - veröffentlicht und im Internet allgemein zug
änglich ist. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen
handelt es sich dabei nicht um ein Angebot der Verfügungsbeklagten
i. S. d. § 145 BGB.

Dies folgt schon daraus, dass es sich nicht um eine Erklärung
der Verfügungsbeklagten handelt. Unstreitig ist der ZKA ein
Zusammenschluss der Spitzenverbände der deutschen Banken.
Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Verfügungsbeklagte
als deutsches Kreditinstitut Mitglied in einem der
Bundesverbände ist, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich,
dass und auf welcher Grundlage der Bundesverband bzw. der
ZKA rechtsverbindliche Erklärungen für eine einzelne Bank
abgeben könnte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Erklärung
mit Rechtsbindungswillen gegenüber einer unbestimmten Anzahl
von Interessenten vorliegt. Dazu wäre erforderlich, dass
ZIP 3/2009 Rechtsprechung zum Bank- und Kreditsicherungsrecht 119
in der Erklärung bereits der Wille zur rechtlichen Bindung
zum Ausdruck kommt. Zudem müsste ein etwaiges Angebot
so bestimmt sein, dass es durch einfaches "Ja" angenommen
werden kann (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 67.Aufl., §145
Rz.1, 2). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht schon, dass in
der veröffentlichten Stellungnahme des ZKA lediglich von einer
"Empfehlung" an die jeweiligen Mitglieder und von praktischen
Hinweisen auf Beschwerdestellen etc. die Rede ist. Aus
einer Empfehlung kann aber nach allgemeinem Sprachgebrauch
bei Auslegung nach den Verständnismöglichkeiten
eines Durchschnittskunden (§§ 133, 157 BGB) nicht abgeleitet
werden, dass damit bereits eine verpflichtende Bindung eingegangen
wird. Außerdem ist die Empfehlung nicht hinreichend
konkret, um als Angebot angesehen zu werden. Der Abschluss
eines Kontovertrags wird gerade nicht uneingeschränkt ermöglicht,
sondern soll von der anhand mehrerer beispielhaft aufgez
ählter Kriterien (kein Girokonto für rechtswidrige Zwecke,
bei wesentlichen Falschangaben, bei Beleidigung oder Bedrohung
von Mitarbeitern etc.) näher beschriebenen Zumutbarkeit
abhängig sein. Dies bedingt gerade eine Prüfung im Einzelfall
und schließt es aus, die "Empfehlung" bereits als ein
Angebot im Rechtssinn auszulegen (so auch OLG Bremen,
Urt. v. 22.12. 2005 - 2 U 67/05).

2. Die Verfügungsbeklagte ist jedoch unter dem Gesichtspunkt
des Kontrahierungszwangs ausnahmsweise verpflichtet,
dem Verfügungskläger die Führung eines Kontos auf Guthabenbasis
zu ermöglichen.

a) Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Girovertrags
besteht allerdings nicht. Eine solche Verpflichtung ist
lediglich in einigen Bundesländern - jedoch bisher nicht in
Berlin - für öffentlich-rechtliche Sparkassen in die dort geltenden
Sparkassenverordnungen aufgenommen worden (vgl. die
Übersichten bei Günnewig, ZIP 1992, 1670; MünchKomm-
Kramer, BGB, Bd. 1, 4. Aufl., Rz.14 vor § 145, dort Fußn. 81).
Für Privatbanken gibt es eine vergleichbare gesetzliche Regelung
nicht.

b) Im bürgerlichen Recht gilt im Grundsatz zwar die negative
Vertragsfreiheit, d. h. der Empfänger eines Angebots kann
wählen, ob er es annimmt oder nicht. Ausnahmsweise kann
aber auch ohne eine gesetzliche Regelung aus allgemeinen
Rechtsprinzipien ein Kontrahierungszwang abzuleiten sein.
Dabei sind die dogmatische Begründung sowie die Reichweite
einer derartigen Verpflichtung umstritten. Im Wettbewerbsrecht
wird aus dem Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende
Unternehmen (§ 20 GWB, früher § 26 GWB) in bestimmten
Fällen eine Verpflichtung zum Abschluss bzw. zur
Fortsetzung eines Vertrags hergeleitet, deren Verletzung einen
Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB begründet, aufgrund
dessen der Schädiger im Wege der Naturalrestitution zum
(Neu-)Abschluss des Vertrags verpflichtet ist (vgl. BGHZ 107,
273 = ZIP 1989, 939 unter II 2 b, dazu EWiR 1989, 785 (Niederleithinger)).
Von anderen Stimmen wird eine verschuldensunabh
ängige Analogie zu den gesetzlichen Vorschriften über
den Kontrahierungszwang, z. B. in der Energieversorgung, für
Verkehrsunternehmen und in der Kfz-Haftpflichtversicherung,
befürwortet (insbesondere Larenz, Schuldrecht I, § 4 I a,
S. 48 f. für Versorgungsaufgaben der öffentlichen Hand; dem
folgend MünchKomm-Kramer, a. a.O., Rz.14 vor § 145; Palandt/
Heinrichs, a. a.O., Rz.10 vor § 145 BGB). Dies soll insbesondere
auch für den dem Schutzbereich des § 20 GWB
nicht unterfallenden Endverbraucher gelten.

c) Im Ergebnis ist auch für den vorliegenden Fall ein Kontrahierungszwang
zu bejahen.

Dabei kann es zunächst nicht darauf ankommen, dass der Verf
ügungskläger als Endverbraucher nicht durch § 20 GWB gesch
ützt ist. Die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über
den Zwang zum Vertragsschluss zeigen, dass es nicht auf die
SteIlung des Interessenten einer am Markt angebotenen Leistung
ankommt, sondern auf die Bedeutung der Leistung für
die Lebensführung (z. B. Kontrahierungszwang bei Energieversorgung,
in der Personenbeförderung) und die Stellung des
Anbieters am Markt. Vorzugswürdig ist daher das Konzept einer
allgemeinen Analogie zu den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften.

Ein Kontrahierungszwang kann darüber hinaus nur bestehen,
wenn es sich um eine für die Lebensführung des Kunden unabdingbare
Leistung handelt, d. h. er auf diese angewiesen ist
(so Staudinger/Bork, BGB, Vorbem. § 145 Rz. 22) bzw. ein Interesse
der Allgemeinheit besteht, dass der Einzelne an den angebotenen
Gütern teilhat (MünchKomm-Kramer, a.a.O., Rz.13).

Die hier zu beurteilende Konstellation unterscheidet sich von
den bisher anerkannten Fällen des Kontrahierungszwangs allerdings
dadurch, dass die Verfügungsbeklagte kein Monopol oder
marktbeherrschende Stellung innehat, sondern eine von vielen
Anbietern privater Girokonten ist. Dies steht einem Kontrahierungszwang
jedoch vorliegend nicht entgegen. Ein Anhaltspunkt
dafür, dass es sich nicht in jedem Fall um eine marktbeherrschende
Stellung handeln muss, bietet die Entscheidung
BGH NJW 1990, 761, 763, in der der BGH einen Kontrahierungszwang
eines Krankenhauses bei der medizinisch zweckm
äßigen und ausreichenden Versorgung eines Patienten ("Normalbedarf
" eines durchschnittlichen Krankenhausnutzers) für
möglich gehalten hat, obwohl es, soweit es nicht um Akutfälle,
sondern z. B. um länger geplante Behandlungen geht, regelm
äßig mehrere Krankenhäuser privater und öffentlicher Träger
geben wird, die derartige Leistungen anbieten.
Vorliegend bestehen andere, ebenso schwer wie eine marktbeherrschende
Stellung wiegende Gründe, die einen Zwang
zum Vertragsschluss begründen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen,
dass auch im Rechtsverkehr unter Privaten eine Bindung
an die tragenden verfassungsrechtlichen Grundsätze besteht
(h. M., vgl. etwa Palandt/Heinrichs, a. a.O., § 242 Rz. 7 ff.
m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG und BGH), etwa die Grundrechte
oder - vorliegend im Vordergrund stehend - das Sozialstaatsprinzip
des Art. 20 Abs.1 GG. Hierdurch kann die aus
der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG) folgende
Vertragsfreiheit eingeschränkt oder überlagert werden, wenn
drei Voraussetzungen vorliegen:
- Angewiesenheit auf die Leistung,
- keine zumutbaren Alternativen,
- kein sachlicher Grund zur Ablehnung durch den ausgesuchten
Vertragspartner.
Danach ist eine Pflicht zum Vertragsschluss hier zu bejahen.

aa) Die Frage der Angewiesenheit ist für die Führung eines Girokontos
ohne Weiteres zu bejahen. Eine praktische Möglichkeit
der Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht ohne ein Girokonto
heute nicht mehr. Weder der Dienstherr eines Beamten
noch ein privater Arbeitgeber wird schon wegen des damit
verbundenen Aufwands zur Barauszahlung von Gehalt bzw.
Dienstbezügen bereit sein. Laufende existenzielle Verbindlichkeiten
wie Miete, Energiekosten, Telefonkosten, Versicherungspr
ämien etc. können zumutbar lediglich bargeldlos beglichen
werden, weil die jeweiligen Empfänger Barzahlungen
nicht akzeptieren und Bareinzahlungen bei Banken mit hohen
Gebühren für jedes Einzelgeschäft verbunden sind. Die überragende
Bedeutung eines Girokontos wird nicht zuletzt auch
von der Bankwirtschaft anerkannt (instruktiv Steuer, Chefsyndikus
beim Bundesverband deutscher Banken, WM 1998,
439: "conditio sine qua non, um am Wirtschaftsleben ... teilnehmen
zu können").

bb) Eine zumutbare andere Möglichkeit, ein Girokonto zu er-
öffnen, besteht nicht. Der Verfügungskläger hat durch eidesstattliche
Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass er
sich bei mehreren verschiedenen Kreditinstituten vergeblich
um die Eröffnung eines Girokontos bemüht hat. Mehr kann
von ihm nicht verlangt werden. Dabei kann dahinstehen, ob
die strengen Anforderungen, die das LG Stuttgart in NJW
1996, 3347 aufgestellt hat, im Allgemeinen zu billigen sind.
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass wegen der vorhandenen
Kontenpfändung der Verfügungskläger ein kaum vermittelbarer
Neukunde ist. Weitere Bemühungsversuche sind
daher von vornherein erkennbar fruchtlos, zumal der Verf
ügungskläger den angegangenen Kreditinstituten nicht verschweigen
dürfte, aus welchem Grund die Verfügungsbeklagte
das Girokonto kündigte.

Insbesondere kann der Verfügungskläger auch nicht an eine
öffentlich-rechtliche Sparkasse verwiesen werden. Im Gegenteil
kann ein solcher Vorrang, wenn keine gesetzliche Verpflichtung
öffentlich-rechtlicher Geldinstitute besteht, gerade
nicht bestehen. Privatbanken können nicht einseitig zu Lasten
öffentlich-rechtlicher Geldinstitute kostenträchtige, wenig lukrative
Kunden abwälzen und sich so einen durch nichts zu
rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil verschaffen. Es kann zudem
nicht Sinn der ZKA-Empfehlung sein, einen aufgrund
seiner Finanzlage nicht "attraktiven" Kunden zwischen verschiedenen
Banken so lange "herumzureichen", bis das letzte
angegangene Unternehmen den Abschluss des Vertrags nicht
mehr verweigern kann.

cc) Es besteht kein sachlicher Grund für die Ablehnung der
Verfügungsbeklagten. Sachliche Gründe können allein die Zumutbarkeitsgr
ünde sein, die nach der ZKA-Empfehlung der
Pflicht zum Vertragsschluss ausnahmsweise entgegenstehen.
Diese liegen nicht vor. Die Kosten, die die Kontoführung gerade
für den Verfügungskläger hervorruft, sind kein sachlicher
Grund. Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten der Verf
ügungsbeklagten, solcherlei Aufwänden in ihrer Gebühren-/
Kostengestaltung rechtlich und wirtschaftlich entgegenzuwirken,
sind solche Kosten grundsätzlich irrelevant. Es sei betont,
dass der Verfügungskläger keinen Anspruch auf ein kostenloses
Girokonto hat.

Für die Frage der Zumutbarkeit ist die Empfehlung des ZKA
heranzuziehen. Sie kann dabei nicht isoliert gesehen, sondern
muss vor dem Hintergrund ihrer Entstehung gewürdigt werden.
Wie sich aus den Stellungnahmen des Gesetzgebers ergibt,
beruht die Empfehlung des ZKA auf der Erwägung, damit
einer andernfalls drohenden gesetzlichen Regelung zuvorzukommen,
und steht unter laufender parlamentarischer Kontrolle,
ob ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht (vgl.
den Bericht der Bundesregierung v. 9. 6. 2000, BT-Drucks.
14/3611, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses
v. 5. 2. 2001, BT-Drucks. 14/5216 und v. 8. 6. 2004,
BT-Drucks. 15/3274). Haben sich die Spitzenverbände der
Banken in dieser Weise gebunden und betreiben damit nicht
zuletzt wirtschaftliche Interessenpolitik und - durch entsprechende
Internetauftritte - Imagepflege, kann dies bei der Prü-
fung eines Kontrahierungszwangs im Einzelfall nicht unber
ücksichtigt bleiben. Vielmehr muss der Umfang der Selbstverpflichtung
als Prüfungsmaßstab herangezogen werden. Insbesondere
trägt vor diesem Hintergrund das Argument der
Verfügungsbeklagten nicht, dass bis zu einer anders lautenden
gesetzlichen Regelung ein Kontrahierungszwang nicht bestehe
und aus der ZKA-Empfehlung nicht abgeleitet werden könne.
Aus den in Bezug genommenen Stellungnahmen des Gesetzgebers
geht deutlich hervor, dass es gerade gesetzgeberisches
Ziel ist, jedem Bürger die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis
zu ermöglichen. Eine gesetzliche Regelung wurde
lediglich deshalb für entbehrlich gehalten, weil dies durch
weitgehende Beachtung der ZKA-Empfehlung entbehrlich sei
(vgl. etwa BT-Drucks. 15/2500, S. 2 zu 2 b bb), aber auch Zumutbarkeitsfragen
im Einzelfall zu prüfen seien.

Die Verfügungsbeklagte könnte dem Anspruch auch nicht entgegenhalten,
dass das Recht zur Kündigung aus wichtigem
Grund bei Annahme eines Abschlusszwangs leerliefe. Sie kann
bei Vorliegen der im Gesetz bzw. in wirksam vereinbarten Gesch
äftsbedingungen enthaltenen Voraussetzungen aus wichtigem
Grund Kreditverträge oder einen eingeräumten Dispositionskredit
jederzeit kündigen, weil lediglich ein Anspruch auf
Führung eines Kontos auf Guthabenbasis besteht (und vorliegend
auch nur geltend gemacht wird). Außerdem kann sie - wie
erwähnt - für die Kontoführung ein bankübliches Entgelt verlangen.
Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Kündigungsrechts
kann damit ebenfalls nicht festgestellt werden.

II. Aus den zu I 2 c dargelegten Gründen besteht auch ein
Verfügungsgrund. Da der Zugriff auf ein Girokonto für die
wirtschaftliche Lebensführung des Einzelnen unabdingbar ist
und der Verfügungskläger darüber hinaus ausreichend dargelegt
hat, dass er es für die Entgegennahme seiner Einkünfte ben
ötigt, kann er nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens
verwiesen werden. Auch wenn Renten rechtlich unbar
ausgezahlt werden können, ist dies in der Praxis nicht der
Fall und dem Kläger auch nicht zumutbar.

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