LG Bonn: Kein Ordnungsgeld wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses gegen insolvente Gesellschaft bei finanzieller Leistungsunfähigkeit

03.07.2009

InsO § 155; HGB §§ 325, 335
Kein Ordnungsgeld wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses gegen insolvente Gesellschaft bei finanzieller Leistungsunfähigkeit
LG Bonn, Beschl. v. 25. 5. 2009 – 36 T 68/08
Leitsatz der Redaktion:

Eine Ordnungsgeldfestsetzung wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses ergeht zu Unrecht, wenn die insolvente Gesellschaft mangels finanzieller Mittel nicht in der Lage war, ihrer Offenlegungspflicht über das freigegebene Vermögen nachzukommen. Es fehlt insofern an einem Verschulden.
Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 € wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 1.5.2008, zugestellt am 21.5.2008, angedroht.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 22.5.2008 Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 7.8.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen die Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 22.8.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Die gem. § 335 Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist zu Unrecht ergangen. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB lagen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat ihre Pflicht zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB nicht schuldhaft verletzt.

Es fehlt wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit an einem Verschulden der Beschwerdeführerin. Mangels finanzieller Mittel war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihrer Offenlegungspflicht über das freigegebene Vermögen nachzukommen. Sie konnte aus den freigegebenen Vermögensgegenständen weder die Kosten für die Erstellung noch diejenigen für die Veröffentlichung aufbringen, da nach unbestrittenem Vorbringen der Beschwerdeführerin das Vermögen der Beschwerdeführerin unverwertbar ist.

Zwar muss ein Offenlegungspflichtiger grundsätzlich für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. Dieser unserer Wirtschafts- und Rechtsordnung immanente Grundsatz findet aber im Insolvenz- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren bezüglich der Offenlegung freigegebenen Vermögens keine Anwendung, da regelmäßig keine Vermögenswerte freigegeben werden, die eine Wertbeschaffung ermöglichen.

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