LG Bonn: Keine Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters bei Ordnungsgeldfestsetzung gegen insolvente Gesellschaft wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses

24.02.2009

InsO § 155; HGB §§ 325, 335

Keine Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters bei Ordnungsgeldfestsetzung gegen insolvente Gesellschaft wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses

LG Bonn, Beschl. v. 13. 11. 2008 – 30 T 275/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Insolvenzgesellschaft ist nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, so dass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben. Diese Pflichten beschränken sich allerdings auf das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Schuldnerin, so dass im praktischen Regelfall eine sog. Nullbilanz zu erstellen und offenzulegen ist.

2. Richtet sich das Ordnungsgeldverfahren ausschließlich gegen die Insolvenzgesellschaft oder die Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs, so fehlt dem Insolvenzverwalter für eine sofortige Beschwerde nach § 335 Abs. 4 HGB die Beschwerdebefugnis.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH (Schuldnerin). Er wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 € wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen der Schuldnerin für 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Schuldnerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 27.2.2008, zugestellt am 1.3.2008, angedroht. Dagegen hat der Beschwerdeführer unter dem 10.3.2008 Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 14.7.2008 gegen die Schuldnerin das bezeichnete Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.

Gegen die der Schuldnerin am 30.7.2008 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 9.9.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Schuldnerin seien wegen der dem Insolvenzverwalter nach § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO obliegenden Rechnungslegungspflicht nicht offenlegungspflichtig.

II. Die gem. § 335 Abs. 4, 5 Satz 1 und 2 HGB statthafte sofortige Beschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers unzulässig.

Der beschwerdeführende Insolvenzverwalter ist durch die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung nicht i.S.v. § 20 Abs. 1 FGG, § 335 Abs. 4 HGB in seinen Rechten beeinträchtigt, insbesondere nicht in seinem Recht nach § 80 Abs. 1 InsO, das zur Insolvenzmasse der Schuldnerin gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen (vgl. MünchKomm-Hüffer, AktG, 2. Aufl., § 264 Rz. 53). Das Ordnungsgeld ist weder gegen ihn persönlich oder in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter noch in sonstiger Weise gegen die Insolvenzmasse der Schuldnerin festgesetzt worden.

Anders als die 1. Kammer für Handelssachen des LG Bonn betreffend die dortigen Ordnungsgeldverfahren (Beschl. v. 6.3.2008 – 11 T 53/07, nrwe.de; Beschl. v. 22.1.2008 – 11 T 28/07, ZIP 2008, 1082, m. Anm. Weitzmann, EWiR 2008, 443; Beschl. v. 16.5.2008 – 11 T 52/07, NZI 2008, 503; vgl. Grashoff, NZI 2008, 575, dort unter VI) sieht die hier erkennende 5. Kammer für Handelssachen im hiesigen Ordnungsgeldverfahren keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Bundesamt durch die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung eine Masseverbindlichkeit begründen wollte (vgl. Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, 575). Das Ordnungsgeldverfahren ist ausweislich der Androhungsverfügung vom 27.2.2008 und der Ordnungsgeldentscheidung vom 14.7.2008 eindeutig gegen die Schuldnerin, „vertreten durch die Geschäftsführung“, gerichtet worden und nicht gegen den Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter oder in sonstiger Weise gegen die Insolvenzmasse.

Zudem ist davon auszugehen, dass das Bundesamt das Ordnungsgeldverfahren rechtmäßig führen und deshalb keine Masseverbindlichkeit schaffen wollte. Insoweit war bei Erlass der hiesigen Ordnungsgeldentscheidung bekannt, dass nach der Auffassung des LG Bonn (ZIP 2008, 1082, m. Anm. Weitzmann, EWiR 2008, 443; NZI 2008, 503) am Ordnungsgeldverfahren gegen eine Insolvenzgesellschaft diese bzw. die Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs selbst zu beteiligen sind, was etwa bei einer Adressierung der Androhungsverfügung „c/o Insolvenzverwalter“ nicht der Fall wäre. Vielmehr sind am Ordnungsgeldverfahren gegen eine Insolvenzgesellschaft in der Regel ausschließlich die Schuldnerin bzw. die Mitglieder ihres vertretungsberechtigten Organs zu beteiligen und nicht der Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter ist nach der derzeitigen Gesetzesfassung kein zulässiger Adressat der handelsrechtlichen Offenlegungspflicht und deren Ordnungsgeldbewehrung (Schlauß, BB 2008, 938; Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, 575). Zum einen ver-ZIP 2009, Seite 333pflichtet § 325 Abs. 1 und 2 HGB die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften zur Offenlegung, nicht dagegen den Insolvenzverwalter, der nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin ist (LG Frankfurt/M. ZIP 2007, 2325; MünchKomm-Hüffer, a.a.O., § 264 Rz. 40). Zum anderen kann sich das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 HGB nur gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder gegen diese selbst richten, nicht aber gegen den Insolvenzverwalter (Grashoff, NZI 2008, 65).

Vielmehr ist die Insolvenzgesellschaft nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, so dass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben (LG Bonn ZIP 2008, 1082, m. Anm. Weitzmann, EWiR 2008, 443; LG Bonn NZI 2008, 503). Diese Pflichten beschränken sich allerdings auf das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Schuldnerin, so dass im praktischen Regelfall eine so genannte Nullbilanz zu erstellen und offenzulegen ist, soweit nicht ohnehin aufgrund Freigabe durch den Insolvenzverwalter insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist (vgl. MünchKomm-Hüffer, a.a.O., § 264 Rz. 67 f.). Da für Außenstehende regelmäßig unbekannt ist, ob und inwieweit bei der Insolvenzgesellschaft insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist, besteht stets ein nach dem Sinn und Zweck der ordnungsgeldbewehrten Offenlegungspflicht schutzwürdiges Informationsinteresse der Gläubiger an der Offenlegung der Jahresabschlüsse auch von Insolvenzgesellschaften (vgl. Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, 575, dort Fußn. 29).

Die wegen unterlassener oder verspäteter Offenlegung gegen die Insolvenzgesellschaft getroffene Ordnungsgeldentscheidung ist auch dann rechtmäßig, wenn tatsächlich kein insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist, in welches das festgesetzte Ordnungsgeld vollstreckt werden könnte. Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen stellt sich die Frage der tatsächlichen Vollstreckungsaussichten nicht im Ordnungsgeld- und Beschwerdeverfahren als Erkenntnisverfahren, sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren, in welchem etwa nach zwischenzeitlicher Freigabe durch den Insolvenzverwalter oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder verwertbare Masse vorhanden sein kann.

Da hiernach dem beschwerdeführenden Insolvenzverwalter die Beschwerdebefugnis fehlt, kann offenbleiben, ob ihm gegenüber die Zweiwochenfrist zur Beschwerdeeinlegung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 335 Abs. 4 HGB durch die Zustellung der angefochtenen Ordnungsgeldentscheidung an die Schuldnerin in Gang gesetzt worden und damit vor Eingang der Beschwerdeschrift abgelaufen ist.

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