LG Dresden: Nur eine Unterschrift des Notars unter Gesellschafterliste und dieser unmittelbar folgenden Bescheinigung
GmbHG § 40 Abs. 2
Nur eine Unterschrift des Notars unter Gesellschafterliste und dieser unmittelbar folgenden Bescheinigung
LG Dresden, Beschl. v. 8. 4. 2009 – 42 HK T 10/09
Leitsatz der Redaktion:
Es bedarf keiner gesonderten Unterzeichnung der Gesellschafterliste und der Bescheinigung des Notars nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wenn die Bescheinigung mit der Liste dergestalt verbunden ist, dass sie dieser unmittelbar nachfolgt. In diesem Fall genügt eine Unterschrift des Notars unter Gesellschafterliste und Bescheinigung.
Gründe:
I. Im Handelsregister ist die M.S.G. mit einem Stammkapital von 25.000 € eingetragen. In der letzten zur Registerakte gereichten Gesellschafterliste vom 22.12.2004 sind M. mit einer übernommenen Stammeinlage von 20.000 € und H. mit einer übernommenen Stammeinlage von 5.000 € aufgeführt. Am 6.2.2009 reichte der Notar beim Registergericht folgende, mit seiner Signatur versehene elektronische Dokumente ein:
„notarielle Urkunde vom 3.2.2009 ..., mit der Herr H. seinen Geschäftsanteil i.H. v. 5.000 € an Herrn M. verkaufte und abtrat,
Anmeldung des Geschäftsführers M. vom 3.2.2009 der Geschäftsanschrift: ... sowie des Erlöschens der Prokura des H., notariell beglaubigt zu UR Nr. ...
Liste der Gesellschafter der M.S.G. nebst übernommenen Geschäftsanteilen, wonach Herr M. den Geschäftsanteil lfd. Nr. 1 zu 20.000 € und den Geschäftsanteil lfd. Nr. 2 zu 5.000 € hält.“
Unmittelbar unter die Liste setzte der Beschwerdeführer folgende Bestätigung: „Hiermit bestätige ich, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen aufgrund des von mir beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrages – diesamtlich UR-Nr. ... vom 3.2.2009 – entsprechen und der übrige Inhalt der Liste mit dem Inhalt der zuletzt beim Handelsregister eingereichten Liste übereinstimmt. ..., den 3.2.2009.“
Hierunter setzte der Notar seine Unterschrift und sein Siegel.
Die auf die Gesellschafterliste folgende Seite trägt den Vermerk, wonach der Notar die Übereinstimmung der in der Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem ihm vorliegenden Papierdokument (Urschrift) beglaubigt.
Mit Verfügung vom 10.2.2009 beanstandete die Rechtspflegerin des Registergerichts, dass die Liste der Gesellschafter nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Der Notar wurde aufgefordert, bis 27.2.2009 eine neue Gesellschafterliste einzureichen. Mit Schreiben vom 24.2.2009 legte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Registergerichts vom 10.2.2009 Beschwerde ein.
II. Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache Erfolg.
1. Das mit Schreiben vom 24.2.2009 eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde des Beschwerdeführers im eigenen Namen zu werten und als solches zulässig. Da die Rechtspflegerin die vom Geschäftsführer der Gesellschaft angemeldeten Eintragungen am 10.2.2009 vorgenommen hat, stellt die angefochtene Verfügung keine Zwischenverfügung zur Anmeldung dar. Mit der Verfügung vom 10.2.2009 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts die Beinahme der vom Beschwerdeführer am 3.2.2009 erstellten Gesellschafterliste zum Handelsregister abgelehnt und den Beschwerdeführer zur Einreichung einer neuen, ihren Vorgaben entsprechenden Gesellschafterliste aufgefordert. Damit hat das Registergericht dem Notar eine diesen belastende Verpflichtung auferlegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ihn belastenden Verfügung nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 40 Abs. 2 GmbHG, der durch das MoMiG vom 23.10.2008 (BGBl I, 2026) geändert wurde, hat der Notar, der an Veränderungen in den Personen der Gesellschafter mitgewirkt hat, unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste der Gesellschafter zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss ZIP Heft 37/2009, Seite 1766mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
a) Das Registergericht hat hinsichtlich der vom Notar eingereichten Gesellschafterliste nur eine beschränkte Prüfungskompetenz. Das Registergericht hat die Listen grundsätzlich lediglich entgegenzunehmen und hat keine inhaltliche Prüfungspflicht (BR-Drucks. 354/107, S. 100; Wachter, ZNotP 2008, 378, 386; Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 2. Aufl., 2009, § 13 IV 1 Rz. 366). Es kann hier offenbleiben, ob dem Registergericht insoweit eine formale Prüfungskompetenz und eine Plausibilitätskontrolle zukommt (so Wachter, ZNotP 2008, 378, 386).
Jedenfalls wird man das Registergericht für berechtigt halten müssen, offenbare Unrichtigkeiten der eingereichten Gesellschafterliste zu beanstanden. Denn es wäre mit dem Verkehrsschutz, der dem Handelsregister zukommt, nicht vereinbar, wenn das Handelsregistergericht wissentlich unrichtige Gesellschafterlisten im Handelsregister aufnehmen müsste.
b) Vorliegend genügt jedoch die vom Beschwerdeführer eingereichte Gesellschafterliste nebst Bescheinigung den Anforderungen des § 40 Abs. 2 GmbHG.
Dem Registergericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG die zum Handelsregister einzureichende Liste der Gesellschafter vom Notar unterschrieben sein muss. Die Rechtsscheinwirkung der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterlisten nach § 16 Abs. 3 GmbHG erfordert, dass die Gesellschafterliste authentisch ist, d.h. vom Berechtigten stammt. Dafür steht die Unterschrift des Geschäftsführers nach § 40 Abs. 1 bzw. die des Notars nach § 40 Abs. 2 GmbHG (Heckschen/Heidinger, a.a.O., § 13 IV 1 Rz. 367).
Demgegenüber ist eine gesonderte Unterschrift des Notars unter der Bescheinigung in § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht vorgeschrieben (Wachter, ZNotP 2008, 378, 392). Ist, wie vorliegend, die Bescheinigung des Notars dergestalt mit der Gesellschafterliste verbunden, dass sie der Gesellschafterliste unmittelbar nachfolgt, bedarf es entgegen der Auffassung des Registergerichts keiner gesonderten Unterzeichnung von Gesellschafterliste und Bescheinigung. Vielmehr genügt dann eine einzige Unterschrift des Notars unter der Gesellschafterliste und der Bescheinigung (Heckschen/Heidinger, a.a.O., § 13 IV 7a Rz. 350; Wachter, ZNotP 2008, 378). Denn in diesem Fall deckt die Unterschrift des Notars sowohl den Inhalt der Gesellschafterliste als auch den der Bescheinigung, weil sie die Gesellschafterliste und die Bescheinigung, die inhaltlich auf die unmittelbar davorstehende Liste Bezug nimmt, räumlich abschließt.
Damit ist auch dem dargelegten Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses unter der Gesellschaftliste gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG genüge getan. Denn es ist klargestellt, dass die Liste der Gesellschafter vom unterzeichnenden Notar errichtet und eingereicht wurde.
Die vom Registergericht geforderte gesonderte Unterzeichnung von Gesellschafterliste und Bescheinigung würde die Sicherheit, dass die Gesellschafterliste vom Urkundsnotar als Berechtigtem erstellt und eingereicht wurde, nicht erhöhen. Zudem läuft diese Forderung dem gesetzgeberischen Ziel der Regelung, die Verfahrensabläufe zu vereinfachen (vgl. dazu die Begründung des insoweit unverändert übernommenen Regierungsentwurfs zum MoMiG, BR-Drucks. 354/07, S. 100), entgegen.
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Anmerkung der Redaktion:
Zur Gebühr für die Notarbescheinigung s. OLG Stuttgart ZIP 2009, 1784 (in diesem Heft).
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