LG Göttingen: Zur Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter

09.06.2009

InsO § 58 Abs. 1, 2

Zur Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Insolvenzverwalter

LG Göttingen, Beschl. v. 20. 11. 2008 – 10 T 106/08

Leitsätze der Redaktion:

1. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, mit welchen Kontrollmitteln es seine Aufsicht über den Insolvenzverwalter ausübt.

2. Der Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts steht nicht entgegen, dass die Sachverhaltsaufklärung gleichzeitig dem Sonderinsolvenzverwalter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter und Mitglieder des Gläubigerausschusses dient.

3. Der Sonderinsolvenzverwalter hat das Recht auf Zugang zu allen Geschäftsunterlagen, die für die Verwaltung des schuldnerischen Vermögens und für die ihm übertragene Aufgabe von Bedeutung sind. Der Insolvenzverwalter ist insoweit zur Zusammenarbeit mit dem Sonderinsolvenzverwalter verpflichtet.

4. Zwangsgeld muss dem Insolvenzverwalter nicht zwingend schriftlich angedroht werden.

Gründe:

Mit Beschluss vom 1.4.2001 ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Nachdem es im Verfahren zu Auffälligkeiten gekommen war, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.11.2005 den Rechtsanwalt R. zum Sonderinsolvenzverwalter ernannt zur Prüfung der Frage, ob gegen den amtierenden Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend gemacht werden können. In seinem Prüfungsbericht vom 12.2.2007 kommt der Sonderinsolvenzverwalter zu dem Ergebnis, dass Ansprüche auf Auskunft und Abrechnung sowie auf Schadensersatz gegen den Insolvenzverwalter bestehen. Dabei hat der Sonderinsolvenzverwalter zum einen eine Verletzung der Rechnungslegungspflichten gem. § 66 Abs. 3 InsO dargestellt. Zum anderen kommt er zu dem Ergebnis, dass der Insolvenzverwalter die sich aus dem Eigentum der Insolvenzschuldnerin ergebenden Verwertungsmöglichkeiten nicht bestmöglich ausgenutzt habe. Insoweit stellt der Sonderinsolvenzverwalter in seinem Bericht dar, dass zwei Grundstücke der Schuldnerin vom Insolvenzverwalter der Gläubigerin S. kurzerhand „überlassen“ worden seien. Die S. habe die Immobilien zur eigenen Verwaltung und zur Einziehung der Mieten übernommen. Hierdurch sei die Insolvenzmasse schuldhaft verkürzt worden. In diesem Zusammenhang hat der Sonderinsolvenzverwalter auch Schadensersatzansprüche gegen zwei Gläubigerausschussmitglieder aufgezeigt.

Das Amtsgericht hat den Sonderinsolvenzverwalter zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gem. § 92 InsO ermächtigt. Mit ZIP 2009, Seite 1022Beschluss vom 11.2.2008 hat es ihm zudem die Kassenführung hinsichtlich der von ihm eingezogenen Beträge übertragen.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2008 hat der Sonderinsolvenzverwalter das Amtsgericht gebeten, einen Anhörungstermin anzuberaumen, in dem der Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über die „Überlassung“ der Immobilien an die S. erteilen sollte. Hierzu hat der Sonderinsolvenzverwalter einen zahlreiche Punkte umfassenden Fragenkatalog vorgelegt. Zur Begründung hat der Sonderinsolvenzverwalter ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe die notwendigen Unterlagen zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nur unvollständig überlassen. Die Angaben des Insolvenzverwalters seien bisher nicht umfassend und teilweise widersprüchlich gewesen. Das Amtsgericht hat daraufhin einen Termin zur Anhörung des Insolvenzverwalters anberaumt auf den 22.4.2008. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, diesen Termin aufzuheben und ihm zu gestatten, die vom Sonderinsolvenzverwalter gestellten Fragen bis 30.4.2008 schriftlich zu beantworten. Im Übrigen hat er mit Schriftsatz vom 15.4.2008 Belege über die Immobilienverwaltung beim Insolvenzgericht vorgelegt. Zu dem Termin am 22.4.2008 ist der Insolvenzverwalter nicht erschienen.

Mit Beschluss vom 22.4.2008 hat das Amtsgericht die Befugnisse des Sonderinsolvenzverwalters erweitert und ihm die Kassenführung auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten Mietüberschüsse aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks übertragen. Mit Beschluss vom 30.4.2008 hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter die Kassenführung entzogen und auf den Sonderinsolvenzverwalter übertragen. Im Anschluss daran teilte der Sonderinsolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 19.5.2008 mit, dass er den Insolvenzverwalter zur umfassenden Auskunft über den Bestand aller von ihm für die Insolvenzverwaltung eingerichteten Anderkonten unter Angabe der Kreditinstitute, Kontonummern und letzten Kontostände aufgefordert habe. Hierauf habe der Insolvenzverwalter nicht reagiert. Aus Kontoauszugs-Zweitschriften, die ihm, dem Sonderinsolvenzverwalter, von der B. Bank überlassen worden seien, hätten sich Kontobewegungen ergeben, die dringend aufgeklärt werden müssten. Im Hinblick darauf hat der Sonderinsolvenzverwalter weitere Fragen aufgelistet, die der Insolvenzverwalter im Rahmen einer mündlichen Anhörung beantworten sollte. Das Amtsgericht hat sodann den Termin zur Anhörung des Insolvenzverwalters auf den 13.6.2008 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 10.6.2008 hat der Insolvenzverwalter weitere Ausführungen zu den Fragen des Sonderinsolvenzverwalters in Bezug auf die in Rede stehenden Immobilien gemacht. Zu dem Anhörungstermin am 13.6.2008 erschien der Insolvenzverwalter nicht.

Am 24.7.2008 hat das Amtsgericht erneut Termin zur Anhörung des Insolvenzverwalters bestimmt auf den 6.8.2008. Gleichzeitig hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter angedroht, gegen ihn ein Zwangsgeld i.H. v. 10.000 € festzusetzen, falls er zu diesem Termin unentschuldigt nicht erscheine. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die mündliche Anhörung des Insolvenzverwalters erfolge im Rahmen der Aufsicht gem. § 58 InsO. Die übliche Verfahrensweise, Auskünfte schriftlich vom Insolvenzverwalter zu verlangen, sei hier erfolglos geblieben, da der Insolvenzverwalter auf die Anforderungen des Gerichts keine erschöpfenden Auskünfte erteilt und auch nicht sämtliche Belege vorgelegt habe. Auch die Anfragen des Sonderinsolvenzverwalters habe der Insolvenzverwalter nicht vollständig beantwortet bzw. Unterlagen nicht vollständig übermittelt. Im Rahmen des Anhörungstermins solle deshalb eine zügige Klärung erfolgen, da hier der Insolvenzverwalter auf Nachfragen sofort antworten könne und Missverständnisse sofort geklärt werden könnten.

Zu dem Termin vom 6.8.2008 ist der Insolvenzverwalter nicht erschienen. Mit Schreiben vom selben Tag hat er mitgeteilt, dass er sich bis zum 7.9.2008 im Urlaub befinde. Mit Beschluss vom 7.8.2008 hat das Amtsgericht gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld i.H. v. 10.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Insolvenzverwalter sei zu dem Termin am 6.8.2008 unentschuldigt ferngeblieben und damit seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Sein Schreiben vom 6.8.2008 habe ihn nicht von der Verpflichtung zur mündlichen Auskunftserteilung entbunden, denn in diesem Schreiben habe er die umfangreichen Fragen des Gerichts nur teilweise beantwortet. Insbesondere ergebe sich aus diesem Schreiben, dass eine mündliche Auskunftserteilung unerlässlich sei, weil die Vorgänge näher geklärt werden müssten. Darüber hinaus fehlten auch die von ihm geforderten Belege.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit der sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist gem. § 6 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO zulässig, sie ist jedoch nur teilweise begründet. Das Amtsgericht hat dem Grunde nach zutreffend entschieden, auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist jedoch die festgesetzte Höhe des Zwangsgelds zu ändern.

Das Amtsgericht durfte nach § 58 Abs. 2 InsO gegen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld festsetzen. Der Insolvenzverwalter hat gegen die sich aus § 58 Abs. 1 InsO ergebende Pflicht zur Auskunftserteilung verstoßen. Nach § 58 Abs. 1 InsO übt das Insolvenzgericht die Aufsicht über den Insolvenzverwalter aus. Im Rahmen dieser Aufsicht kann das Gericht jederzeit vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung verlangen. Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters ist das Insolvenzgericht dabei nicht auf die Einholung schriftlicher Auskünfte oder Berichte des Insolvenzverwalters beschränkt. Vielmehr ist es in das pflichtgemäße Ermessen des Insolvenzgerichts gestellt, mit welchen Kontrollmitteln es seine Aufsicht ausübt (Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 21 Rz. 49; Kübler/Prütting/ Lüke, InsO, Stand: 2/00, § 58 Rz. 13; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 58 Rz. 5). Die geforderten Auskünfte kann das Gericht in allen ihm zweckdienlich erscheinenden Formen verlangen (Wimmer/Kind, InsO, 4. Aufl., § 58 Rz. 9; MünchKomm-Graeber, InsO, § 58 Rz. 13).

Hier handelte das Amtsgericht innerhalb des ihm zustehenden Ermessens, als es die mündliche Anhörung des Insolvenzverwalters anordnete. Der Insolvenzverwalter hat im Verlauf des nunmehr schon sieben Jahre dauernden Verfahrens gezeigt, dass er entweder nicht willens oder in der Lage ist, schriftliche Auskünfte so zu erteilen, dass sie den vom Amtsgericht gestellten Anforderungen genügen. Das Amtsgericht hatte seit dem Jahr 2003 immer Anlass, die Zwischenberichte und Rechnungslegungen des Insolvenzverwalters zu beanstanden. Die Berichte waren unvollständig und erläuterungsbedürftig, vielfach waren die erforderlichen Belege nicht beigefügt. Auch den entsprechenden Aufforderungen des Amtsgerichts, die Berichte zu ergänzen bzw. fehlende Belege nachzureichen, ist der Insolvenzverwalter immer wieder verspätet oder auch gar nicht nachgekommen. Zu berücksichtigen sind auch die in diesem Zusammenhang gegen den Insolvenzverwalter festgesetzten Zwangsgelder, denn selbst diese haben auf die Bereitschaft des Insolvenzverwalters, schriftliche Auskünfte vollständig und umfassend zu erteilen, keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen.

ZIP 2009, Seite 1023

Das gleiche Verhalten hat der Insolvenzverwalter auch in Bezug auf die ihm vom Sonderinsolvenzverwalter gestellten Fragen gezeigt. Nach den Darlegungen des Sonderinsolvenzverwalters hat der Insolvenzverwalter nicht umfassend und vollständig geantwortet. Auch auf die entsprechenden Aufforderungen seitens des Insolvenzgerichts sind die jeweiligen Berichte des Insolvenzverwalters unvollständig geblieben. Der Insolvenzverwalter kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass der anberaumte Anhörungstermin überflüssig gewesen sei, weil er seiner Auskunftspflicht durch die im Verfahren erteilten schriftlichen Auskünfte nachgekommen sei. Mit der Ladungsverfügung vom 25.7.2008 hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter nochmals im Einzelnen mitgeteilt, zu welchen Punkten noch eine Klärung zu erfolgen hat, welche Belege vom Insolvenzverwalter noch vorzulegen sind bzw. welche Erörterungen in dem Anhörungstermin erwartet werden. Der Insolvenzverwalter hat bis zum 6.8.2008 weder die genannten Belege an das Insolvenzgericht übersandt noch die vom Amtsgericht aufgeführten Punkte umfassend beantwortet.

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Insolvenzverwalters, das Amtsgericht habe über diese Punkte im Rahmen des § 58 InsO keine Auskünfte fordern dürfen, weil es sich insoweit um einen Komplex handele, der die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch den Sonderinsolvenzverwalter betreffe. Die dafür erforderlichen Auskünfte müsse der Sonderinsolvenzverwalter im Rahmen einer Zivilklage fordern, das Insolvenzgericht dürfe dem Sonderinsolvenzverwalter bei der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht zuarbeiten.

Die Aufsicht des Insolvenzgerichts soll den Verwalter zur Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten veranlassen. Sie stellt auch den notwendigen Ausgleich dafür dar, dass einzelnen Gläubigern eine individuelle Rechtsdurchsetzung nach Verfahrenseröffnung nicht möglich ist (Kübler/Prütting/Lüke, a.a.O., § 58 Rz. 13). Gerade wenn Verdachtsmomente aufgetreten sind, ist besondere Vorsicht und verstärkte Aufsicht geboten (Uhlenbruck, a.a.O., § 58 Rz. 1). Wenn der Insolvenzverwalter insolvenzzweckwidrige Handlungen vornimmt, muss das Insolvenzgericht von Amts wegen einschreiten (Uhlenbruck, a.a.O., § 58 Rz. 15). Solche insolvenzzweckwidrigen Handlungen hat der Sonderinsolvenzverwalter in seinem Bericht dargelegt. Wenn jedoch dem Gericht derartige Handlungen des Insolvenzverwalters bekannt werden, ist es gehalten, den Sachverhalt aufzuklären. Dieser Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts steht nicht entgegen, dass die Sachverhaltsaufklärung gleichzeitig dem Sonderinsolvenzverwalter zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter und Mitglieder des Gläubigerausschusses dient.

Darüber hinaus ist das Insolvenzgericht auch nicht gehindert, im Rahmen der Aufsicht nach § 58 InsO den Sonderinsolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Sonderinsolvenzverwalter ist hier die Befugnis eingeräumt worden, die Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter, Mitglieder des Gläubigerausschusses bzw. Gläubiger geltend zu machen. Um diese Aufgabe wahrzunehmen, muss er Einblick in die Unterlagen des Insolvenzverwalters nehmen können. Er hat das Recht auf Zugang zu allen Geschäftsunterlagen, die die Verwaltung des schuldnerischen Vermögens angehen und für die ihm übertragene Aufgabe von Bedeutung sind (Lüke, ZIP 2004, 1693). Der Insolvenzverwalter ist insoweit zur Zusammenarbeit mit dem Sonderinsolvenzverwalter verpflichtet. Andernfalls wäre die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters sinnlos (Kübler/Prütting/Lüke, InsO, Stand: 10/07, § 56 Rz. 78). Dass der Insolvenzverwalter sich durch diese Zusammenarbeit mit dem Sonderinsolvenzverwalter ggf. selbst belasten muss, ändert daran nichts. Wenn jedoch – wie hier – der Insolvenzverwalter den Sonderinsolvenzverwalter nicht in dem gebotenen Ausmaß unterstützt und die erforderlichen Auskünfte nicht umfassend erteilt, darf das Insolvenzgericht im Rahmen der Aufsicht nach § 58 InsO Maßnahmen ergreifen, um den Insolvenzverwalter zur Zusammenarbeit mit dem Sonderinsolvenzverwalter anzuhalten.

Das Zwangsgeld diente hier auch nicht dazu, eine begangene Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters zu sanktionieren, vielmehr ist Zweck des Zwangsgeldes, pflichtgerechtes Handeln des Verwalters zu erzwingen. Mit dem Zwangsgeld wird der Insolvenzverwalter nicht dafür bestraft, dass er den Termin zur Anhörung nicht wahrgenommen hat. Das Zwangsgeld dient vielmehr dazu, ihn zur Informationserteilung anzuhalten.

Das Zwangsgeld ist dem Insolvenzverwalter auch vor der Festsetzung ordnungsgemäß angedroht worden. Ausweislich der Gerichtsakte hat das Amtsgericht am 24.7.2008 einen Beschluss erlassen, in dem es den Termin zur Anhörung des Insolvenzverwalters auf den 6.8.2008 anberaumt hat. Gleichzeitig hat es in diesem Beschluss die Festsetzung des Zwangsgeldes angedroht. Zwar war aus der dem Insolvenzverwalter zugegangenen Ladung zu dem Termin nicht erkennbar, dass dies in Form eines Beschlusses erfolgt war. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn das Amtsgericht das Zwangsgeld nicht in Form eines Beschlusses angedroht hätte, wäre die vorherige Androhung gleichwohl wirksam. Die Androhung soll dem Insolvenzverwalter die Konsequenz der unterlassenen Pflichterfüllung vor Augen führen. Er soll auch aufgrund der vorherigen Androhung die Möglichkeit erhalten, sich zu äußern. Die Form der Androhung des Zwangsgeldes spielt indes keine Rolle. Zwar sollte die Androhung tunlichst schriftlich erfolgen, zwingend ist dies jedoch nicht (Wimmer/Kind, a.a.O., § 58 Rz. 12). Im Hinblick darauf spielt es keine Rolle, ob die Androhung in Form eines Beschlusses oder auf sonstige Weise schriftlich erfolgt ist.

Der Insolvenzverwalter ist der Aufforderung des Gerichts, in dem Anhörungstermin die von ihm geforderten Auskünfte zu erteilen bzw. noch fehlenden Belege zu übergeben, auch ohne hinreichende Entschuldigung nicht nachgekommen. Sein am Tag des Termins eingegangenes Telefax-Schreiben, in dem er darauf hinweist, sich bis zum 7.9.2008 im Urlaub zu befinden, reicht zur Entschuldigung nicht aus. Der Insolvenzverwalter hat die Ladung am 29.7.2008 erhalten. Die Ladungsfrist von drei Tagen (§ 217 ZPO) war damit eingehalten. Der Insolvenzverwalter kann sich nicht mit der Verhinderung wegen Urlaubs entschuldigen. Zum einen ist schon auffällig, dass der Insolvenzverwalter auf diesen Urlaub in der vorhergehen-ZIP 2009, Seite 1024den Korrespondenz nicht hingewiesen hat. Wenn er sich jedoch – um dem Anhörungstermin zu entgehen – spontan entschlossen haben sollte, den Urlaub so zu legen, dass er in den Zeitraum des Anhörungstermins fällt, entschuldigt das den Insolvenzverwalter nicht. Darüber hinaus war der Insolvenzverwalter nicht ortsabwesend. Er hat den Schriftsatz vom 6.8.2008 selbst unterzeichnet. Darauf, ob er sich in seinen Kanzleiräumen aufhielt bzw. das Schreiben selbst an das Insolvenzgericht gefaxt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass er sich am Ort seines Kanzleisitzes aufhielt. Ihm wäre es deshalb zumutbar gewesen, den Termin wahrzunehmen. Andernfalls hätte er das Amtsgericht unmittelbar nach Erhalt der Ladung von seiner Verhinderung unterrichten müssen.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat jedoch insoweit Erfolg, als die Höhe des Zwangsgeldes zu reduzieren ist. Das vom Amtsgericht festgesetzte Zwangsgeld i.H. v. 10.000 Euro ist nicht angemessen. Die Höhe des Zwangsgeldes muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Pflichtverstoßes stehen (BGH ZIP 2005, 865 = NZI 2005, 391, dazu EWiR 2005, 677 (Eickmann)), wobei das vorhergehende Verhalten des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist. Zwar ist der Insolvenzverwalter während des gesamten Verfahrens seinen Pflichten zur Auskunft bzw. Rechnungslegung nur unzureichend nachgekommen, so dass gegen ihn bereits mehrfach ein Zwangsgeld verhängt werden musste. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich bei der jetzt in Rede stehenden, von ihm geforderten Auskunft um eine solche handelt, die sich auf einen gesonderten Komplex bezieht und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den verzögerten Handlungen steht, wegen derer die früheren Zwangsgelder verhängt worden sind. Im Hinblick darauf erscheint hier ein Zwangsgeld von 5.000 € angemessen. Da – wie bereits ausgeführt – sich die verzögerten bzw. unterlassenen Berichte des Insolvenzverwalters wie ein roter Faden durch das Verfahren ziehen, hält die Kammer ein Zwangsgeld von 5.000 € für angemessen und erforderlich, um den Insolvenzverwalter zur Erfüllung seiner Auskunftspflichten anzuhalten.

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