LG Hamburg: AG als Beklagte im Anfechtungsprozess über einen Kapitalbeschluss auch in der Insolvenz

24.04.2009

AktG § 246; InsO § 22; BGB § 242

AG als Beklagte im Anfechtungsprozess über einen Kapitalbeschluss auch in der Insolvenz

LG Hamburg, Urt. v. 22. 12. 2008 – 419 O 106/07

Leitsätze des Einsenders:

1. Eine aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Kapitalherabsetzung oder -erhöhung betrifft grundsätzlich nicht das insolvenzbefangene Vermögen der Gesellschaft und ist daher grundsätzlich nicht gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, sondern gegen die Gesellschaft zu richten.

2. Auch die aktienrechtliche Anfechtung eines Beschlusses, der die Wahl eines neuen Aufsichtsrats zum Gegenstand hat, betrifft nicht die Insolvenzmasse.

3. Wer einen Hauptversammlungsbeschluss anficht, um sich den sog. Lästigkeitswert seiner Klage „abkaufen“ zu lassen, um ihm nicht gebührende Sonderleistungen zu erlangen, handelt rechtsmissbräuchlich.

Tatbestand:

Der Kläger macht die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen geltend.

Das Grundkapital der Beklagten, das 11.178.340 € beträgt, ist in auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Der Kläger, der früher Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten war, hält hiervon 100 Stückaktien.

In einem 9-Monats-Bericht vom 31.10.2006 und mehreren Ad-hoc-Meldungen, die letzte vom 2.3.2007, stellte der Vorstand der Beklagten eine positive Entwicklung der Gesellschaft dar, der Geschäftsverlauf 2006 sei für die C.-Gruppe sehr erfolgreich und geplant, ein Aktienrückkaufprogramm aufzulegen. Mit Ad-hoc-Meldung vom 19.4.2007 hieß es sodann, dass die Gesellschaft ihre Umsatz- und Ergebnisziele für das Geschäftsjahr 2006 erheblich verfehle und das geplante Aktienrückkaufprogramm zunächst zurückgenommen werde. Am 2.5.2007 stellte das Finanzamt Insolvenzantrag und die Beklagte ihrerseits am 7.5.2007. Mit Beschluss vom 8.5.2007 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung und am 1.8.2007 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet.

Mit Ad-hoc-Meldung vom 4.7.2007 meldete die Beklagte, dass sie einen Beteiligungsvertrag mit der B. AG geschlossen habe, der unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 10 : 1 mit anschließender Kapitalerhöhung vorgenommen werde, um die Zahlungsfähigkeit der Beklagten wiederherzustellen und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwenden.

Mit Bekanntmachung vom 20.7.2007 wurden die Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die am 27.8.2007 stattfinden sollte. Zwischen den Parteien ist u.a. streitig, ob die Einberufungsfrist eingehalten wurde und die Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung korrekt formuliert war. Die Tagesordnung sah die Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals und die anschließende Erhöhung vor. Die neuen Aktien sollten zunächst den Aktionären im Verhältnis 1 : 5 zum Bezug angeboten werden. Ferner standen die Wahlen zum Aufsichtsrat an.

Auf der Hauptversammlung am 27.8.2007 wurde zu Beginn darauf hingewiesen, dass das Bezugsverhältnis nicht 1 : 5, sondern richtigerweise 1 : 4 heißen müsse. Im Anschluss wurden die angefochtenen Beschlüsse mit Mehrheit gefasst. Der Kläger hat neben weiteren 16 Aktionären Widerspruch gegen alle Beschlüsse zur Niederschrift des beurkundenden Notars erklärt.

In der Folgezeit hat die Beklagte Verhandlungen mit den widersprechenden Aktionären aufgenommen, wobei einige bewogen werden konnten, auf ihr Anfechtungsrecht zu verzichten. Klage wurde von acht Aktionären eingereicht. Die Beklagte hat die Verhandlungen mit den Klägern fortgesetzt und schließlich mit allen, außer dem Kläger zu 7), am 19.10.2007 einen vor dem Gericht protokollierten Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich wurde am 7.11.2007 veröffentlicht.

Die Parteien haben die Vergleichsverhandlungen bis zum 1.11.2007 fortgesetzt. Hierbei ging es u.a. darum, beiderseits erhobene Ansprüche einzubeziehen. Die Beklagte hatte gegen den Kläger als damaligen Aufsichtsrat eine Schadensersatzforderung von rd. 920.000 € gerichtlich geltend gemacht, dann jedoch mit Schreiben vom 27.4.2004 mitgeteilt, dass sie die Vorwürfe nicht aufrechterhalte. Der Kläger verlangte Ersatz der aus dieser Angelegenheit erwachsenen Anwaltskosten von ca. 25.000 €. Ferner sollte die Beklagte die Aktien des Klägers zum Preis von 24.000 € übernehmen. Zu einer Einigung kam es nicht.

Am 31.10.2007 wurde die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss vom 28.12.2007 hat das AG Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.

Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 27.8.2007 zum TOP 1, mit dem die Hauptversammlung der Beklagten die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form von 11.178.340 € im Verhältnis 1 : 10 um 10.060.506 € auf 1.117.834 € beschlossen hat, nichtig ist; 2. hilfsweise den o.a. Beschluss für nichtig zu erklären; ZIP 2009, Seite 6873. festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 27.8.2007 zum TOP 2, mit dem die Hauptversammlung der Beklagten die Erhöhung des auf 1.117.834 € herabgesetzten Grundkapitals auf 5.589.170 € gegen Bareinlagen um bis zu 4.471.336 € durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des bei Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres beschlossen hat, nichtig ist; 4. hilfsweise den Beschluss zu 3) für nichtig zu erklären; 5. festzustellen, dass die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten zu den TOP 3a, 3b und 3c, mit dem die Hauptversammlung zu TOP 3a Herrn Dr. L., zu TOP 3b Herrn K. und zu TOP 3c Herrn K. zu Aufsichtsräten der Beklagten gewählt hat, nichtig sind; 6. hilfsweise die Beschlüsse zu 5) für nichtig zu erklären.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage wurde zutreffend gegen die C. AG und nicht gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter gerichtet. Der „starke“ vorläufige Insolvenzverwalter ist ebenso wie der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung Partei kraft Amtes (vgl. MünchKomm-Haarmeyer, InsO, 2. Aufl., § 22 Rz. 24) und als solcher befugt und verpflichtet, die Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auszuüben, § 22 Abs. 1 InsO; der Schuldner bleibt jedoch Rechtsträger seines Vermögens, das der Insolvenzverwalter lediglich treuhänderisch verwaltet. Handlungen, welche nicht die Insolvenzmasse betreffen, kann der Schuldner weiterhin eigenständig vornehmen.

Was Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse von Hauptversammlungen anbelangt, ist nach dem angestrebten Prozessergebnis zu unterscheiden. Wenn die erfolgreiche Anfechtung zu einer Minderung der Aktivmasse oder zu einer Vermehrung der daraus zu berichtigenden Verbindlichkeiten führt, muss die Klage gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden. Handelt es sich dagegen um insolvenzneutrale Beschlüsse, ist also die Masse nicht betroffen oder wird sie sogar vermehrt, so ist die Gesellschaft die richtige Partei (vgl. MünchKomm-Hüffer, AktG, 2. Aufl., § 246 Rz. 46; MünchKomm-Schumacher, InsO, 2. Aufl., Vorbem. vor §§ 85, 87 Rz. 39).

Eine aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, der die Herabsetzung und Erhöhung des Grundkapitals vorsieht, betrifft grundsätzlich nicht das insolvenzbefangene Vermögen der Gesellschaft. Etwas anderes gilt nur für eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen, wenn diese durch Zeichnung der neuen Aktien und Einzahlung des eingeforderten Betrages durchgeführt und die Durchführung im Handelsregister eingetragen worden ist; denn die bereits geleistete Einlage müsste bei einem Erfolg der Klage aus der Masse zurückgezahlt werden. Da diese Konstellation hier nicht vorliegt, bleibt es dabei, dass eine eventuelle Nichtigkeit der Beschlüsse nichts an der Vermögenssituation der Beklagten ändert. Zwar war der Erhöhungsbeschluss eingetragen worden, nicht aber die Durchführung, die noch ausstand. Mit der Insolvenzeröffnung sind die Beschlüsse ohnehin hinfällig geworden.

Auch die Anfechtung eines Beschlusses, der die Wahl eines neuen Aufsichtsrats zum Gegenstand hat, betrifft nicht die Masse. Etwaige Vergütungsansprüche werden durch die angestrebte Eliminierung der Wahl nicht ausgelöst.

II. Soweit der Kläger Nichtigkeitsgründe vorträgt, nämlich dass die Stimmrechtsvertretung unkorrekt in der Ladung geregelt und die Hauptversammlung von falschen Gremien durchgeführt worden sei, ist die Klage unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse (§ 256 ZPO) fehlt. Grundsätzlich folgt das Feststellungsinteresse der Aktionäre schon aus ihrer Mitgliedschaft und braucht nicht näher begründet zu werden (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 249 Rz. 11). Wurde die Nichtigkeitsklage dagegen missbräuchlich erhoben, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie unten näher ausgeführt wird.

III. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Wird das Anfechtungsrecht – wie hier – missbraucht, verliert der Aktionär die materiellrechtliche Anfechtungsbefugnis; er bringt sich damit um sein Recht, die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse kontrollieren zu lassen, so dass die Klage anders als im Fall der Nichtigkeitsklage zwar zulässig, aber unbegründet ist (vgl. Hüffer, a.a.O., § 246 Rz. 10; dagegen für unzulässig: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 245 Rz. 48).

Die Ausübung der Anfechtungsbefugnis ist für sich gesehen wertneutral und bedarf keines besonderen Rechtsschutzinteresses, denn die Kontrolle, ob die Beschlussfassung in einer Hauptversammlung gesetz- und rechtmäßig war, ist in die Hände der Aktionäre gelegt, bedarf also keiner weiteren Rechtfertigung, auch dann nicht, wenn damit die Durchführung von registerpflichtigen Beschlüssen auf lange Zeit blockiert wird (vgl. BGHZ 107, 296, 308 = ZIP 1989, 980 (m. Bespr. Heckschen, S. 1168), dazu EWiR 1989, 843 (Hirte)). Ungeachtet der Kontrollfunktion unterliegt die Ausübung der Anfechtungsbefugnis jedoch den im Privatrecht geltenden Schranken, nämlich dem aus § 242 BGB folgenden Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGHZ 107, 296, 308 = ZIP 1989, 980; Hüffer, a.a.O., § 245 Rz. 23). Ein solcher Missbrauch ist anzunehmen, wenn der Aktionär die Klage in der Absicht erhebt, von der Gesellschaft eine Leistung zu erlangen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, und er damit rechnet, dass die Gesellschaft gleichwohl leisten werde, um die mit der Klage verbundenen Nachteile und Schäden zu vermeiden oder zumindest gering zu halten (vgl. BGHZ 107, 296, 308 = ZIP 1989, 980; BGH ZIP 1990, 168 = WM 1990, 140, 144, dazu EWiR 1990, 321 (Timm)). Wer einen Hauptversammlungsbeschluss anficht, um sich den sog. Lästigkeitswert seiner Klage „abkaufen“ zu lassen, um also ihm nicht gebührende Sonderleistungen zu erlangen, handelt missbräuchlich. Das gilt auch dann, wenn sich ein Kläger erst nach Klageerhebung entschließt, Sonderleistungen einzufordern. Dabei ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten, wie eine Nötigung oder Erpressung, nicht erforderlich; es genügt die in dem Verhalten des Aktionärs zum Ausdruck kommende Motivation, seine materiellrechtliche Kontrollbefugnis zum eigenen Vorteil auszunutzen.

Der Kläger hat in diesem Sinne missbräuchlich agiert. Er hat versucht, die Beklagte zu Leistungen zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte, und hat Forderungen ins Spiel gebracht, die in keinem Zusammenhang mit den angefochtenen Beschlüssen standen.

ZIP 2009, Seite 688

So hat der Kläger gefordert, dass die von ihm gehaltenen 100 Aktien an der C. AG durch die B. AG zu einem Kaufpreis von 20.000 € übernommen werden. Da der Kurswert der Aktien unstreitig nur ca. 17 € betrug, hat der Kläger versucht, sich unzulässige Sondervorteile zu verschaffen (vgl. Hüffer, a.a.O., § 57 Rz. 5 und 12). Ihm stand unter keinem Gesichtspunkt ein Entgelt von 20.000 € zu, so dass sich die Summe ausschließlich als Vergütung für eine Klagerücknahme darstellt. Gleichwohl ging die Beklagte unter dem Druck der drohenden Insolvenzeröffnung auf die Forderung ein und übersandte dem Kläger am 19.10.2007 einen Vergleichsentwurf, in dem der Aktienkauf unter Ziff. 3 geregelt war.

Der Kläger reagierte auf den Vergleichsvorschlag, indem er hervorhob, sein grundsätzliches Ziel sei, zunächst die für eine Beurteilung der angefochtenen Kapitalmaßnahme unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten. Sollte sich aus diesen bisher fehlenden Informationen die angefochtene Kapitalmaßnahme aus seiner Sicht rechtfertigen lassen, bekundete der Kläger seine Bereitschaft, über eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits so wie von der Beklagten angedacht zu reden. Er könnte sich – so der Kläger – auch vorstellen, das Thema C. in einer umfassenden Verständigung zu beenden. Die Beendigung des Anfechtungsrechtsstreits stelle nur einen Teil der erforderlichen Verständigung dar, die auch die gegen ihn erhobenen Ansprüche aus angeblicher Aufsichtsratshaftung endgültig regeln müsse.

Hiermit macht der Kläger deutlich, dass es ihm nicht in erster Linie um fehlende Informationen geht. Vielmehr bekundet der Kläger seine Bereitschaft, sich ganz aus der Gesellschaft zurückzuziehen, womit dann auch sein Informationsinteresse erloschen wäre, knüpft aber gleichzeitig die vergleichsweise Beendigung des Anfechtungsrechtsstreits an die Erfüllung der bereits erhobenen Forderungen, denen er noch die Forderung hinzufügt, dass sämtliche gegen ihn gerichteten Ansprüche mitgeregelt werden müssten. Danach geht es dem Kläger in Wahrheit nicht vorrangig um Informationen, sondern darum, die Zwangslage der Beklagten, die zur Vermeidung einer Insolvenzeröffnung auf eine schnelle Umsetzung der Kapitalmaßnahmen angewiesen war, zur Durchsetzung persönlicher Vorteile auszunutzen. Anderenfalls hätte er sich darauf beschränkt, weitere Auskünfte zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten und zu dem Sanierungskonzept zu fordern, und nicht weiterhin einen Kaufpreis für seine quasi wertlosen Aktien i.H. v. 20.000 € sowie einen Schadensersatzverzicht von 919.505,30 € verlangt.

Nachdem die Beklagte auf die Forderungen des Klägers eingegangen war und dieser meinte, dass die Angelegenheit nunmehr auf dem richtigen Weg scheine – von fehlenden Informationen war nicht mehr die Rede –, ergänzte der Kläger seine Forderung dahin gehend, dass die Beklagte auch die Kosten des Schadensersatzprozesses (LG Hamburg – 413 O 86/07) i.H. v. 24.588,61 € brutto sowie die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu übernehmen habe. Da man sich offenbar bewusst geworden war, dass die Übertragung der Aktien zu einem weit überhöhten Entgelt problematisch werden könnte, wurde der Preis abgekoppelt und nunmehr als pauschaler Schadensersatz i.H. v. 24.000 € bezeichnet. U.a. mit diesem Betrag wollte sich der Kläger die Anfechtungsklage „abkaufen“ lassen, denn einen anderen Grund für die Zahlung gibt es nicht.

Da man erkannt hatte, dass die Verknüpfung sachfremd war, wurde ferner versucht, dem Missbrauchseinwand dadurch zu begegnen, dass die Regelungen in zwei getrennten Vergleichen aufgenommen werden sollten. Dies ändert indessen nichts daran, dass ein Zusammenhang hergestellt worden war und der Kläger seine Bereitschaft, die Klage zurückzunehmen, davon abhängig gemacht hatte, dass sämtliche seiner Forderungen erfüllt werden.

Unerheblich ist ferner, dass die Beklagte mit ihrer Schadensersatzforderung i.H. v. 920.000 € voraussichtlich nicht durchgedrungen wäre; denn, wie der Kammer aus dem Verfahren 419 O 123/04 bekannt ist, dürfte es an einer Pflichtverletzung des Klägers in seiner Funktion als Aufsichtsrat fehlen. Gleichwohl durfte der Kläger die Rücknahme der Anfechtungsklage nicht an die Regelung jener Ansprüche knüpfen. Beides hatte miteinander nichts zu tun, egal, wie die Erfolgsaussichten eingeschätzt werden. Auch hier strebt der Kläger einen eigenen Vorteil an, da er einen Forderungsverzicht und die Übernahme der Kosten ohne das Druckmittel der Anfechtungsklage nicht erreicht hätte.

Da eine Einigung, u.a. wegen der streitigen Zahlungsmodalität, nicht zustande gekommen ist, haben die Parteien in den Folgetagen ab dem 24.10.2007 vornehmlich über das erneut vorgebrachte Verlangen des Klägers nach Informationen verhandelt. Dadurch, dass die ursprünglichen Forderungen nicht mehr thematisiert wurden, ist das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägers indessen nicht entfallen. Denn er hat seine ursprünglichen Ziele nur zurückgestellt, nicht jedoch aufgegeben. Das folgt aus seinen Ausführungen in der E-Mail vom 24.10.2007, in der es heißt, dass die Beklagte den Kläger durch Auskunftserteilung klaglos stellen könnte, falls nicht, bleibe es bei dem von der Beklagten angedachten Vergleich. Damit macht der Kläger deutlich, dass er weiterhin an seinen Forderungen festhält, sollten die Auskünfte nicht oder nur ungenügend erteilt werden. Eine Abkehr von seinen ursprünglichen Plänen hat danach nicht stattgefunden.

Da der Kläger die Möglichkeit, seine Motive in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, nicht wahrgenommen hat, kann das Gericht nicht erkennen, ob sein zu missbilligendes Handeln von ihm selbst ausgeht oder durch unkundigen Rechtsrat beeinflusst war. Allerdings muss sich der Kläger die Erklärungen seines Bevollmächtigten entgegenhalten lassen, § 85 ZPO.

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