LG Hamburg: Haftung gegenüber Mitaktionär bei missbräuchlicher Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss

22.10.2009

BGB §§ 242, 826

Haftung gegenüber Mitaktionär bei missbräuchlicher Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss

LG Hamburg, Urt. v. 15. 6. 2009 – 321 O 430/07 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss ist ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich, wenn die AG in grob eigennütziger Weise veranlasst werden soll, eine Leistung zu erbringen, auf die kein Anspruch besteht, der Anfechtende sich nur den „Lästigkeitswert“ seiner Klage abkaufen lassen will und das Klagerecht daher aus sachfremden Gründen zu seinem eigenen Vorteil nutzt. Unerheblich ist, ob die Anfechtungsklage erfolgreich gewesen wäre.

2. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten können neben der Bereitwilligkeit zum Abschluss eines Vergleichs auch darin zu sehen sein, dass im Wesentlichen formale Anfechtungsgründe vorgebracht werden, der Anfechtende nur geringen Aktienbesitz hat und eine Reihe gleichartiger Verfahren führt oder geführt hat.

3. Der Aktionär, der eine missbräuchliche Anfechtungsklage erhebt und damit die Beteiligung einer anderen Gesellschaft an der AG verhindert, ist seinen Mitaktionären zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an einer Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war Prokurist der F. AG. Diese Gesellschaft schloss am 29.9.2003 einen Einbringungsvertrag mit der E. AG. Darin war im Wesentlichen vorgesehen, dass sämtliche Aktionäre der F. im Zuge einer Sachkapitalerhöhung ihre Aktien an der F. in die E. einbringen und hierfür als Gegenleistung neue Aktien der E. erhalten sollten. Gemäß § 20.1 des Vertrages bestand für die Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht, sofern die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister nicht bis zum 31.3.2004 vollzogen würde.

Die Aktionäre der F. hatten dem Zusammenschluss bereits mit Hauptversammlungsbeschluss vom 12.6.2003 zugestimmt. Am 28.11.2003 beschloss auch die Hauptversammlung der E. die Übernahme der F. gegen Sachkapitalerhöhung. Lediglich der Beklagte zu 1), der sich zu dieser Hauptversammlung mit 10 Aktien angemeldet hatte, legte – vertreten durch den Beklagten zu 2) – Widerspruch ein. Letzterer hatte sich gleichfalls mit 10 Aktien angemeldet, nahm jedoch nur als Vertreter des Beklagten zu 1) teil. In der Folge wurde die Kapitalerhöhung beim Handelsregister angemeldet.

Am 13.1.2004 erhob der Beklagte zu 1) Anfechtungsklage gegen die Sachkapitalerhöhung (LG Hamburg – 418 O 219/03). Mit Beschluss vom 10.2.2004 wies das AG Hamburg die Eintragung der Sachkapitalerhöhung mangels Bezeichnung der Personen der Einleger zurück.

In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen dem Zeugen H., einem Aktionär der F., und dem Beklagten zu 2). Über den Anlass und Inhalt dieser Gespräche streiten die Parteien. Am 14. September 2004 trat die E. vom Einbringungsvertrag zurück. Am 15. September wurde in dem (Anfechtungs-)Verfahren vor dem LG Hamburg ein Vergleich geschlossen.

Am 23.12.2004 unterbreitete die E. den Aktionären der F. ein neues Übernahmeangebot, das nicht angenommen wurde.

Der Kläger behauptet, er sei Aktionär der F., an der er 120.000 Aktien halte. Er hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 50.000 € zu zahlen; 2. festzustellen, dass die zu Ziffer 1) tenorierten Schadensersatzansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Mit Versäumnisurteil vom 29.1.2009 wurde der Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses am 10.2.2009 zugestellte Urteil hat er am 12.2.2009 Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr bzgl. des Beklagten zu 1) 3. das Versäumnisurteil vom 29.1.2009 aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig. (Wird ausgeführt.)

II. Die Klage ist auch in der Sache begründet; der Einspruch des Beklagten zu 1) ist zwar rechtzeitig erfolgt, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat aus eigenem Recht gegen den Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 826, 249, 252 BGB. Es kann dahinstehen, ob er auch aus abgetretenem Recht Forderungen geltend machen könnte.

Ein Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gegeben. Gemäß § 826 BGB hat derjenige, der einem anderen durch eine vorsätzliche sittenwidrige Handlung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Die Anfechtungsklage des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss der E. AG vom 28.11.2003 stellt eine sittenwidrige Handlung dar.

Sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB ist jedes Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Motiven und Zweck mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 826 Rz. 4). Dabei genügt nicht allein die Verfolgung eigener Interessen; es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten. Bei allem kann auch der Missbrauch formaler Rechtspositionen sittenwidrig sein (Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rz. 5), mithin auch eine formal gerechtfertigte aktienrechtliche Anfechtungsklage.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Klagerecht des Aktionärs der Rechtmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen dient und weder ein besonderes Rechtsschutzinteresse noch ein berechtigtes Eigeninteresse voraussetzt. Eine Klage kann daher nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein.

Auch insoweit gilt jedoch eine Treuepflicht, gesellschaftsrechtliche Mitgliedsrechte (nur) unter Berücksichtigung der Interessen der Mitaktionäre auszuüben (BGHZ 103, 184 = ZIP 1988, ZIP Heft 41/2009, Seite 1961301 (m. Bespr. Kort, ZIP 1990, 294), dazu EWiR 1988, 529 (Drygala)). Ferner unterliegt auch die Anfechtungsbefugnis ungeachtet ihrer Kontrollfunktion den Schranken des § 242 BGB und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (BGHZ 107, 296 = ZIP 1989, 980 (m. Bespr. Heckschen, S. 1168) – Kochs-Adler, dazu EWiR 1989, 843 (Hirte)). Ein Ausnahmetatbestand der Rechtsmissbräuchlichkeit ist immer dann gegeben, wenn die Gesellschaft durch die Anfechtungsklage eines Aktionärs in grob eigennütziger Weise veranlasst werden soll, eine Leistung zu erbringen, auf die kein Anspruch besteht (BGH ZIP 1989, 980 = NJW 1989, 2689 – Kochs-Adler). Sofern der Anfechtende sich nur den „Lästigkeitswert“ seiner Klage abkaufen lassen will und das Klagerecht somit in zweckentfremdeter Weise aus sachfremden Gründen zu seinem eigenen Vorteil nutzt, liegt eine unzulässige Zweck-Mittel-Relation vor. In diesem Fall ist es auch unerheblich, ob eine Anfechtungsklage erfolgreich gewesen wäre.

Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten können neben der Bereitwilligkeit zum Abschluss eines Vergleichs auch darin zu sehen sein, dass im Wesentlichen formale Anfechtungsgründe vorgebracht werden, der Anfechtende nur geringen Aktienbesitz hat und eine Reihe gleichartiger Verfahren führt oder geführt hat (OLG Frankfurt/M. ZIP 2009, 271). Das Gericht kann dabei im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO aus nachgewiesenen objektiven Umständen den Schluss auf die subjektiven Merkmale eines Missbrauchs des Anfechtungsrechts ziehen (Hefermehl/Hüffer, AktG, § 245 Rz. 55).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht hier nach den Gesamtumständen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Anfechtungsklage aus grob eigennützigen Motiven erhoben wurde.

So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte zu 1) ohne weitere Forderungen inhaltlicher Art im Zusammenhang mit dem geplanten Einbringungsvertrag bereit gewesen wäre, gegen Zahlung einer erheblichen Geldsumme i.H. v. etwa 60.000 € von der Klage Abstand zu nehmen. Der Zeuge H. hat glaubhaft geschildert, dass er bei mehreren Telefonaten diese Information vom Beklagten zu 2) erhielt, der insoweit ihm gegenüber als Mittelsmann für den Beklagten zu 1) auftrat. Dabei ging die Initiative zur Zahlung einer solchen „Abfindung“ auch nicht etwa maßgeblich von der F. AG bzw. dem Zeugen aus. So hat der Zeuge H. nach seinen Bekundungen zwar als Erster Kontakt zum Beklagten zu 2) aufgenommen, dieser ist in der Folgezeit jedoch selbst „am Ball geblieben“. Der Zeuge H. hat glaubhaft geschildert, dass der Beklagte zu 2) sich nach erstem Telefonat von sich aus wieder bei ihm – dem Zeugen – gemeldet hat, dies zunächst per E-Mail und sodann telefonisch. Bei allen Gesprächen ging es darum, ob und in welcher Höhe Zahlungen an den Beklagten zu 1) geleistet werden würden. Dass der Beklagte zu 1), der sich auch bei der maßgeblichen Hauptversammlung der E. der Mithilfe des Beklagten zu 2) bedient hatte, nicht über diese Gespräche informiert war, hält das Gericht nach allem für ausgeschlossen.

Das Gericht hat ferner keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen H. zu zweifeln. Dabei wird nicht verkannt, dass dessen Bekundungen sich in weiten Teilen mit dem Klagevorbringen decken, die Aussage zum Teil wortgleich mit den klägerischen Schriftsätzen ist. Dies steht der Glaubwürdigkeit indessen nicht entgegen, weil der Zeuge auch bekundet hat, dass er selbst schon seinerzeit – auch im Eigeninteresse – sehr genau mit den Vorgängen vertraut war und sich auch Notizen gemacht hat, die er herangezogen hat. Hinzu kommt, dass bereits im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Kammer für Handelssachen dieselbe Thematik eine Rolle gespielt hatte. Aus diesen Gründen ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge den Inhalt der Gespräche so genau wie geschildert in Erinnerung behielt. Auch der Umstand, dass der Zeuge insoweit Informationen an den Klägervertreter weitergegeben hat, macht ihn nicht unglaubwürdig.

Neben dieser Vergleichsbereitschaft des Beklagten zu 1) kommt als weiteres Beweisanzeichen eines grob eigennützigen, sittenwidrigen Verhaltens hinzu, dass dieser nur in geringfügigem Umfang und mit geringem wirtschaftlichen Eigeninteresse, nämlich mit nur 10 von 10 Mio. ausgegebenen Aktien (= 0,0001 % = 8 €) an der E. beteiligt war. Dass er mehr als 10 Aktien hielt, ist nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Insofern drohte ihm durch die geplante Übernahme kein nennenswerter materieller Nachteil. Ob die vorgebrachten Anfechtungsgründe im Wesentlichen formaler Natur waren, kann hier dahinstehen.

Schließlich ist auch unstreitig, dass der Beklagten zu 1) an einer Vielzahl ähnlich gelagerter aktienrechtlicher Verfahren beteiligt war. Dies wird als Tatsache von ihm nicht in Abrede genommen, lediglich die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen werden angegriffen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass allein die Tatsache häufiger Beteiligung an derartigen Streitigkeiten für sich genommen nicht ausreicht, um auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen zu lassen. Im Zusammenhang mit den weiteren vorliegenden Umständen stellt es jedoch vorliegend ein Indiz hierfür dar.

b) Die Anfechtungsklage des Beklagten zu 1) hat auch einen Schaden des Klägers verursacht, weil sie dazu geführt hat, dass er mangels Umsetzung der geplanten Einbringung der F. keine Aktien der E. erhielt. Dieser Zusammenhang steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§§ 286, 287 ZPO). Der unterbliebene Erwerb der Aktien stellt auch einen ersatzfähigen (Vermögens-)Schaden dar, denn ein Schaden ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage oder Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rz. 3), auch die Vereitelung einer Erwerbsaussicht. Ein solcher Schaden ist hier gegeben.

Der Kläger, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet für den Zurechnungszusammenhang zwischen sittenwidrigem Verhalten und Schaden ist (Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rz. 18), hat diese Ursächlichkeit substanziiert dargetan. Der Kläger war Aktionär der F., hätte somit nach dem Einbringungsvertrag für die Einbringung seiner Beteiligung an der F. im Gegenzug Aktien der E. erhalten. Die Beteiligung des Klägers an der F. haben die Beklagten angesichts der vorliegenden Unterlagen, in denen der Kläger ausdrücklich als Aktionär mit 120.000 Aktien genannt wird, nicht hinreichend konkret bestritten.

ZIP Heft 41/2009, Seite 1962

Hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Anfechtungsklage und Scheitern des Einbringungsvertrages kommen dem Kläger vorliegend die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises im Rahmen der Beweiswürdigung gem. §§ 286, 287 ZPO zugute. Danach ist der Beweis auch dann geführt, wenn aufgrund eines feststehenden Geschehensablaufs auf typische Schäden geschlossen werden kann. Erforderlich ist dabei allerdings, dass der zugrunde liegende Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung konkrete Rückschlüsse zulässt, entweder unstreitig oder bewiesen ist (Zöller/Greger, a.a.O., vor § 284 Rz. 29). Ist dies der Fall, kann sowohl von einer feststehenden Ursache auf einen Erfolg als auch umgekehrt geschlossen werden (Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rz. 163 f.).

Aus dem unstreitigen Sachverhalt kann vorliegend nach der Lebenserfahrung geschlossen werden, dass ohne Anfechtungsklage die E. nicht zurückgetreten und der Einbringungsvertrag mithin umgesetzt worden wäre. Unstreitig hatten bereits die Hauptversammlungen beider Gesellschaften der Einbringung zugestimmt. Ein entsprechender Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung war bereits gestellt worden. Der Rücktritt erfolgte sodann ausdrücklich, weil die Eintragung der Kapitalerhöhung zum vertraglich vereinbarten Stichtag nicht erfolgt war. Dies wiederum beruhte darauf, dass zwischenzeitlich die Anfechtungsklage erhoben worden war. Soweit das Amtsgericht eine Eintragung der Kapitalerhöhung abgelehnt hatte, beruhte dies allein auf einem unschwer zu behebenden formalen Mangel, nämlich der fehlenden Benennung der Einleger. Dieser Fehler wäre problemlos bis zum 31.3.2004 zu beheben gewesen und ohne die zwischenzeitlich erhobene Anfechtungsklage zur Überzeugung des Gerichts auch behoben worden.

c) Der Beklagte zu 1) handelte auch vorsätzlich. Vorsatz setzt hierbei voraus, dass der Schädiger Art und Richtung des Schadens und der Schadenfolgen vorausgesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Eine nur allgemeine Vorstellung über eine mögliche Schädigung genügt nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass Einzelheiten des Schadensverlaufs bzw. Umfang und Höhe des Schadens vorhergesehen werden. Ebenso wenig bedarf es einer Schädigungsabsicht, auch ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit ist nicht erforderlich. Auch muss die konkret geschädigte Person dem Schädiger nicht bekannt sein (Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rz. 10).

Vorliegend war dem Beklagten zu 1) bekannt, dass bei erfolgreicher Anfechtungsklage die geplante Einbringung nicht erfolgen würde; dies war gerade Zielrichtung der Klage. Zwangsläufig wusste er damit auch, dass in diesem Fall die Aktionäre der F. keine E.-Aktien erhalten würden. Dies genügt, weil allein dies den haftungsbegründenden Schaden darstellt.

d) Der haftungsbegründende Zusammenhang ist auch nicht durch eigenständige Entscheidungen des Klägers oder Dritter unterbrochen worden. Die Rücktrittserklärung der E. wurde durch die Anfechtungsklage herausgefordert, ebenso die spätere Ablehnung des neuen Übernahmeangebots durch die F. (hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249 Rz. 77).

Dass der Kläger nach dem Scheitern der Einbringung keine Aktien der E. erwarb, könnte dem Ersatzanspruch allenfalls im Wege des Mitverschuldenseinwandes entgegengehalten werden. Daran fehlt es jedoch, weil dem Kläger insoweit nicht der Vorwurf gemacht werden kann, eine objektiv vernünftige Maßnahme zur Schadensabwendung unterlassen zu haben (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 254 Rz. 36). Der eigenständige entgeltliche Erwerb von Aktien hätte eine vollkommen andere geschäftliche Grundlage gehabt als die Einbringung eigener F.-Aktien.

e) Der geltend gemachte Schaden fällt auch in den Schutzbereich des § 826 BGB. Ersatzberechtigt gem. § 826 BGB ist auch ein mittelbar Geschädigter, sofern sich Bewusstsein und Wille der Schädigung zumindest auch auf ihn beziehen und die Schädigung auch in diesem Verhältnis sittenwidrig ist (Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rz. 12). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es unangemessen wäre, wenn der Täter für alle Schäden einzustehen hätte, die ihre Ursache in dem Vermögensschaden des unmittelbar Betroffenen haben. Voraussetzung einer Haftung ist daher, dass der Schädiger jedenfalls eine konkrete Vorstellung davon hat, durch sein Verhalten auch weitere, mittelbar Geschädigte zu treffen (BGH NJW 1979, 1599). Dies ist hier jedoch aus den oben genannten Gründen der Fall. Dem Beklagten zu 1) war bekannt, durch sein Verhalten auch die Vermögensinteressen der F.-Aktionäre zu treffen. Hinzu kommt, dass diese bereits durch den Einbringungsvertrag in vertraglichen Beziehungen zur E. standen.

f) Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet, weil ein Schaden des Klägers im zuerkannten Umfang entstanden ist. Die Ersatzpflicht richtet sich vorliegend nach §§ 249 ff. BGB. Zu ersetzen ist der gesamte entstandene Schaden, nicht nur der vorhersehbare. Dabei kommen dem Geschädigten im Rahmen der Schadensberechnung auch die Beweiserleichterungen gem. § 252 BGB und § 287 ZPO zugute. Der Geschädigte braucht hier nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt. Hier sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen; es genügen ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung. Diese liegen vor.

Der Kläger hätte ohne das schädigende Verhalten im Fall der Einbringung 34.736 E.-Aktien erhalten und wäre im Zusammenhang mit dem späteren „Squeeze-out-Verfahren“ abgefunden worden. Dabei kann es dahinstehen, ob die Abfindung der Höhe nach (nur) 3,93 € pro Aktie betrug, weil auch in diesem Fall der Schadensersatzanspruch vollen Umfangs begründet ist. Dass sich der Kläger hier im Rahmen der Schadensberechnung für die F.-Aktien, die er bei Umsetzung der Einbringung verloren hätte, einen höheren Betrag als 7.300 € anrechnen lassen muss, ist nicht dargetan.

Soweit die Beklagten geltend machen, im Fall der Einbringung wäre es nicht zu einem Squeeze-out-Verfahren und zu einer Abfindung der Minderheitsaktionäre gekommen, sind sie hierfür beweisbelastet. Ein Sachverständigenbeweis ist hier jedoch kein geeignetes Beweismittel.

g) Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. (Wird ausgeführt.)

ZIP Heft 41/2009, Seite 1963

2. Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 2) einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 826, 830, 249, 252 BGB. Mehrere Beteiligte einer Schädigung haften gem. § 830 Abs. 1, 2 BGB gemeinschaftlich. Voraussetzung ist hier, dass vorsätzlich an einer Schädigungshandlung mitgewirkt wird. Dies ist hier der Fall, weil der Beklagte zu 2) in Absprache mit dem Beklagten zu 1) für diesen an der maßgeblichen Hauptversammlung der E. teilgenommen und durch einen Widerspruch die Anfechtungsklage vorbereitet hat (vgl. § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG), später auch die maßgeblichen Gespräche mit dem Zeugen H. geführt hat. Dass dies in Unkenntnis der relevanten schadensersatzrechtlichen Zusammenhänge erfolgte, hält das Gericht für ausgeschlossen.

3. Der Feststellungsantrag ist aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt.

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Anmerkung der Redaktion:

Die Berufung ist anhängig beim OLG Hamburg unter dem Az. 11 U 127/09.

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