LG Köln: Einbeziehung von Anfechtungsansprüchen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters

14.04.2009

InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 11 Abs. 1

Einbeziehung von Anfechtungsansprüchen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters

LG Köln, Beschl. v. 15. 1. 2009 – 1 T 91/08

Leitsatz der Redaktion:

Anfechtungsansprüche sind in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen, da sie Teil der Vermögensmasse sind und nicht erst mit der Insolvenzeröffnung entstehen.

Gründe:

Durch den Beschluss des AG Köln vom 9.1.2008 ist zu Gunsten des Beteiligten zu 2) für dessen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Gesamtvergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer i.H. v. 2.494 € festgesetzt worden, während der Beteiligte zu 2) einen Gesamtbetrag von 11.701,06 € beantragt hatte. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, das verwaltete Vermögen habe sich auf 292 € belaufen; bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage könne der Wert von Anfechtungsansprüchen nicht berücksichtigt werden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde. Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ist gem. § 64 Abs. 3 InsO zulässig und in der Sache in vollem Umfang erfolgreich. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war antragsgemäß anzuheben, weil das AG den Wert des verwalteten Vermögens nicht zutreffend ermittelt hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegt. Einzubeziehen sind alle der juristischen oder natürlichen Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert, das sog. Aktivvermögen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rz. 40). Hierzu zählen insbesondere das Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte, die einen Geldwert besitzen. Einzubeziehen sind auch Anfechtungsansprüche, da sie Teil der Vermögensmasse sind und nicht erst mit der Insolvenzeröffnung entstehen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet nur die Voraussetzung für die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für ihre Durchsetzung. Gerade der Tätigkeitsbereich des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht sich auf künftige Ansprüche, wobei es besonders darauf ankommt, aus den vorhandenen Unterlagen anfechtbare Tatbestände zu ermitteln (Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., § 11 Rz. 47 m.w.N.). Dazu gehört etwa eine Sicherung von Bankbelegen, um eventuelle Anfechtungsansprüche vorzubereiten und auch ein Beiseiteschaffen durch den Schuldner oder dessen Mitarbeiter zu verhindern. Bereits aus dieser Erwägung he-ZIP 2009, Seite 632raus sind die vom vorläufigen Insolvenzverwalter ermittelten Ansprüche in Höhe ihrer voraussichtlichen Realisierbarkeit in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Demgemäß ist der Beteiligte zu 2) im Rahmen seines Vergütungsantrags vom 5.11.2007 von einem zutreffenden Wert der verwalteten Masse ausgegangen, so dass der Regelsatz von 25 % mit 4.292,39 € zu Recht in Ansatz gebracht worden ist.

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