LG München I: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses bei Beschränkung der Redezeit bereits zu Beginn der Hauptversammlung

17.04.2009

AktG §§ 131, 132

Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses bei Beschränkung der Redezeit bereits zu Beginn der Hauptversammlung

LG München I, Urt. v. 11. 12. 2008 – 5 HK O 15201/08

Leitsatz des Gerichts:

Beschränkt der Versammlungsleiter einer Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Ablaufs die Redezeit bereits zu Beginn der Hauptversammlung, so ist ein Entlastungsbeschluss anfechtbar, auch wenn die Satzung der Gesellschaft eine entsprechende Ermächtigung vorsieht.

Tatbestand:

Die Parteien streiten mittels Anfechtungsklagen um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung der Beklagten.

I. Die Beklagte – eine börsennotierte, in den Bereichen Elektromechanik und Elektronik tätige AG mit einem in 180.000 Stückaktien eingeteilten Grundkapital von 4.680.000 € – veröffentlichte am 17.6.2008 im elektronischen Bundesanzeiger die Einladung zu ihrer Hauptversammlung für den 29.7.2008. Dabei enthielt die Bekanntmachung Beschlussvorschläge zu folgenden Tagesordnungspunkten:

„2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007

ZIP 2009, Seite 664

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen und zwar für die nachstehend genannten Zeiträume: Prof. Dr. S., Vorsitzender, 1. 1. – 31.12.2007, C.W., stellv. Vorsitzender, 1. 1. – 31.12.2007, B., AN-Vertreter, 1. 1. – 31.12.2007.“

Die Satzung der Beklagten enthielt u.a. folgende Regelungen:

„§ 15 ... 2. Der Versammlungsleiter regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner, der Verhandlungsgegenstände sowie das Abstimmungsverfahren. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte, für einzelne Frage- und Redebeiträge und für den einzelnen Redner zu setzen.“

Am 29.7.2008 fand die Hauptversammlung der Beklagten statt, an der die Klägerinnen teilnahmen. Zu Beginn der Hauptversammlung beschränkte der Versammlungsleiter die Redezeit auf fünf Minuten, wobei er darauf hinwies, dass auf die fünf Minuten die auf Fragen des Aktionärs entfallende Zeit nicht angerechnet wurde. Die Hauptversammlung fasste zu den TOP 2 und 3 Beschlüsse entsprechend den Beschlussvorschlägen der Verwaltung. Die Klägerinnen erklärten Widerspruch zu Protokoll des beurkundenden Notars.

II. Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der unter TOP 2 und 3 gefassten Beschlüsse.

Entscheidungsgründe:

I. Die Anfechtungsklagen sind zulässig und begründet, weil die zu den TOP 2 und 3 gefassten Beschlüsse das Gesetz i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG verletzen.

1. Die Klägerinnen sind anfechtungsbefugt gem. § 245 Nr. 1 AktG. (Wird ausgeführt.)

2. Die Klagen wurden fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben. (Wird ausgeführt.)

3. Die zu den TOP 2 und 3 gefassten Beschlüsse zur Entlastung des Vorstandes sowie von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates verstoßen gegen das Gesetz.

a) Ein Entlastungsbeschluss ist dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Dem kann auch nicht die Regelung in § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG entgegengehalten werden. Die in § 243 Abs. 1 AktG getroffene Regelung, wonach jeder gesetzes- oder satzungswidrige Beschluss der Hauptversammlung angefochten werden kann, erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprüche von der Entlastung keine Durchbrechung. Anderenfalls könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung des Vorstandes jederzeit durchsetzen. Dies widerspricht indes nicht nur der Regelung in § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit unvereinbar (vgl. BGH ZIP 2003, 387 (m. Anm. Streit) = NJW 2003, 1032, 1033 – Macrotron; BGH ZIP 2004, 2428 = NZG 2005, 77, 78 – ThyssenKrupp, dazu EWiR 2005, 241 (Fr. Wagner); LG München I ZIP 2007, 1951 (LS) = CR 2007, 423 f.; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 120 Rz. 12; Henze, BB 2005, 165, 168 f.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze muss vorliegend die Anfechtbarkeit bejaht werden.

(1) Um darüber entscheiden zu können, ob ein derartiger Gesetzesverstoß vorliegt, benötigen die Aktionäre die entsprechenden Informationen. Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre beitragen soll, ist Maßstab für die Erforderlichkeit bzw. Beurteilungsrelevanz eines Auskunftsverlangens der Standpunkt des objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gilt nichts anderes. Die Aktionäre haben hier darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist. Daher kann ein Entlastungsbeschluss angefochten werden, wenn das Auskunftsrecht verletzt worden ist (vgl. BGHZ 94, 324, 326 = ZIP 1985, 1325, dazu EWiR 1985, 889 (Kellermann); BGH ZIP 2004, 2428 = NZG 2005, 77, 78 – ThyssenKrupp m.w.N.).

(2) Vorliegend ist das Auskunftsrecht der Aktionäre i.S.d. § 131 Abs. 1 AktG durch die Beschränkung der Redezeit auf fünf Minuten bereits zu Beginn der Hauptversammlung verletzt worden. Diese Beschränkung führt zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses.

(a) Zwar lässt die Regelung des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG es zu, dass die Satzung einer Gesellschaft den Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Die in § 15 Nr. 2 Satz 3 der Satzung der Beklagten enthaltene Ermächtigung an den Versammlungsleiter, zu Beginn der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen u.a. für den ganzen Hauptversammlungsverlauf zu setzen, wovon er vorliegend Gebrauch machte, rechtfertigt im konkreten Fall jedenfalls keine zeitliche Begrenzung des Rederechts auf fünf Minuten bereits zu Beginn der Hauptversammlung.

(b) Diese Beschränkung des Rederechts durch den Versammlungsleiter erfolgte nämlich unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Recht eines Aktionärs, während der Hauptversammlung reden zu können und Informationen zu erhalten, ist durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, weil beide Rechte essenziell für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eines Aktionärs sind (vgl. BVerfG ZIP 1999, 1798 = NJW 2000, 349, 350 f. = AG 2000, 47 – Wenger/Daimler Benz, dazu EWiR 1999, 1035 (Bork)). Demgemäß müssen sich Beschränkungen dieses Rechts am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen, wobei dies sowohl für die Ermächtigung in der Satzung als solche als auch für die konkrete Maßnahme in der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter gelten muss. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei nur gewahrt, wenn die Maßnahme auch im Einzelfall geeignet, erforderlich und dem Zweck angemessen ist (vgl. OLG Frankfurt/M. ZIP 2008, 1333 = AG 2008, 592, 593 f.; LG München I, Urt. v. 28.8.2008 – 5 HK O 12861/07, S. 170, ZIP 2008, 2124 (LS; Volltext unter: www.zip-online.de, Volltexte), dazu EWiR 2009, 33 ZIP 2009, Seite 665(Linnerz)). Der Zweck der Regelung besteht in der Steigerung der Effektivität der Hauptversammlung, verwirklicht durch die Erreichung der Zwischenziele „Förderung der Diskussionskultur“ und „Vorbeugung vor Missbrauch“ (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 17; auch OLG Frankfurt/M. ZIP 2008, 1333 = AG 2008, 592, 593). Zur Erreichung dieser Ziele war die Beschränkung bei der streitgegenständlichen Hauptversammlung nicht erforderlich. Auch nach dem Vortrag der Beklagten gab es lediglich Wortmeldungen von zwei Teilnehmern. Dann aber ist nicht erkennbar, warum die Hauptversammlung nicht auch ohne Beschränkung der Redezeit in einem zeitlich angemessenen Rahmen hätte abgewickelt werden können. Es ist zumutbar, den Verlauf der konkreten Hauptversammlung abzuwarten, bevor der Versammlungsleiter über Maßnahmen entscheidet, die tief in Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre eingreifen. Vor allem sind zunächst auch mildere Maßnahmen denkbar, um das Ziel eines straffen Ablaufes der Hauptversammlung zu erreichen und diese – sofern keine schwerwiegenden Strukturmaßnahmen auf der Tagesordnung stehen – sogar innerhalb des vom Gesetzgeber als Leitbild genannten zeitlichen Rahmens von vier Stunden abzuwickeln. Zu denken ist beispielsweise an einen Appell an die Aktionäre zu Beginn der Hauptversammlung, sich bei den Redebeiträgen kurz zu fassen, oder auch zunächst eine Beschränkung der Redezeit anzudrohen, wenn absehbar ist, dass ansonsten die Gefahr besteht, die Hauptversammlung nicht fristgerecht am selben Tag beenden zu können. Da vorliegend die Hauptversammlung nach dem Inhalt der notariellen Niederschrift nur wenig mehr als zwei Stunden dauerte, ist nicht erkennbar, warum mildere Mittel nicht ausgereicht hätten.

b) Die Kausalität des Gesetzesverstoßes für die Entlastung i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 1 AktG muss bejaht werden. Ein objektiv urteilender Aktionär hätte die Erteilung der Information als Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nach der Regelung in § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Der Gesetzgeber knüpfte bei der Schaffung dieser Vorschrift bewusst an die in der Rechtsprechung entwickelte Formel des „objektiv urteilenden Aktionärs“ an. Auf die Frage, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte, kann es entgegen einer Formulierung in der Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 28 li. Sp.) nicht ankommen. Der Gesetzeswortlaut spricht nämlich von der Wesentlichkeit für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte. Dem kann unter Berücksichtigung des hinter dem Fragerecht und dem Anfechtungsrecht stehenden Grundgedankens keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der objektiv urteilende Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände in der Hauptversammlung anders abgestimmt hätte, als dies tatsächlich geschehen ist (so zwar noch BGHZ 122, 211, 238 f. = ZIP 1993, 751, dazu EWiR 1993, 529 (Priester); aufgegeben durch BGHZ 149, 158, 164 f. = ZIP 2002, 172, dazu EWiR 2002, 885 (Saenger/Bergjan), und auch BGHZ 153, 32, 36 f. = ZIP 2003, 290, dazu EWiR 2003, 199 (Bayer/Fischer)). Die in diese Richtung gehende Formulierung aus dem Referentenentwurf vom Januar 2004 wurde gerade nicht Gesetz. Entscheidend für die hier vertretene Auffassung spricht vor allem auch der Normzweck des Frage- wie auch des Anfechtungsrechts bei der Gesetzesauslegung, auch wenn vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen ist. Das Frage- wie auch das Anfechtungsrecht gehören zu den Kernbereichen des Schutzes der Minderheitsaktionäre. Wenn dieses nicht leerlaufen oder sinnentleert sein soll, kann es nicht darauf ankommen, ob der Aktionär in Kenntnis der Information anders abgestimmt hätte, als tatsächlich geschehen. Demgemäß stellt der Gesetzeswortlaut bereits auf die wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs ab. Darunter ist aber dann die Relevanz für das Mitwirkungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht dergestalt zu verstehen, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (vgl. BGH ZIP 2004, 2428 = NZG 2005, 77, 79 – ThyssenKrupp für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG; auch Göz/Holzborn, WM 2006, 157, 160). Das UMAG hat an dieser Beurteilung aus den soeben genannten Gründen nichts geändert, so dass die Kammer die vom BGH in der zuletzt genannten Entscheidung aufgestellten Kriterien unverändert für maßgeblich erachtet.

Gerade auch weil Aktionäre einen Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung i.S.d. § 122 AktG gestellt hatten, der eine Ursache in der Geschäftsentwicklung der Beklagten hatte, die ggf. auch bei der Frage nach der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat Bedeutung gewinnen kann, muss ein derartiges Legitimationsdefizit vorliegend bejaht werden.

c) Die Berufung auf das Anfechtungsrecht wegen der Beschränkung der Redezeit ist nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als verwirkt anzusehen. Es besteht nämlich keine Rechtspflicht oder auch nur Obliegenheit eines Aktionärs, von sich aus während der Hauptversammlung zu begründen, warum Widerspruch zur Niederschrift erklärt wird. Etwas anderes wird lediglich für die Fälle angenommen, in denen der Versammlungsleiter ausdrücklich nachfragt, ob alle Fragen beantwortet seien, und sich dann von Seiten der an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre kein Widerspruch erhebt – insoweit verhält sich ein Aktionär dann widersprüchlich, wenn er auf die Frage hin einerseits schweigt, andererseits aber darauf gestützt Anfechtungsklage erhebt (vgl. LG Braunschweig BB 1991, 856, 858, dazu EWiR 1990, 949 (Günther); LG Mainz WM 1987, 1129, 1130, dazu EWiR 1988, 9 (Semler); LG München I AG 2007, 255, 257 = MittBayNot 2007, 142, 145; LG München I, Beschl. v. 9.3.2006 – 5 HK O 1971/06, S. 20, n.v.; MünchKomm-Kubis, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 71; Decher, in: Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 395). Allein der Hinweis des Versammlungsleiters, er gehe ZIP 2009, Seite 666davon aus, dass eine Redezeitbeschränkung im Interesse aller anwesenden Aktionäre sei, begründet dagegen nicht die Obliegenheit, sich hiergegen auszusprechen, zumal insoweit die Vorschrift des § 131 Abs. 5 AktG nach ihrem klaren Wortlaut keine Anwendung findet.

d) Ebenso wenig waren die Klägerinnen verpflichtet gewesen, einen auf § 132 AktG gestützten Antrag zu stellen. Die verschiedenen Mittel zur Rechtsdurchsetzung des Anfechtungsrechts stehen nebeneinander, weil sie sich in ihren Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Regelungszielen unterscheiden. Daher besteht kein Vorrang des § 132 AktG gegenüber der Anfechtungsklage (vgl. BGHZ 86, 1, 3 ff. = ZIP 1983, 163 = NJW 1983, 878; KG AG 2001, 355, 356; Decher, a.a.O., § 132 Rz. 10; MünchKomm-Kubis, a.a.O., § 132 Rz. 60; Siems, in: Spindler/Stilz, AktG, § 131 Rz. 87). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als es bei der hier durchgreifenden Rüge nicht um die mangelnde Beantwortung einzelner Fragen geht, sondern um die Beschränkung des Rederechts auf der Hauptversammlung.

Angesichts dessen waren die beiden Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.

II. (Nebenentscheidungen)

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