LG München I, Urt. v. 5.11.2009 - 5 HK O 13585/09
1. Die Vorschrift des § 293 a Abs. 1 AktG findet auch auf einen stillen Beteiligungsvertrag Anwendung, der als Teilgewinnabführungsvertrag und damit als Unternehmensvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren ist; eine teleologische Reduktion des § 293 a AktG kommt nicht in Betracht.
2. Hat der stille Gesellschafter den Beteiligungsvertrag gekündigt oder die Anfechtung erklärt, so ist dieser Umstand in den Vorstandsbericht nach § 293 a Abs. 1 AktG aufzunehmen.
Unterbleibt diese, so kann der Beschluss der Hauptversammlung über die Zustimmung zu diesem Unternehmensvertrag angefochten werden. (Leitsätze des Gerichts)
(Volltext)