LG Saarbrücken: Keine Erstreckung des Vollstreckungsverbots auf das Vermögen eines Gesellschafters in der Insolvenz der GbR

02.09.2009

InsO § 89; StPO §§ 111b, 111d

Keine Erstreckung des Vollstreckungsverbots auf das Vermögen eines Gesellschafters in der Insolvenz der GbR

LG Saarbrücken, Beschl. v. 22. 4. 2009 – 2 Qs 8/09

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein nach §§ 111b, 111d StPO angeordneter dinglicher Arrest in das Vermögen eines Insolvenzschuldners ist nach § 89 InsO aufzuheben, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht vollzogen ist.

2. In der Insolvenz über das Vermögen einer GbR oder OHG wird nur das zur Insolvenzmasse gehörende Gesellschaftsvermögen vom Vollstreckungsverbot des § 89 InsO erfasst, nicht dagegen das Privatvermögen einzelner Gesellschafter.

Gründe:

I. Der Beschuldigte ist Gesellschafter der mittlerweile in Insolvenz befindlichen O. GbR, die weltweit auf dem Gebiet der mechanischen und elektronischen Installation von Abfüllanlagen für die Getränkeindustrie tätig ist.

Mit Beschluss vom 5.12.2008 bestellte das AG Saarbrücken in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über die O. GbR Rechtsanwalt B. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Zugleich wurde der O. GbR ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der O. GbR einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen ging auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Am 29.12.2008 eröffnete das AG Saarbrücken das Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. GbR und bestellte Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter.

Bereits am 18.12.2008 erhielt das Bundeskriminalamt von der Financial Intelligence Unit (FIU) des Fürstentums Luxemburg eine Geldwäscheanzeige, wonach der Beschuldigte sein bei einer luxemburgischen Bank bestehendes Konto schließen und über sein Guthaben i.H. v. über 500.000 € verfügen wolle. Dabei habe der Beschuldigte angegeben, die Gelder in Anbetracht des Konkurses der O. GbR in Sicherheit bringen zu müssen, und sich erkundigt, wie er seine Guthaben auf ein Familienmitglied übertragen könne. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die von dieser Mitteilung zunächst telefonisch Kenntnis erhielt, leitete daraufhin mit Verfügung vom gleichen Tage ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten ein.

Unabhängig davon erstattete der Insolvenzverwalter am 2.1.2009 Strafanzeige gegen den Beschuldigten, da dieser nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit von verschiedenen Konten der O. GbR Privatentnahmen in beträchtlicher Höhe vorgenommen habe, obwohl er ihm gegenüber zuvor mitgeteilt habe, über keinerlei Privatvermögen zu verfügen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das AG Saarbrücken am 12.1.2009 einen Beschluss, mit dem es zur Sicherung der den Verletzten aus der Straftat erwachsenen Ansprüche einen dinglichen Arrest i.H. v. 500.000 € in das Vermögen des Beschuldigten anordnete.

Infolge einer Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Luxemburg vom 22.1.2009 gegenüber der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, ob nicht ein Betrag i.H. v. 624.248,58 € gepfändet werden solle, beantragte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegenüber dem AG Saarbrücken, den dinglichen Arrest auf 625.000 € zu erhöhen. Das AG Saarbrücken erließ daraufhin am 29.1.2009 einen weiteren Beschluss, mit dem es – wiederum zur Sicherung der den Verletzten aus der Straftat erwachsenen Ansprüchen – einen dinglichen Arrest i.H. v. weiteren 124.248,58 € in das Vermögen des Beschuldigten anordnete. In Vollziehung der beiden Arrestbeschlüsse erließ das AG Saarbrücken am 5.3.2009 einen Pfändungsbeschluss i.H. v. 624.248,58 €.

Aufgrund der Arrestbeschlüsse und in Ausführung eines von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken übermittelten Rechtshilfeersuchens wurde in der Folge das auf dem Konto befindliche Guthaben i.H. v. 624.248,58 € bei der D. in Luxemburg beschlagnahmt.

Der Beschwerdeführer (Beschuldigte) hat über seinen Verteidiger am 20.3.2009 Beschwerde gegen die Arrestbeschlüsse sowie den auf dieser Grundlage ergangenen Pfändungsbeschluss eingelegt und diese damit begründet, dass die von dem Insolvenzverwalter angeführten Entnahmen von verschiedenen Konten der GbR – soweit sie dem Beschuldigten überhaupt zugeordnet werden könnten – betriebsbedingt gewesen seien.

Das AG Saarbrücken hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.3.2009 nicht abgeholfen und die Akten dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde gegen die den dinglichen Arrest anordnenden Beschlüsse vom 12.1. bzw. 29.1.2009 ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die von dem AG Saarbrücken zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 2, 5, § 111d Abs. 1, § 111e Abs. 1 StPO) erlassenen Arrestbeschlüsse sind rechtmäßig. Der für die Anordnung des dinglichen Arrestes erforderliche einfache ZIP Heft 34/2009, Seite 1639Verdacht einer Straftat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., 2009, § 111d Rz. 3; Lehmann, in: Heghmanns/Scheffler, Handbuch zum Strafverfahren, Kap. III, Rz. 129) liegt vor.

Aufgrund der Mitteilung des Bundeskriminalamtes, auf den sich die angefochtenen Arrestbeschlüsse des AG Saarbrücken beziehen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte versucht hat, private Vermögenswerte gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu verheimlichen, um eine persönliche Inanspruchnahme als Gesellschafter der O. GbR zu verhindern. Dieses Verhalten des Beschuldigten, das offensichtlich darauf abzielte, sein Bankkonto in Luxemburg zu schließen, um über das dort befindliche Guthaben verfügen zu können, begründet allerdings nicht den Verdacht einer Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar genügt für eine Strafbarkeit gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedes Verhalten, das darauf abzielt, das Vorhandensein eines Vermögensbestandteils der Kenntnis der Gläubiger bzw. nach Insolvenzeröffnung der Kenntnis des Insolvenzverwalters zu entziehen, wobei das Ableugnen von Vermögensstücken genügt (Stree/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., 2006, § 283 Rz. 5; Fischer, StGB, 56. Aufl., 2009, § 283 Rz. 5).

Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, verheimlicht hat. Das Ermittlungsergebnis legt vielmehr nahe, dass es sich bei dem auf dem Bankkonto vorhandenen Guthaben um das Privatvermögen des Beschuldigten handelt, das nicht in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) der O. GbR fällt. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GbR umfasst die Insolvenzmasse lediglich das Vermögen, welches der Gesellschaft bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das sie während des Verfahrens erwirbt (Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., 2003, § 35 Rz. 188). Daneben werden auch die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter erfasst (Hirte, a.a.O., § 35 Rz. 190), nicht aber deren Privatvermögen.

Aus demselben Grund besteht derzeit auch kein Tatverdacht hinsichtlich einer Schuldnerbegünstigung (§ 283d Abs. 1 StGB). Für eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift wäre zudem erforderlich, dass der Beschuldigte Vermögensbestandteile zu Gunsten der O. GbR verheimlicht hat. Dies würde voraussetzen, dass der Beschuldigte der GbR einen Vermögensvorteil auf Kosten der Gesamtheit der Gläubiger zukommen lassen oder erhalten wollte (Stree/Heine, a.a.O., § 283d Rz. 9). Aufgrund der dem Bundeskriminalamt vorliegenden Geldwäscheanzeige dürfte die Täuschung über das Vorhandensein des Bankguthabens jedoch ausschließlich im eigenen Interesse des Beschuldigten erfolgt sein, um den auf dem Bankkonto befindlichen Geldbetrag für sich verwenden zu können (vgl. hierzu BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH – 4 StR 140/83, juris).

Ebenso wenig ergeben sich auf der Grundlage des derzeitigen Ermittlungsstandes hinreichende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB). Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Bankguthaben um Vermögenswerte der O. GbR handelt, die der Beschuldigte zuvor beiseite geschafft hat (vgl. BGHSt 30, 127, 130; BGH – 4 StR 207/86, juris).

Es besteht jedoch der Verdacht einer Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB). Dadurch, dass der Beschuldigte den Insolvenzverwalter über das Vorhandensein privaten Vermögens getäuscht hat, hat er wahre Tatsachen i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB unterdrückt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rz. 11). Infolge der damit verbundenen Irrtumserregung auf Seiten des Insolvenzverwalters hat dieser eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung zum Nachteil der Insolvenzmasse getätigt, indem er von der ihm allein obliegenden Geltendmachung der persönlichen Haftung des Beschuldigten (§ 93 InsO) absah. Insoweit genügt für eine Vermögensverfügung das Unterlassen vermögensmehrender Maßnahmen (Fischer, a.a.O., § 263 Rz. 43). Diese Vermögensverfügung führte zugleich zu einem Vermögensschaden in Form der Minderung der den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsmasse während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Da der Insolvenzverwalter nach der herrschenden Amtstheorie als besonderes Rechtspflegeorgan im eigenen Namen ein ihm vom Gesetz übertragenes Amt ausübt (Kroth, in: Braun, InsO, 3. Aufl., 2007, § 80 Rz. 19), ist den geschädigten Insolvenzgläubigern dessen Vermögensverfügung auch zuzurechnen (Fischer, a.a.O., § 263 Rz. 48).

Durch die Täuschungshandlung hat der Beschuldigte zugleich vorhandene Vermögenswerte in Höhe des durch dinglichen Arrest gesicherten Betrages erlangt. „Erlangt“ i.S.d. § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil dann, wenn der Tatbeteiligte die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erwirbt (BGH NStZ-RR 2007, 121). Der Umstand, dass der Beschuldigte als Kontoinhaber bereits zuvor die tatsächliche Verfügungsgewalt innehatte, steht dem nicht entgegen. Denn der Beschuldigte hat die Zugriffsmöglichkeit des Insolvenzverwalters durch die Verschleierung seines Vermögens gerade verhindert. Dementsprechend fällt auch die unmittelbar aus einem Betrug hervorgegangene Bereicherung in Form des Tatgewinns unter das „Erlangte“ i.S.d. § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB (Eser, in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 73 Rz. 6).

Da eine Verfallsanordnung des auf dem Bankkonto vorhandenen Geldbetrages nicht möglich ist (Fischer, a.a.O., § 73a Rz. 4), hat das AG zu Recht eine Sicherung im Wege des dinglichen Arrests gem. § 73a Satz 1 StGB i.V.m. § 111d Abs. 1 StPO angeordnet. Auch der für die Anordnung erforderliche Arrestgrund gem. § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Es besteht die Besorgnis, dass ohne die Anordnung der Sicherungsmaßnahme die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Hierzu genügt es, wenn – wie vorliegend – Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt werden (Hartmann, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, § 111d StPO Rz. 4; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111d Rz. 8).

Die Arrestbeschlüsse des AG Saarbrücken sind auch jeweils „zur Sicherung der den Verletzten aus der Straftat erwachsenen Ansprüche“, mithin gem. § 111b Abs. 5 StPO als Rückgewinnungshilfe zur Schadloshaltung der Verletzten und nicht zu Gunsten des Insolvenzverwalters ergangen. Es kann daher dahinstehen, ob auch der Insolvenzverwalter als Verletzter i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und der daran anknüp-ZIP Heft 34/2009, Seite 1640fenden Vorschrift des § 100d Abs. 5 StPO anzusehen ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 111g Rz. 2 m.w.N.).

Die Beschlüsse unterliegen schließlich auch nicht deshalb der Aufhebung, weil sowohl die Anordnung des dinglichen Arrests als auch die in Vollziehung der Arrestbeschlüsse angeordnete Pfändung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners führt zwar grundsätzlich nur dann nicht zur Aufhebung des Arrestes, wenn der Gläubiger durch dessen Vollzug bereits Sicherheiten erlangt hat, für die ihm ein Absonderungsrecht zusteht. Ist der Arrest zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens demgegenüber noch nicht vollzogen, ist er aufzuheben (Meyer-Goßner, a.a.O., § 111d Rz. 15). Denn der gem. §§ 111b, 111d StPO angeordnete dingliche Arrest stellt eine nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässige Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dar (KG NJW 2005, 3743, 3735; LG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 274, 275; ebenso Eckardt, in: Jaeger, InsO, 2007, § 89 Rz. 44). Mit der Aufhebung des Arrestbeschlusses entfiele zugleich die Grundlage für den in Vollziehung des dinglichen Arrests ergangenen Pfändungsbeschluss gem. § 111d Abs. 2 StPO, § 930 Abs. 1 ZPO.

Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO greift vorliegend jedoch nicht ein. Die Kammer lässt offen, ob § 89 Abs. 1 InsO, der den Zweck verfolgt, die Insolvenzmasse mit Blick auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger vor Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger zu schützen (Kroth, a.a.O., § 89 Rz. 1), im vorliegenden Fall, in dem die Arrestanordnung allein zur Sicherung der Haftungsmasse erfolgt, ohne dass eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung zu Gunsten eines bestimmten Insolvenzgläubigers in Rede steht, anwendbar ist (dagegen LG Berlin, Beschl. v. 8.3.2005 – 505-11/04, Juris).

Denn bei Sonderinsolvenzverfahren über eine begrenzte Vermögensmasse gilt das Vollstreckungsverbot nur für das Sondervermögen (Uhlenbruck, a.a.O., § 89 Rz. 16; Eckardt, a.a.O., § 89 Rz. 30). Dies hat zur Folge, dass während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR nur das zur Insolvenzmasse gehörende Gesellschaftsvermögen vom Verbot des § 89 Abs. 1 InsO erfasst wird, nicht dagegen das Privatvermögen einzelner Gesellschafter (Uhlenbruck, a.a.O., § 89 Rz. 16; Eckardt, a.a.O., § 89 Rz. 32; KPB/Lüke, InsO, § 89 Rz. 16). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften (BGHZ 142, 315, 318 ff. = ZIP 1999, 1755 (m. Anm. Altmeppen), dazu EWiR 1999, 1053 (Keil)). Denn weder infolge der persönlichen Haftung noch über § 93 InsO wird das Privatvermögen der Gesellschafter Bestandteil der Insolvenzmasse (a.A. Kroth, a.a.O., § 93 Rz. 37). Vielmehr sind Gesellschaft und Gesellschafter unter dem Aspekt des Vollstreckungsverbots als unterschiedliche Rechtssubjekte zu behandeln, da die Gesellschaft ein selbstständiges und von ihren Gesellschaftern zu unterscheidendes Verfahrenssubjekt mit verselbstständigtem Gesellschaftsvermögen darstellt (Eckardt, a.a.O., § 89 Rz. 31). Vor dem Hintergrund, dass der dingliche Arrest in das Vermögen des Beschuldigten und nicht in das Gesellschaftsvermögen angeordnet worden ist, greift somit das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nicht ein.

Die Kammer weist darauf hin, dass die gleichen Grundsätze auch dann gelten würden, wenn es sich bei der O. GbR – entsprechend der Ansicht des Insolvenzverwalters in seiner Strafanzeige vom 2.1.2009 – tatsächlich um eine OHG handeln sollte (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 89 Rz. 16). Es kann deshalb dahinstehen, ob die O. GbR rechtlich als personen- und strukturgleiche OHG angesehen werden kann, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert (vgl. BGHZ 154, 88, 95 = ZIP 2003, 664).

In Anbetracht dessen bedarf es zudem keiner Entscheidung darüber, ob die Arrestbeschlüsse auch aufgrund der von dem Insolvenzverwalter behaupteten Privatentnahmen des Beschuldigten von verschiedenen Konten der O. GbR gerechtfertigt gewesen wären.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

III. Soweit sich die Beschwerde auch gegen den in Vollziehung der Arrestbeschlüsse ergangenen Pfändungsbeschluss des AG Saarbrücken vom 5.3.2009 richtet, ist die Kammer demgegenüber nicht zur Entscheidung berufen. Denn insoweit müsste gem. § 111f Abs. 5 StPO i.V.m. § 11 Abs. 1, 31 Abs. 6 Satz 1 RPflG zunächst die Entscheidung des Ermittlungsrichters beantragt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 111f Rz. 15).

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