LG Stendal: Keine Anfechtbarkeit von zwangsweise eingezogenen Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

10.07.2009

SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO §§ 129, 131 Abs. 1

Keine Anfechtbarkeit von zwangsweise eingezogenen Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

LG Stendal, Urt. v. 7. 5. 2009 – 22 S 136/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Infolge der Fiktion in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV scheidet eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung aus, weil keine Gläubigerbenachteiligung besteht.

2. § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist auch anwendbar, wenn die angefochtene Handlung zwar vor dem Inkrafttreten der Norm am 1.1.2008 stattgefunden hat, das Insolvenzverfahren aber erst danach eröffnet worden ist.

Sachverhalt:

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Krankenkasse im Wege der Anfechtung Rückzahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.

Auf den Insolvenzantrag vom 11.12.2007 eröffnete das AG Stendal mit Beschluss vom 28.4.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Beklagte hatte zuvor am 13.9.2007 im Wege der Zwangsvollstreckung einen Betrag von 1.000 € an Sozialversicherungsbeiträgen vereinnahmt. Die auf die Arbeitgeberanteile entfallende Hälfte dieses Betrags zahlte sie auf Anfordern auf das Massekonto zurück. Mit seiner Klage verlangt der Insolvenzverwalter auch die auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Hälfte in Höhe von weiteren 500 €.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Aus den Gründen:

... Der Kläger kann weder nach § 143 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1, § 129 InsO noch aus einem anderen Rechtsgrund die durch Zwangsvollstreckung von der Beklagten vereinnahmten Arbeitnehmeranteile des Schuldners anfechten. Nach diesen Vorschriften ist zur Insolvenzmasse zurückzugewähren, was ein Dritter vom Schuldner durch eine gläubigerbenachteiligende Handlung erlangt hat, auf die jedenfalls in der Art kein Anspruch bestand, wenn die Handlung binnen drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zu dieser Zeit zahlungsunfähig war.

Zwar liegt in der von der Beklagten betriebenen Maßnahme der Vollstreckung eine Rechtshandlung vor, weil es sich um eine bewusste Willensbetätigung handelt, die eine rechtliche Wirkung auslöst (vgl. MünchKomm-Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129 Rz. 35). Hierbei handelt es sich auch um eine inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, obwohl die Beklagte wegen eines titulierten Anspruchs vorging. Denn innerhalb der 3-Monats-Frist soll der insolvenzrechtliche Grundsatz „par condicio creditorum“ nicht unter Zuhilfenahme von staatlichen Zwangsmitteln eingeschränkt werden (vgl. MünchKomm-Kirchhof, a.a.O., § 131 Rz. 26).

Gleichwohl scheidet eine Anfechtung aus, weil durch die Vollstreckung in die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung keine Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 InsO eingetreten ist. Eine derartige Wirkung haben nur Rechtshandlungen, die das vom Insolvenzbeschlag umfasste Vermögen des Schuldners vermindern. Ist indes – wie im hier zu entscheidenden Fall – nur schuldnerfremdes Vermögen betroffen, wird die Befriedigung der Insolvenzgläubiger hierdurch nicht infrage gestellt.

Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage gehörten auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in vollem Umfang zum Vermögen des Arbeitgebers (vgl. BGHZ 149, 100, 107 = ZIP 2001, 2235, dazu EWiR 2002, 207 (Malitz); BGHZ 157, 350, 358 = ZIP 2004, 513 = ZVI 2004, 188). Insoweit lag nämlich keine uneigennützige (Verwaltungs-)Treuhand vor, die den Arbeitnehmer zu einer Aussonderung nach § 47 InsO berechtigt hätte. Denn eine derartige insolvenzfeste, uneigennützige Treuhand setzte voraus, dass der Treugeber das Vermögen an den Treunehmer unmittelbar überlässt (vgl. RGZ 84, 214, 216; BGHZ 149, 100, 105 = ZIP 2001, 2235) und dass der Treunehmer es von seinem eigenen Vermögen separiert (vgl. MünchKomm-Ganter, a.a.O., § 47 Rz. 358 f.). Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den durch Abzug vom Lohn des Arbeitnehmers einbehaltenen Sozialversicherungsbeitrag (§ 28g SGB IV) an den Sozialversicherungsträger abzuführen (§ 253 SGB V), begründete keine unechte Verwaltungstreuhand. Denn der Arbeitgeber zahlte den gesamten Beitrag – also auch den Eigenanteil des Arbeitnehmers – aus seinem eigenen Vermögen.

Diese Rechtslage hat sich indes mit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV geändert. Danach gilt die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus seinem Vermögen erbracht. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (dazu 1). Sie führt auch dazu, dass eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet (dazu 2).

1. Gegen die Anwendung von § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf den vorliegenden Fall spricht nicht, dass die angefochtene Rechtshandlung am 13.9.2007 – also vor der Gesetzesänderung – stattfand, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens indes erst am 28.4.2008 – also nach der Gesetzesänderung. Die Vorschrift ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf Konstellationen beschränkt, in denen angefochtene Handlung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 1.1.2008 liegen. Es besteht auch keine Veranlassung, die Vorschrift verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen. Hierfür bestünde lediglich im Fall einer unzulässigen Rückwirkung ein Bedürfnis. Sie liegt vor, wenn „ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörige Tatbestände eingreift“ (sog. echte Rückwirkung – BVerfGE 11, 139, 145 f.) bzw. es „normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist“ (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen – BVerfGE 63, 343, 353).

Im vorliegenden Fall liegt aber lediglich eine in der Terminologie des Ersten Senats des BVerfG zulässige „unechte Rückwirkung“ vor, weil das Gesetz zur Änderung des IV. Buches des Sozialgesetzbuches u.a. Gesetze (BGBl I 2007, 3024), durch den § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV neu gefasst worden ist, nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen in die Zukunft einwirkt. Der Zweite Senat des BVerfG spricht insoweit von einer „tatbestandlichen Rückanknüpfung“, da die Rechtsänderung zwar zukünftige Sachverhalte regelt, aber zwangsläufig auch auf vergangene Rechtsbeziehungen und Tatbestände einwirkt.

Auch wenn die Vollstreckung durch die Beklagte im vorliegenden Fall nach § 140 InsO in dem Zeitpunkt als vorgenommen gilt, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (also spätestens bei der Einlösung des Verrechnungsschecks durch den Gerichtsvollzieher), und der Anfechtungsanspruch damit bereits entsteht, ist er durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt (vgl. MünchKomm-Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz. 186) und daher schwebend unwirksam (Hervorhebung des Gerichts). Er steht also unter dem Vorbehalt einer späteren Entscheidung des Insolvenzgerichts (ebenso LG Offenburg ZIP 2009, 1293 (LS; nachfolgend) = ZInsO 2009, 670). Für die Insolvenzgläubiger, denen eine Anfechtung zugute kommt, war daher noch kein schutzwürdiges Vertrauen begründet, selbst wenn sie subjektiv von der Krise des Schuldners wussten. Die Rechtsänderung am 1.1.2008 hat sich hier also – anders als in dem vom BGH am 27.3.2008 entschiedenen Fall (vgl. BGH ZIP 2008, 747 (m. Bespr. Brinkmann/Luttmann, S. 901), dazu EWiR 2008, 313 (Koza)) – nicht auf einen bereits abgeschlossenen Fall ausgewirkt. Der Anfechtungsanspruch war am 1.1.2008 noch nicht zur Vollwirksamkeit erstarkt. Dies geschah erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.4.2008, so dass er sich nach aktueller Rechtslage richtet.

2. Aufgrund der Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach die Zahlung des Arbeitnehmerbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 InsO nunmehr aus. Diese gesetzliche Regelung fingiert nämlich die Herauslösung der vom Arbeitgeber nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV pflichtgemäß an die Einzugsstelle erbrachten Zahlung hinsichtlich des Eigenanteils des Arbeitnehmers aus dem Vermögen des Arbeitgebers und ordnet den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil im Wege der gesetzlichen Fiktion dem Vermögen des Arbeitnehmers zu. Damit entfällt von Gesetzes wegen die für die Anfechtung erforderliche Gläubigerbenachteiligung.

Im Schrifttum wird insoweit allerdings infrage gestellt, ob der Gesetzgeber mit der Neuregelung von § 28e SGB IV das von ihm verfolgte Ziel tatsächlich erreicht hat, eine Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Insolvenz des Arbeitgebers künftig auszuschließen (vgl. Bauer, ZInsO 2008, 119; Bräuer, ZInsO 2008, 169, 173; von der Heydt, ZInsO 2008, 178, 179; Brinkmann/Luttmann, ZIP 2008, 901).

Die Kammer teilt diese Zweifel indes nicht. Durch die Fiktion in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist die unmittelbare Übertragung des Treuguts vom Treugeber (Arbeitnehmer) auf den Treunehmer (Arbeitgeber), die grundsätzlich für die Annahme einer insolvenzfesten fiduziarischen Treuhand vorausgesetzt wird, entbehrlich geworden. Indem der Gesetzgeber mit dieser Norm angeordnet hat, dass die Zahlung des vom Beschäftigen zu tragenden Teils des Sozialversicherungsbeitrages durch den Arbeitgeber als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt, hat er diesen grundsätzlich erforderlichen Übertragungsakt fingiert. Ferner liegt auch die eine Verwaltungstreuhand kennzeichnende Vermögenstrennung hier vor. Sie tritt im Gefolge der gesetzlichen Fiktion des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der „juristischen Sekunde“ ein, in der der Arbeitgeber zur Auszahlung des Gesamtversicherungsbeitrages einschließlich des aus dem Vermögen des Beschäftigten zu erbringenden Arbeitnehmerbeitrages an die Einzugsstelle verpflichtet wird, spätestens, wenn er diese Zahlung nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV veranlasst oder vornimmt. Denn spätestens in diesem Zeitpunkt ist der auf den Arbeitnehmer entfallende Beitrag – ggf. unter Zuhilfenahme der Verrechnungsverordnung – nach Zeitpunkt, Höhe und Zeitraum vom sonstigen Vermögen des Arbeitgebers als unterschieden fingiert und dem Vermögen des Arbeitnehmers zugeordnet. Dieser separierte Betrag ist aufgrund der Fiktion des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dem Vermögen des Arbeitnehmers kraft Gesetzes zugeordnet. Indem der Arbeitgeber diesen Beitrag in Erfüllung seiner Pflicht aus § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Zahlung des Gesamtversicherungsbeitrages an die Einzugsstelle abführt, zahlt er aber sozialversicherungsrechtlich und dinglich nur im Umfang des Arbeitgeberanteils auf die eigene Schuld aus seinem eigenen Vermögen. Soweit er mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch den Arbeitnehmeranteil an die Einzugsstelle – an die hier Beklagte – zahlt, zahlt er den im Wege der Fiktion des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dem Vermögen des Arbeitnehmers zugerechneten Eigenanteil des Arbeitnehmers dagegen aus dessen Vermögen, aber aufgrund der Regelung des § 28g SGB IV als Dritter i.S.d. § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB für diesen an die Einzugsstelle. Im Wege dieser Auslegung des sozialversicherungsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Regelungszusammenhangs erweist sich der mit der Fiktion des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV vom Gesetzgeber verfolgte Regelungszweck, eine Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Insolvenz des Arbeitgebers auszuschließen, als erfüllt. ...

<einsender>Mitgeteilt vom Präsidenten des LG Dr. Dieter Remus, Stendal</einsender><hinweis>

Anmerkung der Redaktion:

Ebenso LG Offenburg (nachstehend), a.A. LG Schwerin ZIP 2009, 43.

S. auch Plagemann/Radtke-Schwenzer, ZIP 2009, 899.

</hinweis>

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