OLG Celle: Kein Aussonderungsrecht des Unternehmers eines Werklieferungsvertrags an den neu hergestellten Sachen in der Insolvenz des Bestellers

22.07.2009

InsO §§ 47, 48; BGB § 950 Abs. 1, § 651 Satz 1, § 433 Abs. 1

Kein Aussonderungsrecht des Unternehmers eines Werklieferungsvertrags an den neu hergestellten Sachen in der Insolvenz des Bestellers

OLG Celle, Beschl. v. 8. 6. 2009 – 5 W 73/08

Leitsatz des Einsenders:

Der Unternehmer eines Werklieferungsvertrags i.S.v. § 651 BGB ist nicht als Hersteller gem. § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen und somit nicht Eigentümer der neuen beweglichen Sache. Daran ändert nichts, dass nach der Schuldrechtsreform gem. § 651 Satz 1 BGB auf einen solchen Vertrag nunmehr stets Kaufrecht anzuwenden ist. In der Insolvenz des Bestellers steht dem Unternehmer daher kein Aussonderungsrecht an der neuen Sache zu.

Zum Sachverhalt:

Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um ein Modeunternehmen, welches mit der Klägerin in ständiger Geschäftsbeziehung stand. Die Klägerin verarbeitete von der Insolvenzschuldnerin gelieferte Stoffe nach deren Vorgaben zu Kleidungsstücken und lieferte diese sodann an sie aus (sog. Lohnveredelung). Sie hatte auf ihren Rechnungen stets auf ihren – vermeintlichen – (verlängerten) Eigentumsvorbehalt an der ausgelieferten Ware hingewiesen. Bei Insolvenzantragstellung befand sich die von der Klägerin produzierte Ware teilweise noch im Lager der Insolvenzschuldnerin. Da die dieser Ware zugrunde liegenden Rechnungen teilweise offen waren, untersagte die Klägerin dem Beklagten, der seinerzeit noch vorläufiger Insolvenzverwalter war, den Weiterverkauf und die Auslieferung der Ware. Zugleich machte sie einen – vermeintlichen – Aussonderungsanspruch geltend.

Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Insolvenzverwalter Auskunft darüber, welche Ware bei Insolvenzantragstellung vorhanden war und welche davon anschließend ausgeliefert worden ist.

Das LG hat den PKH-Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 22.9.2008 zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine Aussicht auf Erfolg, da der Klägerin ein Aussonderungsrecht an den Kleidungsstücken zustand.

Gegen den Beschluss des LG hat der beklagte Insolvenzverwalter die sofortige Beschwerde eingelegt.

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand Erfolg.

Die Klägerin hat die von der Insolvenzschuldnerin gelieferten Stoffe und Materialien aufgrund eines Vertrags, der bislang nicht vorgelegt worden ist, zu Bekleidungsgegenständen verarbeitet. Vorbehaltlich anderer Regelungen in dem zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrag über das Herstellen der Bekleidungsgegenstände berührte die Verarbeitung der von der Insolvenzschuldnerin gelieferten Stoffe und Materialien die Eigentumsverhältnisse an der Ware nicht. Nach § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB erwirbt, wer durch Verarbeitung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an ihr, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Hersteller im Sinne dieser Vorschrift kommt hierbei nicht die Klägerin in Betracht. Denn „Herstellen“ bedeutet in § 950 BGB nicht selbst verarbeiten oder umbilden. Die Verkehrsanschauung sieht vielmehr als den Hersteller den Geschäftsherrn des Verarbeitungs- oder Umbildungsvorganges an. Daher kann auch derjenige, der einen Stoff aufgrund eines Werkvertrags zu einer neuen Sache verarbeiten lässt, deren Hersteller im Verkehrssinn sein (BGHZ 14, 114 m.w.N.).

Hier ist die Insolvenzschuldnerin als Hersteller anzusehen, weil sie das wirtschaftliche Risiko der im Wege der Lohnveredelung werteschaffenden Arbeit trägt. Sie traf das Fehlschlagen des Absatzes der von der Klägerin gefertigten Bekleidung unmittelbar.

ZIP Heft 29/2009, Seite 1387

Zwar ist durch die Neuregelung des § 651 BGB im Zuge der Schuldrechtsreform der Anwendungsbereich des Werkvertragsrechts zu Gunsten des Kaufrechts stark eingeschränkt worden. Auf Werklieferungsverträge findet gem. § 651 Satz 1 BGB nunmehr Kaufrecht Anwendung. Den Unternehmer trifft damit die Pflicht, dem Besteller das Eigentum an der neu hergestellten Sache, hier also der Bekleidung, zu verschaffen. Diese Pflicht läuft aber leer, wenn der Unternehmer nicht das Eigentum an der neuen Sache erwirbt, weil nicht er, sondern der Besteller als Hersteller i.S.d. § 950 BGB zu qualifizieren ist.

Deswegen den Unternehmer stets als Hersteller anzusehen, überzeugt indessen nicht, weil diese Ansicht ein Leerlaufen der Pflicht des Unternehmers aus § 651 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht völlig verhindern kann. Denn in dem Fall, dass der Wert der Verarbeitung hinter dem Stoffwert wesentlich zurückbleibt, erwirbt der Unternehmer auch dann nicht gem. § 950 BGB das Eigentum, wenn man ihn als Hersteller ansieht. Daher gilt auch für die in § 651 BGB geregelten Verträge, dass Hersteller derjenige ist, der das wirtschaftliche Risiko des Verarbeitungsvorgangs trägt. Insbesondere ist der Besteller in dem Fall Hersteller, dass der Unternehmer die neue Sache wie hier fast ausschließlich aus vom Besteller gelieferten Stoffen fertigt (vgl. dazu Bamberger/Roth, BGB, 4. Aufl., § 950 Rz. 12 m.w.N.).

<einsender>Mitgeteilt von RA Dr. Andreas Henkel, Schomerus & Partner, Hamburg</einsender>

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