OLG Dresden: Kein Aussonderungsrecht des Überweisenden an einem vor Verhängung eines Moratoriums bei der insolventen Bank als Zahlstelle des Empfängers eingegangenen, aber erst danach gutgeschriebenen Geldbetrag

22.04.2009

InsO §§ 48, 55; BGB §§ 676a ff.

Kein Aussonderungsrecht des Überweisenden an einem vor Verhängung eines Moratoriums bei der insolventen Bank als Zahlstelle des Empfängers eingegangenen, aber erst danach gutgeschriebenen Geldbetrag

OLG Dresden, Hinweisbeschl. v. 25. 11. 2008 – 8 U 1117/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Im institutsübergreifenden Überweisungsverkehr erlangt die Empfängerbank buchmäßige Deckung schon mit vorbehaltloser Gutschrift des Überweisungsbetrages auf ein von ihr im Zahlungsverkehr genutztes Konto, ohne dass es für den Eingang auf eine weitere Nachdisposition ankäme.

2. Schreibt die Empfängerbank den Überweisungsbetrag, der bei ihr vor Verhängung eines Moratoriums (samt Verbot der Entgegennahme von Zahlungen) eingegangen ist, erst nach Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung und gegen den erklärten Willen der Überweisungsendbeteiligten dem Konto des Überweisungsempfängers gut, so steht dem Überweisenden weder ein Ersatzaussonderungsrecht noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Masse zu.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten, dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Bank AG, Herausgabe eines Überweisungsbetrages von 20.000 € durch Rückzahlung aus der Masse.

Die Hausbank der Klägerin, die Streithelferin des Beklagten, erhielt zwischen dem 4.4.2003 und (spätestens) dem 7.4.2003 den online erteilten Auftrag, den genannten Betrag vom Konto der Klägerin auf ein Konto des Sohnes der Klägerin bei der Insolvenzschuldnerin zu überweisen; der Sohn wollte den Betrag bei der Insolvenzschuldnerin als Festgeld anlegen. Am Morgen des 7.4.2003 ging der von der Streithelferin überwiesene Betrag auf dem Zahlungsverkehrskonto der Insolvenzschuldnerin bei der D. Bank ein und wurde von dort einem Eigenkonto der Insolvenzschuldnerin gutgeschrieben. Im Hinblick auf das noch am selben Tag um 16.10 Uhr von der BaFin gegen die Insolvenzschuldnerin verhängte Moratorium blieb der Geldbetrag dort zunächst „eingefroren“. Ab dem 10.4.2003 unternommene Versuche der Familie der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin und später auch gegenüber dem – nach Insolvenzantragstellung der BaFin vom 16.5.2003 am selben Tag als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzten – Beklagten, den überwiesenen Betrag zurückzuerlangen, blieben erfolglos. Gegen den erklärten Protest der Familie schrieb die Insolvenzschuldnerin den Betrag vielmehr am 12.6.2003 dem im ursprünglichen Überweisungsauftrag benannten Empfängerkonto des Sohnes gut. Am 16.7.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Der Sohn der Klägerin, dem die lediglich in gesetzlichem Mindestumfang bestehende Einlagensicherung offenbar nichts genutzt hat, weil er den Entschädigungshöchstbetrag schon wegen anderweitig vorhandener Einlagen „verbraucht“ haben dürfte, erhielt im Insolvenzverfahren zunächst eine anteilige Quotenvorauszahlung von 1.908,41 €; eine weitere Zahlung dieser Art und in ähnlicher Höhe dürfte ihm zwischenzeitlich zugeflossen sein. Auch die Klägerin selbst war als Gläubigerin eines Sparbriefes Kundin der Insolvenzschuldnerin.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 5.6.2008 abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren unverändert weiter.

II. Das Rechtsmittel hat, ohne dass zulassungsrelevante Fragen i.S.v. § 522 Abs. 2, § 543 Abs. 2 ZPO entscheidungserheblich werden, keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung sind unbegründet.

1. Von den Parteien bislang nicht angesprochen, fehlt der Klägerin gegenwärtig möglicherweise bereits die alleinige Forderungsberechtigung. (Wird ausgeführt.)

2. Ob ein von den Parteien im Berufungsverfahren angesprochener, vom LG ausdrücklich verneinter Bereicherungs-ZIP 2009, Seite 679anspruch besteht, ist von vornherein unerheblich. Ein derartiger Anspruch wäre, da zeitlich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, keine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. § 812 BGB. Nur eine solche könnte bereicherungsrechtlich das auf uneingeschränkte Zahlung aus der Masse gerichtete Klagebegehren tragen. Handelt es sich aber unter dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt allenfalls um eine einfache Insolvenzforderung, stand der Klägerin insoweit lediglich der Weg zur Feststellung zur Insolvenztabelle offen. Diesen Weg hat sie nicht beschritten. Er wäre für sie und die Familie wirtschaftlich wohl auch kaum von Interesse.

3. Erfolg haben könnte das unmittelbar gegen die Masse gerichtete Zahlungsverlangen vielmehr grundsätzlich nur dann, wenn der Klägerin an dem von der Streithelferin überwiesenen und vor Verhängung des Moratoriums bei der Insolvenzschuldnerin als Zahlstelle des Empfängers eingegangenen Geldbetrag ein Aussonderungsrecht zugestanden hätte bzw. ihr nach endgültiger Gutschrift auf dem Empfängerkonto ein Ersatzaussonderungsrecht zustünde. Das ist zu verneinen.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Insolvenzschuldnerin den überwiesenen Betrag bereits vor Verhängung des Moratoriums zur Gutschrift auf das Empfängerkonto erhalten.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Überweisungsbetrag bei der Bank des Überweisungsempfängers eingegangen, wenn die Bank buchmäßige Deckung erlangt hat (BGH, Urt. v. 15.3.2005 – XI ZR 338/03, ZIP 2005, 894 = WM 2005, 1019 unter B II 2 b m.w.N., dazu EWiR 2005, 537 (Lang)). Das war hier am Morgen des 7.4.2003 der Fall, als der von der Streithelferin auftragsgemäß überwiesene Betrag, den diese gleichzeitig dem Konto der Klägerin belastet haben wird (ein Kontoauszug ist nicht vorgelegt), als vorbehaltlose Gutschrift auf dem Zahlungsverkehrskonto der Insolvenzschuldnerin bei der D. Bank gebucht wurde; damit hatte die Insolvenzschuldnerin buchmäßige Deckung erlangt. Die Klägerin überdehnt den Aussagegehalt der vorzitierten Entscheidung des BGH, wenn sie ihr entnimmt, bei Durchführung der Überweisung im elektronischen Datenverkehr sei für den Eingang stets eine Nachdisposition der Empfängerbank erforderlich. Dies trifft nur für die innerbetriebliche Überweisung zu, die dem vom BGH entschiedenen Fall zugrunde gelegen hatte. Lediglich dort kommt der dahinterstehende Zweck zum Tragen, die Empfängerbank erst dann einem Anspruch des Empfängers auf Gutschrift auszusetzen, wenn sie in ihrer gleichzeitigen Rolle als überweisendes Institut, in deren Datenbestand die elektronisch übermittelten Daten der Kontobelastung zunächst ohne ihr Zutun übertragen wurden, nach Prüfung (Nachdisposition) gegenüber dem Überweisenden zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen Ausleichsanspruch geltend machen und seinem Konto belasten will. Im institutsübergreifenden Überweisungsverkehr gilt diese Einschränkung naturgemäß nicht. Hier erlangt die Empfängerbank buchmäßige Deckung schon mit vorbehaltloser Gutschrift des Überweisungsbetrages auf ein von ihr im Zahlungsverkehr genutztes Konto, ohne dass es für den Eingang auf eine weitere Nachdisposition ankäme.

b) Ein (Ersatz-)Aussonderungsrecht der Klägerin an dem überwiesenen Betrag ist nicht entstanden.

Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Insolvenzschuldnerin dem ihr nach Eingang auf ihrem Zahlungsverkehrskonto und lange vor der Gutschrift auf dem Empfängerkonto zur Kenntnis gebrachten übereinstimmenden Wunsch der Überweisenden und des Empfängers, die Überweisung rückgängig zu machen, überhaupt Folge zu leisten hatte. Hierbei würde es sich nur um einen schuldrechtlichen Anspruch des Überweisungsempfängers und/oder der Überweisenden handeln, der der Klägerin kein dingliches oder persönliches Recht am Überweisungsbetrag i.S.v. § 47 Satz 1 InsO gab. Ein solches Recht, das zugleich zur Aussonderung (§ 47 Satz 2 InsO) bzw. – im Falle tatsächlicher Verwertung – zur Ersatzaussonderung entweder durch Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung oder unmittelbar durch Leistung aus der Insolvenzmasse, soweit die Gegenleistung dort unterscheidbar vorhanden ist, berechtigt (§ 48 InsO), ist vor allem zu Gunsten des Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders hinsichtlich eines im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand eingerichteten Sonderkontos anerkannt (BGH, Urt. v. 7.7.2005 – III ZR 422/04, ZIP 2005, 1465 = ZVI 2005, 426 = WM 2005, 1796 unter II 2 m.w.N., dazu EWiR 2005, 863 (Gundlach/Frenzel)). Im Streitfall ist für eine treuhänderische Bindung der Insolvenzschuldnerin, die den Überweisungsbetrag im gewöhnlichen Zahlungsverkehr als Zahlstelle des Empfängers entgegennahm und dessen Konto gutschreiben sollte, nichts erkennbar. Der Überweisungsbetrag fiel mit Eingang bei der Insolvenzschuldnerin in deren Vermögensmasse. Aufgrund eines später von den Überweisungsendbeteiligten übereinstimmend erklärten „Widerrufs“ oder Stornierungswunsches konnten allenfalls schuldrechtliche Rückgewähransprüche erwachsen. Hätte die Insolvenzschuldnerin dem Verlangen nach „Rückgängigmachung“ entsprochen, wäre der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Übrigen mutmaßlich zur Anfechtung gem. § 130 Abs. 1 InsO berechtigt gewesen. Die Absicht der Klägerin, den Betrag ungeschmälert zurückzuerhalten, war zwar allzu verständlich. Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannte sie aber, war doch gerade deren Zusammenbruch Grund für die Rückholungsbemühungen.

4. Einen Schadensersatzanspruch gegen die Masse wegen eines Verstoßes der Insolvenzschuldnerin gegen ein in der Moratoriumsanordnung der BaFin enthaltenes Unterlassungsgebot hat die Klägerin schließlich ebenfalls nicht.

Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass ein derartiger Anspruch nicht bloße Insolvenzforderung, sondern im Hinblick auf den Schutzzweck der aufsichtsbehördlichen Anordnung Masseverbindlichkeit wäre. Jedenfalls ein schadensursächlicher Pflichtverstoß der Insolvenzschuldnerin ist nicht ersichtlich. Das von der BaFin verhängte grundsätzliche Verbot, Zahlungen entgegenzunehmen, kam aus Sicht der Klägerin einen halben Tag zu spät; als es wirksam wurde, war der Überweisungsbetrag bereits bei der Insolvenzschuldnerin eingegangen. Dass hingegen die spätere Erteilung der Gutschrift auf dem Konto des Sohnes der Klägerin (trotz vorherigen Protestes der Überweisungsendbeteiligten) gegen Anordnungen der BaFin ZIP 2009, Seite 680vom 7.4.2003 verstoßen haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. In keinem Falle ließ sich gerade aus dem Moratorium die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin ableiten, kurz vor Verhängung des Moratoriums bei der Insolvenzschuldnerin als Zahlstelle eingegangene und den Emfängern noch nicht gutgeschriebene Überweisungsbeträge im Falle eines übereinstimmenden ausdrücklichen Wunsches von Überweisendem und Überweisungsempfänger zurückzuleiten. Im Übrigen hat die Gutschrift vom 12.6.2003 keinen – im Sinne des Moratoriums – relevanten Schaden bewirkt. Hätte sich die Insolvenzschuldnerin insoweit jeglicher weiteren Tätigkeit enthalten, also die Gutschrift unterlassen, wäre das wirtschaftliche Endergebnis für die Familie der Klägerin kein Günstigeres gewesen.

5. Unter dem Strich kann der Klägerin, die mit der Klage wohl gerade wegen der Zweifelhaftigkeit der Erfolgsaussichten fast bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zugewartet hat, nur die Rücknahme des Rechtsmittels nahegelegt werden. Dass dieses Ergebnis für sie „bitter“ ist und eine von ihr sicher nicht gewollte Mehrung der Insolvenzmasse der B. Bank AG bedeutet, verkennt der Senat nicht.

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