OLG Düsseldorf: Keine Mitteilungspflicht wegen wesentlicher Beteiligung bei Änderung der Firma des Hauptaktionärs

26.01.2009

AktG §§327a ff., 327e, 319 Abs.6, §131; WpHG §§21, 22, 28

Keine Mitteilungspflicht wegen wesentlicher Beteiligung bei Änderung der Firma des Hauptaktionärs

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.9.2008 - I-6 W 30/08 (rechtskräftig; LG Düsseldorf)

Leitsätze der Redaktion:


1. Die Meldepflicht bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte in den Beteiligungsverhältnissen nach §21 WpHG wird nicht (erneut) ausgelöst durch eine Änderung der Firmierung.

2. Für Verstöße des Hauptaktionärs gegen ihm nach §§21, 22 WpHG obliegende Meldepflichten und einen dadurch nach §28 WpHG eingetretenen Verlust der Rechte aus den Aktien sind die den Squeeze out anfechtenden Minderheitsaktionäre nach den allgemeinen Regeln im Zivilprozess darlegungs- und beweisbelastet.

3. Der vom Hauptaktionär vor einem Squeeze out vorzulegende Übertragungsbericht muss keine umfassende Unternehmensdarstellung enthalten, die es den Minderheitsaktionären ermöglicht, das Unternehmen selbstständig und abschließend zu bewerten und die festgesetzte Barabfindung rechnerisch zu ermitteln. Er soll den Minderheitsaktionären lediglich zusammen mit den anderen ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ein erstes und bei Bedarf in der Hauptversammlung zu vertiefendes Urteil über die Plausibilität insbesondere der festgesetzten Barabfindung ermöglichen.

4. Das Auskunftsrecht des Aktionärs umfasst nicht die Vorlage von Unterlagen. Nur ausnahmsweise kann eine mündliche Auskunft durch die Einsichtnahme in Unterlagen ersetzt werden, wenn die Einsichtnahme in der Hauptversammlung erfolgt und das Informationsinteresse des Aktionärs dadurch schneller und besser befriedigt wird als durch eine mündliche Auskunft (etwa bei einer Fülle von Daten und Zahlen).

Gründe:

A. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Feststellung, ob die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin über ein Squeeze out der Eintragung in das Handelsregister entgegenstehen.

Die Antragsgegner sind Aktionäre der börsennotierten Antragstellerin. Mehrheitsaktionärin mit 95,54% des Grundkapitals war am 17. August 2007 die D.-GmbH. Die Antragstellerin und ihre Hauptaktionärin schlossen am 15. September 2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin, mit dem die Hauptversammlung dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt hatte, erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage hat das LG Düsseldorf durch bisher nicht rechtskräftiges Urteil vom 11. Mai 2007 - 39 O 28/06 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 14. März 2007 richtete die Hauptaktionärin an die Antragstellerin das förmliche Verlangen, die Hauptversammlung der Antragstellerin möge die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gem. den §§327a ff. AktG gegen die Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 legte die Hauptaktionärin die zu gewährende Barabfindung auf einen Betrag von 66,36. je Stückaktie fest. Zugleich legte sie der Antragstellerin zur Unterrichtung der Aktionäre ihren nach §327c Abs.2 Satz1 AktG zu erstellenden Bericht (im Folgenden Übertragungsbericht) vor, in dem sie die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung der Aktien darlegte und die Angemessenheit der Barabfindung erläuterte und begründete. Grundlage ihres Berichtes war u.a. eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E.-AG zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gem. §§327a ff. AktG, die dem von der Hauptaktionärin vorgelegten Übertragungsbericht in der Anlage beigefügt war. Dem Bericht war weiterhin ein schriftli

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ches Gutachten der F.-Gesellschaft vom 22.Juni 2007 beigefügt, das das LG Düsseldorf auf den nach §327c Abs.2 Satz3 AktG gestellten Antrag der Hauptaktionärin mit Beschluss vom 23.März 2007 zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung in Auftrag gegeben hatte. Zusammen mit ihrem Übertragungsbericht legte die Hauptaktionärin der Antragstellerin darüber hinaus eine Gewährleistungserklärung der G.-Bank vom 21. Juni 2007 vor.

Mit im elektronischen Bundesanzeiger am 10. Juli 2007 veröffentlichter Einladung lud die Antragstellerin zur Hauptversammlung am 17. August 2007 ein, in der u.a. der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gefasst werden sollte. Am 17. August 2007 fasste die Hauptversammlung sodann mit den Stimmen der Hauptaktionärin und gegen die Stimmen der Antragsgegner unter TOP 6 den Beschluss, dass die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 66,36. je Stückaktie auf die Hauptaktionärin übertragen werden.

Mit ihren bis zum 17. September 2007 beim LG Düsseldorf eingegangenen und unter dem Az. 39 O 144/07 geführten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen u.a. gegen den zu TOP 6 der Hauptversammlung vom 17. August 2007 gefassten Übertragungsbeschluss haben die Antragsgegner insbesondere gerügt, dass die Hauptaktionärin wegen unterlassener Meldungen nach den §§28, 21, 22 WpHG ihre Stimmrechte verloren habe und in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt gewesen sei.

Mit Urteil vom 25. April 2008 hat das LG die Klagen der Antragsgegner abgewiesen. Über die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen, die vor dem Senat unter dem Az. I-6 U 69/08 geführt werden, ist bisher nicht entschieden worden.

Die Antragstellerin verlangt nunmehr im Freigabeverfahren nach §327e Abs.2, §319 Abs.6 Satz1 AktG die Feststellung, dass die Erhebung der Klagen gegen den zu TOP 6 gefassten Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 17. August 2007 einer Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Mit Beschluss vom 25. April 2008 hat das LG dem Feststellungsantrag der Antragstellerin stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Antragsgegner zu 1), 2), 3), 4), 10), 11), 12), 13), 14), 16) und 17) mit ihren sofortigen Beschwerden.

B. Die nach den §§327e, 319 Abs.6 Satz6 AktG, §569 Abs.1 Satz1 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

I. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung sind auch die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 2) und zu 11) zulässig. Auch wenn diese beiden Antragsgegner gegen das Urteil des LG Düsseldorf im Ausgangsverfahren keine Berufung eingelegt haben, sind sie durch den angefochtenen Freigabebeschluss beschwert. Ein den Anfechtungsklagen der übrigen Antragsgegner stattgebendes Anfechtungsurteil entfaltet gem. §248 Abs.1 Satz1 AktG auch ihnen gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung (BGH ZIP 2007, 1528 = WM 2007, 1565, Rz.10, dazu EWiR 2007, 641 (Wilsing/Goslar)). Durch eine fehlerhafte Registereintragung würden auch sie nachteilig in ihren Rechten berührt.

II. Die sofortigen Beschwerden sind indes unbegründet. Die die Durchführung des Freigabeverfahrens betreffenden Rügen der Antragsgegner zu 3) und 4) sind ebenso unbegründet wie die von den Antragsgegnern zu 1) bis 17) erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen, die der Eintragung des zu TOP 6 - Ausschluss von Minderheitsaktionären - gefassten Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Freigabeverfahren ist gewahrt. (Wird ausgeführt.)

2. Der Senat hat das umfangreiche Vorbringen aller Verfahrensbeteiligten, besonders dasjenige der beschwerdeführenden Antragsgegner, im Einzelnen geprüft und bei seiner getroffenen Entscheidung berücksichtigt. Auch im Beschwerdeverfahren ist es allerdings nicht geboten, in der Entscheidungsbegründung auf sämtliche von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumente und Erwägungen im Einzelnen einzugehen. Der Senat nimmt deshalb mit den folgenden Ergänzungen und zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug auf die im Ergebnis zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung:

a) Sowohl der Ausschluss von Minderheitsaktionären gem. den §§327a ff. AktG (Squeeze out) als auch das Freigabeverfahren nach den §§327e, 319 Abs.5, 6 AktG sind verfassungsgemäß. Ein Squeeze out verletzt die betroffenen Aktionäre nicht in ihren nach Art.14 Abs.1 GG garantierten Eigentumsrechten. Das vom Gesetzgeber bereitgestellte Anfechtungsverfahren wird den Anforderungen des GG an die Verfahrensgestaltung gerecht. Dies gilt auch im Hinblick auf das Freigabeverfahren nach §§327e, 319 Abs.5, 6 AktG. Zweck des Freigabeverfahrens ist es, die "Registersperre“ zu überwinden, die bei Erhebung einer Anfechtungsklage eintritt. Ohne derartige verfahrensrechtliche Regelungen bestünde die Gefahr, dass das Squeeze out selbst weitgehend wirkungslos wird. Minderheitsaktionäre wären nach wie vor in der Lage, die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen durch die Erhebung von Anfechtungsklagen für geraume Zeit zu verhindern (BVerfG ZIP 2007, 1261 = WM 2007, 1329, dazu EWiR 2007, 449 (von der Linden/Ogorek); BVerfG ZIP 1999, 1436 (m. Anm. Wilken) = WM 1999, 1666 - DAT/Altana, dazu EWiR 1999, 751 (Neye)).

b) Gemäß §327e Abs.3 Satz1 AktG wird der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung nach §327a Abs.1 Satz1 AktG wirksam, sobald er in das Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung ist nur zulässig, wenn der Vorstand der betreffenden Gesellschaft erklärt, dass eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss nicht oder nicht mehr anhängig ist (§327e Abs.2 i.V.m. §319 Abs.5 AktG). Ist eine solche Erklärung nicht möglich, weil noch Anfechtungsverfahren schweben, so kann die Gesellschaft bei dem für diese Verfahren zuständigen LG die Feststellung beantragen, dass die Verfahren einer Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht entgegenstehen. Diese Feststellung wird getroffen, wenn die Anfechtungsklagen unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder eine Abwägung einen Vorrang des Interesses der Gesellschaft an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ergibt (§327e Abs.2 i.V.m. §319 Abs.6 Satz1 und 2 AktG). Die Verfahrensvorschriften hierfür sind in §319 Abs.6 Satz2 bis 5 AktG enthalten. Erweist sich nach einer vorzeitigen Eintragung die Anfechtungsklage doch als begründet, ist die Gesellschaft den zu Unrecht ausgeschlossenen Minderheitsaktionären nach §319 Abs.6 Satz6 AktG zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Senat geht mit der herrschenden Meinung davon aus, dass eine offensichtliche Unbegründetheit i.S.d. §319 Abs.6 Satz2 AktG vorliegt, wenn die Klage nach sorgfältiger Prüfung

aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis (Senatsbeschl. v. 27.8.2001 - I-6 W 28/01, ZIP 2001, 1717, Rz.9, dazu EWiR 2001, 1161 (Bayer/Riedel); OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359 = WM 2004, 728, Rz.13 m.w.N.; OLG Köln ZIP 2004, 760 = BB 2003, 2307; OLG Hamburg AG 2003, 696; OLG Hamburg ZIP 2003, 1344, 1350, dazu EWiR 2003, 739 (Rottnauer); OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363, dazu EWiR 2004, 833 (Hasselbach); Hüffer, AktG, 8.Aufl., §319 Rz.18 sowie §246a Rz.7 m.w.N.). Offensichtlich unbegründet ist damit eine gegen den Hauptversammlungsbeschluss gerichtete Klage, wenn die Prüfung ergibt, dass die Klage, ohne dass es einer weiteren Tatsachenaufklärung bedarf, weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Erfolg haben kann.

c) Die von den Anfechtungsgegnern geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe sind sämtlich offensichtlich nicht gegeben. Die Frage eines vorrangigen Eintragungsinteresses der Antragstellerin nach §327e Abs.2 a.E. i.V.m. §319 Abs.6 Satz2 AktG stellt sich im Streitfall daher nicht.

aa) Der zu TOP 6 der Hauptversammlung vom 17. August 2007 ergangene Beschluss ist nicht nach §241 Nr.1 bis 6 AktG nichtig. Ein Verstoß gegen die in den Nr.1 bis 4 und 6 aufgeführten Tatbestände wird weder vorgetragen, noch ist er sonst wie ersichtlich. Die Voraussetzungen der Nr.5 liegen ebenfalls zweifelsfrei nicht vor.

bb) Anfechtungsgründe liegen offensichtlich nicht vor.

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung vom 17. August 2007 war ordnungsgemäß und weist keinerlei Verfahrenfehler auf. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, können weder Fehler bei der Einberufung der Hauptversammlung noch Fehler der Versammlungsleitung festgestellt werden.

(2) Offensichtlich unbegründet sind insbesondere die Einwendungen der Antragsgegner, der in der Hauptversammlung vom 17. August 2007 zu TOP 6 gefasste Übertragungsbeschluss nach §327a AktG sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

Insbesondere greift der Einwand nicht durch, der Übertragungsbeschluss sei nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil für die von der Hauptaktionärin gehaltenen Aktien wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflichten nach §§21, 22 WpHG gem. §28 WpHG ein Stimmrechtsverbot bestanden habe. Nach §28 WpHG bestehen die Rechte aus Aktien, die einem gem. §21 WpHG Meldepflichtigen gehören oder ihm gem. §22 WpHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, in der die Mitteilungspflichten nach §21 WpHG nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Die Hauptaktionärin war stimmberechtigt, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie oder eine ihrer Obergesellschaften ihre Mitteilungspflichten aus den §§21, 22 WpHG verletzt hat.

(a) Weder die Hauptaktionärin noch die D. International S.A. noch die Fa. H. waren verpflichtet, ihre bereits im Dezember 2003 und April 2002 erfolgten Meldungen nach §§21, 22 WpHG in Ansehung ihrer später erfolgten Umfirmierung zu erneuern. Denn eine Meldepflicht bei Umfirmierung einer beteiligten Gesellschaft sieht das Gesetz, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Anlass, den Tatbestand des §21 Abs.1 WpHG im Wege normativer Auslegung zu ergänzen, sieht der Senat nicht. Denn Ziel der Mitteilungspflichten der §§21, 22 WpHG ist es, die betroffene Gesellschaft und die BaFin über die Veränderung von maßgeblichen Beteiligungsverhältnissen in Kenntnis zu setzen und die betroffene Gesellschaft sodann in die Lage zu versetzen, ihrer Meldepflicht nach §25 WpHG nachzukommen (Schneider, in: Assmann/Schneider, WpHG, 4.Aufl., §21 Rz.3). Die so umschriebene und für wirtschaftliche Entscheidungen sachdienliche Transparenz bestehender Beteiligungsverhältnisse an börsennotierten Gesellschaften erfordert nicht notwendigerweise die Kenntnis etwaiger Umfirmierungen. Folgerichtig knüpfen die Meldepflichten der §§21, 22 und 25 WpHG ihrem im Einklang mit dem Gesetzeszweck stehenden Wortlaut nach an das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte in den Beteiligungsverhältnissen und nicht an die Firmierung der beteiligten Gesellschaften und deren Änderung an. Für eine normative, ergänzende Auslegung der §§21, 22 WpHG, wie die Antragsgegnerin zu 4) sie unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Köln vom 5. Oktober 2007 - 82 O 114/06, dazu EWiR 2008, 159 (Dörfler), vornimmt, bleibt von daher kein Raum.

(b) Unschädlich ist auch, dass die vormals unter H. International S.A. firmierende D. International S.A. und die vormals unter H. firmierende Fa. H. der Antragstellerin in ihren Meldungen vom April 2002, deren Inhalt sich aus den Veröffentlichungen der Antragstellerin vom 22. April 2002 ergibt, lediglich die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile an der Antragstellerin und nicht auch das Überschreiten einer nach §21 Abs.1 Satz1 WpHG in seiner Fassung vom 21. Dezember 2001 (diese Fassung war vom 1. Januar bis zum 30. April 2002 gültig) meldepflichtigen Schwelle mitgeteilt haben. Denn hierzu waren sie gem. §41 Abs.2 Satz1 WpHG in seiner Fassung vom 21. Dezember 2001 (diese Fassung war ebenfalls vom 1. Januar bis zum 30. April 2002 gültig) nicht verpflichtet. Danach reichte die bloße Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile unter Angabe der Anschrift des oder der Mitteilungspflichtigen aus. Zuzurechnende Stimmrechte waren für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. Diesen Anforderungen genügten nach dem Inhalt der auf ihrer Grundlage erfolgten Veröffentlichungen der Antragstellerin beide Mitteilungen.

Ebenso schadet nicht, dass weder die vormals unter H. International S.A. firmierende D. International S.A. noch die vormals unter H. firmierende Fa. H. der Antragstellerin in ihren Meldungen vom April 2002 mitgeteilt haben, über welche Gesellschaften ihnen Stimmrechte nach §22 WpHG zuzurechnen waren. Denn nach §22 Abs.4 WpHG in seiner Fassung vom 21. Dezember 2001 (ebenfalls gültig vom 1. Januar bis zum 30. April 2002) waren die zuzurechnenden Stimmen lediglich getrennt nach den in §21 Abs.1 und 1a WpHG aufgeführten Nummern anzugeben. Einer namentlichen Bezeichnung der Gesellschaft, über die die Stimmrechtszurechnung erfolgte, bedurfte es nicht.

(c) Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, die Hauptaktionärin und ihre Obergesellschaften hätten die vorgeschriebenen Meldungen entgegen §21 Abs.1 WpHG nicht der BaFin übermittelt. Auch dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet. Einer Vernehmung der von der Antragstellerin in ihrer Klageerwiderung des Ausgangsverfahrens vom 19. Dezember 2007 benannten Zeugen bedarf es nicht, da die Antragsgegner weder mit ihrem Klagevorbringen noch mit ihrem Beschwerdevorbringen ihrer Darlegungslast genügt haben. Im Ergebnis zu Recht hat das LG den diesbezüglichen Sachvortrag der Antragsgegner, die ausnahmslos ohne Begründung und ohne Beweisantritt behaupten, eine solche Übermittlung habe nicht stattgefunden, als Behauptungen ins Blaue hinein und damit grundsätzlich unbeachtlich bewertet.

Für das Vorliegen von Pflichtverstößen der Hauptaktionärin gegen ihr nach den §§21, 22 WpHG obliegende Meldepflichten und einen dadurch nach §28 WpHG eingetretenen Rechtsverlust im Zeitpunkt des Übertragungsverlangens sind die Antragsgegner nach den allgemeinen Regeln im Zivilprozess darlegungs- und beweisbelastet (OLG Düsseldorf AG 2006, 202, Rz.45; Zöller/Greger, ZPO, 26.Aufl., vor §284 Rz.18). Eine Pflicht des kapitalistisch organisierten Aktionärs, vor oder während einer Hauptversammlung sein Stimmrecht durch die Vorlage von Belegen über die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach dem WpHG nachzuweisen, kennt das Gesetz nicht. Eine solcher Rechtssatz hat sich auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung gebildet. Nach §123 Abs.3 Satz4 AktG hat ein Aktionär vielmehr lediglich unter den dort genannten Voraussetzungen seine Stimmberechtigung durch den Nachweis seiner Anteilsberechtigung darzutun. Im Streitfall ergibt sich eine weitergehende Nachweispflicht der Hauptaktionärin auch nicht aus der Satzung der Antragstellerin vom 23. Juli 2007, die in §25 Abs.1 ebenfalls lediglich den Nachweis des Anteilsbesitzes verlangt.

Den Antragsgegnern ist zuzugeben, dass sich die Übermittlung von Mitteilungen nach dem WpHG an die BaFin typischerweise der Wahrnehmung der Minderheitsaktionäre entzieht und diesen konkreter Sachvortrag hierzu erschwert ist. Allein dies rechtfertigt indes nicht die von den Antragsgegnern angestrebte Beweislastumkehr, die weder im AktG noch im WpHG eine Grundlage findet. Nach den allgemeinen Regeln der ZPO kommt eine Umkehr der Beweislast nur in Ausnahmefällen in Betracht. Allein das Vorliegen einer Beweisnot rechtfertigt eine solche Ausnahme nicht (Zöller/Greger, a.a.O., vor §284 Rz.22 m.w.N.). Es mag für die Antragsgegner, die für ihre pauschale Behauptung bisher keinerlei Beweis angetreten haben, wünschenswert sein, dass der Gesetzgeber zu Gunsten einer anlegerfreundlichen Markttransparenz die von ihnen befürwortete Pflicht zum Nachweis der Erfüllung von Meldepflichten nach dem WpHG in das Gesetz aufnimmt. Der im Streitfall anzuwendenden derzeitigen Gesetzeslage entspricht dies jedoch nicht. §28 WpHG stellt vielmehr eine Verbotsnorm dar, deren Voraussetzungen im Anfechtungsprozess vom Anfechtungskläger darzulegen und zu beweisen sind. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Antragsgegner nicht.

Anlass zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Antragsgegner bestand im Streitfall zudem auch deshalb nicht, weil die Antragsgegner keinerlei greifbare Anhaltspunkte darlegen, die Zweifel an ordnungsgemäßen Mitteilungen der Hauptaktionärin und deren Obergesellschaften an die BaFin rechtfertigen könnten. Zu einem solchen Sachvortrag wären die Antragsgegner indes durchaus in der Lage gewesen, weil sie bestehende Zweifel durch Ausübung ihres Auskunftsrechts (§131 AktG) im Rahmen der Hauptversammlung hätten prüfen und ggf. klären können. Hierdurch hätten sie sich entsprechende Informationen über die einen solchen Zweifel begründenden Tatsachen verschaffen können. Denn die Stimmberechtigung der Hauptaktionärin war ohnedies nach §26 Abs.1 der Satzung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragstellerin als Leiter der Hauptversammlung zu prüfen (vgl. dazu auch Hüffer, a.a.O., §129 Rz.18). Auf Nachfrage der Antragsgegner wären sowohl der Versammlungsleiter als auch die Hauptaktionärin im Zweifel zur Auskunft verpflichtet gewesen (vgl. Schneider, a.a.O., §28 Rz.28). Den Antragsgegnern wurde im Streitfall die Möglichkeit, Auskünfte einzufordern, auch ordnungsgemäß eingeräumt. Ausweislich der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung der Antragstellerin zur Hauptversammlung am 17. August 2007 stand den Aktionären zur Vorbereitung der Hauptversammlung die Möglichkeit offen, Anfragen und Anträge rechtzeitig in schriftlicher Form einzureichen. Des Weiteren waren im Rahmen der Hauptversammlung Wortmeldungen und das Stellen von Fragen ausweislich des Versammlungsprotokolls zugelassen. Dass hiervon auch hinsichtlich erfolgter Mitteilungen nach §§21, 22 WpHG Gebrauch gemacht worden ist, zeigt der Umstand, dass auf die ausdrückliche Aufforderung des Aktionärs M. die WpHG-Mitteilung der K.-B.V. vom 1. Juni 2007 auf dem Unterlagentisch in der Hauptversammlung ausgelegt und zur Einsichtnahme überlassen worden ist. Hierzu gestellte Fragen wurden unstreitig in der Hauptversammlung beantwortet. Zweifel daran, dass diese Mitteilung, die der vorlegenden Antragstellerin offensichtlich übermittelt worden war, der BaFin indes nicht übermittelt worden sein soll, gab es zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht. Anderenfalls hätte nicht nur Gelegenheit, sondern auch Anlass bestanden, diese Zweifel im Rahmen der Hauptversammlung durch Ausübung des Auskunftsrechts (§131 AktG) zu prüfen. Eine dahin gehende Wahrnehmung bestehender Auskunfts- und Informationsrechte durch einen der in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre und nunmehrigen Antragsgegner belegt weder die notarielle Versammlungsniederschrift noch der Sachvortrag der Antragsgegner. Ist aber einem darlegungspflichtigen Verfahrensbeteiligten, wie die Antragsgegner es sind, die Verschaffung rechtsrelevanten Wissens möglich, so ist ihm, will er hierauf spätere Einwendungen stützen, konkreter Sachvortrag nebst Beweisantritten möglich und zumutbar.

(d) Auch ist nicht ersichtlich, dass Gesellschafter der K.-B.V. Mitteilungspflichten nach §§21, 22 WpHG verletzt haben. Meldepflichten nach §21 WpHG werden durch das Überschreiten im Gesetz festgelegter Schwellenwerte des Stimmrechtsanteils an einer Gesellschaft ausgelöst. Nach §22 Abs.1 Nr.1 WpHG werden dabei Aktien einer Tochtergesellschaft dem Stimmrechtsanteil der Muttergesellschaft hinzugerechnet. Im Streitfall sind Gesellschafter der K.-B.V. damit nur dann nach §§21, 22 Abs.1 Nr.1 WpHG mitteilungspflichtig, wenn es sich bei der K.-B.V. - wie die Antragsgegner dies behaupten - um ihre Tochtergesellschaft handelt. Dies kann indes nicht festgestellt werden. (Wird ausgeführt.)

(3) Die Voraussetzungen, unter denen ein Squeeze out von der Hauptversammlung beschlossen werden kann, lagen vor (Wird ausgeführt.)

(cc) Insbesondere aber entsprach der von der Hauptaktionärin nach §327c Abs.1 Satz1 AktG vorzulegende Übertragungsbericht den gesetzlichen Anforderungen. Er legt die Voraussetzungen für die Übertragung dar und erläutert die Angemessenheit der Barabfindung umfassend und nachvollziehbar. Eine Verletzung von Berichts- und Prüfungspflichten der Hauptaktionärin kann nicht festgestellt werden.

(aaa) Ohne Erfolg rügen die Antragsgegner, der Übertragungsbericht enthalte nur unzureichende Angaben über Zwischengesellschaften und die Konzernstruktur der Antragstellerin; vor allem sei die Angabe der Gesellschafter der K.-B.V. erforderlich gewesen.

Hierbei verkennen die Antragsgegner den Sinn und Zweck des Übertragungsberichts. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung soll mit dem von der Hauptaktionärin vorgelegten Übertragungsbericht keine umfassende Unternehmensdarstellung erfolgen, die es dem Minderheitsaktionär ermöglicht, das Unternehmen selbstständig und abschließend zu bewerten und die festgesetzte Barabfindung rechnerisch zu ermitteln. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des §327c Abs.2 Satz1 AktG ergibt, ist Sinn und Zweck des nach dem Vorbild des Verschmelzungsberichts nach §293a AktG erforderlichen Übertragungsberichts vielmehr lediglich, die Voraussetzungen des beabsichtigten Squeeze out darzulegen und die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung nachvollziehbar - nicht aber abschließend - zu erläutern und zu begründen. Dabei soll der Übertragungsbericht den Minderheitsaktionären zusammen mit den anderen ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lediglich ein erstes und bei Bedarf in der Hauptversammlung zu vertiefendes Urteil über die Plausibilität insbesondere der festgesetzten Barabfindung ermöglichen (OLG Düsseldorf ZIP 2007, 380 = AG 2007, 363, Rz.45, dazu EWiR 2007, 89 (Zetzsche); Hüffer, a.a.O., §327c Rz.3, §293a Rz.15 m.w.N.). Hierfür sind die von den Antragsgegnern geforderten weiteren Angaben über Zwischengesellschaften und die Konzernstruktur der AG, die die Hauptaktionärin in ihrem Übertragungsbericht auf S.9 ohnehin bereits bis zur 12. Ebene ausgeführt und graphisch dargestellt hat, nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es keiner weitergehenden Angaben, um die festgesetzte Barabfindung einer konkreten Prüfung unterziehen und auf ihre Angemessenheit hin überprüfen zu können. Denn das Gesetz mutet dem Minderheitsaktionär eine solche Prüfung von vornherein nicht zu. Nach §327c Abs.2 Satz2 bis 4 AktG ist dies vielmehr Aufgabe des durch das Gericht bestellten unparteiischen und sachverständigen Prüfers, der den Übertragungsbericht einer sachkundigen, unabhängigen Plausibilitätskontrolle unterzieht und den Anteilseigner präventiv vor Fehleinschätzungen schützt (BVerfG ZIP 2007, 1261, Rz.25; BGH ZIP 1989, 980 (m. Bespr. Heckschen, S.1168), Rz.13, dazu EWiR 1989, 843 (Hirte); OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, Rz.21). Dieser Aufgabe ist die durch das LG mit Beschluss vom 23. März 2007 bestellte F.-Gesellschaft nachgekommen, die das Ergebnis ihrer Prüfung in ihrem Bericht vom 22. Juni 2007 niedergelegt hat.

(bbb) Eine Angabe der Gesellschafter der K.-B.V. im Übertragungsbericht war auch nicht deshalb erforderlich, um den Minderheitsaktionären eine Überprüfung erforderlicher Mitteilungen nach §§21, 22 WpHG zu ermöglichen, da der Übertragungsbericht - ausgehend von seiner bereits dargestellten Zielrichtung - auch nicht dazu dient, dem Minderheitsaktionär eine Grundlage für derartige Prüfungen an die Hand zu geben.

(ccc) Ebenso wenig war eine Darstellung der J.-Studie der L.GmbH vom 21. März 2006 im Übertragungsbericht erforderlich. Diese Studie hat die im Auftrag der Hauptaktionärin tätig gewordene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E.-AG ihrer gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gem. §§327a ff. AktG vom 21. Juni 2007 zugrunde gelegt und unterlag insoweit der Prüfung der gerichtlich bestellten sachverständigen F.-Gesellschaft, der diese Studie ausweislich S.2 ihres Prüfungsberichts vorlag. Einer näheren Darstellung dieser Studie im Übertragungsbericht bedurfte es nicht, da die Interessen der Minderheitsaktionäre durch die gerichtlich veranlasste sachverständige Prüfung hinreichend gewahrt waren.

(dd) Ohne Erfolg wenden die Antragsgegner ein, die Angemessenheit der im Übertragungsbericht festgesetzten Barabfindung sei nicht ordnungsgemäß überprüft worden.

(aaa) Der Prüfbericht ist gem. §327c Abs.2 Satz3 AktG von der mit Beschluss des LG Düsseldorf vom 23.3.2007 ordnungsgemäß zur Ausschlussprüferin bestellten Wirtschaftprüfungsgesellschaft mbH F. erstellt worden. Dass der Bericht in Form und Inhalt nicht den Vorgaben des §293e Abs.1 Satz2 und 3 i.V.m. §327c Abs.2 AktG entspricht, machen die Antragsgegner nicht geltend. Der Prüfbericht enthält das nach §327c Abs.2 Satz4, §293e Abs.1 Satz2 AktG erforderliche Testat.

(bbb) Die zwischen der Privatgutachterin der Hauptaktionärin (E.-AG) und der Ausschlussprüferin (F.-GmbH) erfolgte Parallelprüfung ist nicht zu beanstanden.

Die Zulässigkeit einer solchen Parallelprüfung ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt. Die Unabhängigkeit des Ausschlussprüfers ist nicht dadurch beeinträchtigt, dass er im Rahmen seiner Prüfertätigkeit auf den Bewertungsgutachter - hier die E.-AG - einwirkt. Es liegt keine entsprechend §319 Abs.2 Nr.5 HGB a.F. unzulässige Mitwirkung am Bericht der Hauptaktionärin, sondern ein sinnvolles Vorgehen vor, das eine frühzeitige Fehlerkorrektur durch den Prüfer ermöglicht und dessen Unabhängigkeit nicht infrage stellt. Selbst eine Beratungstätigkeit durch den Ausschlussprüfer wäre unter dem Blickwinkel einer verbotenen Mitwirkung i.S.d. §319 Abs.2 Nr.5 HGB a.F. erst dann unzulässig, wenn sich diese auf unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidungen erstreckt. Allein aus der Tatsache einer Parallelprüfung ergibt sich dies in des nicht (BGH ZIP 2006, 2080, Rz.14 m.w.N., dazu EWiR 2006, 673 (Goslar); OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359 = AG 2004, 207, Rz.57, dazu EWiR 2004, 467 (Sustmann)).

Soweit der Antragsgegner zu 2) den Verdacht äußert, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften E.-AG und F.-GmbH hätten im Streitfall kollusiv zum Nachteil der Minderheitsaktionäre zusammengewirkt, ist sein Vorbringen substanzlos. Seiner Behauptung, "Unternehmensplanungen und Arbeitspapiere (seien) miteinander besprochen“ worden, fehlt jede tatsächliche Grundlage. Sein Zeugenbeweisantritt ist als bloßer Ausforschungsbeweis unzulässig. Auf die weiter gehenden zutreffenden Ausführungen des LG wird verwiesen.

(ccc) Soweit die Antragsgegner die Höhe der von der Hauptaktionärin festgesetzten und durch die Ausschlussprüferin überprüften Abfindung beanstanden, müssen sie dies im Spruchverfahren gem. §327f Abs.1 AktG i.V.m. §2 SpruchG geltend machen. Die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung ist nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens gem. §327e Abs.2, §319 Abs.6 AktG. Zur im Spruchverfahren zu prüfenden Angemessenheit der Barabfindung gehört auch die Prüfung der zur Abfindungsfestsetzung herangezogenen Unterlagen. Im Streitfall ist deshalb weder zu prüfen, ob der für die Bestimmung des der Barabfindung zugrunde gelegten Börsenwertes gewählte Referenzzeitraum noch ob der Faktor oder die Einordnung in die X.-Group und der zugrunde gelegte Liquidationswert zutreffend waren. Die Antragsgegner sind mit diesen Einwendungen gem. §243 Abs.4 Satz2 AktG im Freigabeverfahren ausgeschlossen.

(4) Die Anfechtungsklagen sind auch offensichtlich unbegründet, soweit die Antragsgegner die Verletzung von Auskunfts- und Informationsrechten geltend machen.

(a) Die Antragstellerin war zur Vorlage der J.-Studie weder nach §131 noch nach §327c Abs.3 AktG verpflichtet.

(aa) Ein Anspruch auf Vorlage der Studie nach §131 AktG scheitert bereits daran, dass der einzelne Aktionär danach lediglich die Erteilung von Auskünften und nicht die Vorlage von Unterlagen verlangen kann. Nur ausnahmsweise kann eine mündliche Auskunft durch die Einsichtnahme in Unterlagen ersetzt werden, nämlich dann, wenn sie in der Hauptversammlung erfolgt und das Informationsinteresse des Aktionärs dadurch schneller und besser befriedigt wird als durch eine mündliche Auskunft (BGHZ 101, 1 = ZIP 1987, 1239 (m. Anm. Niehus), juris-Rz.76, dazu EWiR 1987, 1057 (Claussen); Hüffer, a.a.O., §131 Rz.22). In bestimmten Fällen kann es jedoch im Interesse des Aktionärs liegen, ihm die Einsicht in vorbereitete Aufzeichnungen während der Hauptversammlung zu gewähren. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Auskunft im Wesentlichen aus einer Fülle von Daten und Zahlen besteht. Soweit in einem solchen Falle dem Aktionär während der Hauptversammlung hinreichend Zeit und Gelegenheit gegeben wird, sich anhand der Aufstellung zu unterrichten, bestehen keine Bedenken, diesen Weg der Informationserteilung ausnahmsweise als sachangemessen anzusehen (BGHZ 101, 1 = ZIP 1987, 1239, juris-Rz.76). Ein solcher Fall liegt hier jedoch erkennbar nicht vor. Denn bei der strittigen J.-Studie handelt es sich um eine vergleichende Marktanalyse, die dem Leser nicht ähnlich einer Liste oder Aufstellung von Zahlen eine schnelle Orientierung bietet. Zudem ist sie nicht anlässlich der Ermittlung der Barabfindung, sondern aus anderem unternehmensbezogenen Anlass in Auftrag gegeben worden, was jeweils eine Zuordnung der darin enthaltenen Informationen zu dem jeweiligen Prüfungszweck erforderlich machte.

Ob einem Aktionär ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen in entsprechender Anwendung des §131 Abs.4 AktG dann zusteht, wenn die AG einem anderen Aktionär außerhalb der Hauptversammlung bestimmte Unterlagen zugänglich gemacht hat, kann hier dahinstehen, da die Antragstellerin im Streitfall der Hauptaktionärin die strittige J.-Studie jedenfalls nicht in ihrer Eigenschaft als schlichtem Mitglied der Aktionärsgemeinschaft, sondern als berichtspflichtiger Betreiberin eines Squeeze out zur Verfügung gestellt hat. Diese hat die aus der Studie verwendeten Informationen in ihrem Bericht offengelegt, der von dem sachverständigen Prüfer unter Heranziehung der Studie geprüft und den Antragsgegnern nebst Prüfbericht zugänglich gemacht worden war.

(bb) Auch eine Verletzung von Informationsrechten nach §327c Abs.3 AktG liegt nicht vor. Die im Rahmen eines Squeeze-out-Verfahrens auszulegenden Unterlagen sind in §327c Abs.3 Nr.1 bis 4 AktG abschließend aufgezählt (Hüffer, a.a.O., §327c Rz.6). Gemäß §327c Abs.3 Nr.3 und Nr.4 AktG sind sowohl der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin als auch der Bericht des sachverständigen Prüfers von der Einberufung der Hauptversammlung an auszulegen. Von dieser Vorlagepflicht werden jedoch nicht, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, diejenigen Unterlagen erfasst, aus denen sich die in den genannten Berichten verwerteten Informationen ergeben, sofern sie nicht - wie hier - dem Bericht in der Anlage beigefügt und damit Bestandteil des Berichts sind.

Eine über §327c Abs.3 AktG hinausgehende Vorlagepflicht der Antragstellerin kraft Selbstbindung ist dem Gesetz fremd. Ist sie zur Vorlage von Unterlagen nicht verpflichtet, schadet es nicht, wenn sie diese erst zu einem späten Zeitpunkt in englischer Sprache in der Hauptversammlung auslegt. Denn selbst eine Nichtvorlage würde keinerlei rechtliche Folgen auslösen.

(Es folgen weitere Rügen, die aber entweder nicht schlüssig vorgetragen wurden oder Gegenstand des Spruchverfahrens sind.)

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