OLG Hamburg: Zum Widerruf von Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

09.09.2009

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2; AGB-SpK Nr. 7 Abs. 4; BGB §§ 267, 362

Zum Widerruf von Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

OLG Hamburg, Urt. v. 21. 7. 2009 – 9 U 58/09

Leitsätze der Redaktion:

1. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, vom Schuldner noch nicht genehmigte Lastschriftbuchungen im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens innerhalb der Sechs-Wochen-Frist zu widerrufen, so dass die Genehmigungsfiktion gem. Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK nicht eintritt.

2. Der Ansatz der sog. Erfüllungstheorie, die Forderung eines Gläubigers werde bereits durch die Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto erfüllt, ist dogmatisch nicht erklärbar, da der Schuldner noch keine Aufwendung getätigt hat, § 362 Abs. 1 BGB aber ein Bewirken der Leistung durch den Schuldner selbst voraussetzt.

3. Weder aus dem bloßen Schweigen der Schuldnerin auf ihr zugegangene Tageskontoauszüge noch aus der weiteren Disposition über das Konto während der sechswöchigen Widerspruchsfrist der Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK kann auf eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchungen geschlossen werden.

Gründe:

I. Die Klägerin, bei der die Geschäftskonten der Schuldnerin geführt worden waren, verlangt von der Beklagten die Rückerstattung von Beträgen von insgesamt 14.133,85 €, die die Beklagte in der Zeit vom 12.1.2007 bis zum 15.3.2007 im Einziehungsermächtigungsverfahren von einem der Konten der Schuldnerin eingezogen und in deren Höhe die Klägerin später Zahlungen an den Nebenintervenienten als (seit Beschluss des AG Hamburg v. 31.5.2007) endgültigem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin geleistet hat.

Der Nebenintervenient hatte, nachdem er gemäß Beschluss des AG Hamburg vom 2.4.2007 zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden war, nach der am 2.4.2007 erfolgten Erteilung des Rechnungsabschlusses für das 1. Quartal 2007 mit Schreiben vom 4.4.2007, 13.4.2007 und 4.5.2007 die Klägerin aufgefordert, die bei ihr geführten Girokonten der Schuldnerin „mit sofortiger Wirkung für Lastschriften zu sperren“, bzw. darauf hingewiesen, „dass sämtliche noch nicht genehmigten Lastschriften zurückzubuchen sind“. Versuche der Klägerin, die Lastschriften ab dem 9.7.2007 vom Konto der Beklagten zurückzubuchen, scheiterten am Widerspruch der Beklagten.

Das LG hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie behauptet in der Berufungsinstanz erstmals, dass Ende 2006 der Klägerin eine generelle Weisung des Zeugen S., Geschäftsführer der Schuldnerin, erteilt worden sei, bei ausreichendem Guthaben die Lastschriften der wichtigsten Kunden – und damit auch der Beklagten – einzulösen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das LG hat der Klage zu Recht im zuerkannten Umfang stattgegeben.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Beträge von insgesamt 14.133,85 € zu, die von der Beklagten im Einziehungsermächtigungsverfahren zu Gunsten ihres Kontos eingezogen worden sind. Die Beklagte hat die Beträge in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin, die die Beträge an den Nebenintervenienten (zurück-)gezahlt hat, ohne Rechtsgrund erlangt.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat diese die Beträge nicht etwa „durch Leistung“ der Schuldnerin erlangt. Wegen des Vorranges der Leistungskondiktion käme dann eine Rückabwicklung (allenfalls) im Verhältnis zwischen der Schuldne-ZIP Heft 35/2009, Seite 1681rin bzw. dem Nebenintervenienten und der Beklagten in Betracht.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals vorträgt, es sei – neben der der Beklagten angeblich erteilten Einziehungsermächtigung – von der Schuldnerin im Jahre 2006 zu Gunsten der Beklagten gegenüber der Klägerin auch eine Abbuchungsermächtigung erteilt worden, ist dieses von der Klägerin bestrittene Vorbringen schon nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre das Vorbringen aber auch unsubstanziiert – die Beklagte trägt insoweit nicht vor, wann genau und wem gegenüber eine derartige Abbuchungsermächtigung erteilt worden sein soll. Außerdem bietet die Klägerin keinerlei Beweis für die streitige Behauptung an. Unstreitig sind die Beträge von der Beklagten jedenfalls im Einziehungsermächtigungsverfahren eingezogen worden. Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen würde, dass diesbezüglich eine (von Klägerin und Nebenintervenienten bestrittene) Einziehungsermächtigung vorgelegen hätte, läge hierin allerdings (noch) keine Leistung der Schuldnerin. Da die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam wird, ist die Forderung des Gläubigers auch nach der Gutschrift auf dessen Konto und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto noch nicht erfüllt; vielmehr hat der Gläubiger gegen den Schuldner weiterhin den Erfüllungsanspruch, der nunmehr auf Genehmigung der Lastschrift gerichtet ist. Der Senat folgt insoweit der in der bisherigen ständigen Rechtsprechung vertretenen „Genehmigungstheorie“, die auf einer sachgerechten Bewertung der Interessen von Gläubiger und Schuldner beruht (vgl. BGH ZIP 2007, 2273 (m. Bespr. Jungmann, ZIP 2008, 295) = ZVI 2008, 64 = NJW 2008, 63, 64 f. m.w.N.). Es besteht keine Veranlassung, in Abweichung hiervon auf der Grundlage der in der Literatur teilweise vertretenen sog. „Erfüllungstheorie“ davon auszugehen, dass im Rahmen des Einziehungsermächtigungsverfahrens die Erfüllung im Valutaverhältnis bereits mit WertsteIlung auf dem Konto des Gläubigers eintritt. Dass eine Erfüllung im Valutaverhältnis trotz einer noch bestehenden Widerrufsmöglichkeit des Schuldners gegeben sein soll, entspricht schon nicht dem wohlverstandenen Parteiwillen (vgl. so auch OLG Köln ZIP 2009, 232 = ZVI 2009, 303 = WM 2009, 889, dazu EWiR 2009, 113 (Wagner)).

Zudem ist auf Grundlage der vorgenannten Ansätze auch dogmatisch nicht erklärbar, warum die Forderung des Gläubigers bereits erfüllt sein soll, obwohl der Schuldner selber noch keine Aufwendung getätigt hat. Der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht unstreitig erst mit der Genehmigung durch den Schuldner. Die Bank leistet auch nicht als Dritte i.S.v. § 267 Abs. 1 BGB, sondern erkennbar nur als Leistungsmittlerin. Bereits aus der Existenz der Vorschrift des § 267 Abs. 1 BGB wird jedoch deutlich, dass § 362 Abs. 1 BGB ein Bewirken der Leistung durch den Schuldner selbst voraussetzt (vgl. MünchKomm-Wenzel, BGB, 5. Aufl., 2007, § 362 Rz. 2).

Schließlich hat auch der XI. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 10.6.2008 (ZIP 2008, 1977 (m. Anm. Bork, S. 1984, u. Haas, S. 1985, u. Bespr. Schulte-Kaubrügger, S. 2348) = ZVI 2008, 477 = NJW 2008, 3348, dazu EWiR 2008, 625 (Keller)) ausdrücklich offengelassen, ob und in welchem Umfang er bei (im entschiedenen Fall nicht vorliegender) Entscheidungserheblichkeit ggf. von der Genehmigungstheorie abweichen und diese durch die Erfüllungstheorie zu ersetzen beabsichtigt.

Die Einziehung der streitgegenständlichen Lastschriften ist nicht genehmigt worden. Der Nebenintervenient in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin hat den streitgegenständlichen Lastschriften ordnungsgemäß und fristgerecht und damit wirksam i.S.v. Nr. 7 Abs. 4 der zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vereinbarten AGB der Klägerin (AGB-SpK) widersprochen (a), so dass die dort geregelte Genehmigungsfiktion nicht eingetreten ist. Die Lastschriften waren auch nicht bereits vor dem Widerspruch des Nebenintervenienten von der Schuldnerin genehmigt worden (b).

a) Dass zwischen der Schuldnerin und der Klägerin entsprechend den Feststellungen des LG die AGB der Klägerin und die Erstellung quartalsweiser Rechnungsabschlüsse vereinbart war, wird mit der Berufung nicht angegriffen. Demgemäß konnte gem. Nr. 7 Nr. 4 der AGB den streitgegenständlichen Lastschriften, die in dem der Schuldnerin am 2.4.2007 erteilten Rechnungsabschluss für das 1. Quartal erfasst worden waren, binnen sechs Wochen nach dessen Zugang widersprochen werden.

Zu einem Widerspruch war der Nebenintervenient als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO grundsätzlich berechtigt (BGH ZIP 2008, 1977 = NJW 2008, 3348, insoweit übereinstimmend mit BGH ZIP 2007, 2273 = NJW 2008, 63, 66). Mit der (unstreitigen) Absendung der Schreiben vom 13.4.2007 und 4.5.2007 ist die Sechs-Wochen-Frist gewahrt worden. Es braucht daher hier nicht die Frage entschieden zu werden, ob dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein Widerspruchsrecht sogar noch über die Sechs-Wochen-Frist hinaus zugestanden hätte. Inhaltlich genügten die Schreiben den an einen Widerspruch zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Der Nebenintervenient durfte den Lastschriften insbesondere auch „pauschal“, d.h. ohne Auflistung der einzelnen Positionen, widersprechen (BGH, Urt. v. 4.11.2004 – IX ZR 28/04, dazu EWiR 2005, 227 (Gantenberg)), und zumindest das an die dem Nebenintervenienten auf sein Schreiben vom 13.4.2007 von der Klägerin benannte Ansprechpartnern gerichtete Schreiben vom 4.5.2007 enthielt auch die exakte Bezeichnung des Girokontos der Schuldnerin, von dem die Lastschriften eingezogen worden waren.

Unerheblich ist, ob die Klägerin der Schuldnerin bzw. dem Nebenintervenienten nach der erklärten Kündigung der Kontoverbindung einen weiteren Rechnungsabschluss übersandt hat, in dem erneut die streitgegenständlichen Lastschriften enthalten waren. Denn der Nebenintervenient hatte mit seinen Widerspruchsschreiben aus April und Mai 2007 sämtlichen zuvor vorgenommenen Belastungsbuchungen bereits widersprochen; ein erneuter Widerspruch war nicht erforderlich.

Der Nebenintervenient als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt durfte den Lastschriften auch unab-ZIP Heft 35/2009, Seite 1682hängig davon widersprechen, ob der Schuldnerin sachlich rechtliche Einwendungen gegenüber den den Lastschriften zugrunde liegenden Forderungen der Beklagten zugestanden haben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Forderungen – wie die Beklagte behauptet – tatsächlich in entsprechender Höhe gegenüber der Schuldnerin bestanden haben. Der Senat folgt (auch) insoweit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des BGH (vgl. ZIP 2007, 2273 = NJW 2008, 63, 64). Soweit der XI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10.6.2008 (ZIP 2008, 1977) meint, auch der vorläufige Insolvenzverwalter sei an die rechtliche Verpflichtung des Schuldners gebunden, sittenwidrige Lastschriftwidersprüche zu unterlassen, vermag schon dies nicht zu überzeugen. Diese Auffassung verkennt die rechtlichen Auswirkungen des im Insolvenzrecht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden (und vom Gesetzgeber gewünschten) Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung auf die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Da der Schuldner mit der Genehmigung der Lastschrift einen Anspruch des Gläubigers erfüllt, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstellt, geht es darum, ob der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, eine solche Forderung anstelle des Schuldners auszugleichen. Dies ist zu verneinen, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einräumen darf (vgl. BGH ZIP 2007, 2273 = NJW 2008, 63, 65). Es erscheint demnach unzulässig, allein wegen der vom XI. Zivilsenat aufgeführten Gefahren für die Funktion des Lastschriftverfahrens durch privatrechtliche Abreden zwingendes Insolvenzrecht außer Kraft setzen zu wollen. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob Kreditinstitute, die in Anbetracht der seit der Entscheidung des BGH vom 4.11.2004 (ZIP 2004, 2442 (m. Anm. Bork, S. 2446, u. Bespr. Feuerborn, ZIP 2005, 604) = ZVI 2005, 33 = NJW 2005, 675 f., dazu EWiR 2005, 121 (Gundlach/Frenzel)) bestehenden Rechtsprechung dahin, dass der Widerruf von Lastschriften durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt auch ohne sachlich rechtliche Einwendungen gegen die Forderung berechtigt ist, keine Abkürzung der Rechnungsabschlussperiode vorgenommen haben, wirklich so schutzwürdig sind, wie der XI. Zivilsenat des BGH offenbar annimmt (vgl. Tetzlaff, Anmerkung v. 27.11.2008 zum BGH-Urt. v. 10.6.2008, jurisPR-InsR 24/2008 Anm. 1).

Schließlich kann aber ein Widerruf von Lastschriften, der im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH erfolgt ist, auch kaum als sittenwidrig angesehen werden.

b) Die Beklagte hat nicht nachweisen können, dass die Schuldnerin die streitgegenständlichen Lastschriften genehmigt hat. (Wird ausgeführt.)

Schließlich ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Klägerin dem Lastschriftwiderruf des Nebenintervenienten entsprochen und letztlich die Beträge an den Nebenintervenienten ausgezahlt hat, ohne sie bei der Beklagten zurückbuchen zu können, dass sie selbst tatsächlich nicht von einer vor der Widerrufserklärung erfolgten (ausdrücklichen oder) konkludenten Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin ausgegangen ist.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, dass die Schuldnerin der Klägerin zu Gunsten der Beklagten eine Abbuchungsermächtigung bzw. die generelle Weisung, Lastschriften der Beklagten auszuführen, erteilt habe, und meint, dass auch hieraus auf eine zumindest konkludente Genehmigung der im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften der Beklagten geschlossen werden könne, handelt es sich um von der Klägerin bestrittenes neues Vorbringen, das im Hinblick auf die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist.

Auch in dem bloßen Schweigen der Schuldnerin auf ihr zugegangene Tageskontoauszüge kann ebenso wenig eine konkludente Genehmigung gesehen werden, wie darin, dass der Zeuge S. bei eventuellen Nachfragen seitens der Zeugin M., die im Februar und März 2007 Ansprechpartnerin für den Zeugen S. im Hause der Klägerin war, einen ausdrücklichen Widerspruch gegenüber eventuell angekündigten Lastschriften nicht erklärt und weiterhin Dispositionen auf dem Konto der Schuldnerin vorgenommen hat. Würde man in derartigen Fällen schon das Vorliegen einer konkludenten Genehmigung bejahen, würde das in den AGB der Banken zu Gunsten des Bankkunden vorgesehene Widerrufsrecht gegen Lastschriften leerlaufen. (vgl. OLG Köln ZIP 2009, 232 = ZVI 2009, 303 = WM 2009, 889 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.4.2009 – I-6 U 66/08, zitiert nach juris, siehe auch Parallelentscheidung I-6 U 65/08, ZIP 2009, 980). Das Ausgleichen des Sollsaldos des Kontos durch tägliche Einzahlungen kann schließlich ebenfalls nicht als konkludente Genehmigung bestimmter Lastschriften gedeutet werden. Da es sich bei dem Konto der Schuldnerin um ein Geschäftskonto gehandelt hat, auf dem eine Vielzahl von Zahlungen eingegangen sind, besteht kein Anhalt dafür, dass es sich um einen gezielten Geldeingang mit der Bestimmung gehandelt hätte, die streitgegenständlichen Lastschriften auszugleichen.

Da mithin weder eine Leistung der Schuldnerin noch eine solche der Klägerin vorgelegen hat, ist die Beklagte „in sonstiger Weise auf Kosten“ der Klägerin bereichert.

2. Der hiernach bestehende Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB ist auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Durch die ab dem 9.7.2007, mithin nicht einmal zwei Monate nach Ablauf der üblichen sechswöchigen Widerrufsfrist versuchten Rückbuchungen war die Beklagte noch nicht in einer Weise unangemessen spät über den Widerruf der Lastschriftbuchungen unterrichtet worden, dass man entsprechend den zur Verwirkung ergangenen Grundsätzen ihren Anspruch als ausgeschlossen ansehen könnte. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die jetzige Geltendmachung des Anspruchs für die Beklagte eine unvereinbare Härte darstellen würde.

Soweit die Beklagte meint, dass sie als Dritte in die Schutzwirkung des zwischen der Klägerin und der Schuldnerin bestehenden Girovertrages einbezogen gewesen sei und die Klägerin durch die angeblich verspätete Unterrichtung ihr gegenüber eine Pflichtverletzung begangen habe, wird ein theoretisch möglicher Schadensersatzanspruch schon nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, ZIP Heft 35/2009, Seite 1683welcher möglicherweise zu ersetzende Schaden der Beklagten hierdurch entstanden sein könnte, der die Rückforderung seitens der Klägerin ausschließen könnte. Denn die Beklagte wäre bei einer alsbald nach Erklärung des Widerrufes erfolgten Unterrichtung gleichermaßen verpflichtet gewesen, die eingezogenen Beträge zurückzuerstatten.

Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagten überhaupt eine Einziehungsermächtigung von der Schuldnerin erteilt worden war.

<einsender></einsender>Mitgeteilt von RAin Dr. Inga Penzlin, Hamburg</einsender><//einsender><hinweis></hinweis>

Anmerkung der Redaktion:

So auch LG Amberg, Urt. v. 13.3.2009 – 21 O 361/08, ZInsO 2009, 1495.

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