OLG Köln: Zur Genehmigung von Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durch den vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalter

06.02.2009

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, §§ 129 ff.; AGB-Bk Nr. 7 Abs. 3; BGB §§ 267, 362

Zur Genehmigung von Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durch den vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalter

OLG Köln, Urt. v. 5. 11. 2008 – 2 U 78/08

Leitsätze der Redaktion:

1. Bei einer Lastschriftbuchung im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens liegt die für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Rechtshandlung erst mit der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner vor. Diese Genehmigung kann auch durch bloßes Unterlassen des Widerspruchs innerhalb der Sechswochen-Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk erteilt werden.

2. Allein aus der bloßen Fortführung des Kontos während der sechswöchigen Widerspruchsfrist kann nicht auf eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung geschlossen werden.

3. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt steht die Genehmigung einer Lastschriftbuchung aus eigenem Recht nicht zu. Die bloße Geltendmachung anfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche bietet jedoch genügend Anhalt für die Annahme einer konkludenten Zustimmung zu bisherigen Genehmigungen des Insolvenzschuldners.

Gründe:

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt das beklagte Land im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung i.H. v. 7.099,79 € in Anspruch.

Die Schuldnerin unterhielt ein Geschäftskonto bei der E. Bank. Dieses Konto wurde ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die E. Bank erteilte der Schuldnerin im Laufe der Geschäftsverbindung monatliche Rechnungsabschlüsse. Die AGB-Bk waren Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

ZIP 2009, Seite 233

Das Finanzamt zog als Vertreter des beklagten Landes über dieses Geschäftskonto per Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren am 13. März 2007 für die Lohnsteuer 02/07 4.467,82 € und am 18. April 2007 für die Umsatzsteuervorauszahlung 02/07 weitere 2.631,97 € ein. Diese Beträge sind Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Schuldnerin hat das Konto nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen des beklagten Landes anschließend in Kenntnis der vorgenannten Lastschriftbuchungen fortgeführt.

Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 23. April 2007 wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren über ihr Vermögen vor dem AG Köln eingeleitet. Der Kläger wurde am 26. April 2007 durch Beschluss des AG Köln mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 27. April 2007 wandte sich der Kläger erstmals an das Finanzamt und teilte die Anhängigkeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens beim AG Köln mit. Hierdurch erhielt das Finanzamt erstmals Kenntnis von dem Eröffnungsantrag. Am 7. Mai 2007 wurde der Kläger durch Beschluss des AG Köln zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO nur noch mit Zustimmung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter wirksam sind.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 erklärte der Kläger gegenüber dem Finanzamt, dass er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 widerrief der Kläger gegenüber dem Finanzamt die Ermächtigung zur Vornahme von Lastschriftbuchungen und bat, keine Lastschriftbuchungen mehr vorzunehmen. Zudem erklärte er wörtlich: „Auf die Lastschriftbuchungen aus der Vergangenheit komme ich zu einem späteren Zeitpunkt zurück.“

Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 genehmigte der Kläger gegenüber dem Finanzamt die Einziehung u.a. auch der Lastschriftbuchungen vom 14. März 2007 und 18. April 2007. Dabei wies er darauf hin, dass die Lastschriftbuchungen bisher nicht wirksam geworden seien und dass der Rechtserwerb des beklagten Landes nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die Anfechtung werde er nach Verfahrenseröffnung erklären. Am selben Tag genehmigte der Kläger die Lastschriftbuchungen auch gegenüber der E. Bank. Am 2. Juli 2007 wurde durch Beschluss des AG Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 wandte sich der Kläger an das Finanzamt und erklärte die Anfechtung u.a. bzgl. der oben genannten, im März und April 2007 eingezogenen Beträge und forderte es zur Rückzahlung auf. Eine Rückgewähr wurde seitens des Finanzamts mit Schreiben vom 26. Juli 2007 abgelehnt.

Der Kläger beantragte, das beklagte Land zur Zahlung von 7.099,79 € nebst 8 % Zinsen zu verurteilen. Das LG hat durch das angegriffene Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

II. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, hat aber in der Sache nur geringfügig, nämlich nur hinsichtlich der Höhe des vom LG dem Kläger zuerkannten Zinsanspruchs Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Der Kläger hat in der Hauptsache gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von 7.099,79 € aus § 143 Abs. 1 Satz 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO.

a) Vorliegend sind mit den Lastschriftbuchungen bzgl. der Lohnsteuer und der Umsatzsteuervorauszahlungen 02/07 Rechtshandlungen gegeben, welche in dem nach § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO maßgeblichen Zeitraum zwischen dem Eröffnungsantrag am 23. April 2007 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Juli 2007 vorgenommen wurden.

aa) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist der Zeitpunkt der Wertstellung der eingezogenen Beträge auf seinem Konto und der Einlösung der Lastschriften durch die E. Bank als Zahlstelle nicht maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt (13. März 2007 bzw. 18. April 2007) stellten die Zahlungen durch Lastschrift noch keine für die Anfechtung relevante Rechtshandlungen i.S. d. § 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1 InsO dar.

(1) Bei einer – wie hier – Lastschriftbuchung im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens liegt die für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Rechtshandlung erst mit der Genehmigung (Hervorhebung des Gerichts) der Lastschriftbuchung durch den Schuldner vor, da es sich um einen mehraktigen Erfüllungsvorgang handelt und erst mit Vorliegen der Genehmigung die rechtlichen Wirkungen i.S. d. § 140 Abs. 1 InsO eintreten. Dem liegt die bislang in ständiger Rechtsprechung und von einem Großteil der Literatur zum Einzugsermächtigungsverfahren vertretene „Genehmigungstheorie“ zugrunde, wonach die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners rechtlich wirksam und die Forderung des Gläubigers erfüllt wird (BGH ZIP 2007, 2273 (m. Bespr. Jungmann, ZIP 2008, 295) = NJW 2008, 63, 65; BGH ZIP 2008, 1241 = NZI 2008, 482, 483; BGH ZIP 2004, 2442 (m. Anm. Bork, S. 2446 u. Bespr. Feuerborn, ZIP 2005, 604) = NJW 2005, 675, 676, dazu EWiR 2005, 121 (Gundlach/Frenzel); BGH ZInsO 2005, 40, 41, dazu EWiR 2005, 123 (Streit/Schiermeyer); BGH ZIP 1989, 492 = NJW 1989, 1672, 1673, dazu EWiR 1989, 447 (Blaurock); Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., 2003, Rz. 4.5021 ff.; Schimansky/Bunte/Lwowski/van Gelder, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 2007, § 58 Rz. 175; Fischer, in: Festschrift Walter Gerhardt, 2004, S. 225 f.; Fischer, ZIP 2004, 1682; Häuser, WM 1991, 5; Spliedt, NZI 2007, 75; Stritz, DZWIR 2005, 22, jew. m.w. N.). Dementsprechend ist auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auf die Erteilung der Genehmigung abzustellen, da erst dann die rechtlichen Wirkungen i.S. d. § 140 Abs. 1 InsO eintreten (OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286 = NZI 2008, 188, 189, dazu EWiR 2007, 405 (Schröder); OLG München NZI 2007, 466, 467; LG Köln ZIP 2007, 1547 = NZI 2007, 469, 471 f., dazu EWiR 2007, 583 (Bork); HambKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl., 2007, § 140 Rz. 10; Kreft, in: HK-InsO, 4. Aufl., 2006, § 140 Rz. 4; Jaeger/Henckel, InsO, 2007, § 140 Rz. 28; MünchKomm-Kirchhof, InsO, 2. Aufl., 2008, § 140 Rz. 11; Fischer, ZIP 2004, 1682; Ganter, WM 2005, 1563; Stritz, DZWIR 2005, 22; Welsch, DZWIR 2006, 224; offengelassen in BGH ZIP 2003, 488 = NJW-RR 2003, 837, 838, dazu EWiR 2003, 427 (Gerhardt)). Auch der IX. Zivilsenat des BGH hat in einer Entscheidung vom 29. Mai 2008 nochmals klargestellt, dass es zwar für die Frage, ob ein Bargeschäft i.S. v. § 142 InsO vorliegt, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs ankommt – eine anfechtbare Rechtshandlung soll jedoch erst mit der Erfüllung der Verbindlichkeit durch Genehmigung vorliegen (BGH ZIP 2008, 1241 = NZI 2008, 482, 483). Da es sich bei der Lastschriftbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren um einen mehraktigen Erfüllungsakt handelt, findet folglich auch § 140 Abs. 3 InsO auf die Genehmigung keine Anwendung (HambKomm-InsO/Rogge, a.a. O., § 140 Rz. 10; Kreft, in: HK-InsO, 4. Aufl., 2006, § 140 Rz. 14, § 140 Rz. 36; MünchKomm-Kirchhof, a.a. O., § 140 Rz. 50a).

ZIP 2009, Seite 234

(2) Der Senat sieht keine Veranlassung, abweichend von der Genehmigungstheorie mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Meder, JZ 2005, 1090; Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1888; Peschke, ZInsO 2006, 471; so offenbar auch Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 362 ff. Rz. 75) auf der Grundlage der sog. „Erfüllungstheorie“ davon auszugehen, dass im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens die Erfüllung im Valutaverhältnis bereits mit Wertstellung auf dem Konto des Gläubigers bzw. der anschließenden Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle eintritt. Dass eine Erfüllung im Valutaverhältnis bereits trotz noch bestehender Widerrufsmöglichkeit gegeben sein soll, entspricht entgegen Nobbe/Ellenberger (WM 2006, 1888; so auch Peschke, ZInsO 2006, 472 f.) keinesfalls dem wohlverstandenen Parteiwillen. Zwar sind sich die Parteien darüber einig, sich mit dem Einzugsermächtigungsverfahren einer Zahlungsart zu bedienen, welcher die Möglichkeit des Widerrufs immanent ist. Allerdings kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Gläubiger die noch revidierbare Lastschriftbuchung bereits als Erfüllung akzeptiert. Vielmehr umfasst der Erfüllungsanspruch nicht nur die Verschaffung von Deckung auf dem Schuldnerkonto, sondern auch die Erteilung der Genehmigung – und sei es durch bloßes Unterlassen des Widerspruchs innerhalb der Sechswochen-Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk (Schimansky/Bunte/Lwowski/van Gelder, a.a. O., § 58 Rz. 181). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Gläubiger bei objektiv gewürdigtem Parteiinteresse auf diesen Primäranspruch zur Herbeiführung der Endgültigkeit der Wertstellung zu Gunsten eines bloßen Schadensersatzanspruchs bei Widerruf verzichten sollte (vgl. Spliedt, NZI 2007, 74). Letztlich soll durch eine bargeldlose Zahlung ein zur Bargeldzahlung wirtschaftlich gleichwertiges Ergebnis erzielt werden (vgl. BGH ZIP 1988, 294 = NJW 1988, 1320, 1321, dazu EWiR 1988, 347 (Rehbein); Schimansky/Bunte/Lwowski/van Gelder, a.a. O., § 58 Rz. 173; Fischer, a.a. O., S. 228). Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit muss jedoch verneint werden, wenn die Verfügbarkeit über den Geldbetrag jederzeit und ohne Grund wieder beseitigt werden kann (Häuser, WM 1991, 5).

Vor allem lässt sich bei Annahme einer Erfüllung bereits vor Genehmigungserteilung insgesamt nicht erklären, wie der Gläubiger die Endgültigkeit des Rechtserwerbs durchsetzen können soll. Da seine Forderung bereits nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt wäre, hätte er kein auf Erteilung der Genehmigung gerichtetes Forderungsrecht. Ein andauernder Schwebezustand kann jedoch nicht dem Parteiinteresse entsprechen – der Gläubiger muss auch die Genehmigung mittels des Primäranspruchs geltend machen können (Häuser, WM 1991, 4). Zudem ist auf Grundlage der vorgenannten Ansätze auch dogmatisch nicht erklärbar, warum die Forderung des Gläubigers bereits erfüllt sein soll, obwohl der Schuldner selber noch keine Aufwendung gemacht hat. Der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht unstreitig erst mit der Genehmigung durch den Schuldner. Die Bank leistet auch nicht als Dritte i.S. v. § 267 Abs. 1 BGB, sondern erkennbar nur als Leistungsmittlerin (Schimansky/Bunte/Lwowski/van Gelder, a.a. O., § 58 Rz. 173; Häuser, WM 1991, 5). Bereits aus der Existenz der Vorschrift des § 267 Abs. 1 BGB wird jedoch deutlich, dass § 362 Abs. 1 BGB ein Bewirken der Leistung durch den Schuldner selbst voraussetzt (vgl. MünchKomm-Wenzel, BGB, 5. Aufl., 2007, § 362 Rz. 2).

bb) Die deshalb im Rahmen von § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche Genehmigung der Lastschriftbuchungen lag bzgl. des eingezogenen Betrags für die Lohnsteuer 02/07 i.H. v. 4.467,82 € frühestens zum 14. Mai 2007 und hinsichtlich des Betrags für die Umsatzsteuervorauszahlung 02/07 i.H. v. 2.631,97 € frühestens zum 12. Juni 2007 vor.

(1) Seitens der Schuldnerin selbst ist noch vor (Hervorhebung des Gerichts) der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 7. Mai 2005 keine konkludente Genehmigung erteilt worden, welche eine Vornahme der Rechtshandlung schon vor dem Zeitpunkt der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk bewirkt hätte. Aus dem bloßen Schweigen eines Bankkunden kann grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne einer konkludenten Genehmigung gefolgert werden, auch wenn dem Bankkunden Kontoauszüge zugegangen sind, aus welchen sich die Lastschriften ergeben (vgl. BGH ZIP 2007, 2273 = NJW 2008, 63, 67; BGH NJW 1979, 1164, 1165; BGH, ZIP 2000, 1379 = NJW 2000, 2667, 2668, dazu EWiR 2000, 959 (Koller); BGH ZIP 2004, 2442 = NJW 2005, 675, 676). Erst bei einer widerspruchslosen Fortführung über einen erheblichen Zeitraum ist eine konkludente Genehmigung in Betracht zu ziehen (Knees/Fischer, ZInsO 2004, 5; siehe auch Spliedt, NZI 2007, 79, der darüber hinaus das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte verlangt). Der BGH hat die Frage, ob die bloße Kontofortführung grundsätzlich zu einer stillschweigenden Genehmigung führen kann, offengelassen (BGH ZIP 2007, 2273 = NJW 2008, 63, 67; ebenso offengelassen in BGH ZIP 2000, 1379 = NJW 2000, 2667, 2668). Gleichzeitig hat er jedoch in dem zu entscheidenden Fall bei einer Weiterführung des Kontos von einem Jahr durch den Insolvenzverwalter eine konkludente Genehmigung bejaht (BGH ZIP 2007, 2273 = NJW 2008, 63, 67). Dabei hatte der Insolvenzverwalter jedoch zusätzlich das Konto für künftige Lastschriften sperren lassen und nach einjähriger Nutzung um Schließung des Kontos gebeten, jeweils ohne die bereits erfolgten Lastschriften zu widerrufen (BGH ZIP 2007, 2273 = NJW 2008, 63, 67). Vorliegend steht nur der Zeitraum von 13. März bzw. 18. April 2007 bis zum 27. April 2007 für eine ergebnisrelevante konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin in Rede, da das beklagte Land ab dem 27. April 2007 Kenntnis von dem Eröffnungsantrag hatte. Bei einer bloßen Fortführung des Kontos kann hieraus jedoch dann keine konkludente Genehmigung durch den Kontoinhaber geschlossen werden, wenn noch die sechswöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Saldo läuft (zutreffend Jungmann, ZIP 2008, 295, 298). Dem Bankkunden soll gerade eine Überlegensfrist gewährt werden, ob er sich mit einer Belastungsbuchung einverstanden erklärt. Ihm muss es jedoch offenstehen, dabei gleichzeitig sein Geschäftskonto weiterzunutzen, ohne automatisch damit eine Genehmigung auszusprechen – ansonsten würde die durch die AGB eingeräumte Frist praktisch erheblich verkürzt. Aus der Perspektive eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) kann daher allein aufgrund der Kontofortführung – ohne weitere Anhalts-ZIP 2009, Seite 235punkte – nicht auf eine Genehmigung geschlossen werden (Jungmann, ZIP 2008, 295, 298; a.A. Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1887).

Vorliegend war die sechswöchige Überlegungsfrist zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 27. April 2007 noch nicht abgelaufen, da diese frühestens mit Zustellung der Rechnungsabschlüsse für den Monat März bzw. April anlaufen konnte. Eine konkludente Genehmigung in diesem Zeitraum durch die Schuldnerin scheidet aus.

(2) Eine Genehmigung der Lastschriftbuchung konnte seitens des Klägers allein in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter weder stillschweigend noch ausdrücklich erklärt werden. Der Kläger war durch Beschluss des AG Köln vom 7. Mai 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter lediglich mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO bestimmt worden – ein allgemeines Verfügungsverbot zu Lasten der Schuldnerin war nicht ausgesprochen worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann jedoch eine Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht genehmigen (BGH ZIP 2007, 2273 = NJW 2008, 63, 66). Vielmehr ist er darauf beschränkt, einer (ggf. fingierten) Genehmigungserklärung des Insolvenzschuldners zuzustimmen (vgl. HambKomm-InsO/Schröder, a.a. O., § 22 Rz. 157 a.E.; Fischer, a.a. O., S. 233; Wagner, NZI 2008, 401 f.). Auch eine die Genehmigung der Lastschriftbuchungen umfassende Ermächtigung wurde dem Kläger durch das AG Köln nicht erteilt. Ausweislich des Beschlusses vom 7. Mai 2007 sollte der Kläger nur Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen.

(3) Allerdings sind die Belastungsbuchungen durch die Schuldnerin mit Zustimmung des Klägers wirksam genehmigt worden. Diese Genehmigung ist jedoch erst durch die Fiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk eingetreten durch Ablauf der dort geregelten sechswöchigen Frist.

Unstreitig sind der Schuldnerin monatliche Rechnungsabschlüsse erteilt worden. Nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk läuft die Frist ab Zugang des Rechnungsabschlusses. Legt man – mangels näheren Vortrags der Parteien zu dem Zeitpunkt der Rechnungsabschlüsse – den frühestmöglichen Zeitpunkt des ersten Werktags des jeweiligen Folgemonats zugrunde, ergibt sich jedoch ein Fristablauf frühestens zum 14. Mai bzw. 12. Juni 2007.

Der Wirksamkeit der so erteilten Genehmigung stand zwar zunächst der Zustimmungsvorbehalt des Klägers nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO entgegen. Der Kläger hat der Genehmigung jedoch nachträglich zugestimmt (§§ 184, 185 Abs. 2 BGB). Bei der Genehmigung einer Lastschriftbuchung handelt es sich um eine Verfügung, welcher der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zustimmen muss (BGH ZIP 2007, 2273 = NJW 2008, 63, 66; HambKomm-InsO/Schröder, a.a. O., § 22 Rz. 157 a.E.; Wagner, NZI 2008, 347). Eine Zustimmung ist vorliegend jedenfalls gegeben, auch wenn zwischen dem IX. und XI. Zivilsenat des BGH Uneinigkeit herrscht über die Geltung von Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Nach Auffassung des IX. Zivilsenats des BGH ist der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bzgl. seiner Zustimmung nicht an die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk gebunden (BGH ZIP 2007, 2273 = NJW 2008, 63, 66 f.; siehe u.a. dazu auch Werres, ZInsO 2008, 1065). Diese Auffassung wird von dem XI. Zivilsenat nicht geteilt. Nach seiner Auffassung soll die Genehmigungsfiktion auch auf den vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter Anwendung finden (BGH, Urt. v. 10.6.2008 – XI ZR 283/07, ZIP 2008, 1977 (m. Anm. Bork, S. 1984 u. Haas, S. 1985 u. Bespr. Schulte-Kaubrügger, S. 2348), dazu EWiR 2008, 625 (Chr. Keller)). Diese – vor allem für die Frage der Widerrufsmöglichkeit relevante – Frage kann vorliegend jedoch dahinstehen, da der Kläger seine Zustimmung zumindest konkludent erklärt hat durch das Schreiben vom 27. Juni 2007 und die entsprechende Nachricht gegenüber der E. Bank. Hierin teilt der Kläger mit, die Lastschriftbuchungen selber genehmigen zu wollen. Zugleich weist der Kläger auf die Anfechtbarkeit des Rechtserwerbs hin und verlangt Rückzahlung der Beträge. Eine Genehmigung aus eigenem Recht stand zwar wegen des bloßen Zustimmungsvorbehalts und mangels einer entsprechenden Ermächtigung nicht in der Rechtsmacht des Klägers. Bereits die bloße Geltendmachung anfechtungsrechtlicher Rückgewähransprüche bietet jedoch genügend Anhalt für die Annahme einer konkludente Zustimmung zu bisherigen Genehmigungen des Insolvenzschuldners (Wagner, NZI 2008, 401, 402). Vorliegend hat der Kläger sogar zusätzlich eine eigene Genehmigung erklärt. Dadurch hat er zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass auch einer entsprechenden Genehmigung der Schuldnerin zugestimmt wird, da hiermit wirtschaftlich dasselbe Ziel erreicht wird. Mit Genehmigung des Insolvenzverwalters wird eine Verfügung des Insolvenzschuldners nach §§ 184, 185 Abs. 2 BGB ex tunc wirksam (HambKomm-InsO/Schröder, a.a. O., § 24 Rz. 11; MünchKomm-Haarmeyer, InsO, § 24 Rz. 11).

Diese Zustimmung des Klägers zu der Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig. Zwar hat der BGH in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er die Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch den Insolvenzverwalter für insolvenzzweckwidrig hält, da dies einer Zahlung an einen einzelnen Gläubiger außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens gleichkäme (BGH ZIP 2004, 2442 = NJW 2005, 675, 676). Dies kann jedoch keine Geltung beanspruchen, wenn der nur vorläufige Insolvenzverwalter die Genehmigung durch Zustimmung herbeiführt, um anschließend eine Insolvenzanfechtung vorzunehmen (in diesem Sinne wohl auch Michel/Bauch, BKR 2008, 94). In diesem Fall wird weder ein einzelner Gläubiger bevorzugt, noch die Insolvenzmasse letztendlich geschmälert. Dies muss umso mehr gelten, wenn mit der öffentlichen Hand ein solventer Schuldner des Rückgewähranspruchs bereitsteht. Jedenfalls ist in einem solchen Fall selbst bei Insolvenzzweckwidrigkeit die Nichtigkeitsfolge zu verneinen. Damit die Handlung des Insolvenzverwalters unwirksam ist, müssen neben der Insolvenzzweckwidrigkeit auch noch deren Evidenz und eine entsprechende Erkennbarkeit für den Geschäftspartner vorgelegen haben (BGH ZIP 2002, 1093 = NJW 2002, 2783, 2785, dazu EWiR 2003, 125 (Tintel-ZIP 2009, Seite 236not); MünchKomm-Ott/Vuia, InsO, § 80 Rz. 61). Diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht erfüllt, da die Genehmigung der Lastschrift gegenüber der kontoführenden Bank auszusprechen ist, welche in der Regel die Motive des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht kennt und nach dem Lastschriftverfahren auch nicht prüfen muss (Schröder, ZInsO 2006, 5).

cc) Der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der vorliegenden Rechtshandlungen steht nicht entgegen, dass sie mit Zustimmung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter erfolgt sind und erst auf diesem Wege wirksam wurden. Der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich auch solche Rechtshandlungen anfechten, an welchen er selber als vorläufiger Insolvenzverwalter durch Erteilung seiner Zustimmung ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beteiligt war (BGH ZIP 2005, 314 = NZI 2005, 218, 219, dazu EWiR 2005, 511 (Marotzke); OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286 = NZI 2008, 188, 191; Braun/de Bra, InsO, 3. Aufl., 2007, § 129 Rz. 21; MünchKomm-Kirchhof, a.a. O., § 129 Rz. 46). Grenze ist insofern nur die Treuwidrigkeit der Ausübung des Anfechtungsrechts, die hier jedoch nicht gegeben ist (dazu nachfolgend unter d).

b) Durch die genehmigten Lastschriftbuchungen sind die Gläubiger auch benachteiligt worden i.S. v. § 129 Abs. 1 InsO. Eine Rechtshandlung wirkt dann gläubigerbenachteiligend, wenn die Insolvenzmasse verkürzt und die Befriedigung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit geschmälert wird, entweder durch Mehrung der Verbindlichkeiten oder Verringerung des Aktivvermögens (BGH ZIP 1992, 1008 = NJW 1992, 2485, 2486, dazu EWiR 1992, 907 (Häsemeyer); Braun/de Bra, a.a. O., § 129 Rz. 23; MünchKomm-Kirchhof, a.a. O., § 129 Rz. 100). Bei Lastschriftbuchungen ist dies jedenfalls dann gegeben, wenn sich auf dem belasteten Konto ein Guthaben befunden hat (Wagner, NZI 2008, 401, 402). Vorliegend wurde das Konto der Schuldnerin bei der E. Bank nach unbestrittenem Vortrag des Klägers auf Guthabenbasis geführt, so dass das Aktivvermögen verringert worden ist. Dies gilt auch für die Zahlung der Lohnsteuerschuld. Die Lohnsteuer wird – anders als es die Neufassung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV für Sozialversicherungsbeiträge festschreibt – allein aus dem Vermögen des Arbeitgebers erbracht, so dass im Rahmen der Insolvenzanfechtung eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt (BGH ZIP 2004, 513 = NJW 2004, 1444, 1446 f.). Eine entsprechend für die Lohnsteuer geplante Novellierung von § 38 Abs. 3 EStG ist nicht Gesetz geworden.

c) Dem beklagten Land ist durch die Lastschriftbuchungen eine kongruente Befriedigung i.S. v. § 130 Abs. 1 InsO verschafft worden, indem die Steuerschuld getilgt wurde. Das beklagte Land hatte zu dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Vornahmezeitpunkt der Rechtshandlungen, welcher entsprechend den obigen Ausführungen frühestens am 14. Mai bzw. 12. Juni 2007 lag, unstreitig Kenntnis von dem Eröffnungsantrag, da von dem Kläger hierüber durch Schreiben vom 27. April 2007 Mitteilung gemacht worden war.

d) Die Ausübung des Anfechtungsrechts und die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs sind auch nicht treuwidrig i.S. v. § 242 BGB. Eine entsprechende Treuwidrigkeit liegt nur vor, wenn der spätere Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und der andere Teil nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, an dem zugewandten Gegenstand eine nicht mehr in Frage zu stellende Rechtsposition erlangt zu haben (BGH ZIP 2005, 314 = NZI 2005, 218, 219; BGH ZIP 2003, 810 = NJW 2003, 1865, 1867, dazu EWiR 2003, 719 (Huber); OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286 = NZI 2008, 188, 191). Eine Treuwidrigkeit scheidet demnach aus, wenn der Insolvenzverwalter bei Vornahme der Rechtshandlung die beabsichtigte spätere Anfechtung ankündigt, da dann von vornherein kein Vertrauenstatbestand vorlag (vgl. BGH ZIP 2005, 314 = NZI 2005, 218, 220; Welsch, DZWIR 2006, 224). Vorliegend hat der Kläger unmittelbar in dem Schreiben vom 27. Juni 2007 seine Absicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Zahlungen auf die Steuerschulden anfechten werde. Zuvor hatte er auch in dem Schreiben vom 10. Mai 2007 bereits erklärt, dass er auf die in der Vergangenheit getätigten Lastschriften noch zurückkommen werde. Bei dem beklagten Land konnte sich somit kein schutzwürdiges Vertrauen bilden.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V. m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, entgegen der Auffassung des LG allerdings lediglich i.H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2007. Soweit das LG dem Kläger Zinsen i.H. v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen hat, hat die Berufung des beklagten Landes Erfolg (§ 513 Abs. 1 ZPO).

a) § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB, so dass der Rückgewähranspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln ist und bei einer Geldschuld die §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar sind (BGH ZIP 2007, 488 = NZI 2007, 230, 231, dazu EWiR 2007, 313 (Gundlach/Frenzel); MünchKomm-Kirchhof, a.a. O., § 143 Rz. 88). Danach ergibt sich eine Verzinsungspflicht i.H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Zinsen sind ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (BGH ZIP 2007, 488 = NZI 2007, 230; MünchKomm-Kirchhof, a.a. O., § 143 Rz. 88). Da das Verfahren am 2. Juli 2007 eröffnet wurde, ist der Zinszahlungsanspruch ab dem 3. Juli 2007 in jedem Fall gerechtfertigt, auch wenn man auf den vorliegenden Fall für den Fristbeginn die Vorschrift des § 187 Abs. 1 BGB analog anwendet – im Sinne der Rechtsprechung des BGH bei der direkten Anwendung von § 291 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519).

b) Ein weitergehender Zinsanspruch scheidet jedoch aus. Zwar verweist § 291 Satz 2 BGB auch auf die Vorschrift des § 288 Abs. 2 BGB. Dort ist jedoch nicht nur vorausgesetzt, dass kein Verbraucher beteiligt ist, sondern es muss sich um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft handeln. Bei gesetzlichen Ansprüchen, wie solchen aus Bereicherungsrecht und aus GoA, liegt keine Entgeltforderung vor (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 2008, § 286 Rz. 27). Auch bei Rückgewähransprüchen nach Insolvenzanfechtung handelt es sich nicht um Entgeltforderungen i.S. v. § 288 Abs. 2 BGB (OLG Hamm, Urt. v. 21.6.2005 – 27 U 23/05, juris; MünchKomm-Kirchhof, a.a. O., § 143 Rz. 88).

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