OLG München: Außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten auch in Publikums-KG

24.06.2009

HGB § 166 Abs. 3

Außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten auch in Publikums-KG

OLG München, Beschl. v. 7. 4. 2009 – 31 Wx 95/08

Leitsatz des Gerichts:

Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten wird grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft eine Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern ist. Die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB setzt jedoch regelmäßig die Darlegung konkreter Umstände voraus, aus denen sich Erforderlichkeit und Bedeutung der beantragten, über den Rahmen des § 166 Abs. 1 HGB hinausgehenden Information ergeben (Fortführung des Senatsbeschl. v. 5.9.2008 – 31 Wx 63/07, ZIP 2008, 2017 = DB 2008, 2132).

Gründe:

I. 1. Der Antragsteller hat sich im Jahre 2001 mit nominal 2 Mio. € als Kommanditist an der Antragsgegnerin, einer Publikums-KG, beteiligt. Der Fonds war von der weiteren Beteiligten, der C-Bank, konzipiert, aufgelegt und als Kapitalanlage vertrieben worden; auf deren Angebot hin hatte sich der Antragsteller zur Anlage entschlossen. Nach dem der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt sollten nach der Einwerbung von Kommanditbeteiligungen Filme produziert und Nebenprodukte vermarktet werden.

Im Gesellschaftsvertrag der KG ist bestimmt, dass die Kommanditisten ihr Kontrollrecht nach § 166 Abs. 3 HGB nur durch Einsichtsbevollmächtigte ausüben dürfen.

2. Der Antragsteller begehrt Einsicht in ein noch vor Gründung der Antragsgegnerin von der weiteren Beteiligten in Auftrag gegebenes Gutachten, welches Grundlage der steuerrechtlichen Beurteilung des Fonds sei. Er befürchtet, dass die von der Gesellschaft eingeworbenen Gelder zumindest teilweise nicht – wie im Prospekt zugesagt – zur Produktion von Filmen, sondern für andere Zwecke, insbesondere zur Bezahlung von Garantien, die die weitere Beteiligte selbst gegeben habe, verwendet werden.

3. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin zunächst vor dem LG – Streitgericht – auf Herausgabe einer Ausfertigung bzw. einer Kopie des Steuergutachtens in Anspruch genommen, wobei er der weiteren Beteiligten den Streit verkündete. Das LG erklärte sich mit Beschluss vom 3.9.2007 für funktional unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das AG, Abt. Registergericht. Dieses deutete den Klageantrag in ein Auskunftsersuchen nach § 166 Abs. 3 HGB um und gab diesem mit Beschluss vom 15.11.2007 in folgendem Umfang statt: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller oder einem von diesem beauftragten und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer gemeinsam mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt Einsichtnahme in das von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. erstellte Steuergutachten, welches Grundlage der steuerrechtlichen Beurteilung [der Antragsgegnerin] gewesen ist, zu gewähren.

Die hiergegen von der Antragsgegnerin am 22.11.2007 eingelegte sofortige Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 19.6.2008 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 Abs. 2, §§ 145, 146 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 166 Abs. 3 HGB zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückweisung des Antrags.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Vor dem Hintergrund der möglicherweise zweckwidrigen Mittelverwendungen der eingeworbenen Gelder sei es für den Antragsteller von entscheidendem Interesse zu wissen, wie das ganze Beteiligungskonzept bei Auflegung des Fonds vom Gutachter gewürdigt worden sei. Dazu gehöre auch, dass der Antragsteller Kenntnis vom Inhalt des Steuergutachtens erlange. (Wird ausgeführt.)

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Rechtsfehlerfrei hat das LG einen Anspruch auf Einsicht in das Gutachten nach § 166 Abs. 1 HGB verneint. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des LG Bezug genommen. Es besteht jedoch auch nach § 166 Abs. 3 HGB kein Anspruch auf Einsicht in das verfahrensgegenständliche Gutachten.

b) Nach § 166 Abs. 3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten neben der Mitteilung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses auch die Vorlage der Bücher oder sonstiger Geschäftsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Zu den Büchern und Papieren einer KG gehören alle Geschäftsunterlagen, auch Prüfungsberichte und „Geheimbücher“ (BGH ZIP 1989, 768 = WM 1989, 878). Grundsätzlich kann der Kommanditist unter den Schriftstücken wählen; der konkrete Umfang der zu treffenden Anordnungen richtet sich aber nach der Lage des Falles (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 166 Rz. 4 und 10). Das Antragsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB dient der Durchsetzung seines ihm zustehenden Informationsrechts, das – wie der Zusammenhang mit § 166 Abs. 1 HGB zeigt – nicht lediglich auf die Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere einer Gefährdung der Interessen des Kommanditisten, auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft erstreckt (vgl. Röhricht/Graf v. Westphalen/v. Gerkan, HGB, 2. Aufl., § 166 Rz. 19). Der Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 3 HGB steht grundsätzlich auch den Kommanditisten einer kapitalistisch strukturierten GmbH & Co. KG zu. Auch der Typus der Publikums-KG schließt die Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts nach § 166 Abs. 3 HGB nicht aus (vgl. Senat ZIP 2008, 2017 = DB 2008, 2132 m.w.N., dazu EWiR 2009, 183 (Lindfeld)). Dem Antragsteller steht daher grundsätzlich das Einsichts- und Auskunftsrecht nach § 166 HGB zu, allerdings kann er es vorliegend wegen der entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht selbst, son-ZIP 2009, Seite 1166dern nur durch die dort vorgesehenen Personen wahrnehmen (vgl. hierzu BGH ZIP 1984, 702 = NJW 1984, 2470, 2471; MünchKomm-Grunewald, HGB, § 166 Rz. 50).

c) Entgegen der Ansicht des LG liegt jedoch ein wichtiger Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB nicht vor. Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn die sofortige Überwachung der Geschäftsführung im Interesse des Kommanditisten geboten ist, z.B. bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist, bei begründetem Verdacht nicht ordnungsgemäßer Geschäfts- oder Buchführung, bei Verweigerung oder längerer Verzögerung der Kontrolle nach Abs. 1 (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rz. 9), wenn also wegen einer konkreten Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss (Röhricht/Graf v. Westphalen/v. Gerkan, a.a.O., § 166 Rz. 19; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rz. 9; Schlegelberger/Martens, HGB, § 166 Rz. 26).

Ob die zur Begründung des Einsichtsanspruchs vorgetragenen Tatsachen den unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes erfüllen, ist Rechtsfrage und daher der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zugänglich. Unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu verneinen. Er hat keine ausreichend konkrete Gefährdung seiner Interessen dargelegt, der nur durch die beantragte Einsicht begegnet werden kann. Der Antragsteller stützt sich auf negative Berichterstattungen in den Medien, die weitestgehend andere Filmfonds betreffen. Dass bei anderen Filmfonds ein solcher konkreter Verdacht besteht (vgl. Senat ZIP 2008, 2017 = DB 2008, 2132), reicht als Begründung des Einsichtsanspruchs im vorliegenden Verfahren nicht aus. Soweit sich die vorgelegten Presseartikel vereinzelt auf den hier inmitten stehenden Filmfonds beziehen, handelt es sich um äußerst vage Verdachtsäußerungen ohne konkrete Tatsachenbasis. Schließlich greift auch nicht das Argument, dass die Verweigerung der Einsicht durch die Antragsgegnerin den Verdacht erhärte, diese habe etwas zu verbergen. Steht dem Kommanditisten, wie hier, ein Einsichtsrecht nicht zu, so können aus der Verweigerung selbstverständlich keine für die Gesellschaft nachteiligen Schlussfolgerungen gezogen werden.

d) Ob die begehrten Informationen geeignet und erforderlich sind, hängt zudem von dem geltend gemachten wichtigen Grund ab (vgl. OLG Hamm NZG 2006, 620). Auch wenn – wie nicht – ein wichtiger Grund vorliegen würde, wäre die beantragte Einsicht abzulehnen, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, inwiefern der Antragsteller einer zweckwidrigen Verwendung der eingeworbenen Gelder besser begegnen kann, wenn er durch Einsicht in das Steuergutachten Kenntnis von der steuerlichen Beurteilung des Fondsmodells vor dessen Gründung gewinnen würde. Hierfür wäre die Einsicht in andere Geschäftsunterlagen viel erfolgversprechender. Daher würde hier im Übrigen die immer vorzunehmende Abwägung zwischen dem zunächst zu gewichtenden Informationsbedürfnis des Kommanditisten einerseits und den Interessen der auf Auskunft in Anspruch genommenen KG (vgl. Heymann, HGB, 2. Aufl., § 166 Rz. 12 und MünchKomm-Grunewald, a.a.O., § 166 Rz. 34) ergeben, dass die Antragsgegnerin eine Einsicht in das Gutachten im Rahmen des § 166 Abs. 3 HGB verweigern durfte.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell