OLG München, Beschluss vom 22.2.2010 - 31 Wx 162/09
Leitsatz des Gerichts:
Ein in das Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschluss über die Bestellung
eines Geschäftsführers kann als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt
zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen
Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Verletzung der
Vorschriften über die Einberufung bzw. Abstimmung gerügt werden.