OLG München: Keine Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste mit Hinweis auf Verfügungsbeschränkung aufgrund aufschiebend bedingter Anteilsabtretung

14.10.2009

GmbHG §§ 40, 16 Abs. 3 Satz 2

 

OLG München, Beschl. v. 8. 9. 2009 – 31 Wx 82/09

Leitsätze:

1. Das Registergericht kann eine Gesellschafterliste zurückweisen, die hinsichtlich der Gesellschafter und der Geschäftsanteile keine Veränderungen ausweist, aber einen Hinweis auf eine aufschiebend bedingte Abtretung enthält. (Leitsatz des Gerichts)

2. Die für den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils maßgebliche Dreijahresfrist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG beginnt mit Aufnahme der Liste in das Handelsregister, die erstmalig einen Nichtberechtigten als Inhaber des Geschäftsanteils ausweist. Werden weitere Listen eingereicht, die durchgehend nicht die wahren Berechtigten als Inhaber des Geschäftsanteils ausweisen, werden sie insoweit als eine fortgeschriebene Liste behandelt. (Leitsatz der Redaktion)

Gründe:

I. Zur Aufnahme in den Registerordner des Registerblatts der beteiligten GmbH wurde eine notarbescheinigte Gesellschafterliste vom 8.4.2009 eingereicht. Hinsichtlich der Gesellschafter und deren Geschäftsanteilen entspricht die Liste der vorhergehenden Gesellschafterliste vom 23.7.2008; zu dem Geschäftsanteil Nr. 2 enthält sie folgenden Zusatz:

„Der unter Ziffer 2 aufgeführte Geschäftsanteil wurde mit Urkunde vom 27.3.2009 aufschiebend bedingt an Herrn D.B. abgetreten.“

Mit Schreiben vom 15.4.2009 wies das Registergericht darauf hin, die Liste könne nicht entgegengenommen und freigegeben werden, da die Bedingung noch nicht eingetreten und die Veränderung noch nicht wirksam geworden sei. Mit der Beschwerde machte der beurkundende Notar geltend, § 40 Abs. 1 GmbHG gebe nur den Mindestinhalt der einzureichenden Gesellschafterliste vor und verwehre nicht die Aufnahme weiterer Angaben. Das LG wies mit Beschluss vom 18.5.2009 die Beschwerde zurück mit der Begründung, eine zur allgemeinen Einsichtnahme freigegebene Liste müsse aktuell und eindeutig ausweisen, wer welchen Anteil an der Gesellschaft halte. Dieser Anforderung widerspreche der Hinweis auf eine aufschiebend bedingte Abtretung, weil nicht erkennbar sei, wann und ob überhaupt die Bedingung und damit die Veränderung im Gesellschafterbestand eintreten werde. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Notars ist das Registergericht nicht gehalten, jede eingereichte Liste in den Registerordner aufzunehmen und zur Einsicht freizugeben. Das Registergericht hat zu prüfen, ob die für eine Gesellschafterliste geltenden formalen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., § 40 Abs. 1 GmbHG a.F. Rz. 1105). Eine Gesellschafterliste, die nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Abs. 2 GmbHG entspricht, hat das Registergericht deshalb zurückzuweisen (OLG München ZIP 2009, 1421 = NZG 2009, 797). Zu einer weitergehenden Prüfung, insbesondere hinsichtlich der materiellen Richtigkeit, ist das Registergericht nicht verpflichtet. Es kann jedoch ausnahmsweise die Gesellschafterliste zurückweisen, wenn die enthaltenen Angaben offenkundig falsch sind oder auf einem offenkundigen Irrtum beruhen (vgl. Schneider, GmbHR 2009, 393, 394 f.).

2. Das Registergericht hat zu Recht die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 8.4.2009 abgelehnt, weil diese keine bereits eingetretene Veränderung im Gesellschafterbestand ausweist.

a) § 40 Abs. 1 GmbHG legt fest, dass aus der Liste der Gesellschafter deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sein müssen. Ferner wird bestimmt, dass die Geschäftsführer unverzüglich „nach Wirksamwerden jeder Veränderung“ in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste zum Handelsregister einzureichen haben. Hat ein Notar an Veränderungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Steht die Abtretung unter einer aufschiebenden Bedingung oder bedarf sie einer Genehmigung, trifft den Notar eine Überwachungspflicht; die Einreichung der bescheinigten Gesellschafterliste darf erst nach Verwirklichung der Änderung erfolgen (Wicke, GmbHG, § 40 Rz. 15; Kort, GmbHR 2009, 169, 172). Hat der Notar Zweifel, ob die von ihm beurkundete Veränderung wirksam ist, darf er die Liste erst nach Beseitigung seiner Zweifel zum Handelsregister einreichen (vgl. BT-Drucks. 16/6140 = Beilage zu ZIP 23/2007, zu Nr. 27).

b) Entgegen der Auffassung des Notars ist das Registergericht deshalb nicht verpflichtet, Gesellschafterlisten aufzunehmen, die keine (bereits wirksamen) Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen ausweisen. Der Hinweis auf die Eintragungsfähigkeit einer aufschiebend bedingten Erbanteilsabtretung bzw. einer aufschiebend bedingten Abtretung eines durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruchs im Grundbuch geht fehl, denn § 40 GmbHG legt ausdrücklich fest, dass eine geänderte Gesellschafterliste erst nach Wirksamwerden einer Veränderung einzureichen ist. Überdies bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem einer strengen, objektiven und vorgelagerten Richtigkeitskontrolle unterzogenen Inhalt des Grundbuchs und dem daran anknüpfenden guten Glauben und der privat geführten Gesellschafterliste, so dass ein Gleichlauf ausscheidet (vgl. BT-Drucks. 16/6140 = Beilage zu ZIP 23/2007, zu Nr. 15). Der Inhalt der Gesellschafterliste ermöglicht zwar den Erwerb eines Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten, schützt aber nicht den guten Glauben in Bezug auf die Existenz des Geschäftsanteils oder seine Lastenfreiheit (BT-Drucks. 16/6140 = Beilage zu ZIP 23/2007, zu Nr. 15; Wicke, a.a.O., § 16 Rz. 15, 16) und eine möglicherweise bestehende Vinkulierung (vgl. Rodewald, GmbHR 2009, 196, 197).

c) Soweit die weitere Beschwerde meint, mit der Einreichung einer „neuen“ unveränderten Liste die Dreijahresfrist für den gutgläubigen Erwerb neu in Gang setzen zu können, trifft dies ohnehin nicht zu. Für die Frist des § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG kommt es nämlich nicht darauf an, wann überhaupt zuletzt eine Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden ist. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr mit Aufnahme der Liste in das Handelsregister, die erstmalig einen Nichtberechtigten als Inhaber des Geschäftsanteils ausweist. Wer-ZIP Heft 40/2009, Seite 1913den weitere Listen eingereicht, die durchgehend nicht die wahren Berechtigten als Inhaber des Geschäftsanteils ausweisen, werden sie insoweit als eine fortgeschriebene Liste behandelt (vgl. BT-Drucks. 16/6140 = Beilage zu ZIP 23/2007, zu Nr. 15; Wicke, a.a.O., § 16 Rz. 21). Es steht auch nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen. Dem steht der Grundsatz der Registerklarheit entgegen (vgl. Wicke, a.a.O., § 16 Rz. 10 zu Belastungen des Geschäftsanteils).

<einsender></einsender>Mitgeteilt von Richterin am OLG Margaretha Förth, München</einsender><//einsender>

Anmerkung von David C. König* und Jens Bormann**

I. Dem vom OLG München entschiedenen Fall liegt folgende gängige Konstellation zugrunde: Der Käufer erwirbt einen GmbH-Geschäftsanteil aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises. Grundsätzlich verlieren vertragswidrige Zwischenverfügungen gem. § 161 Abs. 1 BGB mit dem Bedingungseintritt ihre Wirksamkeit. Für den Veräußerer besteht also nach der aufschienbend bedingten Abtretung eine Verfügungsbeschränkung in der Weise, dass er nicht mehr dauerhaft über den Anteil verfügen kann. Seit Inkrafttreten des MoMiG stellt sich hier die Frage, ob der Veräußerer den Anteil in der Schwebezeit bis zum Bedingungseintritt vertragswidrig erneut an einen gutgläubigen Dritten abtreten kann und der Erwerber hierdurch seine Anwartschaft auf den Anteil verliert (§ 161 Abs. 3 BGB i.V.m. § 16 Abs. 3 GmbHG). Die mittlerweile wohl h.M. bejaht dies mit Blick auf Wortlaut, Normzweck und systematische Stellung von § 161 BGB.1 Der Veräußerer ist nach dieser Optik „Nichtberechtigter“ insofern, als er wegen § 161 Abs. 1 BGB keine Verfügungen mit Wirkung über den Bedingungseintritt hinaus mehr vornehmen kann. Gleichzeitig ist die Gesellschafterliste teilweise „unrichtig“, weil sie keinen Hinweis auf die Verfügungsbeschränkung enthält.

II. Der Ersterweber als aufschiebend bedingter (Anteils-)„Berechtigter“ ist allerdings nicht schutzlos. Denn ein gutgläubiger Zwischenerwerb droht innerhalb der ersten drei Jahre nach § 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nur dann, wenn ihm die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste zuzurechnen ist.2 Angesichts der unklaren Rechtslage dürfte derzeit jedenfalls noch keine Obliegenheit des aufschiebend bedingten Erwerbers bestehen, den Rechtsschein einer uneingeschränkt fortbestehenden Verfügungsmacht des Veräußerers aktiv zu zerstören. Im Gesetz sind für diesen Fall nämlich keine ausdrücklichen Schutzinstrumente vorgesehen. Niemand kann vor diesem Hintergrund verpflichtet sein, unter Berufung auf Analogien oder allgemeine Rechtsgrundsätze neue Sicherungsinstrumente zu entwickeln und im Registerverfahren auf eigene Kosten auszutesten. Dies kann sich jedoch ändern, wenn bestimmte Sicherungsmittel von der Rechtsprechung allgemein anerkannt werden. Dann wird man auch verlangen können, dass aktive Maßnahmen zum Schutz der Anwartschaftsposition des aufschiebend bedingten Erwerbers ergriffen werden.

III. Ein solches Sicherungsmittel ist die Bewilligung und Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste während der Schwebezeit, die das LG Köln jüngst mit guten Argumenten analog § 16 Abs. 3 Satz 3 GmbHG für zulässig erklärt hat.3 Im vom OLG München entschiedenen Fall hatten die Beteiligten demgegenüber eine andere Lösung gewählt und beantragt, die mit der aufschiebend bedingten Anteilsabtretung für den Veräußerer verbundene Verfügungsbeschränkung in der Gesellschafterliste selbst zu verlautbaren. Technisch klingt das Modell bestechend einfach: Der Notar reicht unmittelbar nach der aufschiebend bedingten Anteilsabtretung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, die der dort bisher eingestellten Liste entspricht, jedoch zusätzlich einen Hinweis auf die nunmehr beschränkte Verfügungsmacht des Veräußerers enthält. Dieser Zusatz wird (wie hier) am Ende der Gesellschafterliste oder bei dem betreffenden Veräußerer in einer Veränderungsspalte4 eingetragen („Der Geschäftsanteil Nr. XY ist aufschiebend bedingt abgetreten.“). Nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung reicht der Notar eine weitere Gesellschafterliste ein, die den dann materiell-rechtlich berechtigten Erwerber als Gesellschafter ausweist und keinen Vermerk über die aufschiebend bedingte Abtretung mehr enthält. Prägnant wird man diesen Weg als „Zwei-Listen-Modell“ bezeichnen können.

IV. Das OLG München hält diesen Weg für unzulässig, liefert dafür jedoch keine überzeugende Begründung. Der Beschluss stützt sich im wesentlichen auf zwei Argumente: Der Wortlaut von § 40 Abs. 2 GmbHG sehe die Einreichung einer Zwischenliste nicht vor. Und Parallelen zur Verlautbarung der Verfügungsbeschränkung nach § 161 Abs. 1 BGB im Grundbuch seien nicht einschlägig, weil die Gesellschafterliste hinsichtlich der Gutglaubenswirkung hinter dem Grundbuch zurückbleibe und das Vertrauen in die Lastenfreiheit des Geschäftsanteils hier anders als bei Grundstücksrechten nicht geschützt sei. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Wortlaut nach allgemeinen Grundsätzen immer nur äußerste Grenze, aber nie alleinige Grundlage der Gesetzesauslegung ist.5 Auch kann die mit der aufschiebend bedingten Abtretung verbundene Verfügungsbeschränkung nach § 161 Abs. 1 BGB nicht einfach mit einer Belastung gleichgesetzt werden, weil sie eben nicht den Anteil als solchen betrifft, sondern die Verfügungsmacht des VeräußerersμZIP Heft 40/2009, Seite 1914einschränkt.6 Anders als bei der Vinkulierung geht es auch nicht um eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Beschränkung der Abtretbarkeit als Inhaltsbestimmung des Geschäftsanteils,7 sondern um die kraft Gesetzes eintretende Folge eines Veräußerungsgeschäfts. Konsequenterweise hätte das OLG München mit seiner Argumentation den gutgläubigen (Zwischen-)Erwerb aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteile an sich ganz ausschließen müssen.8 Das hat das OLG jedoch nicht getan.

V. 1. Wenn man aber die Möglichkeit zum gutgläubigen Zwischenerwerb aufschiebend bedingt abgetretener GmbH-Geschäftsanteile bejaht, muss es dem aufschiebend bedingten Erwerber umgekehrt möglich sein, seine Rechtsposition zu schützen und einen entsprechenden Rechtsverlust zu verhindern. Hierfür stellt die Verlautbarung der Verfügungsbeschränkung in der Gesellschafterliste ein einfaches und klares Modell dar, das auch dogmatisch gut zu begründen ist.

2. Entgegen der Auffassung des OLG München hindert der Wortlaut des § 40 GmbHG eine Verlautbarung der Verfügungsbeschränkung in der Gesellschafterliste nicht. Die Vorschrift verlangt eine Aktualisierung der Gesellschafterliste immer dann, wenn eine „Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung“ eingetreten ist. Zwar standen dem Gesetzgeber hier – wie das OLG München zutreffend feststelt – vorrangig Gesellschafterwechsel und Veränderungen in der Beteiligungshöhe vor Augen.9 Gerade wenn man vom bloßen Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausgeht, ist aber auch eine andere Interpretation möglich. So lässt sich die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Veräußerers bei der aufschiebend bedingten Anteilsabtretung zwanglos beiden Alternativen der Vorschrift zuordnen: Es ist die Verfügungsmacht der Person des Gesellschafters betroffen, die dem Umfang nach beschränkt wird. Ein solches Verständnis ist jedenfalls dann ohne weiteres möglich, wenn man die beiden Tatbestandsalternativen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG unter Schutzzweckgesichtspunkten weit auslegt oder den Geltungsbereich der Vorschrift mittels analoger Anwendung erweitert.

3. Entscheidend dürfte jedoch sein, dass die Erweiterung der gesetzlich normierten Eintragungstatbestände aus Gründen des Verkehrsschutzes und sonstiger Schutzerwägungen im Handelsregisterverfahren allgemein anerkannt ist. Ein numerus clausus der eintragungsfähigen Verlautbarungen besteht nicht.

Das OLG München weist – wie oben erwähnt – selbst darauf hin, dass die Verfügungsbeschränkung nach § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer aufschiebend bedingten Erbteilsübertragung im Grundbuch als eintragungsfähig angesehen wird.10 Gleichzeitig verneint es jedoch die Eintragbarkeit in die Gesellschafterliste mit Blick auf die unterschiedliche Reichweite der Gutglaubenswirkungen der §§ 892 f. BGB und des § 16 Abs. 3 GmbHG. Dieser Hinweis geht schon deshalb fehl, weil auch die Publizität des Handelsregisters deutlich hinter dem Gutglaubensschutz des Grundbuchs zurückbleibt. Hier wird jedoch ebenfalls die Eintragungsfähigkeit von Tatsachen und Rechtsverhältnissen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage bejaht, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und dafür ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht.11 Schon das Reichsgericht hat festgestellt, dass das Handelsregister „die eingetragenen Rechtsverhältnisse nach Möglichkeit so wiedergeben“ solle, „wie sie sich nach der von den Beteiligten gewollten und mit der Rechtsordnung vereinbaren Sachlage darstellen“12. Daraus könne im Einzelfall nicht allein die Zulässigkeit, sondern auch die Notwendigkeit ergänzender Angaben folgen. Der BGH hat diesen zunächst auf Tatsachen beschränkten Grundsatz später auch auf Rechtsverhältnisse erweitert. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts wird lediglich noch verlangt, dass für derartige Eintragungen gewisse gesetzliche Anknüpfungspunkte bestehen, die sich im Wege der erweiternden Auslegung oder Analogiebildung fruchtbar machen lassen.13 Eintragungsfähig ist danach beispielsweise die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bei Organmitgliedern14 und Prokuristen15 oder die einem Prokuristen erteilte Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken.16 Dasselbe gilt für die Eintragung der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge bei einem Gesellschafterwechsel in einer KG17 und für die Eintragung von Unternehmenverträgen bei der beherrschten GmbH18.

4. Wenn aber für öffentliche Register kein Numerus clausus eintragungsfähiger Tatsachen besteht, kann für die Gesellschafterliste nichts anderes gelten, falls zwingende Schutzerwägungen dies erfordern. Die Gesellschafterliste ist zwar kein öffentliches Register, wird jedoch im praktischen Regelfall durch den Notar als öffentliches Rechtspflegeorgan geführt.19 Die Listenerstellung durch die Geschäftsführer ist hingegen der praktische Ausnahmefall. Dies hat auch der Gesetzgeber so gesehen.20

Die Verlautbarung der Verfügungsbeschränkung des Veräußerers bei aufschiebend bedingten GmbH-Geschäftsanteilsabtretungen gem. § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB steht darüber hinaus im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Gesellschafterliste, Transparenz über die Anteilseignerstruktur der GmbH zu schaffen.21 Nur bei Verlautbarung der Verfügungsbeschränkung wird der Rechtsverkehr zuverlässig darüber informiert, wem der Geschäftsanteil zusteht und wer mit dauerhafter Wirkung über ihn verfügen kann.

ZIP Heft 40/2009, Seite 1915

Außerdem stellt die Verlautbarung der Verfügungsbeschränkung nach § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB ein passendes Instrument dar, um den Rechtsschein der uneingeschränkten Verfügungsmacht des Veräußerers endgültig und effektiv zu beseitigen und auf diese Weise einen gutgläubigen Zwischenerwerb gem. § 161 Abs. 3 BGB i.V.m. § 16 Abs. 3 GmbHG zu verhindern. Weil das Gesetz selbst kein ausdrückliches Schutzinstrument zur Verfügung stellt, besteht auch ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs und des aufschiebend bedingten Erwerbers daran, die Verfügungsbeschränkung des Veräußerers in der Gesellschafterliste offenzulegen. Der vom BGH für Eintragungen extra legem geforderte gesetzliche Anknüpfungspunkt folgt hier aus einer entsprechenden Anwendung von § 40 GmbHG. Die Vorschrift ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass im Handelsregister möglichst aktuelle Angaben zur rechtlichen Zuordnung der Geschäftsanteile verfügbar sein sollen. Dieser Rechtsgedanke kann jedenfalls analog auch für die Bereitstellung von Informationen über die damit zusammenhängende Verfügungsmacht des eingetragenen Gesellschafters herangezogen werden. Der Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbeschränkung in der Liste korrespondiert zugleich die Pflicht des Registergerichts, eine entsprechend ergänzte Liste zu akzeptieren und ins Handelsregister einzustellen. Denn im Unterschied zu Eintragungen im Handelsregister ist das Registergericht im Hinblick auf die Gesellschafterliste nicht prüfende, sondern nur verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle.22 Ein Zurückweisungsrecht im Rahmen der formellen Prüfungskompetenz des Registergerichts besteht nicht, da die Verlautbarung der Verfügungsbeschränkung des Veräußerers nicht falsch ist und auch nicht auf einem Irrtum beruht.23

5. Es ist im Interesse eines einfachen und effektiven Erwerberschutzes zu wünschen, dass der BGH die Möglichkeit bekommt, das OLG München zu korrigieren.


*

Dr. iur., Notarassessor, Geschäftsführer der Bundesnotarkammer

**

Dr. iur, LL.M. (Harvard), Notarassessor, Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer, Lehrbeauftragter an den Universitäten Freiburg und Hannover

1

Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., 2009, § 16 Rz. 69; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., 2009, § 16 Rz. 63; Greitemann/Bergjan, in: Festschrift Pöllath, 2008, S. 286; Heckschen, Das MoMiG in der notariellen Praxis, 2009, Rz. 576; Klöckner, NZG 2008, 841, 842; Oppermann, ZIP 2009, 651, 652; Schreinert/Berresheim, DStR 2009, 1265, 1267 f.; Vossius, DB 2007, 2299, 2301; Wicke, GmbHG, 2008, § 16 Rz. 20; Wicke, NotBZ 2009, 1, 15; Wachter, ZNotP 2008, 378, 396 f.; Wälzholz, MittBayNot 2008, 425, 236; offen lassend noch Heidinger, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 2. Aufl., 2009, § 13 Rz. 141; a.A. Link, RNotZ 2009, 193, 215; D. Mayer, ZIP 2009, 1037, 1050; Preuß, ZGR 2008, 676, 692; Weigl, MittBayNot 2009, 116, 119.

2

Oppermann, ZIP 2009, 651, 652; Schreinert/Berresheim, DStR 2009, 1265, 1268.

3

LG Köln v. 16.6.2009 – 88 T 13/09, ZIP 2009, 1915 (nachfolgend).

4

Katschinski/Rawert, ZIP 2008, 1993, 2000.

5

Statt aller Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 2009, Einleitung Rz. 40 ff.

6

Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2003, § 161 Rz. 12; MünchKomm- Westermann, BGB, 5. Aufl., 2006, § 161 Rz. 6 f.

7

Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., 2009, § 137 Rz. 2.

8

In diesem Sinne etwa Weigl, MittBayNot 2009, 116, 117 f.; D. Mayer, ZIP 2009, 1037, 1051.

9

Begr. MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 44 = Beilage zu ZIP 23/2007, S. 18.

10

BayObLG MittBayNot 1994, 223; BayObLG NJW-RR 1986, 697; vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., 2008, Rz. 970.

11

BGHZ 87, 59, 61 f. = ZIP 1983, 568; BGH ZIP 1992, 395 = NJW 1992, 1452, 1453 f. , dazu EWiR 1992, 423 (Kort); BGHZ 105, 324, 343 f. = ZIP 1989, 29 (m. Bespr. Kort, S. 1309), dazu EWiR 1989, 59 (Schulze-Osterloh); BGH ZIP 1998, 152 = NJW 1998, 1071.

12

RG DNotZ 1944, 195, 196.

13

BGH ZIP 1992, 395 = NJW 1992, 1452, 1454.

14

BGH ZIP 1983, 568 = DNotZ 1983, 633.

15

BayObLG DNotZ 1981, 189.

16

BayObLG ZIP 1980, 901 = DB 1980, 2232; BayObLG NJW 1971, 810.

17

BGHZ 81, 82 = ZIP 1981, 981; BGH DNotZ 2006, 135.

18

BGHZ 105, 324, 328 = ZIP 1989, 29.

19

König/Götte/Bormann, NZG 2009, 881, 885.

20

Begr. MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 44 = Beilage zu ZIP 23/2007, S. 19.

21

Begr. MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 37 = Beilage zu ZIP 23/2007, S. 18.

22

Begr. MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 38 = Beilage zu ZIP 23/2007, S. 18.

23

Vgl. zu den inhaltlichen Kriterien einer Zurückweisung OLG München ZIP 2009, 1421 = NJW-RR 2009, 972.

 

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell