OLG München: Pflicht des Aufsichtsrats zur Bekanntmachung einer unterjährigen Abweichung vom DCGK trotz uneingeschränkter Entsprechenserklärung („MAN“)

15.01.2009

AktG §§ 161, 243, 251; DCGK Ziff. 5.4.1

Pflicht des Aufsichtsrats zur Bekanntmachung einer unterjährigen Abweichung vom DCGK trotz uneingeschränkter Entsprechenserklärung ("MAN")


OLG München, Urt. v. 6. 8. 2008 - 7 U 5628/07 (nicht rechtskräftig; LG München I ZIP 2007, 2360)


Leitsätze des Gerichts:


1. Unterbreitet der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen
Beschlussvorschlag, der inhaltlich im Widerspruch
zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK) steht, denen er sich durch veröffentlichte Erklärungen
uneingeschränkt unterworfen hatte, so ist er verpflichtet, die
geänderte Absicht auch unterjährig, zumindest gleichzeitig mit
dem Beschlussvorschlag bekannt zu machen. Dies gebietet der
Vertrauensschutz der Aktionäre.

2. Ein Verstoß hiergegen verletzt die Vorschrift des § 161
AktG, begründet die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses
und die Anfechtbarkeit des auf dieser Grundlage
gefassten Beschlusses der Hauptversammlung.

3. Ziff. 5.4.1 des DCGK ist nicht verletzt, wenn der Aufsichtsrat
bestimmt, dass für seine Mitglieder in der Regel
eine Altersgrenze von 70 Jahren gelten solle.


Gründe:


I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der
Hauptversammlung der Beklagten (MAN AG) vom 10. 5. 2007 über
die Wahl von P. und Sch. zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Die Beklagte
ist die Dachgesellschaft eines großen deutschen Industriekonzerns,
dessen Kernbereich in der Produktion von Nutzfahrzeugen
liegt, und gehört zu den DAX-notierten Aktiengesellschaften.
Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten gaben im Dezember 2006
hinsichtlich der Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher
Corporate Governance Kodex" eine uneingeschränkte Entsprechenserkl
ärung nach § 161 AktG ab. Bereits am 12. 12. 2002 hatte
der Aufsichtsrat der Beklagten den Beschluss gefasst, dass in Zukunft
für die Mitglieder des Aufsichtsrates in der Regel eine Altersgrenze
von 70 Jahren gelten sollte.

Am 26. 3. 2007 machte die Beklagte die Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung vom 10. 5. 2007 im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt. Sie enthielt zu Tagesordnungspunkt 5 die Neuwahl
sämtlicher Vertreter der Aktionäre im Aufsichtsrat; der Wahlvorschlag
enthielt neben dem am 17. 4. 1937 geborenen P., dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrates der V. AG (Volkswagen AG), Sch., den
Chef des Bereichs "Nutzfahrzeuge" der V. AG, und S., den Vorstandsvorsitzenden
der A. AG (Audi AG). Der Kläger stellte mit
Schreiben vom 25. 4. 2007 an die Beklagte einen förmlichen "Gegenantrag
zu TOP 5/Neuwahl des Aufsichtsrats" mit dem Inhalt, dass
P., Sch. und S. nicht zu Aufsichtsräten der Beklagten gewählt werden.
Im Vorfeld der Hauptversammlung hatte sich angesichts der angestrebten
Kandidatur für den Aufsichtsrat der Beklagten der Vorsitzende
des Aufsichtsrats der V. AG, P., mit Arbeitnehmervertretern
im Aufsichtsrat der Beklagten getroffen. Hierüber wurde in der FAZ
vom 3. 3. 2007 berichtet. Danach habe P. den Belegschaftsvertretern
versprochen, der Münchner Nutzfahrzeug- und Maschinenbaukonzern
werde nicht zerschlagen und die Mitbestimmung der Beschäftigten
nicht angetastet. Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats der
Beklagten, Po., wird in der Zeitung dahin gehend zitiert, dass er diese
Zusage schriftlich erhalten habe.

Am 10. 5. 2007 fand die Hauptversammlung der Beklagten statt. In
der Hauptversammlung der Beklagten wurde von Seiten der Aktion
äre u. a. nach Kontakten der aus der V. AG stammenden Kandidaten
P. und Sch. zu den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der
Beklagten gefragt. Der Versammlungsleiter und Vorsitzende des Aufsichtsrats
der Beklagten, Sc., bestätigte ein Treffen, verneinte jedoch
irgendwelche Vereinbarungen und erklärte, dass diese auch unwirksam
wären. Im weiteren Verlauf der Diskussion wurden unter Bezugnahme
auf den Artikel in der FAZ von Seiten der Aktionäre weitere
Fragen gestellt, auf die der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Sa.,
und der Versammlungsleiter Sc. sowie der stellvertretende Vorsitzende
des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Konzernbetriebsrats
der Beklagten, Po., antworteten. Übereinstimmend erklärten diese,
dass es eine Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmervertretern und
P. nicht gebe.

Die Frage des Vertreters des Klägers, ob man sich im Hinblick auf
das Alter des P. bewusst nicht an die eigenen Regeln gehalten habe,
beantwortete der Versammlungsleiter u. a. dahin gehend, dass es
keine fixe Altersgrenze, sondern nur Usancen gebe. Dem Aufsichtsrat
sei bekannt gewesen, wann P. das 70. Lebensjahr vollende.
Die Hauptversammlung wählte neben anderen P. und Sch. zu Mitgliedern
des Aufsichtsrats der Beklagten. Der Kläger stimmte mit
"nein" und erklärte Widerspruch zur Niederschrift des Notars.
Der Kläger beantragte, die Wahl von P. und Sch. in den Aufsichtsrat für
nichtig zu erklären. Das LG (ZIP 2007, 2360 (m. Anm. Kirschbaum),
dazu EWiR 2008, 65 (Ogorek/von den Steinen)) hat die Klage abgewiesen
und die Entscheidung insbesondere darauf gestützt, dass eine
Anfechtungsklage nach § 243 Abs. 1 AktG nicht auf Verstöße gegen
den Deutschen Corporate Governance Kodex gestützt werden
könne und sich ein Verstoß gegen das Gesetz im vorliegenden Fall
auch nicht aus der Verletzung des Fragerechts der Aktionäre ableiten
ließe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
II. Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache
als nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LG die
Klage auf Nichtigerklärung des streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlusses
abgewiesen.

1. Die Anfechtbarkeit lässt sich nicht damit begründen, die
Wahl von P. und Sch. verstoße angesichts ihrer Tätigkeit für
die V. AG und im Hinblick auf das Alter von P. von 70 Jahren
im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses gegen die
Grundsätze des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Entgegen der Auffassung des LG kann zwar grundsätzlich eine
Nichtbeachtung der im DCGK niedergelegten Grundsätze,
denen sich Aufsichtsrat und Vorstand durch uneingeschränkte
und bekannt gemachte Entsprechenserklärung unterworfen
haben, die Anfechtbarkeit wegen Verstoßes gegen § 161 AktG
begründen, wenn Vorstand oder Aufsichtsrat die ihren Beschlussvorschl
ägen innewohnenden Abweichungen von den
Kodex-Empfehlungen nicht ebenfalls veröffentlicht haben. Im
vorliegenden Fall wurde jedoch gegen die Grundsätze des Kodex
nicht verstoßen bzw. hat der Kläger einen Verstoß nicht
hinreichend dargetan und nachgewiesen.

a) Nach § 243 AktG kann ein Beschluss der Hauptversammlung
wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung angefochten
werden. Zu Recht hat das Erstgericht festgestellt, dass
eine Verletzung des DCGK bzw. einzelner Empfehlungen für
sich genommen die Anfechtbarkeit nicht zu begründen vermag,
da der Kodex keine Gesetzesqualität aufweist. Die Empfehlungen
sind nicht das Ergebnis staatlicher Rechtsetzung,
sie lassen sich nur als Normen im faktischen Sinne qualifizieren.
Auf die zutreffenden weiteren Ausführungen im landgerichtlichen
Urteil kann in vollem Umfang verwiesen werden
(vgl. auch Ulmer, ZHR 166 (2002), 150; MünchKomm-Semler,
AktG, 2003, § 161 Rz.10).

b) Dem Kodex kommt auch keine satzungsgleiche Wirkung
zu, da Erklärungen zur Beachtung der Empfehlungen des
DCGK ohne Mitwirkung und Entscheidung der Hauptversammlung
allein durch Vorstand und Aufsichtsrat abgegeben
werden. Zudem entspricht es allgemeiner Einschätzung, dass
Vorstand und Aufsichtsrat auch während eines laufenden Gesch
äftsjahres von den Vorgaben des DCGK abweichen können.
Die Entsprechenserklärung ist vergangenheits- und zukunftsbezogen.
Die Absichtserklärung kann grundsätzlich jederzeit,
auch unterjährig abgeändert werden. Sie bekundet die
Vorstellungen von Vorstand und Aufsichtsrat, wie sie im Zeitpunkt
der Erklärungsabgabe bestehen, über das zukünftige
Verhalten der Gesellschaft oder ihrer Organe (vgl. Münch-
Komm-Semler, a. a.O., § 161 Rz. 51 m. w.N.). Da die Beachtung
der Kodex-Empfehlungen der freien Entscheidung von
Vorstand und Aufsichtsrat unterliegt, eine Einbindung der
Hauptversammlung nicht erforderlich ist, entfaltet der Kodex
keine satzungsgleicheWirkung.

c) Entgegen der Auffassung des LG liegt jedoch ein die Anfechtbarkeit
des Hauptversammlungsbeschlusses begründender
Gesetzesverstoß vor, wenn Vorstand und Aufsichtsrat entgegen
ihrer Entsprechenserklärung durch einen der Hauptversammlung
zur Entscheidung vorgelegten Beschlussvorschlag
eine Kodex-Empfehlung missachten, ohne die geänderte Absicht
bekannt zu machen. Dann verstoßen sie nämlich gegen
die Regelung in § 161 AktG. Vorstand und Aufsichtsrat der
börsennotierten deutschen AG haben sich nach § 161 AktG
darüber zu erklären, dass sie denjenigen Empfehlungen entsprochen
haben und entsprechen, die im amtlichen Teil des
elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemacht worden
sind. Ebenso haben sie zu erklären, welchen Empfehlungen
sie nicht gefolgt sind oder folgen. Die Erklärungspflicht nach
§ 161 Satz 1 AktG trifft Vorstand und Aufsichtsrat (Hüffer,
AktG, 8. Aufl., § 161 Rz. 6, 7). Die Erklärungen sind den Aktion
ären dauerhaft zugänglich zu machen. Damit gewährleistet
die Entsprechenserklärung dem Anleger eine zuverlässige
Übersicht über die Einhaltung der von der Kodex-Kommission
erarbeiteten Wohlverhaltensempfehlungen und der damit
angestrebten Transparenz und Offenlegungspolitik durch
das publizierende Unternehmen. Sie erweckt damit einen allgemeinen,
nicht nur auf einzelne Anleger bezogenen Vertrauenstatbestand
(vgl. MünchKomm-Semler, a. a.O., § 161
Rz. 49).

Haben Vorstand und Aufsichtrat gem. § 161 AktG eine uneingeschr
änkte Entsprechenserklärung über die künftige Beachtung
der Empfehlungen des DCGK abgegeben, sind sie damit
zunächst eine freiwillige Selbstbindung eingegangen. Unterbreiten
Aufsichtsrat oder Vorstand der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag, der inhaltlich im Widerspruch zu
den Kodex-Empfehlungen steht, denen sie sich durch ver-
öffentlichte Erklärungen unterworfen haben, so sind sie verpflichtet,
die geänderte Absicht auch unterjährig, zumindest
gleichzeitig mit dem Beschlussvorschlag bekannt zu machen.
Dies gebietet der Vertrauensschutz der Aktionäre, die aufgrund
der veröffentlichten Erklärungen davon ausgehen dürfen,
dass sich Aufsichtrat und Vorstand bei Beschlussvorschlä-
gen, die sie den Aktionären zur Entscheidung in der Hauptversammlung
unterbreiten, an die für die Zukunft abgegebene
Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen des DCGK halten.
Ein Aufsichtsratsbeschluss, der einen Vorschlag an die
Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
zum Gegenstand hat, der einer vom Aufsichtsrat anerkannten
Empfehlung des Kodex widerspricht, leidet unter einem inhaltlichen
Mangel, wenn der Aufsichtsrat nicht zeitgleich mit
dem Beschluss auch die Abweichung von der bisher abgegebenen
Entsprechenserklärung und deren Bekanntmachung beschlossen
hat. Dieser Verstoß gegen § 161 AktG begründet die
Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses. Ein auf dieser Grundlage
gefasster Beschluss der Hauptversammlung ist gem.
§§ 243, 251 AktG anfechtbar.

2. Da sich im vorliegenden Fall der Aufsichtsrat der Beklagten
durch uneingeschränkte Entsprechenserklärung den Vorschriften
des DCGK unterworfen, diese Erklärung bekannt gemacht
und den streitgegenständlichen Beschlussvorschlag zur Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder P. und Sch. nicht mit einer Erklä-
rung verbunden hat, dass damit von den Vorschriften des Kodex
abgewichen werde, kommt es für die Frage der Anfechtbarkeit
der Hauptversammlungsbeschlüsse entscheidend darauf
an, ob der Beschlussvorschlag inhaltlich im Widerspruch
zu den Regelungen des Kodex steht, wie der Kläger meint.
a) Der Kläger stützt seine Anfechtungsklage zum einen auf die
Regelung in Ziff. 5.4.1 Satz 2 des DCGK, die vorsieht, dass bei
der Zusammensetzung des Aufsichtsrats eine festzulegende Altersgrenze
für Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt werden
soll. Er ist der Ansicht, der Beschlussvorschlag betreffend P.
verstoße gegen den vom Aufsichtsrat im Hinblick auf
Ziff. 5.4.1 des Kodex gefassten Beschluss, wonach für Mitglieder
des Aufsichtsrats in der Regel eine Altersgrenze von 70
Jahren gelten solle. Dies überzeugt jedoch nicht und vermag
die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nicht
zu begründen. Der Aufsichtsrat der Beklagten brachte nämlich
mit der Formulierung in seinem Beschluss deutlich zum Ausdruck,
dass die Altersgrenze nicht uneingeschränkt und zwingend
in jedem Fall gelten sollte, sondern Ausnahmen möglich
sein sollen. Nach Auffassung des Senats widerspricht diese flexible
Lösung im Beschluss des Aufsichtsrats den Empfehlungen
in Ziff. 5.4.1 des DCGK nicht. Der Kodex spricht zwar
von einer festzulegenden Altersgrenze, dies steht jedoch der
Festlegung einer Regelaltersgrenze nicht entgegen. Insbesondere
vor dem Hintergrund, dass Vorgaben und Kriterien für
die zu bestimmende Altersgrenze im Kodex nicht gemacht
werden, sie damit der freien Entscheidung des Aufsichtsrats
unterliegt und die Empfehlungen in Ziff. 5.4.1 des Kodex bei
Beschlussvorschlägen lediglich Berücksichtigung finden sollen,
gebietet die Empfehlung eine uneingeschränkte, punktuelle
Altersgrenze nicht.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats verwies im Rahmen der
Hauptversammlung der Beklagten darauf, dass dem Aufsichtsrat
das Geburtsjahr und damit das Alter des von ihm vorgeschlagenen
P. bekannt gewesen seien. Der Senat hat deshalb
keine Zweifel, dass bei der Entscheidung des Aufsichtsrats die
von ihm festgelegte flexible Altersgrenze und das tatsächliche
Alter des Kandidaten berücksichtigt wurden. Mehr verlangen
die Empfehlungen des Kodex nicht.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers kann er sich auch
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der streitgegenständliche
Hauptversammlungsbeschluss wegen Verstoßes gegen die
Empfehlungen in Ziff. 5.4.1 und 5.4.2 Satz 2 und 4 des
DCGK anfechtbar sind. Der Kläger hat die Verletzung dieser
Empfehlungen nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Unabhängigkeit der Mitglieder
des Aufsichtsrats ein zentrales Gebot einer effizienten
Überwachung ist. Ein grundsätzliches Verbot der Mitgliedschaft
von Organzugehörigen in Aufsichtsräten von konkurrierenden
Unternehmen ist dem deutschen Aktienrecht und
auch den Empfehlungen des Kodex nicht zu entnehmen.
aa) Ein Verstoß gegen Ziff. 5.4.1 Satz 2 des DCGK durch den
Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Kandidaten
P. und Sch. liegt nicht vor. Danach sollen bei Vorschl
ägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern potenzielle
Interessenkonflikte berücksichtigt werden. Die Empfehlung
fordert ausdrücklich lediglich eine Berücksichtigung und damit
eine Abwägung des vorschlagenden Organs bei seiner Beschlussfassung.
Der Empfehlung ist hingegen nicht zu entnehmen,
dass bereits möglicherweise bestehende oder in Zukunft
zwingend entstehende oder potenzielle Interessenkonflikte einemWahlvorschlag
entgegenstehen. Selbst unterstellt, im vorliegenden
Fall bestünde angesichts der Tätigkeiten von P. und
Sch. bei der V. AG und des Geschäftsfelds der Beklagten die
Möglichkeit potenzieller Interessenkonflikte, ergeben sich aus
dem Vortrag des Klägers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass diese bei der Beschlussfassung über die
Vorschläge zur Wahl beider zu Aufsichtsratsmitgliedern der
Beklagten keine Berücksichtigung i. S. d. Ziff. 5.4.1 Satz 2 des
Kodex gefunden haben. Auch hier fordert die Empfehlung
nicht mehr als Berücksichtigung.

bb) Nach Ziff. 5.4.2 Satz 1 und 2 des Kodex soll dem Aufsichtsrat
eine nach seiner Einschätzung ausreichende Zahl unabh
ängiger Mitglieder angehören, wobei ein Aufsichtsratsmitglied
als unabhängig anzusehen ist, wenn es in keiner geschäftlichen
oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder
deren Vorstand steht, die einen Interessenskonflikt begründet.
Diese Empfehlung fordert eine Gesamtbetrachtung der Zusammensetzung
des Aufsichtsrats; insbesondere untersagt sie
nicht, dass einzelne Mitglieder dem Aufsichtsrat angehören,
die nicht die in Satz 2 dargelegte Unabhängigkeit aufweisen.
Das hat zur Folge, dass bei unterstellter fehlender Unabhängigkeit
der Kandidaten P. und Sch. der Kläger darzulegen und
nachzuweisen hat, dass mit deren Wahl die Gesamtzusammensetzung
des Aufsichtsrats der Beklagten die geforderte ausreichende Anzahl an unabhängigen Mitgliedern nicht mehr
gewährleistet. Hinreichender Sachvortrag hierzu fehlt von klä-
gerischer Seite.

cc) Durch die Anerkennung der Empfehlung in Ziff. 5.4.2
Satz 4 des DCGK bestand die Verpflichtung des Aufsichtsrats,
keine Person für den Aufsichtsrat vorzuschlagen, die für einen
wesentlichen Wettbewerber tätig ist, solange gegenüber der bekannt
gemachten Entsprechenserklärung nichts Gegenteiliges
mitgeteilt ist. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, als er
vortragen lässt, der Vorschlag zurWahl einer für einen wesentlichen
Wettbewerber der Beklagten tätigen Person in den Aufsichtsrat
verstoße in diesem Fall gegen § 161 AktG und hätte
die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses und die Anfechtbarkeit
des Hauptversammlungsbeschlusses zur Folge. Dem
Kläger ist es jedoch nicht gelungen, die Eigenschaft der V.
AG, bei der die vorgeschlagenen Kandidaten in Organfunktion
tätig sind, als wesentlichen Wettbewerber der Beklagten
im Bereich Nutzfahrzeuge hinreichend darzulegen und nachzuweisen.
Der Senat hat den Kläger hierauf hingewiesen und
ihm Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gewährt. Die hierzu
durch den Kläger gemachten weiteren Ausführungen reichen
jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen für ein wesentliches
Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Der Begriff des wesentlichen
Wettbewerbers wird im Kodex selbst nicht präzisiert, es
ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff in Ziff. 5.4.2
Satz 4 des Kodex im Zweifel eng auszulegen ist. Wesentlicher
Wettbewerber setzt danach voraus, dass die Unternehmen in
ihrem Kerngeschäft identische Tätigkeitsfelder aufweisen.
Nach dem Vortrag des Klägers liegt dieses Wettbewerbsverh
ältnis im Bereich der Sparte Nutzfahrzeuge. Unstreitig handelt
es sich hierbei um das Kerngeschäft der Beklagten, und
auch die V. AG stellt Nutzfahrzeuge her. Dem LG ist insofern
zuzustimmen, als sich die Konkurrenz- und Wettbewerbssituation
an regional unterschiedlichen Märkten ausrichten
könne. Damit spielt es für die Frage des wesentlichen Wettbewerbs
durchaus eine Rolle, ob und mit welchen Produkten
bezogen auf einzelne Märkte ein Konkurrenzverhältnis zwischen
beiden Unternehmen besteht. Dem detaillierten Vortrag
der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. 7. 2007, in
dem sie ausführlich darlegte, dass bezogen auf die Märkte Europa,
Naher und Mittlerer Osten sowie Südamerika und im
Hinblick auf die Art der produzierten Nutzfahrzeuge eine
Konkurrenzsituation zwischen der V. AG und der Beklagten
tatsächlich nicht vorläge, konnte der Kläger nicht mit ausreichendem
Tatsachenvortrag entgegentreten. Der Kläger hat auf
den Hinweis des Senats lediglich ergänzend darauf verwiesen,
dass die V. AG den Absatz schwerer Nutzfahrzeuge aus brasilianischer
Produktion um 26,4% habe steigern können. Darauf
kann der Kläger seine Behauptung eines wesentlichen
Konkurrenzverhältnisses nicht mit Erfolg stützen.

Soweit der Kläger sich auf den maßgeblichen Einfluss der V.
AG im Bereich Nutzfahrzeuge bei einem weiteren Wettbewerber
der Beklagten, nämlich der S. (Scania) Aktienbolaget
Schweden, beruft, kann dies eine wesentliche Wettbewerbssituation
i. S. d. Ziff. 5.4.2 Satz 2 des DCGK nicht begründen.
Danach ist allein entscheidend und ausschlaggebend, dass
Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben
bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens
ausüben, der mögliche Einfluss bei weiteren Wettbewerbern
des Unternehmens, wie ihn der Kläger schildert, ist nicht maß-
geblich.
3. Zu Recht hat das LG einen zur Anfechtbarkeit führenden
Verstoß gegen das Gesetz wegen Verletzung des Fragerechts
der Aktionäre verneint und festgestellt, dass die gegebenen
Antworten ausreichend sind. Auf die ausführliche und zutreffende
Begründung hierzu im landgerichtlichen Urteil wird in
vollem Umfang Bezug genommen. Die hiergegen durch den
Kläger auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände
überzeugen nicht. Lediglich ergänzend ist zum Berufungsvorbringen
des Klägers Folgendes anzumerken:

a) Die Frage nach der Kenntnis des Alters von P. wurde ausreichend
beantwortet. Konkrete Angriffe gegen die diesbezüglichen
Feststellungen des LG trägt der Kläger in der Berufung
nicht vor.

b) Eine Verletzung des Fragerechts kann der Kläger auch nicht
im Hinblick auf die Beantwortung nach dem Vorliegen einer
Vereinbarung zwischen P. und den Arbeitnehmervertretern
im Aufsichtsrat der Beklagten im Vorfeld der Hauptversammlung
herleiten. Wie das LG richtig ausführte, kommt es hierbei
nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Aussagen einzelner
Organe der Beklagten während der Hauptversammlung,
es gebe keine entsprechende Vereinbarung, zutreffend
sind. Das gilt auch bezüglich des Inhalts der Berichterstattung,
insbesondere in der FAZ, über die Aussagen des stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden, Po., er habe die Zusicherung
des P. schriftlich. Zu Recht hat das LG auf die hierfür angebotenen
Zeugen/Parteien, nämlich Journalisten und Mitglieder
des Aufsichtsrats der Beklagten, verzichtet. Selbst unterstellt,
der Artikel in der FAZ träfe zu, erhielt die Hauptversammlung
durch den Vorstand die rechtlich richtige Information, dass
eine derartige Vereinbarung, sei sie auch zustande gekommen,
unwirksam und unverbindlich sei, da P. verbindliche Zusagen
zum damaligen Zeitpunkt gegenüber Vertretern des Konzernbetriebsrats
nicht habe machen können.

Angesichts der in der Hauptversammlung hierzu abgegebenen
Stellungnahmen von Mitgliedern des Aufsichtsrats und Vorstands
sowie des an den Gesprächen selbst beteiligten Betriebsratsvorsitzenden
liegt ein Informationsdefizit der Hauptversammlung
nicht vor. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende
und Vorsitzende des Konzernbetriebsrats, Po., hat
die Hauptversammlung davon in Kenntnis gesetzt, dass es
eine Vereinbarung nicht gebe.

c) Auch soweit der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses
damit begründet, dass P. die Hauptversammlung zu seiner
Wahl "mit der Unwahrheit über seinen Vorkontakt und seine
Vereinbarung mit Vertretern der "Arbeitnehmerbank" im Aufsichtsrat
getäuscht" habe, kann sein Rechtmittel keinen Erfolg
haben. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Hauptversammlung
eine Erklärung durch P. zu dieser Frage nicht erfolgte.
Der Ansicht des Klägers, der Vorstand habe aufgrund der von
P. erteilten Falschauskunft die gestellte Frage inhaltlich unzutreffend
beantwortet, der Vorstand sei nämlich nur "Erfüllungsbote
" für die Fragebeantwortung durch P. und müsse
sich dessen Antwort als Irreführung der Hauptversammlung
zurechnen lassen, ist nicht zu folgen. Sie findet im Aktienrecht
keine Stütze und verkennt die Regelungen zum Fragerecht.
Das Fragerecht gem. § 131 Abs.1 Satz 1 AktG richtet
sich an den Vorstand. Dieser muss nach herrschender Auffassung,
um etwaige Fragen der Aktionäre beantworten zu können,
im Vorfeld der Hauptversammlung entsprechende Informationen
einholen. Dies hat der Vorstandsvorsitzende der Beklagten
unzweifelhaft getan. Die vom Vorstand auf der
Grundlage der eingeholten Informationen zu erteilende Auskunft
hat nach § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Unstrittig hat sich der Vorstand über das in der Presse
zitierte Gespräch informiert und die Gesprächsteilnehmer
hierzu befragt. Es ist daher keinesfalls so, dass der Vorstand lediglich
als "Erklärungsbote" des Kandidaten P. auftrat.

Im Ergebnis ist daher das LG zutreffend davon ausgegangen,
dass die Anfechtungsklagen keinen Erfolg haben. Das hiergegen
eingelegte Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht
erfolgreich.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell