OLG München: Zur Anmeldung einer Kapitalerhöhung nach Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren

29.12.2009

GmbHG § 2 Abs. 1a, § 54 Abs. 1 Satz 2

Zur Anmeldung einer Kapitalerhöhung nach Gründung einer GmbH im vereinfachten Verfahren

OLG München, Beschl. v. 29. 10. 2009 – 31 Wx 124/09 (rechtskräftig; AG München)

Leitsätze der Redaktion:

1. Werden nach der vereinfachten Gründung einer GmbH (hier: Unternehmergesellschaft – haftungsbeschränkt) im Musterprotokoll festgehaltene gesellschaftsvertragliche Regelungen geändert, sind die Vorgaben der §§ 53 ff. GmbHG einzuhalten. Bei der Anmeldung der Änderung ist folglich nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GmbHG der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

2. Auch für eine Satzungsänderung, die sich auf im Musterprotokoll enthaltene Regelungen beschränkt, ist die Bescheinigung des Notars nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GmbHG erforderlich.

Gründe:

I. Die beteiligte Gesellschaft ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die von zwei Gesellschaftern im vereinfachten Verfahren unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet und am 8.5.2009 mit einem Stammkapital von 2.000 € in das Handelsregister eingetragen wurde.

Am 18.9.2009 wurde die in der Gesellschafterversammlung vom 12.6.2009 beschlossene Kapitalerhöhung auf 3.000 € und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung wurde eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung mit der unter II.D. beschlossenen neuen Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 16.2.2009 beigefügt, ferner eine Liste der Übernehmer und der Einzahlungsbeleg betreffend den Kapitalerhöhungsbetrag. Mit Zwischenverfügung vom 22.9.2009 beanstandete das Registergericht, dass der Anmeldung nicht die Satzung im vollständigen Wortlaut mit Notarbescheinigung beigefügt worden sei, und wies darauf hin, dass nach Eintragung der Kapitalerhöhung eine Gesellschafterliste mit Notarbescheinigung einzureichen sei. Der Notar wandte mit seinem „Rechtsbehelf“ ein, es widerspreche dem Zweck des vereinfachten Verfahrens, wenn jede Änderung die Erstellung einer dezidierten Gesellschaftssatzung erfordere, nachdem die Gesellschafter gerade keine Satzung vereinbart hätten. Andernfalls habe § 41d KostO keinen Anwendungsbereich. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht beanstandet, dass entgegen § 2 Abs. 1a Satz 5 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG der Anmeldung nicht der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages mit Notarbescheinigung hinsichtlich der Änderungen beigefügt war.

1. Soweit der Notar meint, die Gesellschafter hätten „gerade keine Satzung vereinbart“, trifft das nicht zu. Wird eine GmbH im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet, sind im Musterprotokoll drei Dokumente zusammengefasst, nämlich Gesellschaftsvertrag (d.h. Satzung), Bestellung des Geschäftsführers und Gesellschafterliste (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2009, 1011 = NZG 2009, 754, dazu EWiR 2009, 535 (Heckelmann); Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 2 Rz. 35; Heckschen, DStR 2009, 166; BT-Drucks. 16/9737, zu Nr. 2). Der Gesellschaftsvertrag beschränkt sich in diesem Fall auf die Mindestbestandteile (vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG) und ist nicht in einer gesonderten Urkunde enthalten, was aber nichts daran ändert, dass er vorhanden ist und für spätere Änderungen die entsprechenden Vorschriften des GmbHG zu beachten sind, wie auch § 2 Abs. 1a Satz 5 GmbHG ausdrücklich klarstellt. Werden im Musterprotokoll festgehaltene gesellschaftsvertragliche Regelungen geändert, sind deshalb die Vorgaben der §§ 53 ff. GmbHG einzuhalten. Bei der Anmeldung der Änderung ist folglich nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GmbHG der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen. Auch wenn sich dieser im Falle der Gründung im vereinfachten Verfahren auf die im Musterprotokoll vorgesehenen (Mindest-)Bestimmungen beschränkt, ändert das nichts daran, dass er – als gesondertes Dokument – der Anmeldung beizufügen ist. Es genügt folglich nicht, lediglich die Niederschrift der Gesellschafterversammlung vorzulegen, die im Rahmen der Beschlussfassung über die Änderung auch die neue Fassung der entsprechenden Bestimmungen des Musterprotokolls enthält. Aus § 41d KostO lässt sich für die gegenteilige Auffassung der Beschwerde nichts herleiten. Diese Vorschrift regelt nur die Kostenfolge und legt fest, dass der Mindestwert von 25.000 € nicht gilt für die vereinfachte Gründung und, wenn vom Musterprotokoll nicht abgewichen wird, für Änderungen des Gesellschaftsvertrages.

2. Auch für eine Satzungsänderung, die sich auf im Musterprotokoll enthaltene Regelungen beschränkt, ist die Bescheinigung des Notars nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GmbHG erforderlich. Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wälzholz, GmbHR 2008, 841, 843) überzeugt nicht, denn die Bescheinigung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für die zunächst im Entwurf vorgesehene (§ 53 Abs. 2 Satz 1a GmbHG-E) beurkundungsfreie Änderung des Gesellschaftsvertrags eingeholt werden müssen (vgl. BT-Drucks. 16/6140, Nr. 31 a.E.: „... dieses Dokument ist dann im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung dem Notar zwecks Vornahme der Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen“).

Das Musterprotokoll soll die Gründung der Gesellschaft erleichtern. In der Folge gelten für die in ihm zusammengefassten Dokumente, insbesondere Satzung und Gesellschafterliste, die allgemeinen Regelungen des GmbHG. Das Registergericht hat deshalb auch zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Eintragung der Kapitalerhöhung auch eine neue Gesellschafterliste samt Notarbescheinigung (vgl. § 40 Abs. 2 GmbHG) einzureichen ist.

<einsender>Mitgeteilt von Richterin am OLG Margaretha Förth, München</einsender>

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