OLG München: Zur Berechnung des Rückgewähranspruchs nach Schenkungsanfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen im Schneeballsystem

16.10.2009

InsO §§ 134, 143 Abs. 2; BGB §§ 812 ff., 138

Zur Berechnung des Rückgewähranspruchs nach Schenkungsanfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen im Schneeballsystem

OLG München, Urt. v. 4. 8. 2009 – 5 U 2971/09

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Empfänger einer Auszahlung der späteren Insolvenzschuldnerin von im sog. Schneeballsystem erzielten Scheingewinnen hat nach erfolgter Schenkungsanfechtung diese Leistung nach § 143 Abs. 2 InsO nur soweit zurückzugewähren, wie er dadurch noch bereichert ist.

2. Weder der Insolvenzverwalter noch der Anfechtungsgegner können für die Berechnung des Rückgewähranspruchs Ansprüche aus dem Anlagevertrag herleiten, da dieser wegen Teilnahme an einem Schneeballsystem nichtig ist.

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 11. März 2005 am 1. Juli 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er macht im vorliegenden Verfahren den zweitrangigen Teil eines Rückgewähranspruchs nach Insolvenzanfechtung geltend.

Die Schuldnerin bot unter der Produktbezeichnung „PMA“ ihren Kunden die Möglichkeit an, am Erfolg oder Misserfolg von Optionsgeschäften teilzunehmen. Sie warb mit jährlich zu erzielenden Renditen zwischen 8,7 % und 14,07 %. Der Beklagte erklärte am 26. Februar 1996 seinen Beitritt. Im Zeitraum seiner Beteiligung erlitt die Schuldnerin tatsächlich Verluste. Um diese zu verschleiern, leitete sie den Anlegern Kontoauszüge zu, in denen frei erfundene Gewinne ausgewiesen waren. Die Gelder der Anleger wurden nur zu einem geringen Teil und später überhaupt nicht mehr in Termingeschäften angelegt. Die Einlagen von Neukunden verwendete die Schuldnerin ZIP Heft 40/2009, Seite 1919in der Art eines „Schneeballsystems“ für Aus- und Rückzahlungen an Altkunden.

Der Beklagte leistete am 1. März 1996 eine Einlage von umgerechnet 15.338,76 € (30.000 DM) zzgl. eines Agios von umgerechnet 997,02 € (1.950 DM), insgesamt 16.335,78 € (31.950 DM). Er erhielt am 31. Dezember 2001 eine Auszahlung von umgerechnet 14.316,17 € (28.000 DM) und am 31. Oktober 2002 eine solche von 5.000 €.

Mit seiner vor dem AG Landshut unter dem Aktenzeichen 2 C 1317/08 rechtshängigen Klage verlangt der Kläger als erstrangigen Teil des Anspruchs aus Insolvenzanfechtung den Differenzbetrag zwischen den an den Beklagten geleisteten Auszahlungen und seiner Einlage (3.977,41 €).

Die Höhe seines Rückgewähranspruchs aus Insolvenzanfechtung beziffert der Kläger, gestützt auf die Darstellung über die „Verteilung des realen Handelsergebnisses und Neuberechnung der Gebühren für Managed-Account-Konten“ des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters L. vom 9. März 2007, auf insgesamt 13.100,40 €. Als zweitrangigen Teil dieses Anspruchs fordert der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit den den Klageantrag im amtsgerichtlichen Verfahren überschießenden Betrag von 9.122,99 € zzgl. Zinsen hieraus. Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass nach Anfechtung des ausbezahlten Scheingewinnes alles zurückzugewähren sei, was den Betrag übersteigt, der sich als Einlagenrückzahlungsanspruch des Anlegers unter Zugrundelegung der Vertragsbedingungen der PMA-Anlage errechnen würde. Demgemäß hat der Kläger die nach seiner Darstellung real erlittenen Handelsverluste im PMA-Segment auf die Einlagen der Anleger umgelegt und auf der Grundlage des so ermittelten „bereinigten“ Kontostandes die vertragliche Bestandsprovision berechnet und dem Anlegerkonto belastet. Die Differenz zwischen dem so berechneten Aus- und Rückzahlungsanspruch des Anlegers und den tatsächlich geleisteten Auszahlung(en) stellt nach Ansicht des Klägers den Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung dar.

Das LG hat am 19. März 2009 die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.

II. Die Berufung des Beklagten erweist sich als begründet und führt zur Abweisung der Klage.

Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von im sog. Schneeballsystem erzielten Scheingewinnen durch die spätere Insolvenzschuldnerin als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten mit der Folge der Rückgewähr in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin im Umfang des § 143 Abs. 2 InsO (BGH, Urt. v. 11.12.2008 – IX ZR 195/07, ZIP 2009, 186 = ZVI 2009, 66 = NJW 2009, 363, dazu EWiR 2009, 419 (Runkel/Schmidt), und BGH, Urt. v. 25.6.2009 – IX ZR 157/08).

Danach hat der Empfänger, der – wie vorliegend – nicht weiß und nach den Umständen auch nicht wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt, die erlangte unentgeltliche Leistung gemäß den Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren, soweit er durch die Leistung bereichert ist, § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. § 818 BGB. Bei Eintritt in den Anfechtungszeitraum ergab sich für den Beklagten bei Anwendung der Saldotheorie ein Guthaben in Höhe des vollen Einlagebetrags von 15.338,76 €, auf welches die Schuldnerin in der Folgezeit Zahlungen von insgesamt 19.316,17 € geleistet hat, weshalb sich der Rückgewähranspruch (nur) in Höhe des anderweitig rechtshängigen Betrags von 3.977,41 € berechnet. Der Wert der in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangten Bereicherung, §§ 134, 143 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. § 818 BGB, besteht nämlich nach der Saldotheorie nur im Wert des Erlangten abzüglich der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb (MünchKomm-Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 134 Rz. 45 und § 143 Rz. 105; BGH, Urt. v. 23.10.1980 – IVa ZR 45/80, ZIP 1981, 61 = NJW 1981, 277; BGH, Urt. v. 19.1.1951 – I ZR 15/50, NJW 1951, 270). Wegen der vorliegend anzuwendenden Sondervorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Beklagte hinsichtlich seines Anspruchs auf Rückzahlung der Einlage nicht nach § 144 Abs. 1 InsO auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle zu verweisen (vgl. zu § 143 Abs. 1 InsO: MünchKomm-Kirchhof, a.a.O., § 143 Rz. 10, 59 und 70 sowie § 144 Rz. 16). Vielmehr mindert der Betrag der gemachten Aufwendung unmittelbar den Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung, weil der Beklagte in dieser Höhe nicht bereichert ist (Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rz. 37). In dieser Weise gewährleistet die Vorschrift des § 143 Abs. 2 InsO, die die strenge Haftung des Anfechtungsgegners nach § 143 Abs. 1 InsO abmildert, den Schutz des Anfechtungsgegners aus einer unentgeltlichen Leistung (BGH ZIP 2009, 186 = NJW 2009, 363, Rz. 16).

§ 819 Abs. 2 BGB steht der Saldierung vorliegend nicht entgegen. Voraussetzung eines verwerflichen Empfangs ist das Bewusstsein des Empfängers, sittenwidrig zu handeln. Für ein solches Bewusstsein des Beklagten ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

Nicht richtig ist die Annahme des Klägers, die geleistete Einlage des Beklagten habe sich während des Anfechtungszeitraumes auf der Grundlage der Bestimmungen des Beitrittsvertrages vermindert. Zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin ist kein rechtswirksamer Vertrag über den Beitritt des Beklagten zum PMA zustande gekommen. Bei dem Anlageprodukt handelt es sich um ein Schneeballsystem, welches darauf angelegt ist, dass die ersten Anleger einen den Prognosen entsprechenden Gewinn sicher erzielen, während die sich nach dem verfolgten Ziel stetig vergrößernde Masse der späteren Anleger nicht nur keinen Gewinn erzielen wird, sondern darüber hinaus ihrer Einlage verlustig geht, weil die Neueinzahlungen sämtlich zur Bedienung der Altanleger Verwendung finden. Die Teilnahme an einem solchen Schneeballsystem ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Der Kläger kann aus dem nichtigen Beitrittsvertrag ebenso wie die Schuldnerin selbst keine Ansprüche herleiten.

Die Berechnungsweise des Klägers läuft darauf hinaus, den sittenwidrigen Vertrag als gültig zu behandeln und zum Nachteil des Beklagten im Anfechtungszeitraum fortzusetzen. Dieser Handhabung steht ihrerseits der Einwand der Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, entgegen. Im Rahmen des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO können die vom Insolvenzverwalter auf den nichtigen Vertrag gestützten Positionen mithin nicht in die Ermittlung des Saldos einfließen.

<einsender></einsender>Mitgeteilt von Richterin am OLG Dr. Schwegler, München</einsender><//einsender>

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