OLG München: Zur Umsetzung einer „Bis-zu-Kapitalerhöhung“ in mehreren Tranchen

21.10.2009

AktG § 182

Zur Umsetzung einer „Bis-zu-Kapitalerhöhung“ in mehreren Tranchen

OLG München, Beschl. v. 22. 9. 2009 – 31 Wx 110/09 (rechtskräftig; LG München I)

Leitsatz des Gerichts:

Ein Beschluss der Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung nach § 182 AktG, der einen Höchstbetrag bestimmt, kann vom Vorstand nicht zeitlich unbegrenzt in mehreren Tranchen durchgeführt werden.

Gründe:

I. Die Hauptversammlung der beteiligten AG hatte am 28.8.2008 beschlossen: „Das Grundkapital der Gesellschaft i.H. v. 120.000 € wird um bis zu 50.000 € auf bis zu 170.000 € gegen Bareinlagen erhöht durch Ausgabe von bis zu 50.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien.“

Am 22.12.2008 wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet: „Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28.8.2008 beschlossene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von derzeit 120.000 €, eingeteilt in 120.000 auf den Namen lautende Stückaktien, gegen Bareinlage um bis zu 50.000 € auf bis zu 170.000 € ist i.H. v. 21.250 € durchgeführt.“

Am 26.1.2009 wurde ins Handelsregister eingetragen: „Die Hauptversammlung vom 28.8.2008 hat die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 50.000 € beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist i.H. v. 21.250 € durchgeführt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 21.1.2009 ist die Satzung in § 4 (Grundkapital) geändert.“

Am 15.6.2009 wurde zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, dass im Hinblick auf den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 28.8.2008 das Grundkapital der Gesellschaft um weitere 13.500 € durch Ausgabe von 13.500 Stückaktien erhöht worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 23.6.2009 teilte das Registergericht mit, die Anmeldung könne nicht vollzogen werden, weil die am 28.8.2008 beschlossene Kapitalerhöhung in Anspruch genommen worden und damit verbraucht sei. Im Übrigen stehe auch die 6-Monats-Grenze entgegen. Der beteiligte Notar wandte dagegen ein, der Beschluss vom 28.8.2008 enthalte keine Beschränkung auf nur einen Kapitalerhöhungsvorgang. Die Beschränkung auf sechs Monate sei ohne gesetzliche Grundlage; ein etwaiges Fristversäumnis könne allenfalls zur Anfechtbarkeit der entsprechenden Beschlüsse und Anmeldungen führen, nicht zur Nichtigkeit. Anfechtungsklagen seien nicht erhoben. Das LG wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20.8.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das LG hat zu Recht angenommen, dass die am 15.6.2009 angemeldete Kapitalerhöhung nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann, weil es insofern am notwendigen Beschluss der Hauptversammlung fehlt. Auf den Beschluss der Hauptversammlung vom 28.8.2008 kann die angemeldete erneute Kapitalerhöhung nicht gestützt werden.

a) Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach §§ 182 ff. AktG bedarf als Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG, dessen Inhalt in § 182 Abs. 3 AktG nur bruchstückhaft geregelt ist. Weitere Anforderungen sind deshalb den allgemeinen Vorschriften zum notwendigen Inhalt einer Satzung zu entnehmen. So folgt aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG, dass im Beschluss der Hauptversammlung der Betrag anzugeben ist, um den das Kapital erhöht werden soll. Dabei genügt es nach allgemeiner Auffassung, einen Mindest- und/oder Höchstbetrag anzugeben (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 182 Rz. 12; K. Schmidt/Lutter/Veil, AktG, § 182 Rz. 15; MünchKomm-Peifer, AktG, 2. Aufl., § 182 Rz. 36; Bürgers/Körber/Marsch-Barner, AktG, § 182 Rz. 18; Lutter, in: Kölner Komm. z. AktG, 2. Aufl., § 182 Rz. 17). So wird vermieden, dass die Kapitalerhöhung allein deshalb scheitert, weil ein fester Erhöhungsbetrag nicht erreicht wird. Es kann jeder Erhöhungsbetrag durch Eintragung nach § 189 AktG wirksam werden, der den Mindestbetrag nicht unterschreitet und den Höchstbetrag nicht überschreitet (Geßler/Hefermehl/Bungeroth, AktG, § 182 Rz. 54). Der endgültige Erhöhungsbetrag hängt also davon ab, wie viele Aktien tatsächlich gezeichnet werden, und steht fest mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 Abs. 1 AktG), die auf einen bestimmten Betrag lauten muss (vgl. OLG Hamburg AG 2000, 326, 327, dazu EWiR 2000, 893 (Rottnauer)).

b) Mit einem Kapitalerhöhungsbeschluss, der auf keinen festen Erhöhungsbetrag lautet, darf die Hauptversammlung der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) allerdings nicht die Entscheidung über den tatsächlichen Umfang der Kapitalerhöhung überlassen. Das wäre der Fall, wenn es dem Belieben der Verwaltung überlassen würde, den Zeitraum für die Zeichnung der neuen Aktien und damit den tatsächlichen Erhöhungsbetrag zu bestimmen, denn damit würde in unzulässiger Weise die Grenze zum genehmigten Kapital (§§ 202 ff. AktG) überschritten. Enthält der Beschluss der Hauptversammlung nur einen Mindest- und Höchstbetrag für die Kapitalerhöhung, ist deshalb zugleich ein Zeitraum für die Durchführung festzulegen. Dieser darf im Hinblick auf die Abgrenzung zum genehmigten Kapital nicht zu großzügig bemessen sein, wobei nach überwiegender Meinung bis zu sechs Monate als zulässig angesehen werden (vgl. Wiedemann, in: Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 182 Rz. 56; Geßler/Hefermehl/Bungeroth, a.a.O., § 182 Rz. 55; Hüffer, a.a.O., § 182 Rz. 14; MünchKomm-Peifer, a.a.O., § 182 Rz. 37; Bürgers/Körber/Marsch-Barner, a.a.O., § 182 Rz. 19; K. Schmidt/Lutter/Veil, a.a.O., § 182 Rz. 16). Wird die Durchführungsfrist wesentlich zu großzügig bemessen, kann der Beschluss der Hauptversammlung anfechtbar oder sogar nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig sein (OLG Hamburg AG 2000, 326, 328; Hüffer, a.a.O., § 182 Rz. 17; Lutter, a.a.O., § 182 Rz. 17 a.E.; Wiedemann, a.a.O., § 182 Rz. 58; MünchKomm-Peifer, a.a.O., § 182 Rz. 38; Bürgers/Körber/Marsch-Barner, a.a.O., § 182 Rz. 22). Fehlt eine Fristsetzung im Beschluss der Hauptversammlung, so ist die Kapitalerhöhung vom Vorstand unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) durchzuführen (Hüffer, a.a.O., § 182 Rz. 14; MünchKomm-Peifer, a.a.O., § 182 Rz. 37; Bürgers/Körber/Marsch-Barner, a.a.O., § 182 Rz. 22).

ZIP Heft 41/2009, Seite 1955

c) Mit Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung um 21.250 €, die zulässiger Weise (vgl. § 188 Abs. 4 AktG) mit der Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 28.8.2008 verbunden wurde, war das Grundkapital der beteiligten Gesellschaft um diesen – unterhalb des festgelegten Höchstbetrages liegenden – Betrag erhöht. Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28.8.2008 war damit durchgeführt. Der Umstand, dass der beschlossene Höchstbetrag nicht erreicht war, ermöglicht es dem Vorstand nicht, aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses weitere Kapitalerhöhungen vorzunehmen (vgl. Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rz. 1415), zumal die am 15.6.2009 angemeldete Kapitalerhöhung nicht unverzüglich durchgeführt wurde und selbst der Zeitraum von sechs Monaten nicht eingehalten ist. Soweit die weitere Beschwerde vorbringt, es entspreche gängiger Praxis, eine „Bis-zu-Kapitalerhöhung“ in mehreren Tranchen auszunutzen, mag das für ein genehmigtes Kapital (§§ 202 ff. AktG) zutreffen, das nach allgemeiner Meinung vom Vorstand ohne besondere Ermächtigung auch in Tranchen ausgenutzt werden kann (vgl. MünchKomm-Bayer, AktG, § 202 Rz. 86; Hüffer, a.a.O., § 202 Rz. 20; K. Schmidt/Lutter/Veil, a.a.O., § 202 Rz. 21; Bürgers/Körber/Marsch-Barner, a.a.O., § 202 Rz. 2; Krafka/Willer, a.a.O., Rz. 1483). Ein genehmigtes Kapital ist hier von der Hauptversammlung aber nicht beschlossen worden. Ob eine Kapitalerhöhung nach § 182 AktG in mehreren Schritten durchgeführt werden kann, wenn bei der Anmeldung die weitere Durchführung vorbehalten wird und diese innerhalb der vorgesehenen engen zeitlichen Begrenzung erfolgt (so Krafka/Willer, a.a.O., Rz. 1415), bedarf hier keiner Entscheidung.

<einsender></einsender>Mitgeteilt von Richterin am OLG Margaretha Förth, München</einsender><//einsender>

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