OLG Oldenburg: Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Zahlung auf nur kurzzeitig im Soll befindliches GmbH-Konto

13.03.2009

GmbHG § 7 Abs. 2 Satz 1, §§ 56a, 19

Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Zahlung auf nur kurzzeitig im Soll befindliches GmbH-Konto

OLG Oldenburg, Urt. v. 17. 7. 2008 – 1 U 49/08

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei einer Einlagezahlung auf ein Konto der GmbH, das in kurzen Zeitabständen schwankende Kontenstände aufweist und auf dem in kurzen Zeitabschnitten erhebliche Sollsalden und Guthabenbeträge wechseln, kann eine Erfüllung der Einlageverpflichtung angenommen werden, wenn zwar bei Eingang der Einlagezahlung das Konto im Soll geführt wurde, weil die Bank eine entsprechende Überziehung (ohne Kreditgewährung) geduldet hatte, kurze Zeit darauf jedoch ein die Einlagezahlung übersteigender Habensaldo vorhanden ist. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt des vorhandenen Guthabens ist die Einlagezahlung in das Vermögen der GmbH gelangt und kann der Geschäftsführer endgültig und frei über den Einlagebetrag verfügen.

2. Eine Erfüllung der Einlageverpflichtung kann unabhängig davon auch anzunehmen sein, wenn dem Geschäftsführer der zu zahlende Einlagebetrag dadurch zur freien Verfügung gestellt wird, dass der Gesellschafter auf Anweisung des Geschäftsführers auf ein von diesem bestimmtes (hier im Debet geführtes) Konto der Gesellschaft zahlt.

Gründe:

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH den Beklagten auf Einlagezahlung in Anspruch.

Der Beklagte war Gesellschafter der im Dezember 1993 gegründeten und im Februar 1994 ins Handelsregister eingetragenen F. GmbH. Im April 2006 beschlossen die Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals um 45.000 € auf ein Gesamtstammkapital von 200.000 €. Aus dem Erhöhungsbetrag übernahm der Beklagte eine Einlage von 9.000 €. Auf eine entsprechende Anforderung des Geschäftsführers zahlte der Beklagte am 3.5.2006 den übernommenen Einlagebetrag von 9.000 € auf das vom Geschäftsführer genannte Konto der GmbH bei der X. Bank ein, der am 4.5.2006 gutgeschrieben wurde. Das Konto hatte am 4.5.2006 einen Negativsaldo i.H. v. 245.743,58 €. Dieses Konto unterlag erheblichen Schwankungen und wies vor und auch nach der genannten Einzahlung teilweise nicht unerhebliche Sollsalden, aber auch erhebliche Habensalden auf. So befand sich das Konto am Ende des 4.5.2006 mit 4.565,89 € im Haben, am 5.5.2006 mit 36.806,03 € und am 10.5.2006 mit 35.820,56 € im Haben, dann am 15.5.2005 wieder mit 15.216,74 € im Soll und nach Einzahlung der von allen Gesellschaftern übernommen Erhöhungsbeträge am 6.6.2006 mit 67.025,52 € sowie am 21.6.2006 mit 89.436,05 € im Haben. Anfang März 2006 hatte das Konto einen Sollsaldo von über 300.000 € gehabt.

Am 1.6.2007 wurde über das Vermögen der F. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat vom Beklagten erneute Zahlung in Höhe des Stammeinlagebetrags von 9.000 € verlangt, da die im Rahmen der Kapitalerhöhung übernommene Stammeinlage nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger kann als Insolvenzverwalter nicht mehr Zahlung auf die vom Beklagten übernommene Einlageverpflichtung aus der Kapitalerhöhung verlangen. Vielmehr ist durch die vom Beklagten am 4.5.2006 erbrachte Zahlung von 9.000 € auf das Konto der Insolvenzschuldnerin bei der X. Bank Erfüllung eingetreten. Dass zum Zeitpunkt der Gutschrift der Einzahlung das Konto der Insolvenzschuldnerin wohl einen Sollsaldo aufwies, steht einer letztlich eingetretenen Erfüllung nicht entgegen.

Für die Erbringung der Bareinlage aufgrund einer entsprechenden Kapitalerhöhung gelten – wie aus §§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 2 GmbHG folgt – die für die Kapitalaufbringung im Gründungsstadium bestehenden Regelungen entsprechend. Es ist danach erforderlich, dass bei einer Bareinlage – wie sie ZIP 2009, Seite 425hier im Rahmen der Kapitalaufbringung vorgesehen war – der Einlagebetrag an die Gesellschaft gezahlt wird und dabei endgültig in die freie Verfügung des Geschäftsführers gelangt (§ 57 Abs. 2 GmbHG). Diese strengen Grundsätze der Kapitalaufbringung gelten jedenfalls uneingeschränkt für den bei Anmeldung zum Handelsregister aufzubringenden Mindestbetrag der neuen Einlage von einem Viertel (§§ 56a, 57 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).

Die Einzahlung des Einlagebetrags auf ein im Debet geführtes Konto ist danach problematisch und in der Erfüllungswirkung zweifelhaft, weil der auf einem solchen Konto eingehende Betrag dazu führt, dass entsprechend der Kontokorrentvereinbarung eine Verrechnung vorgenommen, der Sollsaldo abgebaut wird, und dies zur Folge hat, dass lediglich die aus dem Kontoverhältnis sich ergebenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Bank (zur Ausgleichung des Sollsaldos) zurückgeführt werden, aber die Gesellschaft bzw. der für sie handelnde Geschäftsführer über den Einzahlungsbetrag eventuell nicht mehr frei verfügen kann.

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung kann bei einer Zahlung auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft die freie Verfügbarkeit für den Geschäftsführer und die Erfüllung der Einlageverpflichtung bejaht werden, wenn der Geschäftsführer jedenfalls innerhalb einer nicht gekündigten Kreditlinie, insbesondere auch eines vereinbarten Überziehungskredits oder eines im Hinblick auf die Kapitalerhöhung gewährten anderweitigen Kredits, über den eingezahlten Einlagebetrag frei verfügen kann (vgl. BGH ZIP 2005, 121 = NZG 2005, 180; BGH ZIP 1991, 445 = NJW 1991, 1294, dazu EWiR 1991, 377 (Roth); BGH ZIP 2002, 799 = NJW 2002, 1716 bezüglich Kapitalerhöhung; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 7 Rz. 8 (S. 156)). Die freie Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsführers ist hingegen nicht bzw. nicht mehr gewährleistet bei Kündigung der Kreditlinie, bei (berechtigter) Stornierung durch die Bank oder sonstigen Hindernissen, die den Zugriff der Gesellschaft bzw. des Geschäftsführers auf den Einlagebetrag ausschließen oder beinträchtigen (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 7 Rz. 8 (S. 156)). Es ist auch nicht ausreichend, wenn sich der Sollsaldo lediglich aufgrund einer geduldeten Überziehung ergeben hat und eine Art stillschweigende Prolongation bzw. Kreditgewährung nicht festzustellen ist. In einem solchen Fall wird von einer nur tatsächlichen, rechtlich aber nicht abgesicherten Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgegangen, bei der ein Vertrauensschutz aufgrund Nichtergreifung von Maßnahmen durch das Kreditinstitut nicht berechtigt erscheint (vgl. OLG Dresden GmbHR 1999, 1035, 1036; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 7 Rz. 8 (S. 156) m.w.N.). Die freie Verfügbarkeit der Einlagezahlung für die Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführer ist bei dieser Fallgestaltung ebenfalls nicht gewährleistet.

Auch bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach den Umständen des vorliegenden Falls Erfüllung der Einlageverpflichtung des Beklagten anzunehmen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob nicht schon nach den konkreten Umständen der zuvor bereits mehrfach erfolgten Kontoüberziehungen, die jeweils nach kurzer Zeit zurückgeführt worden sind, eine stillschweigende, konkludente Kreditgewährung an die Insolvenzschuldnerin unter Einräumung eines bestimmten Überziehungsrahmens angenommen werden muss, wofür insbesondere spricht, dass Überziehungen von der X. Bank vorher bereits mehrfach und – soweit ersichtlich – stets beanstandungslos akzeptiert worden waren, obwohl zumindest ein Verweis auf die Vertragswidrigkeit der mehrfachen, nicht unerheblichen Überziehungen zu erwarten gewesen wäre. Bei konkludenter Kreditgewährung wäre nach den dargestellten Grundsätzen die freie Verfügbarkeit über den Einlagebetrag gegeben gewesen und Erfüllung eingetreten.

Unabhängig davon muss Erfüllung, zumindest Erfüllung in überwiegendem Umfang der Einlageverpflichtung, bereits deshalb angenommen werden, weil die Zahlung auf das hier relevante Konto bei der X. Bank aufgrund der in dem Schreiben vom 4.5.2006 enthaltenen Anweisung des Geschäftsführers der GmbH erfolgte.

Ein entsprechender Vermögenszufluss von 9.000 € ist der Insolvenzschuldnerin in jedem Fall zugute gekommen. Bei wertender Betrachtung ist auch davon auszugehen, dass dieser Betrag von 9.000 € zur freien Verfügung des damaligen Geschäftsführers gestanden hat. Die entsprechende freie Verfügung hat hier der Geschäftsführer bereits bei der Anweisung ausgeübt, die Zahlung auf das betreffende Konto bei der X. Bank zu leisten, und der Beklagte hat dieser Verfügung des Geschäftsführers entsprochen. Es kann im Hinblick auf eine effektive Gewährleistung der Kapitalaufbringung letztlich nicht entscheidend sein, wann der Geschäftsführer von der ihm einzuräumenden Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Einlagezahlung Gebrauch macht, ob er sie bereits vor der Einzahlung realisiert, indem er den zahlenden Gesellschafter entsprechend anweist und dieser sich der Anweisung des Geschäftsführers unterwirft, oder ob er sie erst später nach Eingang der Einlage in das Vermögen der GmbH ausübt. Hätte im vorliegenden Fall der Beklagte das Geld nicht auf das ihm benannte Konto der X. Bank eingezahlt, sondern dem damaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin den Betrag in bar übergeben und der Geschäftsführer dann selbst – zur Realisierung der in seiner Zahlungsanweisung liegenden Bestimmung – den Geldbetrag auf das betreffende Konto der GmbH bei der X. Bank eingezahlt (etwa zur Zurückführung der sich aus dem Sollsaldo ergebenden Verbindlichkeit der GmbH gegenüber der X. Bank), so wäre nach allseitiger Auffassung die freie Verfügungsbefugnis des Geschäftsführers der GmbH gewährleistet gewesen und Erfüllung der Einlageverpflichtung eingetreten. Die Verkürzung der Zahlungswege durch die auf Anweisung erfolgte unmittelbare Zahlung auf das Bankkonto der Gesellschaft rechtfertigt keine Unterschiede in der Erfüllungswirkung.

Das ist so bereits vom OLG Bamberg entschieden worden (Urt. v. 17.10.2002, OLGR 2003, 126; zustimmend Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 16. Aufl., § 7 Rz. 18; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 7 Rz. 8 (S. 156) m. Fußn. 55). Gerade wenn man die kontoführende Bank nicht als einen Dritten, sondern nur als eine (unselbstständige) Zahlstelle der GmbH ansieht, dann gewinnt diese Lösung zusätzliche Überzeugungskraft.

ZIP 2009, Seite 426

Selbst wenn man es nicht für ausreichend hält, dass der Geschäftsführer vor der Zuführung des Einlagebetrages in das Vermögen der GmbH eine Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieses Betrags erlangt und ausgeübt hat, sondern verlangt, dass die freie Verfügbarkeit für den Geschäftsführer (noch) gegeben ist, wenn der Einlagebetrag in das Vermögen der GmbH gelangt ist, kann sich hier insgesamt nichts anderes ergeben.

Zunächst wäre dann jedenfalls zu bedenken, dass die strengen Anforderungen, dass die Einlageleistung nicht nur in das Vermögen der GmbH gelangt, sondern darüber hinaus dort auch zur freien Verfügung des Geschäftsführers gestanden haben muss, unmittelbar kraft Gesetzes nur für die bei Gründung bzw. einer Kapitalerhöhung zu erbringende Mindesteinzahlung der Einlage von einem Viertel gilt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, §§ 56a, 57 Abs. 2 GmbHG). Soweit die Einlagezahlung nicht zur Erfüllung der Mindesteinlage erforderlich ist und daher das Erfordernis freier Verfügbarkeit und entsprechender registergerichtlicher Überprüfung nicht gilt, kann nach zutreffender Rechtsprechung und h.M. die Bareinlageverpflichtung grundsätzlich auch durch eine mit Zustimmung oder auf Anweisung des Geschäftsführers unmittelbar an Gesellschaftergläubiger erbrachte Zahlung des einlagepflichtigen Gesellschafters erfüllt werden. Einschränkende Voraussetzung hierfür ist dann nur, dass die durch die Zahlung getilgte Forderung des Gläubigers gegen die Gesellschaft vollwertig, fällig und liquide war (vgl. BGH ZIP 1986, 161 = NJW 1986, 989, dazu EWiR 1986, 159 (K. Schmidt); Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 19 Rz. 11 m.w.N. in Fußn. 54).

Dies bedeutet hier, dass jedenfalls der die Mindesteinzahlung von 2.150 € überschreitende Betrag von 6.750 € auf die Anweisung des Geschäftsführers mit Erfüllungswirkung auch auf das Konto bei der X. Bank geleistet werden durfte, selbst wenn dann durch die im Rahmen der Kontoführung vorgesehene Verrechnung nur Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der X. Bank erfüllt worden wären und seitens der GmbH über diesen Betrag nicht mehr anderweitig hätte verfügt werden können.

Nach dem vorgetragenen, erkennbaren Sachverhalt bestehen hier auch hinsichtlich der Vollwertigkeit und Liquidität der aus der Kontobeziehung sich ergebenden damaligen Forderung der X. Bank keine Zweifel.

Wenn in der Zahlung nicht eine Erfüllung von Verbindlichkeiten Dritter gesehen werden kann, sondern die X. Bank nur in der Funktion einer unselbstständigen Zahlstelle für die Gemeinschuldnerin gesehen werden darf, dann muss zwingend Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Eingang des Geldes bei der Zahlstelle der GmbH angenommen werden.

Insgesamt könnte danach allenfalls noch bei dem Betrag der zu erbringenden Mindesteinlage von 2.150 € zu diskutieren sein, ob es wegen einer zu gewährleistenden, hier jedoch fehlenden freien Verfügbarkeit des Geschäftsführers hinsichtlich dieses Betrags an der Erfüllung der Einlageverpflichtung des Beklagten aus der Kapitalerhöhung fehlt. Aber auch hinsichtlich dieses Betrags ist Erfüllung anzunehmen. Dies muss jedenfalls aufgrund folgender weiterer, ggf. hilfsweise anzuführender Überlegung angenommen werden.

Die Zahlung des Beklagten über 9.000 € ist nämlich in jedem Fall in voller Höhe der Insolvenzschuldnerin zugeflossen und in den zu bildenden Saldo des Kontos der Insolvenzschuldnerin bei der X. Bank eingegangen. Selbst wenn der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht sofort bei Einzahlung dieses Betrags auf das betreffende Konto am 4.5.2006 wegen des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sollsaldos verfügen konnte, so ist die tatsächliche effektive Verfügungsbefugnis über diesen Betrag jedenfalls eingetreten, nachdem sich kurz darauf wieder ein den Einlagebetrag übersteigender Habensaldo gebildet hatte. Dies war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bereits am Folgetag des 5.5.2006 mit einem Habensaldo von 36.806,03 € der Fall. Der gezahlte Einlagebetrag von 9.000 €, den der Beklagte am 4.5.2006 erbracht hatte, steckte jedenfalls in dem genannten Habensaldo und hierüber konnte der Geschäftsführer am 5.5.2006 ohne Einschränkung frei verfügen. Die freie Verfügbarkeit über den vom Beklagten geleisteten Einlagebetrag und damit die Erfüllung der Einlageverpflichtung sind danach jedenfalls am 5.5.2006 eingetreten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auch die übrigen Gesellschafter ihre aufgrund der Kapitalerhöhung übernommenen Einlagen auf jenes Konto bei der X. Bank geleistet und diese so mit für einen entsprechenden Habensaldo zu Gunsten der GmbH gesorgt haben. Die erste Einlagezahlung der übrigen Gesellschafter erfolgte jedoch ausweislich der Bescheinigung der X. Bank vom 6.11.2007 und nach den vorgelegten Kontoauszügen erst am 8.5.2006. Nach Erbringung der letzten Einlagezahlung der Gesellschafter auf die Kapitalerhöhung am 29.5.2006 wies das Konto der GmbH bei der X. Bank jedenfalls einen die Gesamteinlagen der Kapitalerhöhung von 45.000 € deutlich übersteigenden Habensaldo von 102.627,69 € am 1.6.2006 bzw. von 61.360,53 € zum 7.6.2007 auf. Die GmbH bzw. der für sie handelnde Geschäftsführer hat danach effektiv über die gesamten Einlagen aus der Kapitalerhöhung verfügen können.

Danach ist in jedem Fall die Einlageleistung des Beklagten i.H. v. 9.000 € in das Vermögen der GmbH geflossen, und die Einlage stand dann auch am Folgetag der Einzahlung (wertmäßig) zur freien Verfügung des damaligen Geschäftsführers der GmbH.

Der Beklagte hat danach seine Einlageverpflichtung erfüllt, wovon das LG zutreffend ausgegangen ist. Die Berufung des Klägers ist danach zurückzuweisen.

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