OLG Stuttgart: Mindestquorum im Freigabeverfahren verfassungsgemäß

21.12.2009

AktG § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6, § 247 Abs. 1; EGAktG § 20 Abs. 4; GG Art. 14, 20

Mindestquorum im Freigabeverfahren verfassungsgemäß

OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. 10. 2009 – 20 AR (Freig.) 1/09 (rechtskräftig)

Leitsätze des Gerichts:

1. Die durch das ARUG neu geschaffene Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit wie auch mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar.

2. Die rückwirkende Anwendung des Quorumserfordernisses des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. auf nach dem 1.9.2009 anhängig gewordene Freigabeverfahren verstößt nicht gegen das auch im Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip.

3. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache kann auch im Freigabeverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden werden (§ 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F. i.V.m. § 91a Abs. 1, § 128 Abs. 3 ZPO analog).

4. Für die Zeit vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung orientiert sich der Streitwert des Freigabeverfahrens am Streitwert des Hauptsacheverfahrens; danach bestimmt er sich nach der Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller- sowie Antragsgegnerseite.

Gründe:

I. 1. Die ordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin – einer AG – fasste am 20. Mai 2009 mit einer Mehrheit von über 99 % des vertretenen Grundkapitals zu TOP 5 den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die B.W.G. GmbH gegen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG zu übertragen. Zu dieser Hauptversammlung, deren Einberufung am 7. April 2009 bekannt gemacht worden war, hatten sich die Antragsgegner zu 1), zu 2) und zu 4) nur mit jeweils einer Aktie angemeldet, während die Antragsgegnerin zu 3) weder im Anmeldeverzeichnis noch im Teilnehmerverzeichnis aufgeführt ist.

2. Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 hatten die Antragsgegner sowie ein weiterer Kläger am 19. Juni 2009 beim LG Stuttgart Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen die Antragstellerin eingereicht (31 O 148/09 KfH). Der weitere Kläger hatte seine Klage allerdings noch vor der Terminsanberaumung auf 9. November 2009 in diesem Hauptsacheverfahren zurückgenommen.

3. Die Antragstellerin ihrerseits reichte am 2. September 2009 beim OLG Stuttgart den hier verfahrensgegenständlichen Freigabeantrag ein. Mit diesem begehrte sie die Feststellung, dass die Erhebung der Klage der Antragsgegner beim LG Stuttgart gegen den Beschluss zu TOP 5 der Eintragung jenes Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehe. Auf den Freigabeantrag hin wurde mit Verfügung vom 3. September 2009 Senatstermin zur mündlichen Verhandlung auf 9. Oktober 2009 bestimmt und den Antragsgegnern Gelegenheit dazu gegeben, binnen Wochenfrist ab Antragszustellung nachzuweisen, dass sie seit Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 am Grundkapital der Antragstellerin einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 € hielten.

Nachdem die Antragsschrift den anwaltlichen Vertretern der Antragsgegner zu 1) bis 4) am 7. September, 8. September bzw. am 11. September 2009 zugestellt worden war, nahmen sämtliche Antragsgegner ihre Hauptsacheklagen mit Schriftsätzen vom 10. September, 14. September bzw. 15. September 2009 zurück (31 O 148/09 KfH). Die Antragsgegnerin zu 3) erklärte zudem das Freigabeverfahren mit Schriftsatz vom 10. September 2009 in Bezug auf diese Antragsgegnerin für in der Hauptsache erledigt. Mit Schriftsatz vom 22. September 2009 hat die Antragstellerin daraufhin ihrerseits das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, woraufhin der Senatstermin zur mündlichen Verhandlung über den Freigabeantrag aufgehoben wurde. Der Erledigungserklärung der Antragstellerin haben sich die Antragsgegner zu 1) und zu 4) mit Schriftsätzen vom 1. Oktober 2009 bzw. vom 8. Oktober 2009 angeschlossen. Der Antragsgegner zu 2) hat der Erledigungserklärung nach Belehrung nicht innerhalb der mit Verfügung vom 24. September 2009 gesetzten Zwei-Wochen-Frist widersprochen. Diese Verfügung war ihm am 28. September 2009 zugestellt worden.

II. Nachdem sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegner zu 1), zu 3) und zu 4) jeweils schriftsätzlich das Freigabeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und eine Erledigungserklärung des Antragsgegners zu 2) kraft Gesetzes fingiert wird, hatte der Senat in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO (i.V.m. § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F.) über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen führte dies zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegner nach Kopfteilen (vgl. § 100 Abs. 1 ZPO), da der Freigabeantrag der Antragstellerin ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses – der Klagerücknahmen im Hauptsacheverfahren – aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen wäre.

1. Der Freigabeantrag war zulässig. Insbesondere ergab sich die erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats gem. § 327e Abs. 2, §ZIP 49/2009, 2338 319 Abs. 6 Satz 7 AktG i.d. F. des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG, BGBl I 2009, 2479) aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren Sitz im Bezirk des OLG Stuttgart hat. Diese Zuständigkeitsregelung ist mangels Übergangsvorschrift seit Inkrafttreten des ARUG am 1. September 2009 (vgl. Art. 16 ARUG) – und damit auch für den am 2. September 2009 eingereichten Freigabeantrag der Antragstellerin – maßgeblich.

2. Der Freigabeantrag wäre auch in der Sache erfolgreich gewesen, da die Antragsgegner nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags nachgewiesen haben, dass sie – jeder für sich – seit Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung einen anteiligen Betrag am Grundkapital der Antragstellerin von mindestens 1.000 € hielten (vgl. § 327e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F.).

a) Die durch das ARUG neu geschaffene Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. ist nach der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 4 EGAktG n.F. lediglich auf solche Freigabeverfahren nicht anzuwenden, die – anders als hier – bereits vor dem 1. September 2009 anhängig waren. Beide Normen begegnen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

b) Zwar ist der Gesetzeswortlaut des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. sehr knapp formuliert, wenn dort lediglich von einem gehaltenen „anteiligen Betrag von mindestens 1.000 €“ die Rede ist. Gleichwohl ist damit jedoch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierenden Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit (vgl. hierzu nur BVerfGE 108, 52, 75 m.w.N.) in hinreichendem Maße Genüge getan. Diesem Gebot steht die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nicht entgegen, sofern und soweit diese – wie hier – mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann (vgl. BVerfGE 83, 130, 145). Dass es sich nämlich bei dem Betrag i.H. v. 1.000 € um einen anteiligen Nennbetrag des Grundkapitals und nicht etwa des Börsenwertes handelt (ebenso Rothley, GWR 2009, 312, 313 für § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG n.F.), ergibt sich bereits daraus, dass der Börsenwert von Aktien marktabhängiger Schwankung unterworfen ist und aus diesem Grund für ein Quorum nicht herangezogen werden kann. Nicht zuletzt erschließt sich dies auch aus dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. Mai 2009 zu dessen Beschlussempfehlung im Gesetzgebungsverfahren des ARUG, dem zufolge eine Schwelle von 1.000 € „bei normalen Börsenwerten im Mittelmaß und ohne Berücksichtigung von Extremfällen“ etwa 10.000 bis 20.000 € Anlagevolumen ergebe (BT-Drucks. 16/13098, S. 41 f. [zu § 246a AktG sowie § 319 AktG i.d. F. von Art. 1 Nr. 39 und 45 RegE ARUG]).

c) Die Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. ist auch mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, welche das Anteilseigentum des Aktionärs nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. nur BVerfG ZIP 2007, 1261, Rz. 18 ff. m.w.N. – Edscha AG, dazu EWiR 2007, 449 (von der Linden/Ogorek)) genießt. Denn über § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. fordert der Gesetzgeber das Innehaben eines Mindestquorums nicht für die Erhebung der Anfechtungsklage selbst, wogegen sich verfassungsrechtliche Bedenken erheben würden, sondern lediglich für das Freigabeverfahren (vgl. Koch/Wackerbeck, ZIP 2009, 1603, 1605). Zwar führt das Nichterreichen des Quorums dazu, dass ein Übertragungsbeschluss aufgrund eines erwirkten Freigabebeschlusses in das Handelsregister eingetragen wird und dies auch bleibt, weswegen die Minderheitsaktionäre selbst im Falle der Begründetheit ihrer Hauptsacheklage lediglich auf Schadensersatz beschränkt bleiben (vgl. § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 10 und 11 AktG n.F.). Dies stellt jedoch eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. Vetter, AG 2008, 177, 186 f.; Grunewald, NZG 2009, 967, 970). Denn im Hinblick auf die vermögensrechtliche Komponente der Aktie als Kapitalanlage ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Minderheitsaktionär ein Verfahren bereitzustellen, welches ihm die Wiedererlangung seiner Aktionärsstellung garantiert. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass sich ein Anfechtungsverfahren als erfolgreich erweist, nachdem ein Freigabebeschluss ergangen war (BVerfG ZIP 2007, 1261, Rz. 34). Der gesetzgeberische Zweck des Squeeze out (vgl. §§ 327a ff. AktG) geht dahin, Behinderungen des Hauptaktionärs bei der Unternehmensführung durch die Inhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 5.10.2001, BT-Drucks. 14/7034, S. 31). Nachdem das BVerfG diesen Zweck im Hinblick auf die vorgesehene Kompensation der Minderheitsaktionäre für legitim erachtet hat, (BVerfG ZIP 2007, 1261, Rz. 22), muss dies erst recht für den gesetzgeberischen Zweck des Quorumserfordernisses im Freigabeverfahren gelten. Dieser geht dahin, zwar die Anfechtungsmöglichkeit auch bei Kleinstbeteiligungen nicht abzuschneiden, wohl aber die faktische Möglichkeit der Kassation eines Hauptversammlungsbeschlusses nur solchen Aktionären zu gewähren, die ein nicht unwesentliches Investment in eine Gesellschaft getätigt haben und dadurch auch Interesse an der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens vermuten lassen (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages v. 20.5.2009, BT-Drucks. 16/13098, S. 41 f.).

d) Die von § 20 Abs. 4 EGAktG n.F. zugelassene Anwendung von § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. auf den hier gegebenen Fall verstößt auch nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip, welches auch im Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. Denn da die Vorschrift des § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirkt, entfaltet sie lediglich eine zulässige sog. unechte Rückwirkung (vgl. hierzu BVerfGE 101, 239, 263; BVerfGE 95, 64, 86). Zwar kann auch die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung an Grenzen stoßen, welche sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wie auch aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind jedoch nur dann überschritten, wenn die Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfGE 101, 239, 263; BVerfGE 95, 64, 86). Beides ist hier nicht der Fall. Die Geeignetheit der ZIP 49/2009, 2339Rückwirkung ergibt sich daraus, dass der gesetzgeberische Zweck nicht dahin geht, „Fehlanreize“ zum Erwerb von Aktien nach Bekanntmachung der Tagesordnung zu vermeiden (so etwa die Begründung zu § 245 AktG i.d. F. von Art. 1 Nr. 21 RegE UMAG v. 14.3.2005), was bei bereits getätigtem Beteiligungserwerb rückwirkend nicht mehr möglich wäre (vgl. BGHZ 180, 154 = ZIP 2009, 908, Rz. 22 – Wertpapierdarlehen, dazu EWiR 2009, 327 (Grunewald)). Der gesetzgeberische Zweck, zu dessen Erzielung die Rückwirkung auch erforderlich ist, geht vielmehr dahin, das „Aufspringen von Trittbrettfahrern“ mit sehr geringem Aktienbesitz zu erschweren und die faktische Kassationsmöglichkeit nur solchen Aktionären zu gewähren, die ein nicht unwesentliches Investment in eine Gesellschaft getätigt haben. Wenn ein Aktionär nachhaltig an der Entwicklung eines Unternehmens interessiert ist, lässt er sich beim Beteiligungserwerb nicht primär von taktischen Erwägungen zum Erreichen eines Quorums für das dem Beschlussanfechtungsverfahren erst „nachgeschaltete“ Freigabeverfahren leiten, sondern tätigt von vornherein ein Investment über die Schwelle i.H. v. 1.000 € vom Grundkapital hinaus (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages v. 20.5.2009, BT-Drucks. 16/13098, S. 41 f.). Überwiegende Bestandsinteressen der Minderheitsaktionäre sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Gesetzgeber durch die Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 4 EGAktG n.F. sichergestellt, dass sich der Maßstab für die Begründetheit des Freigabeantrags nicht in einem laufenden Freigabeverfahren ändert (vgl. die Begründung zu § 20 Abs. 4 AktG i.d. F. von Art. 2 RegE ARUG v. 21.1.2009, BT-Drucks. 16/11642, S. 44).

e) Nachdem der Freigabeantrag der Antragstellerin zum Eintritt des erledigenden Ereignisses bereits im Hinblick auf § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 AktG n.F. begründet war, kann es dahingestellt bleiben, ob er nicht insbesondere auch aus dem weiteren Grund Erfolg gehabt hätte, dass die Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage der Antragsgegner in der Hauptsache offensichtlich unbegründet gewesen ist (§ 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 AktG n.F.). Letzteres liegt zumindest nahe. Denn zum einen ist die an die Antragsgegner gerichtete Aufforderung des LG im Hauptverfahren unerledigt geblieben, ihre bestrittene Anfechtungsbefugnis i.S.v. § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG nachzuweisen (vgl. 31 O 148/09 KfH). Zum anderen enthält die dortige Klagebegründung im Wesentlichen „Standardrügen“, welche nach ständiger Rechtsprechung des BGH keine schlüssigen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe darstellen (vgl. zuletzt BGHZ 180, 154 = ZIP 2009, 908, Rz. 24 ff. m.w.N. – Wertpapierdarlehen).

III. Die Entscheidung konnte in Anwendung von § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F. i.V.m. § 91a Abs. 1, § 128 Abs. 3 ZPO analog ohne mündliche Verhandlung ergehen. Diese Normen stellen die spezielleren Vorschriften gegenüber § 319 Abs. 6 Satz 4 AktG n.F. dar, dem zufolge ein Beschluss im Freigabeverfahren nur in dringenden Fällen (vgl. hierzu Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 937 Rz. 4) ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

IV. 1. Für die Zeit vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung durch die Antragsteller- sowie Antragsgegnerseite orientiert sich der Streitwert des Freigabeverfahrens gem. § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F. i.V.m. § 247 Abs. 1 AktG analog am Streitwert des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 1.12.2008 – 20 W 12/08, bei juris Rz. 284, insoweit nicht abgedruckt bei AG 2009, 204). Diesen hat das LG mit Beschluss vom 23. Juni 2009 auf 50.000 € (vorläufig) festgesetzt, wogegen sich keine Bedenken erheben.

2. Der Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung bestimmt sich nach der Summe der bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin wie auch der Antragsgegner (vgl. BGH, Beschl. v. 13.7.2005 – XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728; Musielak/Wolst, a.a.O., § 91a Rz. 47 m.w.N., auch zu den Gegenauffassungen), welche sich unter Zugrundelegung des Streitwerts des Freigabeverfahrens i.H. v. 50.000 € ergeben und für welche die gebührenrechtlichen Sonderregeln von KV Nr. 1632 (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bzw. VV Nr. 3325 (Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) maßgeblich sind.

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG n.F., § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO analog i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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