Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zum Bericht der Landesarbeitsgruppe „Vorauswahlliste Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter“ von zehn Bundesländern vom 28. September 2021

13.01.2022

• Einheitliche inhaltliche Kriterien für das Listing entsprechen einem dringenden Bedürfnis der Insolvenzpraxis

• Unterschiedliche Handhabung der Gerichte wird weder den Anforderungen der Praxis noch dem Verfassungs- und Europarecht gerecht

• Zulassungsverfahren über eine behördliche Stelle würde weitere Bürokratisierung schaffen und wäre unvereinbar mit der Notwendigkeit qualitativ hochwertiger Auswahl

• Stattdessen: Einsatz der umfassenden Erfahrung und Kompetenz der Rechtsanwaltskammern sowie deren funktionierende Selbstverwaltungsinfrastruktur

• Kein Bedürfnis für Regelungen zum Delisting angesichts hoher Zulassungsvoraussetzungen und effizienter Berufsaufsicht innerhalb der jeweiligen Kammern

Am 8. April 2021 konstituierte sich auf Initiative der Staatssekretärin für Justiz des Landes Berlin eine aus Vertretern der Landesjustizverwaltungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein bestehende Landesarbeitsgruppe, die sich mit Umsetzungsfragen einer bundeseinheitlichen Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter beschäftigen sollte. Diese Arbeitsgruppe schloss ihre Arbeiten am 28. September 2021 ab und hielt die erzielten Ergebnisse in dem Bericht der Arbeitsgruppe V „Vorauswahlliste Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter“ fest. Der Gravenbrucher Kreis bezieht dazu wie folgt Stellung:

1. Disparater Ernennungspraxis aufgrund uneinheitlicher Kriterien bei der Listenführung entgegenwirken

Der Gravenbrucher Kreis teilt zunächst die grundsätzliche Einschätzung der Landesarbeitsgruppe hinsichtlich der aktuell als eher unbefriedigend anzusehenden Situation der Uneinheitlichkeit der Ernennungspraxis. Die verschiedenen inhaltlichen Ansätze der einzelnen Insolvenzgerichte bei der Listenführung folgen derzeit nicht immer den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 368/08, Rn. 10 ff.) und werden den Anforderungen der Praxis nicht immer gerecht. Die disparate Ernennungspraxis erfüllt zugleich auch nicht die europarechtlichen Vorgaben des Art. 26 der Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 26. Juni 2019.

2. Keine Aufgabe der beruflichen Selbstverwaltung

Um der uneinheitlichen Ernennungspraxis zu begegnen, schlägt die Landesarbeitsgruppe ein zentrales Zulassungsverfahren bei einer behördlichen Stelle nach bundeseinheitlichen Kriterien vor. Eine unmittelbare staatliche Verwaltung für die Berufszulassung von Insolvenzverwaltern vermag gegebenenfalls die Insolvenzrichter bei der Listenführung zu entlasten – wenngleich der Auswahlprozess für den Einzelfall nicht vereinfacht wird, – lässt aber den freiberuflichen Charakter des Berufs des Insolvenzverwalters außer Betracht. Die meisten als Insolvenzverwalter tätigen Personen gehören den Rechtsanwaltskammern an, einige (auch) der Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferkammer. Auch wenn sich das Berufsbild des Insolvenzverwalters gewandelt und vom Beruf des Rechtsanwalts weitgehend verselbständigt hat, spiegelt dies doch den freiberuflichen Charakter des Berufs des Insolvenzverwalters wider. Die berufsrechtlichen Fragen durch eine unmittelbare staatliche Verwaltung regeln zu lassen, steht diesem freiberuflichen Selbstverständnis konträr gegenüber.

Die Kompetenz, berufsrechtliche Regelung zu treffen, wäre daher bei den genannten Kammern, die ihren gesetzlich geregelten berufsrechtlichen Aufgaben bereits heute verlässlich und unparteiisch nachkommen, zentral sicherlich sinnvoller verortet als bei einer staatlichen Stelle. Dafür sprechen auch die umfassende Erfahrung und Kompetenz der Kammern sowie deren funktionierende Selbstverwaltungsinfrastruktur.

3. Bürokratischen Aufwand so gering wie möglich halten

Bei den inhaltlichen Kriterien zur Aufnahme auf die Vorauswahlliste unterscheidet die Landesarbeitsgruppe zwar zwischen „eigentlichen Zulassungskriterien“ und „abzufragenden weitergehenden Informationen“, übersieht allerdings, dass letztere für die Berufszulassung keine Rolle spielen, sondern nur für die Bestellung im Einzelfall relevant sein dürfen. Die Berufszulassung auch an die „abzufragenden weitergehenden Informationen“ anzuknüpfen würde zunächst nur einen gestiegenen bürokratischen Aufwand bedeuten. Zudem ist nicht ersichtlich, wie die Auswahl des Insolvenzverwalters durch diese Art der Listenführung vereinfacht werden sollte. Der Insolvenzrichter müsste aus einer bundesweiten Liste von aktuell 2.000 bis 3.000 Insolvenzverwaltern, die bei über 180 Gerichten akkreditiert sind, die für den Einzelfall geeignetste Person auswählen. Dies programmiert das Fortführen eigener Listen durch die jeweiligen Insolvenzrichter vor.

Sinnvoller wäre es, die Insolvenzverwalter in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen und zu listen sowie es ihnen zu ermöglichen, die für die jeweilige Entscheidung im konkreten Einzelfall relevanten Merkmale (die für die eigentliche Berufszulassung keine Rolle spielen) eintragen zu lassen. Hier ließen sich insbesondere durch Zertifizierungen bestätigte Merkmale oder Ausstattungen der Kanzlei, die regionale Verfügbarkeit des Berufsträgers, die präferierten Verfahrensarten, die Nutzung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems, spezifische Branchenerfahrung und sonstige besondere Kenntnisse oder Verfahrensergebnisse nach Angaben des Insolvenzverwalters nach dem InsStatG nennen. Dadurch bliebe die eigentliche Berufszulassung weiterhin unbürokratisch und der jeweilige Berufsträger hätte es selbst in der Hand, durch weiterführende Informationen auf eine Bestellung im Einzelfall hinzuwirken.

4. Berufsrechtliche Maßregelungen verfassungskonform gestalten

Die Vorstellungen der Landesarbeitsgruppe zum Delisting werden vehement abgelehnt. Ein Verfahren, das „in Anlehnung an § 393 FamFG“ den Weg einer Zwischenentscheidung über das beabsichtigte Delisting vorsieht, stellt ein Novum dar, das sich nur schwer mit dem freiberuflichen Charakter des Berufs des Insolvenzverwalters in Einklang bringen ließe. Die zusätzliche Möglichkeit, die Zwischenentscheidung in der Vorauswahlliste zu veröffentlichen, schmälert zudem die Wirksamkeit laufender Widerspruchsverfahren, da der Betroffene bereits vor der Rechtsmittelentscheidung die negativen Auswirkungen der Bekanntmachung erfahren und so nicht mehr im Einzelfall bestellt werden würde.

Insbesondere die Tatsache, dass nach der Vorstellung der Landesarbeitsgruppe bereits die Mitteilung von „negativen Erfahrungen“ in einem Insolvenzverfahren durch Insolvenzrichter Anlass für berufsrechtliche Maßnahmen sein kann, wirft verfassungsrechtliche Bedenken auf. Grundrechtsrelevante berufsrechtliche Einschränkungen setzen die festgestellte Verletzung exakt bestimmter Berufspflichten voraus. Der Vorschlag der Landesarbeitsgruppe könnte hingegen bereits divergierende Rechtsauffassungen von Insolvenzverwaltern und Insolvenzrichtern beispielsweise hinsichtlich der Insolvenzplanbearbeitung für berufsrechtliche Maßregelungen ausreichen lassen. Ebenso ist nicht klar definiert, wann eine Berichterstattung „unzureichend“, eine Delegation „umfassend“ und verlustreiche Betriebsfortführungen „vermeidbar“ sein würden. Die Unbestimmtheit dieser Delisting-Gründe öffnet Raum für willkürliche Entscheidungen, die mit verfassungskonformen Regelungen für einen Berufsausschluss nicht vereinbar sind.

Zu beachten ist auch, dass annährend alle (anwaltlichen) Insolvenzverwalter schon hohen Zulassungsvoraussetzungen und einer effizienten Berufsaufsicht innerhalb ihrer jeweiligen Kammern unterliegen. Bei Verstößen gegen die verwalterspezifischen Pflichten stünden die zuständige Berufskammer und die listenführende staatliche Behörde in der Ausübung der Berufsaufsicht in Konkurrenz zueinander und könnten mitunter auch gegensätzliche Entscheidungen treffen.

5. Fazit

Grundsätzlich ist die Schaffung einheitlicher Kriterien für das Listing von Insolvenzverwaltern begrüßenswert, um den verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben gerecht zu werden. Abseits davon droht der Vorschlag der Landesarbeitsgruppe jedoch, die Berufsträger mit erheblichem bürokratischem Aufwand zu belasten und darüber hinaus die Fortführung dezentraler Listenführung durch einzelne Insolvenzrichter zu fördern. Dadurch wäre im Ergebnis durch den Vorschlag der Landesarbeitsgruppe nichts erreicht. Die beabsichtigten Delisting-Gründe werfen zudem verfassungsrechtliche Bedenken auf. Leider geht der Bericht der Landesarbeitsgruppe trotz des freiberuflichen Charakters des Insolvenzverwalterberufs auch nicht auf minimalinvasivere Lösungen, wie die Aufnahme der Berufsträger in die (regionalen) Rechtsanwaltskammern, ein. Die unmittelbare staatliche Verwaltung ist systemwidrig und wird vor diesem Hintergrund vom Gravenbrucher Kreis abgelehnt.

 

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell