BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15

14.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF

vom

1. Februar 2017

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG §§ 59, 63 Abs. 3 Satz 2, 304 Abs. 2; BGB §§ 133 C, 2084


a) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate. Sie beginnt mit der ­ auch formlos möglichen ­ Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung; § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG findet keine Anwendung.

b) Ob die durch ein Behindertentestament für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2013 ­ XII ZB 679/11 ­ FamRZ 2013, 874).


BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - LG Oldenburg, AG Vechta


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2017 durch

den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2014 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Vechta vom 12. Mai 2014 und vom 15. Mai 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die dem weiteren Beteiligten zu 2 für die Tätigkeit der weiteren Beteiligten zu 1 zu erstattende Vergütung für die Zeiträume vom 26. Oktober 2013 bis zum 25. Januar 2014 und vom 26. Januar 2014 bis zum 25. April 2014 wird auf jeweils 264 € festgesetzt. Die Vergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 660 €

Gründe:

[1] I. Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung.

[2] Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde für die an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidende und seit vielen Jahren unter Betreuung stehende Betroffene als Vereinsbetreuerin bestellt. Die Betroffene ist gemeinsam mit ihren drei Schwestern Erbin nach ihrer Mutter. Diese hatte in ihrem Testament angeordnet, dass die Betroffene hinsichtlich ihres Erbteils Vorerbin und die Schwestern insoweit Nacherbinnen sein sollen. Ferner hatte die Mutter im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Betroffenen Testamentsvollstreckung auf deren Lebenszeit angeordnet und den Testamentsvollstrecker angewiesen, der Betroffenen aus dem Erbteil die Mittel für ein möglichst würdevolles und angemessenes Leben zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen hat sie "Taschengeld in angemessener Höhe, Zuwendungen für Kleidung und persönliche Anschaffungen, Mittel zur Ausübung eines Hobbys, ggf. Freizeiten- und Urlaubsaufenthalte, Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die von der Krankenkasse nicht vollständig gezahlt werden, wie z.B. Brille oder Zahnersatz u.ä." als aus dem Erbteil zu finanzieren benannt. Am 7. November 2013 betrug das im Wesentlichen aus diesem Erbteil bestehende Vermögen der Betroffenen rund 49.000 €.

[3] Das Amtsgericht hat in getrennten Beschlüssen für die Zeit vom 26. Oktober 2013 bis zum 25. Januar 2014 und für die Zeit vom 26. Januar 2014 bis zum 25. April 2014 die Vergütung der Betreuerin auf jeweils 330 € festgesetzt, angeordnet, dass diese Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen ist, und die Beschwerde zugelassen. Auf die von der Betreuerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufgehoben, "als dort angeordnet wurde, dass die Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen ist." Der landgerichtliche Beschluss vom 25. Juni 2014 wurde der Staatskasse am 1. Juni 2015 formlos übersandt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatskasse mit ihrer zugelassenen und am 6. Juli 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsbeschwerde.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde hat nur hinsichtlich der Höhe der Betreuervergütung Erfolg.

[5] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

[6] a) Der Lauf der Rechtsbeschwerdefrist ergibt sich für die Staatskasse aus einer analogen Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG. Abweichend von der allgemeinen Beschwerdefrist nach § 63 FamFG beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse mithin drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3 FamFG) an ihn.

[7] § 304 Abs. 2 FamFG regelt eine besondere Frist für die Einlegung

der Beschwerde durch die Staatskasse. Die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde verweisen zwar nicht auf § 304 Abs. 2 FamFG. Diese Regelung gilt jedoch für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend (BeckOK FamFG/?Günter [Stand: 1. August 2016] § 304 Rn. 8; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 2 und § 74 FamFG Rn. 11; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 304 Rn. 20; vgl. zur Beschwerdeberechtigung auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 ­ XII ZB 61/16 ­ FamRZ 2016, 1671 Rn. 8). Die für die entsprechende Anwendung erforderliche Regelungslücke liegt vor, denn weder aus dem Gesetz noch aus den Gesetzgebungsmaterialien sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde bewusst von einem Verweis auf § 304 Abs. 2 FamFG abgesehen hat. Es besteht auch ein vergleichbarer Bedarf, die Rechtsbeschwerdefrist für die Staatskasse wie die Beschwerdefrist besonders zu regeln. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Vorschrift, wonach die Regelung ermöglichen soll, dass die Bezirksrevisoren ihre bisherige Praxis, in regelmäßigen Abständen Revisionen vorzunehmen, beibehalten können (BT-Drucks. 16/6308 S. 272; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 304 FamFG Rn. 4; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 304 Rn. 6; Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Bienwald Betreuungsrecht 6. Aufl. § 304 FamFG Rn. 5; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 10). Diese regelmäßigen Revisionen beinhalten auch die Prüfung, ob Beschwerdeentscheidungen ergangen sind, die der Staatskasse nicht mitgeteilt worden sind.

[8] Aus diesem Sinn und Zweck des § 304 Abs. 2 FamFG folgt zudem, dass die Fünfmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG daneben nicht zum Tragen kommt (Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 304 Rn. 18; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 272), wobei dahinstehen kann, ob § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 ­ FamRZ 2012, 1049 Rn. 13 mwN).

[9] b) Demnach hat die am 6. Juli 2015 eingegangene Rechtsbeschwerde der Staatskasse die Rechtsbeschwerdefrist gewahrt, denn die Beschwerdeentscheidung ist der Staatskasse erst am 1. Juni 2015 zugegangen.

[10] 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nur teilweise begründet.

[11] a) Das Landgericht hat das Rechtsmittel als Beschwerden der Betreuerin gegen beide Vergütungsfestsetzungen behandelt und seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Betroffene sei vermögenslos, weil das Testament der Mutter der Betroffenen dahin auszulegen sei, dass die Erblasserin Vergütungsansprüche eines Betreuers ausschließen wollte. Bei der Auslegung sei der wirkliche Wille der Erblasserin zu erforschen. Die Mutter habe ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, der Betroffenen zusätzliche Vorteile und Annehmlichkeiten über die staatlichen Leistungen hinaus zukommen zu lassen, und durch die Nacherbschaft zu erkennen gegeben, dass auch nach dem Tod der Betroffenen die Sozialhilfeträger keinen Zugriff auf das Vermögen haben sollen. Aus den im Testament beispielhaft benannten Zwecken, für die Gelder entnommen werden dürfen, ergebe sich, dass die Erblasserin nicht die Grundversorgung sicherstellen wollte, sondern persönliche Vergünstigungen vorgesehen habe. Die Betreuung sei aber eher als Grundversorgung anzusehen. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass die Betroffene voraussichtlich noch viele Jahre eine Betreuung in Anspruch nehmen werde und dass das Vermögen von rund 49.000 € entsprechend dem Wunsch der Erblasserin noch für eine lange Zeit für die zusätzlichen Annehmlichkeiten zur Verfügung stehen solle.

[12] b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

[13] aa) Zu Recht ist das Landgericht allerdings von zulässigen Beschwerden gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse ausgegangen. Zwar hat die

- durch die amtsgerichtlichen Vergütungsentscheidungen nicht beschwerte und damit selbst nicht beschwerdeberechtigte - Betreuerin die Beschwerden eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die Betreuerin die Beschwerden im Namen der Betroffenen eingelegt hat. Die Beschwerden waren darauf gerichtet, dass die angeordnete Erstattung der Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen wegen ihrer Mittellosigkeit entfallen sollte, was nach der Regelung des § 5 Abs. 2 VBVG auch dazu führt, dass bei der pauschalen Vergütung nur noch eine geringere Stundenzahl in Ansatz gebracht werden kann. Das wiederum liegt allein im Interesse der Betroffenen und nicht im Interesse des Vergütungsempfängers, hier also des Betreuers bzw. des Betreuungsvereins.

[14] bb) Auch die Auslegung des Landgerichts, dass die Mutter der Betroffenen in ihrem Testament die Zahlung der Betreuervergütung aus dem Erbteil nicht anordnen wollte, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

[15] (1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 ­ XII ZB 679/11 ­ FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN). Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des Betroffenen gemäß § 2211 BGB ein; demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 ­ XII ZB 679/11 ­ FamRZ 2013, 874 Rn. 21). Allerdings hat der Betroffene als Erbe einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 ­ XII ZB 679/11 ­ FamRZ 2013, 874 Rn. 22). Für die insoweit notwendige Feststellung des Erblasserwillens gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Diese Aufgabe der Auslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Seine Auslegung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 ­ XII ZB 679/11 ­ FamRZ 2013, 874 Rn. 24; BGH Beschluss vom 9. März 2011 ­ IV ZB 16/10 ­ FamRZ 2011, 1224 Rn. 9 mwN).

[16] (2) Entsprechende Auslegungsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Landgericht hat weder wesentliche Tatsachenfragen missachtet noch gegen Auslegungsregeln oder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass die Betreuung eine über staatliche Sozialleistungen hinausgehende Vergünstigung und daher nach dem Willen der Erblasserin aus dem Erbe zu finanzieren sei, ergibt sich eine solche Verwaltungsanordnung nicht zwingend aus dem Testament. Das Landgericht hat vielmehr unter Beachtung des Wortlauts und des inhaltlichen Zusammenhangs des Testaments, insbesondere der im Testament genannten Zwecke, für die Geld zur Verfügung zu stellen ist, und unter Berücksichtigung der daraus erkennbaren Interessen der Erblasserin deren Anordnungen so ausgelegt, dass der Betroffenen persönliche Vergünstigungen über die staatliche Grundsicherung hinaus zukommen sollen. Dass das Landgericht die Betreuung insoweit als der staatlichen Grundsicherung ähnlicher einstuft als darüber hinausgehende Vergünstigungen und sie darum nicht als einen von der Bestimmung der Erblasserin erfassten Zweck ansieht, bewegt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Für die Auffassung des Landgerichts spricht im Übrigen, dass die Einrichtung der Betreuung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine staatliche Pflicht im Rahmen des Erwachsenenschutzes ist. Diese Pflicht besteht gegenüber jedermann unabhängig von dessen Vermögensverhältnissen und stellt somit keine besondere Vergünstigung für die Betroffene, sondern - wie das Landgericht richtig gesehen hat - eher deren Grundversorgung dar. Das Landgericht hat insoweit alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sein Ergebnis nachvollziehbar begründet.

[17] cc) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht allerdings die Festsetzung der Vergütung für die hier maßgeblichen Zeiträume von jeweils drei Monaten auf 330 € bestätigt. Die Entscheidung ist gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG insoweit auch ohne eine Rüge der Rechtsbeschwerde zu überprüfen. § 5 VBVG regelt die pauschalen Stundenansätze für die Vergütung des Betreuers. Dabei sind unterschiedliche Stundenansätze für vermögende (Absatz 1) und für mittellose (Absatz 2) Betroffene geregelt. Da die Betroffene für die Vergütung nicht auf ihren Erbteil zugreifen kann und nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts im Übrigen mittellos ist, sind für die Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG im vorliegenden Fall monatlich zwei Stunden in Ansatz zu bringen. In Verbindung mit dem von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Stundensatz in Höhe von 44 € ergibt sich daher eine Vergütung von jeweils 264 € für die beiden, jeweils dreimonatigen Zeiträume.

[18] 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Klinkhammer Schilling

Günter Krüger

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