BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17
BUNDESGERICHTSHOF
vom
10. Januar 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GvKostG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2; GKG § 66
a) Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren betreffend die Anordnung eines Gerichtsvollziehers, die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, auch dann nicht statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187).
b) Eine derartige unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden.
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - VII ZB 65/17 - LG Ulm, AG Göppingen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. Juli 2017 an das Oberlandesgericht Stuttgart abgegeben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
[1] I. Der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt, wendet sich dagegen, dass die Obergerichtsvollzieherin M. die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 150 € abhängig gemacht hat.
[2] Der Gläubiger, der die Bezeichnung "Sondervermögen Studienfonds im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg" trägt, ist der Ansicht ist, als Teil des Landes Baden-Württemberg von der Zahlung von Gerichtsvollzieherkosten befreit zu sein. Er hat daher gegen die Vorschussanforderung Erinnerung eingelegt.
[3] Mit Beschluss vom 28. November 2016 hat das Amtsgericht Vollstreckungsgericht G. die Erinnerung des Gläubigers gegen die Vorschussanforderung der Obergerichtsvollzieherin M. vom 30. März 2016 zurückgewiesen.
[4] Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluss hat das Landgericht U. mit Beschluss vom 12. Juli 2017 zurückgewiesen.
[5] Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein vorinstanzliches Begehren weiter.
[6] II. 1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bezüglich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens der Obergerichtsvollzieherin ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
[7] a) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GvKostG), und auf die Beschwerde ist § 5 Abs. 2 GvKostG entsprechend anzuwenden, § 5 Abs. 3 GvKostG. Für die Erinnerung und die Beschwerde gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die Regelung in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187, juris Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 17. September 2014 - I ZB 71/14, DGVZ 2014, 257, juris Rn. 3). Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens eines Gerichtsvollziehers im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags. Aus dem in § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GvKostG geregelten Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass damit der gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsmittelweg eröffnet wäre. Soweit § 5 Abs. 3 i.V.m. § 5 Satz 2 Satz 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt, nicht hingegen der Rechtsmittelweg (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, aaO S. 187 f., juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 17. September 2014 - I ZB 71/14, DGVZ 2014, 257, juris Rn. 4, jeweils zum Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten, bei denen es sich um Vollstreckungskosten handelt).
[8] Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Kostenschuldners die (unbefristete) Beschwerde statt. Ferner ist gegen die Entscheidung über die Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder gegen den Ansatz von anderen Kosten richtet. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht über eine Erinnerung gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, ist daher weder nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft, noch kann das Landgericht gegen seine Beschwerdeentscheidung nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, aaO S. 188, juris Rn. 12).
[9] b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, aaO S. 188, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJWRR 2013, 1081 Rn. 8).
[10] 2. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, weil das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
[11] 3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 I ZB 22/07, aaO S. 189, juris Rn. 17; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, aaO Rn. 9). So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht; die weitere Beschwerde setzt zudem wie die Rechtsbeschwerde voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Stuttgart abzugeben, dem auch die Entscheidung darüber obliegt, ob die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht G. vom 28. November 2016 unbeschadet des Umstands zulässig ist, dass die Anforderung der Obergerichtsvollzieherin M. einen Kostenvorschuss zum Gegenstand hat, der 200 € nicht übersteigt (vgl. die Verweisung gemäß § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GvKostG auf § 66 Abs. 2 GKG sowie Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 4 GvKostG Rn. 64, der bei derartigen Anforderungen eines Vorschusses seitens eines Gerichtsvollziehers von einer Wertgrenze für die Beschwerde entsprechend § 67 GKG absehen will).
[12] 4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
Eick Kartzke Graßnack
Borris Brenneisen