BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 276/19

04.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

11. Dezember 2019

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG §§ 69 Abs. 1 Satz 4, 277; RVG § 2; RVG-VV Nr. 1000 und Nr. 2300


a) Auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bindet eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts, die eine Aufhebung und Zurückverweisung ausspricht, im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 ­ XII ZB 544/15 ­ FamRZ 2017, 623; BGHZ 25, 200 = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122 = NJW 1955, 21).

b) Zur Festsetzung einer Geschäfts- und Einigungsgebühr für den Verfahrenspfleger nach Nr. 2300 VV RVG und Nr. 1000 VV RVG.


BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 276/19 - LG Darmstadt, AG Dieburg


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21. Mai 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Wert: 1.246 €

Gründe:

[1] I. Der Beteiligte zu 3 begehrt eine Vergütung seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger auf Grundlage der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

[2] Die am 17. Juli 2018 verstorbene Betroffene war an Demenz erkrankt und lebte zuletzt in einem Seniorenheim. Ihre Kinder beabsichtigten, das von der Betroffenen ehemals bewohnte Haus zu verkaufen. Ausweislich eines Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrags hatte die Betroffene an dieser Immobilie ein Wohnungs- und Benutzungsrecht auf Lebenszeit (Leibgeding). In dem Vertrag war unter anderem geregelt: "Bei Nichtausübung der Rechte aus anderen Gründen, insbesondere bei Wegzug aus dem übergebenen Anwesen, entfällt eine Entschädigung". Das Amtsgericht bestellte den Sohn der Betroffenen, den Beteiligten zu 2, zum Ergänzungsbetreuer. Sein Aufgabenkreis umfasste auch die Vertretung der Betroffenen bei der Löschung des Leibgedings im Grundbuch. Zudem hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3 (im Folgenden: Verfahrenspfleger), einen Rechtsanwalt, zum Verfahrenspfleger der Betroffenen für die Zustimmung zur Löschung des Leibgedings bestellt, wobei er sein Amt berufsmäßig ausübt.

[3] Nachdem der Verfahrenspfleger erreicht hatte, dass die Löschung des Leibgedings gegen Zahlung einer Entschädigung von 7.500 € erfolgt, hat er beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäfts- und einer 1,5-Erledigungsgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer auf 1.543,19 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Es hat dem Amtsgericht aufgegeben, den Vergütungsantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu bescheiden; die Rechtsbeschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. Der Verfahrenspfleger sei grundsätzlich berechtigt, eine Vergütung nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu berechnen. Allerdings habe das Amtsgericht noch über die konkrete Höhe des Anspruchs des Verfahrenspflegers zu entscheiden.

[4] Schließlich hat das Amtsgericht die Vergütung für den Verfahrenspfleger antragsgemäß auf 1.543,19 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Staatskasse), mit der diese eine Herabsetzung der Vergütung auf 297,50 € begehrt hat, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

[6] 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Verfahrenspfleger sei berechtigt, seine Vergütung in Höhe von 1.543,19 € gegenüber der Staatskasse nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzurechnen, da sich seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren in dem beauftragten Aufgabenkreis gehalten habe und er ausnahmsweise eine Vergütung wie ein Rechtsanwalt verlangen könne.

[7] Die Vergütung umfasse eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 592,80 € sowie eine 1,5-Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG in Höhe von 684 € nebst 20 € Pauschale für Post und Telekommunikation und Mehrwertsteuer in Höhe von 246,39 €. Der Berechnung zugrunde zu legen sei ein Gegenstandswert von 7.500 €.

[8] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

[9] a) Soweit das Landgericht bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2017 entschieden hat, dass der Verfahrenspfleger aufgrund seiner Tätigkeit nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen kann, ist der Senat hieran gebunden.

[10] aa) Nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ist nicht nur dieses, sondern im erneuten Beschwerdeverfahren auch das Beschwerdegericht an die der aufhebenden Beschwerdeentscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung grundsätzlich gebunden. Danach muss das Ausgangsgericht den in der Entscheidung gezogenen Schluss auf die darin ausgesprochene Rechtsfolge dem weiteren Verfahren zugrunde legen. Wie weit die Bindungswirkung reicht, muss gegebenenfalls durch Auslegung der Gründe der aufhebenden Entscheidung geklärt werden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 ­ XII ZB 544/15 ­ FamRZ 2017, 623 Rn. 40 mwN).

[11] Die Bindung erstreckt sich auch auf das im späteren Verfahren zuständige Rechtsbeschwerdegericht. Das erneut zuständige Beschwerdegericht kann nämlich keinen Rechtsverstoß begangen haben, wenn es die Bindung an seine Erstentscheidung beachtet hat. Das ist auch für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Denn es hat seine Nachprüfung auf Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses zu beschränken, unbeschadet ob es die Entscheidung sachlich billigt oder nicht (vgl. BGHZ 25, 200, 204 f. = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122, 124 f. = NJW 1955, 21).

[12] bb) Gemessen hieran ist auch der Senat an die in dem Beschluss des Landgerichts vom 14. Dezember 2017 vertretene und in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts bestätigte Rechtsauffassung gebunden.

[13] Danach war der Verfahrenspfleger berechtigt, seine Vergütung gemäß §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abzurechnen. Die vom Verfahrenspfleger abgerechnete Tätigkeit stelle eine spezifische anwaltliche Tätigkeit dar. Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrenspfleger die vertraglichen Grundlagen und die abzugebenden notariellen Erklärungen (zur Löschung und Aufhebung des Rechts) einschließlich einer etwaigen Absicherung der Zahlung an die Betroffene rechtlich geprüft und die Interessen der Betroffenen vertreten habe. Zudem habe er gerade seine besonderen anwaltsspezifischen Kenntnisse von Auslegungs- und Handlungsspielräumen in einer Konstellation wie der vorliegenden einbringen können. Insbesondere bei Ersterem handele es sich um eine originär anwaltliche Tätigkeit von nicht unerheblicher Komplexität. In einer Gesamtschau sei die Annahme gerechtfertigt, ein Laie hätte jedenfalls aus Vernunftsgründen einen Rechtsanwalt beauftragt.

[14] (1) Die Rechtsbeschwerde nimmt zwar einen Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hin, verkennt dabei allerdings, dass sich der Umfang der Bindung nicht hierauf beschränkt. Die Rechtsbeschwerde verneint eine aktive Vertretung der Betroffenen durch den Verfahrenspfleger bei der Aushandlung eines schuldrechtlichen Anspruchs, weil er seinen Wirkungskreis überschritten habe. Demgegenüber hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2017 gerade ausgeführt, die Abrechnung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrenspfleger die vertraglichen Grundlagen und die abzugebenden notariellen Erklärungen (zur Löschung und Aufhebung des Rechts) einschließlich einer etwaigen Absicherung der Zahlung an die Betroffene rechtlich geprüft und die Interessen der Betroffenen vertreten habe. Das Landgericht ging dabei ersichtlich davon aus, dass der Verfahrenspfleger in gleicher Weise zu vergüten war wie ein vom Ergänzungsbetreuer beauftragter Rechtsanwalt. Auch insoweit war das Amtsgericht, das den Vergütungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichts neu zu bescheiden hatte, ebenso gebunden wie das Landgericht selbst nach Einlegung der erneuten Beschwerde.

[15] (2) Auch wenn die Staatskasse keine Möglichkeit hatte, gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Dezember 2017 Rechtsbeschwerde einzulegen, weil das Landgericht diese seinerzeit - anders als nunmehr in dem angefochtenen Beschluss - nicht zugelassen hatte, ändert das nichts an dem Eintritt der Bindungswirkung (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 432, 433). Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinen früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Partei die Rechtsfolge hinnehmen müsse, weil sie kein Rechtsmittel gegen die die Bindung entfaltende Entscheidung eingelegt habe (BGHZ 25, 200, 204 f. = NJW 1958, 59 und BGHZ 15, 122, 125 = NJW 1955, 21). Ein Junktim zwischen Bindung und Unterlassen der Rechtsmitteleinlegung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht. Es ist auch nicht sachgerecht, weil es allein auf die Rechtskraft der die Bindung entfaltenden Entscheidung ankommt.

[16] b) Von der Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Dezember 2017 ist allerdings nicht die konkrete Höhe der Vergütung des Verfahrenspflegers umfasst. Denn um diese festzustellen, hat das Landgericht das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Im Ergebnis ist der landgerichtliche Beschluss auch insoweit nicht zu beanstanden. Allerdings ist neben der 1,3-Geschäftsgebühr statt einer 1,5-Erledigungsgebühr eine 1,5-Einigungsgebühr entstanden.

[17] aa) Der Verfahrenspfleger hat nach den getroffenen Feststellungen einen Anspruch auf eine 1,3-Geschäftsgebühr.

[18] (1) Das durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 geschaffene und am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) unterscheidet in seiner seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung für den Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts zwischen der Tätigkeit der Beratung und derjenigen der Vertretung. Die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Das Vergütungsverzeichnis (im Folgenden: VV RVG) regelt in seinem Teil 2 die Vergütung des Rechtsanwalts für außergerichtliche Tätigkeiten und sieht dort in dem mit "Vertretung" überschriebenen Abschnitt 3 unter Nr. 2300 eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 einer vollen Wertgebühr nach § 13 RVG vor (BGH Urteil vom 22. Februar 2018 ­ IX ZR 115/17 ­ FamRZ 2018, 771 Rn. 6). Diese ist an die Stelle des § 118 BRAGO getreten, soweit dieser für die außergerichtliche Vertretung anwendbar war. Der weite Gebührenrahmen soll das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und der Teilnahme an Besprechungen sowie das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrags abgelten und dadurch die außergerichtliche Erledigung einer Angelegenheit fördern. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Vertretung im Sinne der Nr. 2300 VV RVG soll schnelle und einverständliche Regelungen ohne Einschaltung der Gerichte ermöglichen. Sie ist daher zweckmäßig, wenn der Versuch einer außergerichtlichen Beitreibung nicht schon von vornherein ausscheidet, wie etwa im Falle einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung (BGH Urteil vom 17. September 2015 ­ IX ZR 280/14 ­ NJW 2015, 3793 Rn. 16 mwN).

[19] Soll der Rechtsanwalt dagegen ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, fällt keine Geschäftsgebühr an. Es liegt dann eine Beratung im Sinne des § 34 RVG vor (Gerold/Schmidt/Mayer RVG 24. Aufl. VV 2300 Rn. 17a). Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann gemäß Nr. 2300 VV RVG allerdings nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das bedeutet, dass im Regelfall eine Gebühr von 1,3 geschuldet ist (Gerold/Schmidt/Mayer RVG 24. Aufl. VV 2300 Rn. 33).

[20] (2) Hiernach begründet die Tätigkeit des Verfahrenspflegers eine Geschäftsgebühr von 1,3 i.S.v. Nr. 2300 VV RVG. Die Tätigkeit hat sich nicht auf eine interne Beratung der Betroffenen beschränkt, die im Übrigen nach dem Zustand der Betroffenen kaum möglich gewesen sein dürfte. Vielmehr hat sich der Verfahrenspfleger mit den übrigen, hier einzubeziehenden Beteiligten ins Benehmen gesetzt und so eine Entschädigungszahlung zugunsten der Betroffenen von 7.500 € erreicht.

[21] bb) Allerdings wendet die Rechtsbeschwerde gegen die - der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden - Abrechnung des Verfahrenspflegers zu Recht ein, dass er keinen Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG hat. Denn dieser Gebührentatbestand stellt maßgeblich auf die Aufhebung bzw. den Erlass eines Verwaltungsaktes ab; um einen solchen geht es hier freilich nicht. Vielmehr ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG einschlägig.

[22] (1) Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erweitern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist. Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH Beschluss vom 17. September 2008 ­ IV ZB 11/08 ­ juris Rn. 6 mwN).

[23] Die Einigungsgebühr, bei der es sich um eine Festgebühr von 1,5 handelt, entsteht zusätzlich zu den in anderen Teilen des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren, also insbesondere zusätzlich zu den dort geregelten Tätigkeitsgebühren wie die Geschäftsgebühr. Die Einigungsgebühr kann bei einem Rechtsanwalt also nie allein anfallen. Auch wenn sich die Tätigkeit des Anwalts allein auf die Mitwirkung an der Einigung beschränkt, muss immer neben der Einigungsgebühr auch eine Tätigkeitsgebühr entstehen (Gerold/?Schmidt/Mayer RVG 24. Aufl. VV 1000 Rn. 4).

[24] (2) Gemessen hieran kann der Verfahrenspfleger auch eine Einigungsgebühr i.S.v. Nr. 1000 VV RVG beanspruchen. Der Senat kann insoweit abschließend entscheiden, weil alle erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen sind. Es hat hierzu ausgeführt, der Verfahrenspfleger habe in Verhandlungen mit den Beteiligten erreicht, dass die Löschung des Leibgedings gegen Zahlung einer Entschädigung statt - wie ursprünglich vorgesehen - ohne Zahlung einer Entschädigung erfolgt sei. Nach diesen vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Verfahrenspfleger, wenn nicht schon beim Abschluss eines Vertrags mitgewirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde (Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG), jedenfalls bei Vertragsverhandlungen ursächlich mitgewirkt (Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG).

[25] cc) Die Pauschale in Höhe von 20 € ergibt sich aus Nr. 7002 VV RVG und die Mehrwertsteuer aus Nr. 7008 VV RVG. Insgesamt stellt sich danach der zugesprochene Betrag von 1.543,19 € als rechnerisch richtig dar.

Dose Schilling Nedden-Boeger

Botur Guhling

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