BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14

06.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF

vom

12. April 2016

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1


Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer - teilweise abgewiesenen - Klage gerichtet auf Zahlung eines bestimmten Betrages nebst Zinsen abzüglich bereits erfolgter Zahlungen.


BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14 - LG Hannover, AG Neustadt am Rübenberge


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. September 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 637 €

Gründe:

[1] I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung in Anspruch.

[2] Das Amtsgericht hat den Beklagten - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2012 abzüglich am 6. Mai 2013, 3. Juni 2013 und 24. Juli 2013 jeweils geleisteter 50 € sowie abzüglich am 28. August 2013 geleisteter 100 € zu zahlen. Es hat damit nur teilweise dem Antrag des Klägers entsprochen, der ein Schmerzensgeld von (mindestens) 1.200 € nebst Zinsen unter Abzug der bereits erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 250 € gefordert hatte.

[3] Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts, mit der dieser ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 637 € nebst Zinsen seit 28. August 2013 verfolgt, als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht. Der Kläger sei nur in Höhe von 600 € beschwert, da dies die Differenz zwischen dem vom Kläger beantragten und dem ihm vom Amtsgericht zugesprochenen Schmerzensgeld sei. Die vom Kläger nunmehr errechnete höhere Hauptforderung beruhe darauf, dass er in der Berufungsbegründung erst Zinsen ab dem 28. August 2013 und nicht ab dem 6. Juni 2012 begehre. Die zuvor angefallenen, vom Kläger jetzt ausgerechneten Zinsen stellten eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO dar und seien daher bei der Berufungsbeschwer nicht zu berücksichtigen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert, da es den Umfang der Verurteilung des Beklagten sowie den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Antrag des Klägers im entscheidenden Punkt verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 8).

[5] 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

[6] Eine Sachdarstellung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 6; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und VI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 3; jeweils mwN).

[7] So liegt der Fall hier. Der angefochtene Beschluss lässt - jedenfalls in der Zusammenschau mit dem in den Beschlussgründen teilweise in Bezug genommenen amtsgerichtlichen Urteil und der Berufungsbegründung des Klägers - dessen Rechtsschutzziel und die für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entscheidende Schadensposition erkennen, so dass für das Rechtsbeschwerdegericht noch in ausreichendem Maße ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen ist.

[8] 2. Die Rechtsbeschwerde hat allerdings in der Sache Erfolg, weil die Berufung des Klägers nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden kann. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

[9] a) Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), so ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kläger, soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, beschwert (Senatsbeschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 58/10, VersR 2011, 816 Rn. 6; vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, VersR 2011, 646 Rn. 5 mwN).

[10] aa) Der Kläger hat in erster Instanz ein Schmerzensgeld von (mindestens) 1.200 € nebst Zinsen beantragt, wovon erfolgte Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 250 € in Abzug gebracht werden sollten.

[11] Für die Auslegung von Prozesserklärungen, die der erkennende Senat als Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ist - ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch dessen Begründung heranzuziehen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 Rn. 11 mwN).

[12] Danach ist der Klageantrag im Streitfall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte so zu verstehen, dass die dort in Abzug gebrachten Zahlungen des Beklagten zunächst auf die Zinsen und erst danach auf die geltend gemachte Hauptforderung auf Schmerzensgeld angerechnet werden sollten. Dafür spricht bereits dessen Wortlaut, der die anzurechnenden Zahlungen nicht unmittelbar nach der geltend gemachten Hauptforderung aufführt oder die Zahlungen schlicht hiervon in Abzug bringt, sondern diese vielmehr erst nach den aus der Schmerzensgeldforderung verlangten Zinsen nennt. Darüber hinaus entspricht ein derartiges Verständnis auch der Interessenlage des Klägers; dieser hat aus finanziellen Gründen ein schutzwürdiges Interesse daran, die verzinsliche Hauptforderung möglichst weitgehend aufrecht zu erhalten. Ein solches Verständnis steht nicht zuletzt im Einklang mit der (dispositiven) gesetzlichen Regelung des § 367 Abs. 1 BGB, wonach eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung vor der Hauptleistung zunächst auf die Zinsen angerechnet wird (vgl. zu dessen Normzweck BeckOGK/Looschelders BGB § 367 Rn. 2 (Stand: 01.10.2015); Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 367 Rn. 1).

[13] Somit entfielen nach dem Klageantrag von den in Abzug gebrachten Zahlungen des Beklagten 72,52 € auf die bis zum 28. August 2013 aufgelaufenen Zinsen und 177,48 € auf die Hauptforderung; die mit dem Klageantrag geltend gemachte Schmerzensgeldforderung umfasste danach 1.022,52 €. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe erst mit der Berufungsbegründung Zinsen ab dem 28. August 2013 geltend gemacht, ist daher unzutreffend. Vielmehr hat sein Schmerzensgeldantrag bei zutreffendem Verständnis schon in erster Instanz nur noch Zinsen ab diesem Datum umfasst.

[14] bb) Die vorstehenden Erwägungen lassen sich weitestgehend auf die Auslegung des amtsgerichtlichen Urteils übertragen. Nach dessen Tenor ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 600 € nebst Zinsen abzüglich geleisteter Zahlungen von insgesamt 250 € zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

[15] Grundsätzlich ist für den Inhalt der Entscheidung der Wortlaut der Urteilsformel maßgebend. Gibt diese zu Zweifeln Anlass, so können zu ihrer Auslegung auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und das dort in Bezug genommene Parteivorbringen herangezogen werden. Eine solche Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929; vom 5. März 1985 - VI ZR 195/83, VersR 1985, 663, 664; vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, VersR 1982, 877, 878; BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 15; vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13; jeweils mwN).

[16] Aus dem Wortlaut der Urteilsformel geht im Streitfall nicht zweifelsfrei hervor, ob die in Abzug zu bringenden Zahlungen des Beklagten zunächst auf das ausgeworfene Schmerzensgeld oder die hierauf entfallenden Zinsen anzurechnen sind. Allerdings deutet auch hier bereits die Formulierung der Verurteilung des Beklagten darauf hin, dass die anzurechnenden Zahlungen primär von den Zinsen in Abzug zu bringen sein sollen; entsprechend dem Klageantrag sind diese Zahlungen erst nach der tenorierten Zinsforderung und nicht bereits im Anschluss an die Hauptforderung genannt oder schlicht von ihr abgezogen worden. Zudem kann kaum angenommen werden, dass das Amtsgericht trotz der von ihm übernommenen Formulierung des Klageantrags seiner Urteilsformel einen anderen Inhalt zu Lasten des Klägers geben wollte, ohne dies in seiner Entscheidung anzusprechen. Da sich dem amtsgerichtlichen Urteil auch im Übrigen keine weiteren Umstände entnehmen lassen, die für einen vorrangigen Abzug der Zahlungen des Beklagten vom tenorierten Schmerzensgeld selbst sprechen, ist die Urteilsformel dahingehend auszulegen, dass die geleisteten Zahlungen in Höhe von 250 € zunächst auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen sind. Dementsprechend sind von diesen Zahlungen 35,52 € auf die Zinsen und ist nur der übrige Betrag in Höhe von 214,48 € auf die Schmerzensgeldforderung anzurechnen, weshalb die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache 385,52 € beträgt.

[17] b) Damit weicht die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache jedoch um 637 € von den Anträgen des Klägers ab. Diesen Betrag verfolgt der Kläger in der Hauptsache mit seinem Berufungsantrag weiter.

[18] 3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Galke Wellner von Pentz

Offenloch Müller

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