BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20

01.03.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

12. November 2020

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 519 Abs. 2


Sind mehrere Streitgenossen erstinstanzlich unterlegen und legt ihr Anwalt Berufung ein, ohne innerhalb der Berufungsfrist anzugeben, wer Rechtsmittelkläger ist, kann die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht allein aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil gewonnen werden.


BGH, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20 - OLG München, LG Kempten


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandes-gerichts München - 14. Zivilsenat - vom 24. Februar 2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 81.120,92 €.

Gründe:

[1] I. Die Parteien streiten mit Klage, Widerklage und Drittwiderklage um die Freigabe bei dem Amtsgericht hinterlegter Beträge aus Grundstücksgeschäften. Vor dem Landgericht wurden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage und Drittwiderklage im Wesentlichen stattgegeben. Gegen das der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten am 4. September 2019 zugestellte Urteil hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte mit einem am 4. Oktober 2019 eingegangenen Schriftsatz wie folgt Berufung eingelegt:

"In dem Rechtsstreit

S. , D. u.a. ./. S. , B.

AZ LG Kempten: 13 O

legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 30.08.2019, zugegangen am 04.09.2019

Berufung

ein."

[2] Dem Telefax waren die ersten drei Seiten des landgerichtlichen Urteils (Rubrum und Tenor) beigefügt. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 für die Klägerin begründet worden. Nachdem das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hatte, dass die Berufung mangels Bezeichnung der Berufungskläger unzulässig sei, hat der Prozessbevollmächtigte am 14. Februar 2020 erklärt, die Berufung sei sowohl für die Klägerin als auch für den Drittwiderbeklagten eingelegt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

[3] II. Das Berufungsgericht meint, die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten seien unzulässig. Zwar sei aufgrund der ausdrücklichen Erklärung vom 14. Februar 2020 davon auszugehen, dass sowohl die Klägerin als auch der Drittwiderbeklagte Berufung eingelegt hätten. Innerhalb der Berufungsfrist sei das aber nicht deutlich gemacht worden. Ob die Berufung für die Klägerin, den Drittwiderbeklagten oder beide eingelegt worden sei, könne der Berufungsschrift auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Die Benennung der Parteien im Rubrum des Schriftsatzes habe nur der näheren Bezeichnung des Rechtsstreits gedient. Durch das landgerichtliche Urteil seien sowohl die Klägerin als auch der Drittwiderbeklagte beschwert. Eine Regel oder Vermutung, dass ein Rechtsanwalt ein Rechtsmittel im Zweifel namens aller von ihm vertretenen Parteien einlege, bestehe nicht.

[4] III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 mwN). Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 ZPO nicht genügt, weil nicht innerhalb der am 4. Oktober 2019 endenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) zweifelsfrei feststand, für wen die Berufung eingelegt worden ist.

[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, ZfIR 2017, 836 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 3. März 2005 - V ZB 42/04, BGHReport 2005, 1216; BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 ­ II ZB 2/17, juris Rn. 9 mwN). Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 1956 - V ZB 20/56, BGHZ 21, 168, 173; Beschluss vom 3. März 2005 - V ZB 42/04, BGHReport 2005, 1216; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - II ZB 2/17, juris Rn. 10). Unabdingbar ist, dass alle Streitgenossen genannt werden, die Rechtsmittelführer sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85 - VersR 1985, 970, 971; Urteil vom 24. Juni 1992 ­ VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 119, 35). Ist unklar, für welche Streitgenossen Berufung eingelegt werden soll, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BFHE 153, 1 [LS]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 519 Rn. 13; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 519 Rn. 20 mwN).

[6] 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Berufungsschrift werde den Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers nicht gerecht, lässt danach Rechtsfehler nicht erkennen.

[7] a) Die Berufungsschrift enthält keine Angabe, für wen Berufung eingelegt wird. Dort heißt es nur, dass Berufung eingelegt werde. Zwar ist die Klägerin in dem Rubrum des Schriftsatzes genannt und durch den Zusatz "u.a." ist auch der Drittwiderbeklagte in Bezug genommen. Das Berufungsgericht nimmt aber ohne Rechtsfehler an, dass damit lediglich der Rechtsstreit bezeichnet wird, in dem die Berufung eingelegt werden soll ("Kurzrubrum"). Ob die Berufung nur für die Klägerin oder nur für den Drittwiderbeklagten eingelegt wird oder ob beide Streitgenossen Berufungsführer sind, ergibt sich daraus nicht. Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet misst das Berufungsgericht der Wendung "legen wir" Berufung ein, nicht die Bedeutung zu, dass hiermit die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gemeint sind; sie bezieht sich vielmehr erkennbar auf die Anwälte der tätig werdenden Kanzlei.

[8] b) Auch in Verbindung mit dem der Berufungsschrift beigefügten Auszug des landgerichtlichen Urteils lässt sich nicht erkennen, dass die Berufung für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten eingelegt worden ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich die Einlegung für die Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht daraus, dass die Berufungsschrift insoweit keine Einschränkung enthält und sich aus dem beigefügten Urteil ergab, dass es beide beschwerte. Sind mehrere Streitgenossen unterlegen und legt ihr Anwalt Berufung ein, ohne innerhalb der Berufungsfrist anzugeben, wer Rechtsmittelkläger ist, kann die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht allein aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil gewonnen werden.

[9] Zwar lässt sich dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen, welcher der Streitgenossen beschwert ist und damit als Berufungsführer in Betracht kommt. Daraus folgt aber nicht, dass die Berufung für alle Streitgenossen eingelegt werden soll.

[10] Es existiert keine Auslegungsregel, dass ein Rechtsmittel im Zweifel für alle unterlegenen Streitgenossen eingelegt wird. Das gilt auch dann, wenn der die Berufungsschrift unterzeichnete Rechtsanwalt alle Streitgenossen in der Vor-instanz vertreten hat. Selbst für den Fall, dass mehrere Streitgenossen als Gesamtschuldner verurteilt werden, kann nicht angenommen werden, dass sinnvollerweise nur alle Gesamtschuldner Berufungsführer sind. Es ist nämlich nicht ungewöhnlich und kann auf prozess- oder kostenrechtlichen Gründen beruhen, dass von zwei oder mehreren verurteilten Gesamtschuldnern nur einer ein Rechtsmittel einlegt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 119, 35). Das gilt erst recht für Streitgenossen, die - wie hier - nicht Gesamtschuldner sind. Deshalb muss zweifelsfrei erkennbar sein, welche Streitgenossen Rechtsmittelführer sein sollen. Daran fehlt es hier.

[11] 3. Die Zweifel, für welchen Streitgenossen die Berufung eingelegt worden ist, sind durch den die Berufungsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht innerhalb der am 4. Oktober 2019 endenden Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beseitigt worden. Die Erklärung vom 14. Februar 2020, Berufungskläger seien die Klägerin und der Drittwiderbeklagte, ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist und damit verspätet erfolgt. Die Berufung ist damit insgesamt unzulässig.

[12] IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann RiBGH Dr. Kazele ist infolge Göbel

Krankheit an der Unterschrift

gehindert.

Karlsruhe, den 13. Januar 2021

Die Vorsitzende

Stresemann

Haberkamp Hamdorf

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell