BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZR 498/19

07.06.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

13. April 2021

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9


Zu einer Gehörsverletzung wegen offensichtlich unzutreffender Erfassung des Inhalts eines von einer Partei vorgelegten Befundberichts in einer Arzthaftungssache.


BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZR 498/19 - KG Berlin, LG Berlin


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 140.000 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach ärztlicher Behandlung.

[2] Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Allgemeinmedizinerin, seit 1999 in hausärztlicher Behandlung. Nachdem bei ihr im September 2012 Verdauungsstörungen eingesetzt hatten, begab sie sich Ende Oktober 2012 zur Beklagten und berichtete ihr von unspezifischen abdominellen Beschwerden im Sinne von Meteorismus (Blähbauch) und nicht geformtem Stuhl. Die - der Klägerin mitgeteilten - Laborergebnisse der in diesem Zusammenhang abgenommenen Blutprobe wiesen eine leichte Erhöhung des bauchspeicheldrüsentypischen Wertes Lipase auf; die anderen Werte waren im Normbereich. Anfang November 2012 stellte sich die Klägerin erneut in der Praxis der Beklagten vor und klagte wiederum über einen Blähbauch, darüber hinaus über leicht erhöhte Temperatur und über ein Erkältungsgefühl; ihr Stuhlgang sei unregelmäßig, Durchfall bestehe allerdings nicht mehr. Die Klägerin wurde deshalb an einen Internisten überwiesen, der eine Vergrößerung der Milz und eine stattgehabte Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus feststellte, hinsichtlich der Pankreas aber "o.B." (ohne Befund) vermerkte.

[3] Am 20. Dezember 2012 suchte die Klägerin wegen fortbestehender Beschwerden und einem zusätzlich aufgetretenen Schwächegefühl erneut die Praxis der Beklagten auf; eine Blut- und Stuhluntersuchung wurde in Auftrag gegeben. Am 27. Dezember 2012 erfragte die Klägerin in der Praxis der Beklagten telefonisch die Laborbefunde, worauf ihr die Vertretungsärztin der Beklagten mitteilte, nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung sei die Lipase erhöht; das weitere Vorgehen könne, auch weil das Ergebnis der Stuhluntersuchung noch ausstehe, im Januar mit der Beklagten besprochen werden. Am 2. Januar 2013 lag dann auch das Ergebnis der Stuhluntersuchung vor, das - die Richtigkeit des festgestellten Elastase-Werts unterstellt - eine schwere Pankreasinsuffizienz zeigte, was der Klägerin aber (zunächst) nicht mitgeteilt wurde. Diese stellte sich trotz fortbestehender Beschwerden erst im August 2013 wieder in der Praxis der Beklagten vor, von wo sie dann im Hinblick auf das Ergebnis der Stuhlprobe vom Dezember 2012 an einen Gastroenterologen und weiter in eine Klinik überwiesen wurde. Am 9. September 2013 wurde bei ihr schließlich ein 10 cm großes Pankreaskarzinom mit Metastasen in der Leber diagnostiziert. Im Wesentlichen mit der Behauptung, ihr hätte der gravierende Befund der Stuhlprobe vom 20. Dezember 2012 zeitnah mitgeteilt werden müssen, was zu weiteren Befunderhebungen geführt hätte, durch die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Pankreastumor schon damals diagnostiziert und eine Metastasenbildung in der Leber vermieden worden wäre, nimmt die Klägerin die Beklagte auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

[4] Das Landgericht hat die Klage ab-, das Kammergericht die von der Klägerin hiergegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

[5] II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

[6] 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht beweisen. Mit ihrer Behauptung, von der Beklagten behandlungsfehlerhaft nicht über das Ergebnis der Stuhlprobe vom 20. Dezember 2012 informiert worden, ab Januar 2013 nicht zur Wiedervorstellung angehalten und auch nicht auf die Abklärungsnotwendigkeit des Ergebnisses der Stuhlprobe hingewiesen worden zu sein, mache sie einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung (Sicherungsaufklärung) geltend; hierfür trage sie die volle Beweislast. Da auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen und der ergänzenden Beweisaufnahme im Berufungsverfahren kein Fall vorliege, in dem der Arzt Untersuchungsergebnisse erhalten habe, die eine alsbaldige Vorstellung mit besonderer Dringlichkeit notwendig machten, könne ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung nicht festgestellt werden.

[7] Dabei habe auch der Befundbericht zur Stuhlprobe vom 20. Dezember 2012 in der Gesamtschau des Behandlungsablaufs keinen Anlass gegeben, die Klägerin sofort zu informieren oder bei ihr nach ihrem Ausbleiben im Januar 2013 auf eine Wiedervorstellung zu drängen. Denn auch die Ergebnisse dieser Stuhlprobe seien nicht dergestalt gewesen, dass unmittelbare ärztliche Konsequenzen hätten gezogen werden müssen. Zwar beschreibe der Befundbericht einen geringen Elastase-Wert, der nach der Nomenklatur des untersuchenden Labors einen Hinweis auf eine schwere Pankreasinsuffizienz gebe, was auch der gerichtliche Sachverständige als gravierend betrachtet habe. Der Sachverständige habe aber auch angeführt, dass es bei wässrigem oder dünnbreiigem Stuhl zu falsch niedrigen Messwerten kommen könne, was er hier angesichts der dokumentierten Ausscheidungsform für möglich gehalten habe. Aus dem einmalig gemessenen erheblich erniedrigten Elastase-Wert habe in Anbetracht der dokumentierten Form der Ausscheidung (ungeformter Stuhl) kein unmittelbar therapeutischer Schluss gezogen werden dürfen.

[8] 2. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

[9] a) Der Gehörsverstoß liegt dabei bereits darin, dass das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - den Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Befundberichts (Anlage K1) offensichtlich unzutreffend erfasst hat. Darin wird die untersuchte Stuhlprobe nämlich nicht als "ungeformt", sondern im Gegenteil als "geformt" bezeichnet. Dass die Angabe über die Konsistenz der Probe im Befundbericht falsch gewesen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung darauf hinweist, dass die Klägerin ihren anamnestischen Angaben zufolge in der Zeit der Probenentnahme an "breiig weichem" Stuhl gelitten habe, ändert dies nichts daran, dass die Probe selbst, auf die das Berufungsgericht abstellt, nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Befundbericht "geformt" war.

[10] b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Gesamtschau bei zutreffender Erfassung des Inhalts des Befundberichts zum Ergebnis gelangt wäre, die Klägerin hätte von der Beklagten bereits im Dezember 2012/Januar 2013 über den Befund informiert und/oder zur kurzfristigen Wiedervorstellung angehalten werden müssen, und infolge des in diesem Fall vorliegenden Behandlungsfehlers Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bejaht hätte.

[11] 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat auf Folgendes hin:

[12] Im Ausgangspunkt zutreffend stellt das Berufungsgericht zur Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklärung darauf ab, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder im Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolges liegt. Anders als das Berufungsgericht meint, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in Fällen, in denen es - wie von der Klägerin im Streitfall behauptet - schon an dem Hinweis fehlt, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, regelmäßig nicht im Unterlassen von Warnhinweisen, sondern in der unterbliebenen Befunderhebung (Senatsurteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19, NJW 2020, 2467 Rn. 22 ff.). Der von der Klägerin im Streitfall behauptete Behandlungsfehler stellt mithin, sollte er vorliegen, einen Befunderhebungsfehler und nicht (nur) einen Fehler der therapeutischen Aufklärung dar.

Seiters von Pentz Offenloch

Allgayer Linder

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell