BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19

25.06.2020

BUNDESGERICHTSHOF

vom

13. Mai 2020

in der Adoptionssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 1757, 1767 Abs. 2; FamFG § 197 Abs. 3 Satz 1


a) Ein Annahmebeschluss unterliegt der Anfechtung, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wird.

b) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.


BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - OLG Stuttgart, AG Heilbronn


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:

Ist es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen?

Gründe:

A.

[1] Das Verfahren betrifft die Namensführung der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Angenommene) nach ihrer Volljährigenadoption durch die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Annehmende).

[2] Die im Jahre 1964 geborene Angenommene ist seit Ende 1994 mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet. Die Ehegatten behielten ihre Geburtsnamen W. und D. auch nach der Eheschließung bei. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die als Geburtsnamen den Familiennamen der ­ als selbständige Hebamme tätigen ­ Angenommenen (W.) erhielten.

[3] Angenommene und Annehmende haben mit notariell beglaubigtem Antrag die Annahme ohne die Wirkungen einer Minderjährigenadoption begehrt, und zwar unter Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens W. als (alleinigem) Familiennamen der Angenommenen. Hilfsweise haben sie beantragt, dem neuen Familiennamen der Angenommenen B. deren bisherigen Familiennamen W. voranzustellen (W.-B.). Das Amtsgericht hat dem Annahmebegehren stattgegeben, zur Namensführung aber lediglich dem Hilfsantrag entsprochen. Die gegen die Abweisung ihres Hauptantrags zur Namensführung gerichteten Beschwerden der beiden Beteiligten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

[4] Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen Angenommene und Annehmende das Begehren einer unveränderten Namensfortführung der Angenommenen weiter.

B.

[5] Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach Überzeugung des Senats ist es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

[6] I. Das Beschwerdegericht ist in seiner in FamRZ 2020, 514 veröffentlichten Entscheidung von der Zulässigkeit beider Beschwerden ausgegangen. Die Namensänderung sei als Folgeregelung der Annahme als Kind nicht von der die Unanfechtbarkeit regelnden Norm des § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG erfasst; sowohl die Angenommene als auch die Annehmende seien beschwerdebefugt im Sinne des § 59 FamFG.

[7] Eine über den ausdrücklichen Wortlaut von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB hinausgehende Auslegung dahingehend, dass ein volljähriger Angenommener in Einzelfällen seinen bisherigen Familiennamen unverändert beibehalten könne, sei jedoch nicht geboten. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, weil der Gesetzgeber die namensrechtlichen Wirkungen der Volljährigenadoption bewusst nicht abweichend von den für die Adoption Minderjähriger geltenden Bestimmungen geregelt habe. Trotz geänderter Anschauungen hinsichtlich Ehe und Familie sowie der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der namensrechtlichen Vorschriften bei der Volljährigenadoption habe der Gesetzgeber anlässlich der letzten Modifikationen des § 1757 BGB keine inhaltliche Änderung vorgenommen. Die für den Adoptionsfall vorgesehenen namensrechtlichen Regelungen seien auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Volljährigenadoption verfassungsgemäß.

[8] II. Die Frage, ob die Regelung der §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB zum Geburts- und Familiennamen des Angenommenen bei der sog. schwachen Volljährigenadoption verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung über die von der Angenommenen eingelegte Rechtsbeschwerde erheblich. Würde die Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen, wäre der Senat insoweit an einer Entscheidung gehindert, während bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit der Regelung beide Rechtsbeschwerden zurückzuweisen wären.

[9] 1. Beide Rechtsbeschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.

[10] a) Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt neben den hier erfüllten Erfordernissen des § 70 FamFG voraus, dass zuvor die Erstbeschwerde eröffnet war. Konnte die erstinstanzliche Entscheidung von Gesetzes wegen nicht angefochten werden, ist auch eine Rechtsbeschwerde gegen die zweitinstanzliche Entscheidung ­ unbeschadet einer Zulassung durch das Beschwerdegericht ­ nicht statthaft (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 ­ XII ZB 18/16 ­ FamRZ 2017, 1583 Rn. 6 mwN und vom 23. Mai 2012 ­ XII ZB 417/11 ­ FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN). Vorliegend war trotz § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Erstbeschwerde gegen den amtsgerichtlichen Annahmebeschluss gegeben, soweit der Hauptantrag auf unveränderte Fortführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen abgelehnt worden ist.

[11] aa) Allerdings ist ein die Kindesannahme aussprechender Beschluss nach § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Gleiches gilt für eine darin enthaltene ­ deklaratorische ­ Aussage zur Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen, die sich ausdrücklich auf § 1757 Abs. 1 BGB bezieht und lediglich die unmittelbar aus dem Gesetz folgende Namensänderung wiedergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 ­ XII ZB 18/16 ­ FamRZ 2017, 1583 Rn. 8). Ob jedoch ein Annahmebeschluss der Anfechtung unterliegt, soweit damit zugleich ein Antrag zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB abgelehnt wurde, hat der Senat bislang offengelassen (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 ­ XII ZB 18/16 ­ FamRZ 2017, 1583 Rn. 7).

[12] bb) Mit der in Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2018, 1929; OLG Köln FamRZ 2003, 1773 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1733; OLG Köln StAZ 1982, 278 f.; LG Braunschweig StAZ 1999, 336, 337; LG Koblenz StAZ 1983, 205; LG Berlin FamRZ 1979, 79; BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Februar 2020] § 1757 Rn. 13.1; Erman/Saar BGB 15. Aufl. § 1757 Rn. 14; Keidel/Engelhardt FamFG 20. Aufl. § 197 Rn. 24; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1757 Rn. 92; MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl. § 197 Rn. 93; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 33; Palandt/Götz BGB 79. Aufl. § 1757 Rn. 12; Prütting/Helms/Krause FamFG 4. Aufl. § 197 Rn. 42, 51; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 35; Frank StAZ 2008, 1, 6; aA Haußleiter/Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 197 Rn. 28) ist dies zu bejahen.

[13] (1) Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG allein auf den Ausspruch über die Annahme als Kind. Der Grund für die damit angeordnete, aus § 56 e Satz 3 FGG übernommene Unanfechtbarkeit des Annahmebeschlusses besteht darin, dass die Wirksamkeit einer von Annehmendem und Angenommenem gleichermaßen angestrebten Annahme nicht unnötig hinausgeschoben werden soll (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 248 iVm BT-Drucks. 7/3061 S. 58 f.). Vielmehr soll der Annahmeausspruch im Interesse der Beteiligten möglichst bald wirksam werden (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1733; OLG Köln StAZ 1982, 278; LG Braunschweig StAZ 1999, 336, 337), weshalb der Eintritt der Wirksamkeit (vgl. § 197 Abs. 2 FamFG) auch nur von der Zustellung des Beschlusses an den Annehmenden (und nicht etwa zusätzlich an den Angenommenen) abhängt (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 59). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Unanfechtbarkeit des Ausspruchs zur Annahme auch auf eine ­ gleichzeitig erfolgte ­ Ablehnung eines Antrags zur Namensführung nach § 1757 Abs. 3 BGB erstrecken soll, lassen sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnehmen (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 1773; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1733; OLG Köln StAZ 1982, 278).

[14] (2) Es fehlt auch an durchgreifenden sachlichen Gründen für einen sofortigen Rechtskrafteintritt bezüglich der Ablehnung eines Namensführungsantrags.

[15] Erfolgt die Klärung der richtigen Namensführung des Angenommenen erst im Instanzenzug, beeinträchtigt dies nicht das auf die Annahme als Kind gerichtete Interesse der Beteiligten, die durch die Unanfechtbarkeit des Annahmeausspruchs bereits Sicherheit über ihre verwandtschaftlichen Beziehungen erlangt haben (vgl. OLG Köln StAZ 1982, 278; LG Braunschweig StAZ 1999, 336, 337). Für Entscheidungen zur Namensführung außerhalb des Adoptionsrechts ist ­ je nach einschlägiger Rechtsgrundlage (z.B. §§ 1355, 1616 ff. BGB; §§ 1 ff. NamÄndG) ­ uneingeschränkt der ordentliche oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; die damit einhergehende Unsicherheit bezüglich der endgültigen Namensführung wird hingenommen (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 33). Entscheidungen zur Namensführung im Rahmen einer Adoption demgegenüber einer zusätzlichen Rechtskontrolle zu entziehen, ist nicht veranlasst (vgl. BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Februar 2020] § 1757 Rn. 13.1).

[16] Die Namensführung bildet keinen so wesentlichen Bestandteil der Kindesannahme, dass sie zwingend zeitgleich mit dieser Rechtskraft erlangen müsste. Die in § 1757 Abs. 3 BGB vorgesehene zeitliche Verknüpfung der Namensbestimmung mit dem Annahmeausspruch ist auch dann noch gewahrt, wenn die Kindesannahme vom Amtsgericht verbindlich ausgesprochen wird und die endgültige Namensbestimmung erst anschließend im Rechtsmittelverfahren erfolgt (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 1773, 1774; StAZ 1982, 278 f.).

[17] cc) Unterliegt mithin die Ablehnung eines Antrags betreffend die Namensführung des Angenommenen der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG, so gilt dies auch für den vorliegenden Fall der Beantragung einer nach dem Gesetzeswortlaut so nicht vorgesehenen Namensführung. Denn die Rechtsmittelführerinnen machen gerade geltend, die Vorschrift sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch die alleinige Fortführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen zulässig ist.

[18] b) Die Beschwerdebefugnis von Annehmender und Angenommener für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerden zurückgewiesen worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 ­ XII ZB 288/18 ­ NJW-RR 2019, 129 Rn. 4 mwN und vom 5. November 2014 ­ XII ZB 117/14 ­ FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).

[19] 2. Der Rechtsbeschwerde der Annehmenden dürfte allerdings ein Erfolg unabhängig von der verfassungsrechtlichen Vorlagefrage schon deshalb versagt bleiben, weil ihre Erstbeschwerde unzulässig und daher zu verwerfen sein dürfte. Denn anders als die Angenommene (siehe NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 34; vgl. auch Kissner StAZ 2009, 316) war die Annehmende entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Fortführung des Geburtsnamens der Angenommenen befugt.

[20] a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt somit vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Eine Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom 25. April 2018 ­ XII ZB 414/16 ­ FamRZ 2018, 1184 Rn. 11 mwN).

[21] b) Die Ablehnung des Antrags auf Fortführung des Geburtsnamens der Angenommenen greift nicht unmittelbar in ein der Annehmenden zustehendes Recht ein (vgl. NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 34; aA wohl MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1757 Rn. 93; MünchKommFamFG/Maurer 3. Aufl. § 197 Rn. 93).

[22] Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass bei einer Volljährigenadoption eine von § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Namensführung gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB ­ wie die Annahme selbst (§ 1768 Abs. 1 Satz 1 BGB) ­ eines Antrags des Annehmenden bedarf (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2018, 1929; BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Mai 2019] BGB § 1757 Rn. 40) und der von der Annehmenden gestellte Hauptantrag zur Namensführung der Angenommenen erfolglos geblieben ist. Zwar steht, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, gemäß § 59 Abs. 2 FamFG nur dem Antragsteller die Beschwerde zu. Diese Regelung begründet allerdings keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern setzt eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Antrag ­ anders als hier ­ erstinstanzlich allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen worden ist (Senatsbeschluss vom 25. April 2018 ­ XII ZB 414/16 ­ FamRZ 2018, 1184 Rn. 10 mwN).

[23] Bei einer Volljährigenadoption ist aber auch unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte nicht ersichtlich, dass die formelle Antragstellerposition hinsichtlich der Namensführung dem Schutz eines subjektiven Rechts des Annehmenden zu dienen bestimmt ist. Das grundsätzlich von Art. 6 Abs. 2 GG umfasste Recht der Eltern, bei Bestehen einer Wahlmöglichkeit darüber zu entscheiden, welchen Namen ein Kind tragen soll, unterfällt zwar grundsätzlich dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, ist aber allein im Rahmen der Sorgeverantwortung im Interesse des Kindes eingeräumt (BVerfGE 104, 373 = FamRZ 2002, 306, 310) und erlischt mit dessen Volljährigkeit (BVerfGE 72, 122 = FamRZ 1986, 871, 874 mwN). Der Annehmende wird auch nicht in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtigt, wenn dem Angenommenen die unveränderte Beibehaltung seines Geburtsnamens verwehrt wird. In den Rechtskreis des Annehmenden könnte nämlich allenfalls eine Namensbestimmung eingreifen, die dem Angenommenen gestattet, einen anderen Familiennamen zu führen als der Annehmende, weil dann die familiäre Zusammengehörigkeit der Adoptionsbeteiligten nicht mehr durch den Namen dokumentiert wäre (vgl. BVerfGE 19, 177 = NJW 1966, 340, 341). Schließlich ist auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Annehmenden nicht berührt. Es erfasst nur die eigene Identität und Lebenssphäre, eröffnet dagegen kein Bestimmungsrecht über den Namen eines anderen Menschen. Dies gilt auch für Eltern, denen verfassungsrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Interesse ihres (minderjährigen) Kindes ein Namensbestimmungsrecht eingeräumt wird (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 877; BVerfGE 104, 373 = FamRZ 2002, 306, 310 mwN).

[24] 3. Demgegenüber hängt der Erfolg der von der Angenommenen eingelegten Rechtsbeschwerde von der Verfassungsmäßigkeit der Namensregelung in §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB ab. Denn das Beschwerdegericht hat zu Recht eine Gesetzesauslegung, wonach der Angenommenen die unveränderte Fortführung ihres Geburtsnamens W. als Familienname möglich wäre, abgelehnt.

[25] a) Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene kraft Gesetzes als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Das Familiengericht kann auf Antrag gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB dem neuen Familiennamen des Angenommenen den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Angenommenen erforderlich ist. Aufgrund der Verweisung in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt diese namensrechtliche Regelung sinngemäß auch bei der Annahme Volljähriger, soweit sich aus den auf diese Bestimmung folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. In § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB ist geregelt, dass sich die Änderung des Geburtsnamens bei einem verheirateten Angenommenen, dessen bisheriger Geburtsname zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, nur dann auf den Ehenamen erstreckt, wenn sich der Ehegatte des Angenommenen der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme anschließt.

[26] b) Diese namensrechtliche Regelung ist der von der Rechtsbeschwerde begehrten Auslegung dahingehend, dass ein volljähriger Angenommener ­ jedenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Angenommene hier für sich in Anspruch nimmt ­ seinen bisherigen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortführen darf, nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 ­ XII ZB 18/16 ­ FamRZ 2017, 1583 Rn. 9 und vom 17. August 2011 ­ XII ZB 656/10 ­ FamRZ 2011, 1718 Rn. 18 f.).

[27] aa) Nach seinem klaren Wortlaut ordnet § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB die Ersetzung des Geburtsnamens des Angenommenen durch den Familiennamen des Annehmenden als zwingende Adoptionsfolge an. Das Gesetz sieht insoweit nur die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelte Einschränkung (Hinzusetzung des bisherigen Familiennamens bei schwerwiegenden Gründen) sowie als einzige Ausnahme in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB bei verheirateten Angenommenen unter näher bestimmten Voraussetzungen die Beibehaltung des Ehenamens vor. Die Möglichkeit, den bisherigen Geburtsnamen unverändert fortzuführen, ist dagegen vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.

[28] Der Umstand, dass § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB für Volljährigenadoptionen ­ bei Fehlen von Sondervorschriften ­ lediglich eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger vorschreibt, öffnet den Gesetzeswortlaut nicht für die von der Rechtsbeschwerde begehrte Auslegung. Zum einen hat der Gesetzgeber den Verweisungsbegriff "sinngemäß" (vgl. auch §§ 736, 1615 n, 1716, 1747, 1758, 1908 i, 2168 a BGB) als synonym zu "entsprechend" verwendet, was daraus folgt, dass letztgenannter Begriff im Gesetzesentwurf vorgesehen war (BT-Drucks. 7/3061 S. 8, 52), der auf Vorschlag des Rechtsausschusses ­ "sprachlich überarbeitet" ­ umformuliert wurde (BT-Drucks. 7/5087 S. 21, 42). Zum anderen ändert die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger nichts daran, dass der Gesetzeswortlaut die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens nicht vorsieht (vgl. auch Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 132; Maurer FamRZ 2009, 440).

[29] bb) Dies entspricht auch dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers.

[30] (1) Die grundlegende Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) sollte der gewandelten sozialen Bedeutung von Adoptionen Rechnung tragen. Das bis dahin geltende Adoptionsrecht, welches eine Annahme auf vertraglicher Basis mit nur geringen rechtlichen Wirkungen vorsah, wurde als nicht mehr ausreichend erachtet. Fortan sollte ein anzunehmendes Kind durch Volladoption eine sichere Geborgenheit erlangen und ­ unter Auflösung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse ­ mit allen Rechtswirkungen als eigenes Kind in die neue Familie aufgenommen werden (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 1). Vor diesem Hintergrund sollte der Angenommene grundsätzlich den gleichen Familiennamen wie seine Adoptiveltern und ­geschwister führen, um eine volle Eingliederung in die neue Familie zu erreichen. Zugleich erkannte der Gesetzgeber an, dass in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse des Angenommenen an einer Weiterführung seines bisherigen Namens bestehe, in denen dem Angenommenen ermöglicht werden sollte, zwar nicht ­ wie vor der Reform ­ nach freier Wahl, aber ausnahmsweise auf Antrag dem neuen Namen seinen bisherigen Familiennamen hinzuzufügen, wenn dies seinem Wohl entspreche (BT-Drucks. 7/3061 S. 45).

[31] Diese im Regierungsentwurf vorgeschlagene Ausnahmeregelung wurde schließlich in einer noch engeren, vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags empfohlenen Fassung (vgl. BT-Drucks. 7/5087 S. 37 f.) verabschiedet, die eine Hinzufügung des bisherigen Familiennamens nur gestattet, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Angenommenen erforderlich ist. Der Rechtsausschuss befürwortete in seinem Bericht die Namensänderung des Angenommenen als zwingende Rechtsfolge der Adoption und betonte, dass ein Abweichen von diesem Grundsatz nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sein sollte. Denn Unterschiede in der Namensführung seien geeignet, das Ziel der völligen Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie zu gefährden. Deshalb solle die Hinzufügung des bisherigen Familiennamens nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich der Angenommene mit diesem Namen bereits identifiziert habe und der Namenswechsel störend auf die Familieneingliederung wirken könne (BT-Drucks. 7/5087 S. 18).

[32] (2) Diese Erwägungen sind allerdings nur im Rahmen der Minderjährigenadoption erfolgt (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 44 f.; BT-Drucks. 7/5087 S. 18). Bei der Volljährigenadoption finden namensrechtliche Aspekte hingegen an keiner Stelle der Materialien Erwähnung (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 52 f.; BT-Drucks. 7/5087 S. 21), so dass sich diesen nicht unmittelbar entnehmen lässt, ob der Reformgesetzgeber eine abweichende Namensregelung erwogen hat, um etwaigen Besonderheiten der Volljährigenadoption Rechnung zu tragen. Der Reformgesetzgeber hat für die Volljährigenadoption die geringeren Rechtswirkungen des bis Ende 1976 geltenden Adoptionsrechts für die Annahme Volljähriger grundsätzlich als ausreichend erachtet (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 23) und die Wirkungen daher im Vergleich zur Minderjährigenannahme beschränkt. Sie erstrecken sich nach § 1770 Abs. 1 und 2 BGB ­ von den Fällen der "starken" Annahme nach § 1772 BGB abgesehen ­ nicht auf die Verwandten des Annehmenden, und auch das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seiner Herkunftsfamilie bleibt grundsätzlich unberührt.

[33] Mit dieser abweichenden Regelung hat der Gesetzgeber jedoch die Eigenheiten der Volljährigenadoption anerkannt, zugleich aber davon abgesehen, hinsichtlich der namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption ebenfalls Abweichendes zu bestimmen. Daher ist davon auszugehen, dass er die Volljährigenadoption über die Verweisungsnorm des § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB dem namensrechtlichen Regime des § 1757 BGB unterwerfen wollte. Die Annahme, dass sich der Verweisungswille gerade nicht auf diese Norm als eine der zentralen Regelungen des reformierten Adoptionsrechts beziehen sollte, ist fernliegend (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 133 ff.; Löhnig FamRZ 2012, 679), wäre doch anderenfalls eine ausdrückliche abweichende Regelung ­ wie sie für andere Fragen in den §§ 1768 ff. BGB erfolgt ist ­ zu erwarten gewesen.

[34] (3) Hinzu kommt, dass schon vor der Adoptionsrechtsreform eine (alleinige) Fortführung des bisherigen Geburtsnamens des Angenommenen nicht möglich war. Vielmehr sah das Bürgerliche Gesetzbuch seit seiner Ursprungsfassung (RGBl. 1896, 195 ff.) in § 1758 BGB aF stets vor, dass das Kind den Familiennamen des Annehmenden erhielt und diesem (vorbehaltlich des Annahmevertrags) allenfalls seinen früheren Familiennamen hinzufügen durfte. Dass die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung mit dem Willen des Reformgesetzgebers, der die Regelung zur Namensführung nach einer Adoption nicht liberalisieren, sondern verschärfen wollte, in Einklang zu bringen ist, kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden.

[35] (4) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen ­ abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) ­ nur redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BT-Drucks. 14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2012, 138; BayObLG FamRZ 2003, 1869 f.; OLG Karlsruhe StAZ 1999, 372, 373; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 1089 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 115 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. August 2011 ­ XII ZB 656/10 ­ FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 ff.). Vielmehr hat der Gesetzgeber die namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption selbst dann unverändert gelassen, als er die ursprünglich in § 1757 Abs. 3 BGB enthaltene Bestimmung zur Erstreckung der Änderung des Geburtsnamens auf den Ehenamen des minderjährigen Angenommenen, die auf die Volljährigenadoption nur durch den Verweis in § 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar war, mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) ohne inhaltliche Abweichung in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB verschoben hat.

[36] cc) Die Ausnahmebestimmungen in §§ 1757 Abs. 3 Nr. 2, 1767 Abs. 3 Satz 2 BGB sind zudem eine gesetzessystematische Bestätigung dafür, dass sich der Gesetzgeber die Frage vorgelegt hat, ob und ggf. für welche Fälle von der Regel des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB Abweichendes gelten soll, und diese Frage abschließend beantworten wollte. Von diesen ausdrücklich normierten Ausnahmen abgesehen soll mit Hilfe der Namensübereinstimmung zwischen Annehmendem und Angenommenem stets die durch die Adoption bewirkte neue verwandtschaftliche Beziehung nach außen dokumentiert werden.

[37] c) Mit Blick auf den im Gesetz eindeutig zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 Rn. 66 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 ­ XII ZB 383/19 ­ Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 14. November 2018 ­ XII ZB 292/16 ­ FamRZ 2019, 181 Rn. 56) kommt die von der Rechtsbeschwerde unter Verweis auf verfassungsrechtliche Gründe geforderte abweichende Gesetzesauslegung nicht in Betracht (so auch OLG Hamm FamRZ 2012, 138; BayObLG FamRZ 2003, 1869 f.; OLG Karlsruhe StAZ 1999, 372, 373; OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 1089 f.; OLG Celle FamRZ 1997, 115 f.; AG Sangerhausen NJOZ 2013, 631, 632; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. vor § 1741 Rn. 57 f.; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 9; Ebert Handbuch Namenrecht in Deutschland S. 106; Maurer FamRZ 2009, 440; aA OLG Hamm FamRZ 2013, 557, 559; AG Halberstadt RNotZ 2012, 574, 576; AG Leverkusen RNotZ 2009, 544 und FamRZ 2008, 2058, 2059). Denn die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 ­ XII ZB 383/19 ­ Rn. 27, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 1. Juli 2015 ­ XII ZB 89/15 ­ FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).

[38] Es ist zwar Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt, das geltende Recht anzupassen und unter Umständen fortzuführen. Dieser Aufgabe sind jedoch durch die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Gesetzesbindung und der Gewaltenteilung Grenzen gesetzt. Danach ist es ausgeschlossen, dass die Gerichte Kompetenzen beanspruchen, die der Wahrnehmung durch den Gesetzgeber vorbehalten sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Vielmehr muss die gesetzgeberische Entscheidung respektiert und der Wille des Gesetzgebers ­ auch unter gewandelten Bedingungen ­ möglichst zuverlässig zur Geltung gebracht werden. Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder ­ bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke ­ stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; BVerfGE 128, 193 = FamRZ 2011, 437 Rn. 52 f. mwN). Innerhalb dieser Grenzen muss sich auch eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung bewegen, die geboten ist, wenn von mehreren möglichen Normdeutungen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt. Aber auch eine verfassungskonforme Interpretation muss eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige, insbesondere durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckte Auslegung sein, die nicht dazu führen darf, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 Rn. 160; BVerfGE 119, 247 = NVwZ 2007, 1396, 1401 mwN). Das aber wäre hier der Fall, wenn man dem Gesetz die Möglichkeit des volljährigen Angenommenen entnähme, nach der Adoption seinen Geburtsnamen unverändert fortzuführen.

[39] III. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese gesetzliche Regelung zur Namensführung bei der sog. schwachen Volljährigenadoption gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verstößt, soweit sie einer volljährigen Person wie der hier Angenommenen, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen eines besonderen Kontinuitätsinteresses am eigenen Geburtsnamen die Möglichkeit verwehrt, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

[40] 1. Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht einer Person auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehört der Schutz ihres Namens. Dieser Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen. Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbindet sich dieser Name mit seiner Person (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 mwN). Er hilft ihm, seine eigene Identität zu finden und Individualität zu entwickeln

(BVerfGE 104, 373 = FamRZ 2002, 306, 310). In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 mwN; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines Namens (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538).

[41] Indem § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen anordnet und ­ unter bestimmten Voraussetzungen ­ lediglich die Beifügung des bisherigen Geburtsnamens gestattet, trifft das Gesetz nicht nur eine das Namensrecht ausgestaltende Regelung, sondern greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Denn es verwehrt dem Angenommenen, seinen vor der Adoption geführten Namen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

[42] 2. Der Schutzanspruch eines Namensträgers ist allerdings nicht uneingeschränkt gewährleistet. Insbesondere hat der Einzelne kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines geführten Namens (BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589). Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 ­ XII ZB 118/17 ­ NJW 2020, 470 Rn. 31 und vom 17. August 2011 ­ XII ZB 656/10 ­ FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 f.).

[43] Dem entspricht es, dass nach Art. 8 Abs. 1 der als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten zu berücksichtigenden (vgl. BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 58 mwN) Europäischen Menschenrechtskonvention jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat und hierdurch auch der Name einer Person geschützt ist, selbst wenn Art. 8 Abs. 1 EMRK keine ausdrücklichen Regelungen im Hinblick auf die Namensgebung enthält. Denn als Mittel zur persönlichen Identität und Zeichen der Zugehörigkeit zu einer Familie betrifft der Name einer Person ihr Privat- und Familienleben (EGMR FamRZ 2014, 537 [Ls.]; StAZ 2008, 375, 377; FamRZ 2005, 427; NJW 2003, 1921, 1922). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt zwar nicht jede Namensregelung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, wohl aber eine solche, die eine Verpflichtung zur Namensänderung beinhaltet. Ein derartiger Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, wobei ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen gefunden werden muss (EGMR StAZ 2008, 375, 377; vgl. auch EGMR NJW 2003, 1921, 1922).

[44] 3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die eine unveränderte Namensfortführung nach der Volljährigenadoption ­ nur mit der Ausnahme des § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB ­ versagende gesetzliche Regelung nicht (vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Mai 2019] BGB § 1757 Rn. 53 ff.; NK-BGB/?Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 28 und § 1767 Rn. 18; Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 135 ff.; Molls ZRP 2012, 174, 177; Adamietz in Festschrift für Kanzleiter S. 3, 23 ff.), weil es insoweit jedenfalls an der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs fehlt.

[45] a) Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB einen legitimen Zweck (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 136; vgl. auch BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589), nämlich die neue Zugehörigkeit des Angenommenen zur Familie des Annehmenden auch äußerlich sichtbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 7/3061 S. 45).

[46] b) Mangels einer Regelung zur alleinigen Fortführung des Geburtsnamens im Falle der "schwachen" Volljährigenadoption selbst bei Vorliegen besonderer Umstände verstößt die gesetzliche Bestimmung nach Überzeugung des Senats aber gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG.

[47] aa) Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine grundrechtsbeschränkende Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes, das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589 mwN).

[48] bb) Die in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen ist infolge der dadurch bedingten gemeinsamen Namensführung von Annehmendem und Angenommenem fraglos geeignet, die zwischen ihnen neu begründete familiäre Zusammengehörigkeit für Dritte sichtbar zu machen (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 137). Es ist auch nicht erkennbar, mit welchem milderen Mittel der neue familiäre Zusammenhang im Rechtsverkehr ebenso gut hätte sichtbar gemacht werden können wie mit einer übereinstimmenden Namensführung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 29; im Ergebnis ebenso Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 137 ff.). Insbesondere die von der Rechtsbeschwerde angeführte Dokumentation des neuen Familienverhältnisses lediglich im Personenstandsregister (so auch Löhnig FamRZ 2012, 679, 681) wäre weniger gut geeignet, weil einer solchen keine der Namensführung vergleichbare Außenwirkung zukäme.

[49] cc) Bei Vorliegen besonderer Umstände wird ein volljähriger Angenommener aber unzumutbar dadurch belastet, dass sich sein Geburtsname infolge der Adoption zwingend ändert und er seinen bisher geführten Namen nicht als alleinigen Familiennamen fortführen darf.

[50] (1) Anders als bei der Minderjährigenadoption sowie bei der durch § 1772 BGB geregelten "starken" Volljährigenadoption werden im Regelfall der Annahme eines Volljährigen als Kind gemäß § 1770 Abs. 2 BGB die Rechte und Pflichten aus den Verwandtschaftsverhältnissen des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen mithin fort, so dass die obligatorische Namensänderung dazu führt, dass die fortdauernde Zugehörigkeit zur Herkunftsfamilie in der Namensführung nicht mehr sichtbar ist. Da sich umgekehrt gemäß § 1770 Abs. 1 BGB die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstrecken und der Ehegatte des Annehmenden nicht mit dem Angenommenen und dessen Ehegatte nicht mit dem Annehmenden verschwägert wird, findet durch die Volljährigenadoption gerade keine Vollintegration des ­ verwandtschaftlich weiterhin in vollem Umfang seiner ursprünglichen Familie zugehörigen ­ Angenommenen in die "neue" Familie statt. Der gesetzlich angeordnete Wechsel des Geburtsnamens korrespondiert damit nicht vollständig mit dem nach der Adoption bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsgeflecht, sondern spiegelt nur einen ­ zudem zumindest bezogen auf die Zahl der Verwandten regelmäßig deutlich untergeordneten ­ Teilausschnitt der familiären Beziehungen des Angenommenen wider.

[51] Zudem hat ein Volljähriger im Vergleich zu einem Minderjährigen regelmäßig ein ungleich stärkeres und mit fortschreitendem Alter weiter steigendes Interesse an einer Fortführung seines bisherigen Namens. Die Bedeutung dieses Kontinuitätsinteresses ist angesichts der identitätsstiftenden Funktion des Familiennamens als besonders hoch zu bewerten (vgl. BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589; Senatsbeschluss vom 13. November 2019 ­ XII ZB 118/17 ­ NJW 2020, 470 Rn. 31). Die Namenskontinuität steht dabei im Übrigen nicht nur im Interesse des Namensträgers, sondern dient auch allgemeinen Ordnungsinteressen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 ­ XII ZB 180/12 ­ FamRZ 2014, 741 Rn. 16 mwN).

[52] (2) Auf der anderen Seite verliert die äußerliche Sichtbarkeit der Familienzugehörigkeit angesichts geänderter gesellschaftlicher Gepflogenheiten zunehmend an Bedeutung. Inzwischen tragen immer weniger Kinder denselben Namen wie ihre beiden Eltern. Dieser Umstand erklärt sich zum einen daraus, dass immer mehr Kinder aus nichtehelichen Partnerschaften hervorgehen. Zum anderen sind Ehegatten bereits seit April 1994 nicht mehr verpflichtet, einen Ehenamen zu führen (§ 1355 Abs. 1 BGB). In beiden Fällen erhalten die Kinder entweder den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen (vgl. §§ 1617, 1617 a BGB), so dass die Verwandtschaftsbeziehung von vornherein nur zu einem Elternteil durch die Namensführung nach außen hin dokumentiert ist (vgl. BVerfGE 104, 373 = FamRZ 2002, 306, 310 f. zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kindesdoppelnamen). Mithin verliert der Name als Ausweis der Familienzugehörigkeit an Bedeutung (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 141 f.; Maurer FamRZ 2009, 440), wobei es dem Gesetzgeber nach wie vor gestattet ist, am Leitbild der Namenseinheit innerhalb der Familie festzuhalten (vgl. auch BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589).

[53] Bestätigt wird diese Entwicklung durch das Eckpunktepapier zur Reform des Namensrechts vom 11. Februar 2020, das die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Arbeitsgruppe erarbeitet hat (abzurufen unter bmi.bund.de [Abrufdatum: 13. Mai 2020]). Danach sind staatliche Ordnungsinteressen aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung der öffentlichen Register nicht mehr in gleichem Maße tangiert (vgl. S. 4), eine Namensrückänderung nach einer Adoption soll ab dem 16. Lebensjahr ohne Gründe möglich sein und die Arbeitsgruppe spricht sich mehrheitlich sogar für eine anlasslose Namensänderung aus (vgl. S. 6), was Regelungen zur Namenswahl nach einer Adoption überflüssig machen würde (vgl. S. 8).

[54] (3) Wenn der Gesetzgeber angesichts dieser Befunde für den Regelfall der Volljährigenadoption die Übernahme des Familiennamens des Annehmenden als Geburtsnamen des Angenommenen anordnet und damit die so nach außen erfolgende Dokumentation des neuen, zusätzlich geschaffenen Verwandtschaftsverhältnisses als vorrangig ansieht, mag dies von seinem gesetzgeberischen Gestaltungsermessen noch gedeckt sein. Es wird aber verfassungsrechtlich jedenfalls den Fällen nicht gerecht, in denen der angenommene Volljährige ein über den Regelfall hinausgehendes Kontinuitätsinteresse aufweist und diesem auf Grundlage der bestehenden Regelungen ­ etwa durch Fortführung des Ehenamens (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. August 2011 ­ XII ZB 656/10 ­ FamRZ 2011, 1718 Rn. 20) ­ nicht Rechnung getragen werden kann.

[55] Besondere Umstände für ein gesteigertes Kontinuitätsinteresse können etwa in einem vergleichsweise höheren Lebensalter des Angenommenen liegen, der seinen Geburtsnamen schon mehrere Jahrzehnte auch im Erwachsenenalter als seinen Familiennamen geführt hat. Sie können sich gegebenenfalls auch aus der familiären Situation des Angenommenen ergeben, so wenn dieser ­ wie die Angenommene des vorliegenden Verfahrens ­ seinerseits Kinder hat, die seinen Geburtsnamen als ihren Familiennamen tragen.

[56] (4) Die bei Vorliegen derartiger besonderer Umstände gegebene Unverhältnismäßigkeit des mit der zwingenden Namensänderung verbundenen Grundrechtseingriffs wird nicht im erforderlichen Umfang durch die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten einer Abmilderung aufgewogen.

[57] (a) Zwar kann der Angenommene unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB dem neuen Namen seinen bislang geführten Familiennamen hinzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zu seinem Wohl erforderlich ist. Dem Wunsch eines volljährigen Angenommenen nach einem ­ beide Familienzugehörigkeiten kenntlich machenden ­ Doppelnamen ist nach einhelliger Auffassung immer schon dann zu entsprechen, wenn hierfür nachvollziehbare persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen dargelegt werden (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2018, 1929; OLG München FamRZ 2017, 1238, 1239; OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 990, 991; OLG Celle FamRZ 1997, 115, 116; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1757 Rn. 74; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 22; Palandt/Götz BGB 79. Aufl. § 1757 Rn. 10; Prütting/?Helms/Krause FamFG 4. Aufl. § 197 Rn. 42, 51; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 28). Aber auch ein solcher Doppelname stellt eine Durchbrechung der Namenskontinuität dar und kann daher im Einzelfall unverhältnismäßig in das höher zu gewichtende, durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Angenommenen an einer vollständig unveränderten Namensfortführung eingreifen.

[58] (b) Nichts anderes folgt daraus, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht vorsieht (vgl. BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589) und ein Angenommener deshalb im täglichen Leben auch weiterhin unter seinem bisherigen Namen auftreten kann (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 115, 116; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 9). Denn jedenfalls gegenüber staatlichen Stellen (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG) ist der Angenommene verpflichtet, seinen durch die Annahme erlangten Familiennamen korrekt zu führen.

[59] (c) Schließlich kann der Angenommene nicht auf ein Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) verwiesen werden, um den im Einzelfall unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff korrigieren zu lassen. Unabhängig davon, dass er während der Verfahrenslaufzeit den neuen Geburtsnamen führen müsste, erlaubt § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens nur, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt. Allerdings darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass die allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erwerb und Änderung von Ehe- und Familiennamen revidiert oder umgangen werden. Denn das öffentlich-rechtliche Namensrecht ist an die allgemeinen Vorgaben des familienrechtlichen Namensrechts gebunden. Dementsprechend beschränkt sich die Bedeutung der Namensänderung nach § 3 NamÄndG darauf, in Ausnahmefällen individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (BVerwG FamRZ 2017, 691 Rn. 6 mwN). Ob danach im Verwaltungsverfahren nach einer antragsgemäßen Volljährigenadoption mit der damit verbundenen Namensänderung ein wichtiger Grund für einen Namensrückwechsel anerkannt würde, ist für den jeweiligen Einzelfall zumindest offen und unterliegt einer anderen Beurteilung als derjenigen, die im Rahmen einer ­ derzeit nicht vorhandenen ­ Ausnahmebestimmung im Recht der Volljährigenadoption zu treffen wäre.

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