BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 318/22

31.01.2023

BUNDESGERICHTSHOF

vom

14. Dezember 2022

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG §§ 219 Nr. 4, 225, 226; VersAusglG §§ 31, 51


a) Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind.

b) Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.


BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - XII ZB 318/22 - OLG Zweibrücken, AG Grünstadt


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2022 durch die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Pernice

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats ­ Familiensenat ­ des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Wert: 1.000 €

Gründe:

[1] I. Die Antragstellerin begehrt als Hinterbliebene die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.

[2] Die Antragstellerin war mit dem 1937 geborenen Herrn J. G. (im Folgenden: Ehemann) bis zu dessen Versterben am 25. Mai 2017 in dessen zweiter Ehe verheiratet. Dessen erste Ehe wurde am 18. Dezember 1960 mit der 1942 geborenen Frau P. G. geschlossen und auf den am 10. August 1978 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Familiengerichts vom 11. April 1980 unter Regelung des Versorgungsausgleichs nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht rechtskräftig geschieden. Am 17. Oktober 2011 verstarb die geschiedene Ehefrau. Eine Hinterbliebenenversorgung wird aus ihrem Versorgungsanrecht nicht geleistet.

[3] Während der Ehezeit (1. Dezember 1960 bis 31. Juli 1978) hatten beide früheren Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann in Höhe von monatlich 474,50 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 199,80 DM. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich im Wege des Splittings durch, indem es zulasten des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 137,35 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertrug.

[4] Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. Juni 2017 eine große Witwenrente aus dem Versorgungsanrecht des Ehemanns. Mit ihrem am 19. März 2018 eingegangenen Antrag begehrt sie eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Wege der sogenannten Totalrevision. Nach Auskunft des beteiligten Versorgungsträgers beläuft sich der durch die sogenannte Mütterrente erhöhte Ehezeitanteil des Anrechts der früheren Ehefrau rechnerisch inzwischen auf 11,4027 Entgeltpunkte, umgerechnet auf das Ehezeitende monatlich 300,35 DM.

[5] Das Familiengericht hat die Abänderung abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass ab dem 1. April 2018 ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des beteiligten Versorgungsträgers.

[6] II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

[7] 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Abänderung nach §§ 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG, 225 Abs. 1 FamFG lägen vor. In der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich sei ein Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau von monatlich 99,90 DM zugrunde gelegt worden. Nach der aktualisierten und zutreffend berechneten Versorgungsauskunft betrage der Ausgleichswert nunmehr 150,17 DM. Damit werde sowohl die relative Wesentlichkeitsgrenze von mindestens 5 % des Ausgleichswerts als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ­ hier 19,50 DM ­ überschritten.

[8] Eine Abänderung wirke sich zugunsten der Antragstellerin als Hinterbliebene aus, da sich durch die Wertänderung des Anrechts der Ehefrau eine geringere Ausgleichsdifferenz zulasten des Anrechts des Ehemanns ergebe, aus der sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung der Antragstellerin ableite.

[9] Die Antragstellerin sei auch antragsberechtigt nach § 226 Abs. 1 FamFG. Das Antragsrecht der Hinterbliebenen sei ein eigenständiges Anrecht und nicht nur ein von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitetes. Es sei nicht davon abhängig, dass dem verstorbenen Ehegatten ein solches Anrecht zu Lebzeiten zugestanden hätte.

[10] Im Rahmen der durchzuführenden Totalrevision seien die Anrechte eines bereits Verstorbenen so zu berücksichtigen und zu bewerten, als würde er bei Erlass der Entscheidung noch leben. Der Saldo der durchzuführenden internen und externen Teilung sei zugunsten des länger Lebenden zu beschränken, um dem Besserstellungsverbot des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG zu genügen. Ergebe die Totalrevision, dass der länger lebende Ehegatte der insgesamt Ausgleichspflichtige sei, habe dies zur Folge, dass der Versorgungsausgleich insgesamt entfalle. Diese Grundsätze gälten auch dann, wenn beide früheren Ehegatten verstorben seien und der Hinterbliebene des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten die Abänderung des Versorgungsausgleichs begehre. Das folge schon daraus, dass das Gesetz dem Hinterbliebenen eine einschränkungslose Antragsberechtigung einräume. In einem solchen Fall würden auch nicht in unzulässiger Weise Anrechte für einen Verstorbenen begründet, sondern es verblieben lediglich die ursprünglich bereits vorhandenen Anrechte.

[11] 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist insofern verfahrensfehlerhaft ergangen, als es die Erben der verstorbenen Ehefrau nicht als Antragsgegner zum Verfahren hinzugezogen hat.

[12] a) Antragsberechtigt für ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG sind gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Das Antragsrecht des Hinterbliebenen ist nicht von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitet, sondern ermöglicht die Einleitung eines eigenständigen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 1998 ­ XII ZB 43/97 ­ FamRZ 1998, 1504, 1505). Mit dem verfahrensrechtlich normierten Antragsrecht stellt das Gesetz zugleich klar, dass einem Hinterbliebenen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auch ein materielles Recht auf Abänderung zustehen kann. Denn der materielle Rechtsanspruch auf Abänderung ist mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen verknüpft. Der Abänderungsanspruch ergibt sich für einen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz durchgeführten Wertausgleich nach den einzelnen Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 bis 5 FamFG. Diese Vorschriften sind, nach näherer Maßgabe des § 51 VersAusglG, auch auf die Abänderung eines nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs anzuwenden.

[13] b) Ein Antrag auf Abänderung kann auch dann noch geltend gemacht werden, wenn der andere Ehegatte bereits verstorben ist. Das folgt bereits aus § 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG, wonach, wenn das Verfahren zunächst gegen einen noch lebenden Ehegatten eingeleitet worden ist und dieser vor Rechtskraft der Endentscheidung stirbt, das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt wird. Indem sich das Verfahren mit dem Tod des Abänderungsgegners ­ anders als in den Fällen des § 226 Abs. 5 Satz 2 FamFG ­ nicht erledigt, stellt die Vorschrift zugleich klar, dass die Erben auch materiell­rechtlich in die Rechtsstellung des verstorbenen Ehegatten einrücken. Wenn aber die Erben im Falle eines Versterbens des Ehegatten während des laufenden Abänderungsverfahrens in dessen Rechtsstellung eintreten, kann nichts Anderes gelten für den Fall, dass der Abänderungsgegner bereits vor der Einleitung des Abänderungsverfahrens verstirbt (OLG Braunschweig NdsRpfl 2019, 46, 50; aA OLG Celle NJW 2011, 1888, 1889; vgl. auch BeckOGK/Fricke [Stand: 1. August 2022] VersAusglG § 31 Rn. 76; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 226 FamFG Rn. 20). Der Antrag auf Abänderung ist dann von vornherein gegen die Erben als Antragsgegner zu richten (BeckOK FamFG/Hahne [Stand: 1. Oktober 2022] § 226 Rn. 6). Die Rechtsstellung der Erben als Abänderungsgegner gleicht insgesamt der Stellung, die sie auch in einem Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich einnehmen, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist (§ 31 Abs. 1 VersAusglG; vgl. Kemper NZFam 2016, 385, 387 f.).

[14] Ob sich für den gegen den Erben des anderen Ehegatten gerichteten Abänderungsantrag eine Einschränkung dahin ergibt, dass dieses Verfahren von vornherein nur gegen Erben eines Ausgleichsberechtigten angestrengt werden kann, weil die Ausgleichspflicht nicht mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person auf die Erben übergeht (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 71), kann dahinstehen. Denn die Antragstellerin verfolgt hier ein Abänderungsbegehren gegenüber der ausgleichsberechtigten Seite.

[15] c) Als Antragsgegner des Abänderungsverfahrens sind die Erben des verstorbenen Ehegatten notwendige Beteiligte (§ 219 Nr. 4 FamFG) und als solche zum Verfahren hinzuzuziehen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Ihre Beteiligtenstellung wird nicht dadurch hinfällig, dass nach den getroffenen Feststellungen aus dem Anrecht der verstorbenen Ehefrau keine Hinterbliebenenrente geleistet wird. Denn die Hinterbliebenen als materiell Betroffene wären nicht anstelle der Erben, sondern zusätzlich zu diesen zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl. BeckOGK/?Fricke [Stand: 1. August 2022] VersAusglG § 31 Rn. 142; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 2).

[16] Zwar wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass eine Hinzuziehung der Erben als solche entbehrlich sei, weil das Rentenanrecht des Verstorbenen nicht in den Nachlass falle und die Rechtsstellung der Erben, sofern sie keine Ansprüche als Hinterbliebene haben, durch den Ausgleich nicht berührt werde (OLG Frankfurt BetrAV 2021, 753, 754; OLG Celle NJW 2011, 1888, 1889; Breuers FuR 2019, 127, 129; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Bahrenfuss/Schwedhelm FamFG 3. Aufl. § 219 Rn. 7; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 52 VersAusglG Rn. 6; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 52 VersAusglG Rn. 15; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 11). Angeführt werden hierfür praktische Gesichtspunkte, etwa dass die Erbenermittlung aufwändig wäre und ihr voraussichtlich kein Erkenntnisgewinn gegenüberstehe.

[17] Dieser Auffassung kann in Anbetracht der klaren Gesetzesregelung jedoch nicht gefolgt werden. § 226 Abs. 5 Satz 3 FamFG und § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sehen ausdrücklich vor, dass das Recht gegen die Erben geltend zu machen ist; § 219 Nr. 4 VersAusglG regelt deren Beteiligung im Verfahren. Ihre Aufgabe ist es nicht notwendigerweise, im Verfahren eigene Rechte zur Geltung zu bringen. Sie treten im Verfahren an die Stelle des Verstorbenen und sind daher auch im Abänderungsverfahren generell als Antragsgegner zu beteiligen (BeckOGK/Fricke [Stand: 1. August 2022] VersAusglG § 31 Rn. 140; vgl. auch MünchKommFamFG/Stein 3. Aufl. § 226 Rn. 22; Borth FamRZ 2010, 1908; zu § 10 a VAHRG: Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 ­ XII ZB 95/93 ­ FamRZ 1996, 282, 283). Eine unterlassene Hinzuziehung von Erben durch die Instanzgerichte hat der Senat zwar in seiner Rechtspraxis unbeanstandet gelassen, wenn der Abänderungsantrag zurückzuweisen war, die Erben daher nicht beschwert waren und die Entscheidung nicht auf dem Verfahrensfehler beruhe (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 ­ XII ZB 95/93 ­ FamRZ 1996, 282, 283). Hier hat das Oberlandesgericht jedoch dem Abänderungsantrag stattgegeben.

[18] 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die Hinzuziehung der Erben der geschiedenen Ehefrau nicht selbst nachholen kann.

[19] Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Versorgungsträger mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen unbegründet sind.

[20] a) Nach § 51 Abs. 2 VersAusglG kann eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert werden, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die wesentliche Wertänderung nur eines Anrechts (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 ­ XII ZB 347/21 ­ FamRZ 2022, 516 Rn. 11).

[21] Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass zugunsten von Verstorbenen grundsätzlich keine neuen Versorgungsanrechte übertragen oder begründet werden können (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. November 2021 ­ XII ZB 375/21 ­ FamRZ 2022, 258 Rn. 14 mwN), greift hier nicht. Denn die Antragstellerin verfolgt als Hinterbliebene des ausgleichspflichtigen Ehemanns keine Neubegründung von Anrechten für ihn, sondern nur eine Reduzierung des vorgenommenen Wertausgleichs, und damit die Wiederherstellung eines früheren Zustandes, aus dem sich ihre eigene Hinterbliebenenrente ableitet.

[22] b) Dem Abänderungsantrag eines Hinterbliebenen steht auch nicht entgegen, dass dieser im Erstverfahren des Versorgungsausgleichs keine eigenen Rechte hätte geltend machen können. Zwar haben, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich stirbt, weder die Erben ein Recht auf Wertausgleich (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG) noch können Hinterbliebene aus Anrechten, die "an sich" zugunsten des Verstorbenen zu übertragen oder zu begründen gewesen wären, Rechte ableiten, weil eine Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich voraussetzt, dass der Versicherte das Stammrecht bereits erworben hat, aus dem die Hinterbliebenenstellung abgeleitet werden kann (BeckOGK/Fricke [Stand: 1. August 2022] VersAusglG § 31 Rn. 81). Ist jedoch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden, eröffnet § 226 Abs. 1 FamFG die Abänderungsmöglichkeit auch für Hinterbliebene. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Verstorbenen um den länger lebenden oder um den zuerst verstorbenen Ehegatten handelt, sondern nur darauf, dass der Hinterbliebene eine Versorgung aus einem Anrecht bezieht, das Grundlage des durchgeführten Versorgungsausgleichs war (vgl. Musielak/Borth/Frank/Borth FamFG 7. Aufl. § 226 Rn. 2).

[23] c) Die Vorschrift des § 51 Abs. 5 VersAusglG verweist auf § 225 Abs. 5 FamFG, wonach sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder eines Hinterbliebenen eines Ehegatten auswirken muss. Das Begünstigungserfordernis ist auch bei Abänderungsanträgen von Hinterbliebenen eines Ehegatten zu beachten (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 ­ XII ZB 375/21 ­ FamRZ 2022, 258 Rn. 13 mwN). Der Hinterbliebene muss eine Versorgung beziehen, die sich durch die Abänderung zu seinen Gunsten erhöhen würde (BeckOK FamFG/?Hahne [Stand: 1. Oktober 2022] § 226 Rn. 1). Bei der Prüfung, ob sich die begehrte Abänderung zugunsten der Hinterbliebenen auswirkt, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses an, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (Senatsbeschluss vom 17. November 2021 ­ XII ZB 375/21 ­ FamRZ 2022, 258 Rn. 18 mwN).

[24] d) Liegen die vorgenannten Abänderungsvoraussetzungen insgesamt vor, führt der Abänderungsantrag des Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Anwendung der §§ 51, 31 VersAusglG dazu, dass der verstorbene Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt ­ fiktiv ­ zurückerhält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 ­ XII ZB 466/16 ­ FamRZ 2018, 1238 Rn. 14 mwN) und sich die Hinterbliebenenversorgung fortan daraus ableitet.

[25] Die Anwendung des § 31 VersAusglG scheitert auch nicht am Wortlaut der Vorschrift, soweit dieser Rechte des "überlebenden Ehegatten" anspricht. Denn in dessen Rechtsstellung tritt der Hinterbliebene bei Antragstellung nach § 226 Abs. 1 FamFG ein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 ­ XII ZB 635/12 ­ FamRZ 2013, 1287 Rn. 28). Aus dem Wortlaut und aus der gesamten Systematik des § 31 VersAusglG lässt sich lediglich ableiten, dass auch der andere Ehegatte, gegen den sich das Abänderungsbegehren gerichtet hätte, bereits verstorben sein muss. Mit dem Begriff "Tod eines Ehegatten" ist der Tod des Gegners des Versorgungsausgleichsverfahrens gemeint, an den die Vorschrift anknüpft. Damit erübrigt sich aber zugleich das Bedenken der Rechtsbeschwerde, zu seinen Lasten könnte in nach Art. 14 GG geschützte Positionen eingegriffen werden.

[26] e) Soweit sich aus von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Ungleichbehandlungen Hinterbliebener in den verschiedenen Fallkonstellationen Friktionen ergeben könnten (vgl. auch Borth FamRZ 2015, 719, 720 f.), sind diese generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 ­ XII ZB 624/15 ­ FamRZ 2018, 1496 Rn. 25).

Guhling Klinkhammer Günter

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