BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/14

09.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF

vom

14. Juli 2016

in dem Insolvenzverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


RestSchBefrVerfG Art. 9; EGInsO Art. 103h; InsO § 63; InsVV § 11, § 19 Abs. 4


a) Die Neuregelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte findet Anwendung auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind.

b) In Insolvenzverfahren, die vor dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, gilt für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das bis dahin geltende alte Recht in der Ausprägung der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof. Eine Änderung der Rechtsprechung zum alten Recht ist nicht veranlasst.


BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/14 - LG Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer

am 14. Juli 2016

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.591,19 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Auf den Antrag des S. (nachfolgend: Schuldner) vom 10. Oktober 2012, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, bestellte das Insolvenzgericht am 17. Oktober 2012 den weiteren Beteiligten zum Gutachter und auf dessen Anregung vom 30. Oktober 2012 an diesem Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Das Verfahren wurde am 1. Januar 2013 eröffnet.

[2] Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 beantragte der vorläufige Verwalter, seine Vergütung auf 7.837,64 € und seine Auslagen auf 734,78 € festzusetzen, jeweils zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer, insgesamt 10.201,18 €. Als Berechnungsgrundlage legte er eine Masse von 97.772,85 € zugrunde. Darin war der volle Wert der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände enthalten. Auf dieser Basis errechnete er eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV von 19.594,10 € und als Vergütung des vorläufigen Verwalters gemäß § 11 Abs. 1 InsVV aF hiervon 25 v.H., also 4.898,53 €. Für die Betriebsfortführung begehrte er einen Zuschlag von 15 v.H.

[3] Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 hat das Amtsgericht die Vergütung einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 7.609,99 € festgesetzt. Es hat eine Berechnungsgrundlage von 43.468,06 € zugrunde gelegt. Dabei hat es den Wert von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestanden, jeweils nur in Höhe des der Masse zustehenden Überschusses berücksichtigt. Die Regelvergütung des Verwalters hat es nach § 2 Abs. 1 InsVV auf 14.617,02 € errechnet, zu der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters von 25 v.H. gemäß § 11 Abs. 1 InsVV aF einen Zuschlag von 15 v.H. gewährt und die Vergütung insgesamt mit 40 v.H. der Regelvergütung des Verwalters auf 5.846,81 € bemessen, die Auslagenpauschale auf 548,14 € und die Umsatzsteuer auf 1.215,04 €.

[4] Es war entgegen der Ansicht des weiteren Beteiligten in seinem Festsetzungsantrag der Auffassung, dass die Vorschriften zur Neuregelung der Vergütung des vorläufigen Verwalters im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte gemäß Art. 103h EGInsO nur auf Verfahren anwendbar seien, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt werden.

[5] Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

[6] II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden.

[7] 1. Das Landgericht hat gemeint, dass auf die hier festzusetzende Vergütung des vorläufigen Verwalters § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV aF anzuwenden sei, weil dies die bei Antragstellung geltende Fassung gewesen sei. Danach wäre zwar der Wert der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst habe. Diese Norm verstoße jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Ermächtigungsgrundlage nach § 63 Abs. 1 InsO aF und sei deshalb unwirksam. Deshalb könne nur der der Masse zustehende Überschuss berücksichtigt werden.

[8] Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (nachfolgend auch: Verkürzungsgesetz) seien zwar neue Vorschriften für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Verwalters erlassen worden. Diese seien jedoch gemäß Art. 103h EGInsO nur auf Verfahren anwendbar, bei denen der Antrag ab dem 19. Juli 2013 eingegangen sei. Davon könne auch im Hinblick auf die Ausführungen in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/13535 S. 31) nicht abgewichen werden, weil der Gesetzgeber sich selbst für eine Anwendbarkeit erst ab dem 19. Juli 2013 entschieden habe.

[9] Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, nach der Neufassung des § 63 InsO und des § 11 Abs. 1 InsVV durch das Verkürzungsgesetz komme es für die Vergütung des vorläufigen Verwalters auf den Wert der Insolvenzmasse nicht mehr an, das Überschussprinzip sei abgetan. Der Wert der Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, sei nunmehr in vollem Umfang bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen. Die Neuregelung sei auch schon auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden. Freilich seien die Inkrafttretensvorschriften für die Neuregelung evident widersprüchlich und merkwürdig. Satz 3 des vom Landgericht angewandten Art. 103h EGInsO sei aber nicht anwendbar, weil er in Widerspruch zu dem gleichzeitig erlassenen Art. 9 Satz 2 des Verkürzungsgesetzes stehe. Nach den Materialien müsse man davon ausgehen, dass Art. 9 Satz 2 des Verkürzungsgesetzes Vorrang habe.

[10] 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand.

[11] a) Bis zur Änderung der Vorschriften über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013, verkündet am 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379), war nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV über die Einbeziehung des Wertes von Gegenständen, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters teilweise nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt und insoweit nichtig. Gegenstände, an denen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aussonderungsrechte bestehen, gehören nicht zum Vermögen des Schuldners und waren deshalb nach altem Recht nicht bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Absonderungsrechte bestehen, zählten zwar zum Vermögen des Schuldners und waren bei der Berechnungsgrundlage selbst dann zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Verwalter mit ihnen nicht befasst hat. Zu berücksichtigen war der Wert dieser Gegenstände allerdings nur insoweit, als aus ihnen der späteren Masse ein Überschuss zustand (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336; vom 15. November 2012

- IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 286/11, ZIP 2013, 468 Rn. 10 ff; vom 14. Februar 2013 - IX ZB 260/11, ZInsO 2013, 630 Rn. 6).

[12] Diese Rechtsprechung haben die Vordergerichte zutreffend zugrunde gelegt. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit keine Bedenken erhoben.

[13] b) An dieser Rechtslage hat sich für Insolvenzverfahren, die vor dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, durch die Neuregelung des Vergütungsrechts für den vorläufigen Verwalter im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte nichts geändert. Die neuen Bestimmungen im Vergütungsrecht in § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV sollen - wie sich aus einer Auslegung der Vorschriften und der Übergangsregelungen ergibt - erst für Verfahren gelten, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind.

[14] aa) § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV sind gemäß Art. 9 Satz 2 des Verkürzungsgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Sie gelten mithin ab dem 19. Juli 2013.

[15] bb) Für die Frage, welche Vorschriften auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden sind, kommt es auf die Übergangsregelungen an. Aus diesen ergibt sich, dass die Neuregelung die Sachverhalte erfassen soll, in denen das Insolvenzverfahren ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden ist.

[16] (1) Art. 103h Satz 3 EGInsO bestimmt, dass § 63 Abs. 3 InsO nF auf Insolvenzverfahren anzuwenden ist, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass § 63 Abs. 3 InsO nF auf Verfahren, die vor diesem Stichtag beantragt worden sind, nicht anzuwenden ist. Eine entsprechende Bestimmung für § 11 InsVV nF fehlt; insoweit bestimmt § 19 Abs. 4 InsVV nur allgemein, dass die Vorschriften der InsVV auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.

[17] Zwar sind diese beiden Übergangsregelungen nach der allgemeinen Regelung in Art. 9 Satz 1 Verkürzungsgesetz erst zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Daraus ist indessen weder abzuleiten, dass § 11 InsVV nF für alle Insolvenzverfahren gelten soll, noch folgt daraus, dass der aufgrund von Art. 9 Satz 2 des Verkürzungsgesetzes bereits zum 19. Juli 2013 in Kraft getretene § 11 InsVV nF durch die Übergangsregelung in § 19 Abs. 4 InsVV zeitweise wieder außer Kraft gesetzt werden oder sein zeitlicher Anwendungsbereich trotz seines Inkrafttretens bereits zum 19. Juli 2013 auf Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, eingeschränkt werden sollte. Insoweit handelt es sich - wie sich aus dem Regelungszusammenhang, den Gesetzgebungsmaterialien und den allgemeinen Grundsätzen ergibt - um Redaktionsversehen. Der insgesamt erkennbare Regelungsplan besteht darin, die Neuregelungen der Vergütung des vorläufigen Verwalters einheitlich und durchgehend für alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind.

[18] (2) Der Regierungsentwurf enthielt ursprünglich keine unterschiedlichen Regelungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens; vielmehr sollten sämtliche Neuregelungen des Verkürzungsgesetzes - mit Ausnahme der Änderungen des Genossenschaftsgesetzes - einheitlich erst am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten (Art. 13 Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/11268 S. 12). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist jedoch eine größere Vorlaufzeit für die Neuregelung des Insolvenzverfahrens für erforderlich gehalten worden (nämlich von rund einem Jahr), jedoch zugleich das Ziel verfolgt worden, die Vergütungsbestimmungen für den vorläufigen Verwalter möglichst bald zu ändern (BT-Drucks. 17/13535 S. 31). Daraus resultiert die Gesetz gewordene Inkrafttretensregelung in Art. 9 Satz 2 des Verkürzungsgesetzes.

[19] Die bei wörtlicher Anwendung des jeweiligen Gesetzestextes mögliche unterschiedliche Anwendbarkeit der Neuregelung in § 11 InsVV je nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsantrag widerspräche rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Entscheidungszeitpunkt kann nicht maßgeblich sein, weil der Antragsteller und anschließend das Insolvenzgericht es sonst in der Hand hätten, durch bloßes Zuwarten mit der Stellung oder Verbescheidung des Vergütungsantrags zu bestimmen, welche Fassung des § 11 InsVV anwendbar wäre. Sachlich hängen § 63 Abs. 3 InsO und § 11 InsVV unmittelbar zusammen. Die Neuregelung der beiden Vorschriften kann schlechterdings nicht unterschiedliche Übergangsregelungen haben. Es muss vielmehr einheitlich feststehen, welches Recht auf einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters anwendbar ist. Einheitlich maßgebend kann als Stichtag für die Anwendbarkeit des neuen Rechts demnach die Antragstellung entweder ab dem 19. Juli 2013 oder ab dem 1. Juli 2014 sein.

[20] Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses, der die Regelungen in Art 103h EGInsO (Art. 6 Nr. 2 Verkürzungsgesetz) und Art. 9 des Verkürzungsgesetzes vorgeschlagen hat, geben keine Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlichen Wirkungen des früheren Inkrafttretens von § 11 InsVV zeitlich begrenzt werden sollten. Vielmehr wird dort zu Art. 9 Verkürzungsgesetz lediglich ausgeführt, dass die Neuregelung des § 63 Abs. 3 InsO bereits mit Verkündung in Kraft treten solle; eine argumentative Verbindung mit und konkrete Überlegungen zu den Übergangsregelungen fehlen (BT-Drucks. 17/13535 S. 31). Zu dem durch Art. 6 Nr. 2 des Verkürzungsgesetzes eingeführten Art. 103h EGInsO, dessen Sätze 2 und 3 ebenfalls vom Rechtsausschuss vorgeschlagen worden sind (BT-Drucks. 17/13535 S. 18), wird ausgeführt, bei der Regelung in Satz 3 handele es sich lediglich um eine Klarstellung, da § 63 Absatz 3 und § 65 InsO nF nach Art. 9 Satz 2 des Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft träten (BT-Drucks. 17/13535 S. 30).

[21] Daraus ist letztlich zu entnehmen, dass die Regelung in Art. 9 Satz 2 des Verkürzungsgesetzes vorrangig maßgeblich sein sollte. Was die in Art. 6 Nr. 4 des Verkürzungsgesetzes geschaffene Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 4 InsVV betrifft, hatte der Rechtsausschuss keine relevante Änderung des Entwurfs vorgenommen, die Auswirkungen des von ihm vorgeschlagenen Art. 9 auf diese Vorschrift also offensichtlich nicht gesehen (BT-Drucks. 17/13535, S. 17 ff), obwohl er insoweit in Art. 9 eine abweichende Inkrafttretensregelung vorsah. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlte zu der schon dort vorgeschlagenen Regelung des § 19 Abs. 4 InsVV (BT-Drucks. 17/11268 S. 10) jegliche Begründung (BT-Drucks., aaO S. 37).

[22] (3) Insgesamt lässt sich danach den Gesetzesmaterialien und dem Sachzusammenhang noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Neuregelung auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden ist, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind. Art. 103h Satz 3 EGInsO sollte danach abweichend von Art. 9 Satz 1 des Gesetzes ebenfalls schon ab 19. Juli 2013 in Kraft gesetzt sein. Gleiches gilt für § 19 Abs. 4 InsVV, der demgemäß also berichtigt anzuwenden und daher wie folgt zu lesen ist:

"(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind - vorbehaltlich des Satzes 2 - die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 11 dieser Verordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind."

[23] c) Aus den genannten Regelungen lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber ein rückwirkendes Inkrafttreten der Regelungen des Vergütungsrechts für Verfahren auf Anträge aus der Zeit vor dem 19. Juli 2013 anordnen wollte. Dazu hätte zumindest in Art. 9 des Verkürzungsgesetzes eine Rückwirkung angeordnet werden müssen. Dafür, dass Derartiges beabsichtigt gewesen sein könnte, ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keinerlei Anhaltspunkte. Jedenfalls hat eine solche Rückwirkungsanordnung in der neuen gesetzlichen Regelung keinen Ausdruck gefunden. Eine noch weitergehende Korrektur des Art. 103h EGInsO und des § 19 Abs. 4 InsVV entgegen ihrem eindeutigen, jeweils auf die Antragstellung stichtagsbezogenen Wortlaut ist daher nicht möglich. Vor allem kann nicht abweichend von Art. 103h EGInsO und § 19 Abs. 4 InsVV auf einen anderen Anknüpfungszeitpunkt als die Antragstellung abgestellt werden. Dies gilt auch deshalb, weil das oben gefundene Ergebnis mit den allgemeinen Grundsätzen des intertemporären Rechts übereinstimmt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 ­ II ZR 83/12, WM 2013, 1646 Rn. 10). Der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Anordnung einer derartigen Rückwirkung überhaupt möglich gewesen wäre, bedarf es deshalb nicht.

[24] Für Insolvenzverfahren, die bis zum 18. Juli 2013 beantragt worden sind, ist daher nach der gesetzlichen Neuregelung für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das bis 18. Juli 2013 geltende Recht weiter anzuwenden, wie es in der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seine Ausprägung gefunden hat. Da im vorliegenden Verfahren der Insolvenzantrag bereits am 10. Oktober 2012 gestellt worden ist, verbleibt es bei der Anwendung des alten Rechts.

[25] d) Soweit angenommen worden ist, bis zum vorgesehenen Inkrafttreten des § 19 Abs. 4 InsVV nF könne für die vorliegende Problematik dessen Absatz 3 angewandt werden (LG Wuppertal, Beschluss vom 25. März 2014 - 16 T 53/14, nv), kann dem aus den dargelegten Gründen und deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Vorschrift zwar nach ihrem Wortlaut anwendbar zu sein scheint, aber nicht nach ihrem Sinn und Zweck. Die Vorschrift stellt eine Übergangsregelung zu den Änderungen dar, die im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) vorgenommen worden waren. Dort wurde in Art. 2 die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in § 17 geändert. Nur hierauf bezog sich die genannte Übergangsvorschrift.

[26] e) Der Senat sieht schließlich keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zum alten Recht zu ändern. Bei Vorliegen relevanter neuer und inhaltlich abweichender objektiver Erkenntnisquellen zum Inhalt des alten Rechts, insbesondere dem Inhalt der Verweisung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auf § 63 Abs. 1 InsO aF, dessen Inhalt, das sich hieraus ergebende und entsprechend für die Vergütung des vorläufigen Verwalters geltende Überschussprinzip sowie die Sinnhaftigkeit des Regelbruchteils von 25 v.H. (vgl. für Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, im Einzelnen BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336), müsste diese Rechtsprechung allerdings einer Überprüfung unterzogen werden.

[27] Solche Erkenntnisse liegen indessen nicht vor. Sie ergeben sich nicht aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf einer Neufassung des § 63 InsO (BT-Drucks. 17/11268, S. 22). Soweit der Rechtsausschuss des Bundestages in seinem Bericht zum Entwurf des Verkürzungsgesetzes zur Begründung der nach Maßgabe der obigen Ausführungen auszulegenden Inkrafttretensvorschrift des Art. 9 (BT-Drucks. 17/13535, S. 31) ausführt, was nach seiner Auffassung als gesetzliche Konzeption dem früheren Recht zugrunde gelegen habe, beschränkt sich dies auf eine Behauptung, deren Richtigkeit nicht begründet wird. Der Rechtsausschuss nimmt zum alten Recht lediglich eine andere Bewertung vor. Gesetzgebungsmaterialien können und müssen zur Auslegung eines verabschiedeten Gesetzes herangezogen werden. Einem Gesetz kann aber nicht in einem späteren Gesetzgebungsverfahren eine bei seinem eigenen Erlass nicht bestehende Regelungskonzeption nachträglich beigelegt werden.

[28] Sofern der Gesetzgeber tatsächlich davon überzeugt gewesen wäre, dass seine nunmehr vorgenommene Regelung inhaltlich schon immer habe gelten sollen, hätte es nahe gelegen, eine Rückwirkung zumindest für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren anzuordnen. Davon hat er indessen, wie die obigen Ausführungen zu den verschiedenen Übergangs- und Inkrafttretungsregelungen zeigen, bewusst abgesehen. Dies zu korrigieren besteht keine Möglichkeit, zumal eine unbewusste Regelungslücke auszuschließen ist.

[29] Bei der Auslegung und Anwendung des neuen Rechts wird dessen Begründung, wie schon oben geschehen, Berücksichtigung zu finden haben. Dies gilt insbesondere für die Aussage, eine Strukturgleichheit zwischen der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Verwalters sei künftig nicht gewollt und ein Überschussprinzip bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters, anders als bei der Vergütung des Verwalters, nicht anwendbar.

[30] 3. Da das neue Recht nicht anwendbar ist, bedarf es keiner Prüfung, zu welchem Ergebnis es im vorliegenden Fall führen würde. Insbesondere ist noch keine Klärung der Frage erforderlich, in welcher Weise bei Einbeziehung des vollen Wertes von Gegenständen in die Berechnungsgrundlage, an denen (wertausschöpfende) Absonderungsrechte bestehen, der Abschlag auf die Regelvergütung zu bemessen ist, der nach der Begründung des Rechtsausschus-

ses des Bundestags bei durch die Einbeziehung des Wertes dieser Gegenständen womöglich entstehenden übermäßig hohen Berechnungsgrundlagen erforderlich ist (BT-Drucks. 17/13535, S. 31).

Kayser Gehrlein Vill

Grupp Schoppmeyer

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