BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 245/20

01.03.2022

BUNDESGERICHTSHOF

vom

15. Dezember 2021

in der Betreuungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1836 e Abs. 1 Satz 1, 1908 i Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; VBVG in der Fassung vom 21. April 2005 § 5, § 9


a) Bei der Ermittlung des für die Vergütung eines Berufsbetreuers einzusetzenden Vermögens des Betreuten ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743). Dies gilt grundsätzlich auch für Regressansprüche der Staatskasse nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich zeitlich vorausgegangener Betreuervergütungen.

b) Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate strikt einzuhalten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 355/20 -zur Veröffentlichung bestimmt). Etwas anderes kann gelten, wenn das Amtsgericht zuvor bereits davon abweichend die Vergütung nach kalendarisch bestimmten Abrechnungszeiträumen rechtskräftig festgesetzt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611).


BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 245/20 - LG Görlitz, AG Zittau


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2021 durch den

Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 21. April 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 50 €

Gründe:

[1] I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Betreuervergütung.

[2] Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer) wurde auf Grund eines ihm am 20. März 2001 zugestellten Beschlusses als Betreuer für die Betroffene bestellt. Die Betroffene lebt in einem Heim. Die Betreuung wird inzwischen berufsmäßig geführt. Nach seiner Qualifikation stand dem Betreuer gemäß § 4 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Stundensatz von 33,50 € zu. Seit 1. Januar 2012 besteht eine unbeanstandete Abrechnungspraxis, wonach die Vergütung kalenderhalbjährig für die Zeiträume Januar bis Juni beziehungsweise Juli bis Dezember festgesetzt wird.

[3] Am 31. Dezember 2018 hat der Betreuer beim Amtsgericht beantragt, seine Vergütung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 unter Berücksichtigung eines monatlichen Stundenansatzes von zweieinhalb Stunden für die Betreuung eines in einem Heim lebenden bemittelten Betreuten auf insgesamt 502,50 € festzusetzen. Nachdem sich anschließend herausgestellt hatte, dass die Betroffene im Oktober 2018 mittellos war, hat der Betreuer den Vergütungsantrag am 2. April 2019 auf insgesamt 485,75 € korrigiert. Am 31. Juli 2019 hat er zudem beantragt, seine Vergütung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 unter Berücksichtigung eines monatlichen Stundenansatzes von zweieinhalb Stunden für die Betreuung eines in einem Heim lebenden bemittelten Betreuten auf insgesamt 502,50 € festzusetzen.

[4] Das Amtsgericht hat die Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 gegen die Staatskasse auf insgesamt 938 € festgesetzt. Auf die zugelassene Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht die Vergütung antragsgemäß auf 988,25 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Staatskasse) seinen Antrag weiter, dem Betreuer - unter Berücksichtigung eines das Schonvermögen der Betroffenen unter die Grenze von 5.000 € vermindernden Regressanspruchs der Staatskasse bezüglich einer für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 ausgezahlten Betreuervergütung in Höhe von 402 € und einer Verfahrenspflegervergütung in Höhe von 54,26 € - auch für die Monate August und September 2018 sowie Juni 2019 lediglich einen Stundenansatz von zwei Stunden für die Betreuung eines in einem Heim lebenden mittellosen Betreuten zuzuerkennen und die Vergütung daher auf insgesamt 938 € herabzusetzen.

[5] II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.

[6] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Vergütung des Betreuers in Höhe von insgesamt 988,25 € sei für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gegen die Staatskasse festzusetzen, da die Betroffene zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mittellos sei. Mit Ausnahme des Monats Oktober 2018 sei die Vergütung auf der Grundlage eines Stundenansatzes von zweieinhalb Stunden für einen bemittelten, in einem Heim lebenden Betreuten festzusetzen. Entgegen der Auffassung der Staatskasse blieben bei der Prüfung der Mittellosigkeit der Betroffenen nach § 90 SGB XII Verbindlichkeiten außer Betracht, da es für eine sozialhilferechtliche Notlage allein auf den tatsächlich vorhandenen Vermögensbestand ankomme. Dies gelte auch für Regressforderungen der Staatskasse, erst recht, wenn sie - wie hier hinsichtlich der vorangegangenen Betreuervergütung und der Vergütung des Verfahrenspflegers - mangels entsprechender Festsetzung noch nicht einmal fällig oder durchsetzbar seien.

[7] 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

[8] a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Betreuer die Erstattung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann.

[9] Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbarem Vermögen nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 9 mwN).

[10] Die Rechtsbeschwerde stellt weder diese Grundsätze noch die Feststellung des Beschwerdegerichts in Frage, dass das Einkommen und Vermögen der Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts insgesamt den Schonbetrag in Höhe von 5.000 € im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (früher: § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988, BGBl. I S. 150, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 22. März 2017, BGBl. I S. 519) nicht überstiegen.

[11] b) Das Beschwerdegericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Berechnung der Vergütung des Betreuers auch für die Monate August und September 2018 sowie Juni 2019 der geltend gemachte Stundenansatz von monatlich zweieinhalb Stunden für die Betreuung eines in einem Heim lebenden bemittelten Betroffenen zugrunde zu legen ist.

[12] aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG aF ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, nach den ersten zwölf Monaten der Betreuung für einen vermögenden Betreuten mit zweieinhalb Stunden und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG aF für einen mittellosen Betreuten mit zwei Stunden anzusetzen. Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist danach darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war. Die für die Wahl des Stundenansatzes maßgebende Frage der Mittellosigkeit ist für jeden Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen, wobei es entscheidend auf die finanzielle Situation des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 12 mwN).

[13] Als mittellos gilt gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen und Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich nach § 1836 c Nr. 2 BGB gemäß § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen, einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen beziehungsweise einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 13 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 12 f. mwN). Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Senat zudem ausdrücklich entschieden, dass im Rahmen der Festsetzung der Betreuervergütung auch die festzusetzende Vergütung nicht vorab fiktiv als Verbindlichkeit vom einzusetzenden Vermögen des Betroffenen abgezogen werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743 Rn. 14 f. mwN).

[14] bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Betroffene auch für die Monate August und September 2018 sowie Juni 2019 als bemittelt anzusehen ist. Weder der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegangene Regressanspruch wegen der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 ausgezahlten Betreuervergütung in Höhe von 402 € noch die Auszahlung einer Verfahrenspflegervergütung in Höhe von 54,26 € vermögen eine anderweitige Beurteilung zu rechtfertigen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht darauf an, dass diese sich unmittelbar aus den Akten ergeben und damit für sämtliche Beteiligten erkennbar waren. Denn im Rahmen der gebotenen sozialhilferechtlichen Betrachtung ist allein darauf abzustellen, dass weder der gesetzliche Forderungsübergang hinsichtlich der Auszahlung der Betreuervergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB noch die Auszahlung einer Verfahrenspflegervergütung aus der Staatskasse nach § 277 Abs. 5 Satz 1 FamFG die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte der Betroffenen beeinträchtigen. Auch der Gedanke der Begünstigung der Staatskasse (vgl. dazu BT-Drucks. 15/4874 S. 32; BVerfG FamRZ 2009, 1899 Rn. 11 mwN) vermag ein solches Vorgehen nicht zu rechtfertigen.

[15] c) Schließlich ist auch der vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 im Ergebnis rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

[16] Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass der in § 9 Satz 1 VBVG vorgesehene Abrechnungszeitraum von drei Monaten, beginnend am Tag nach Wirksamwerden der Betreuerbestellung, nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift grundsätzlich strikt einzuhalten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 12 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12). Dies gilt grundsätzlich nicht nur hinsichtlich des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums, sondern auch für den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 355/20 - zur Veröffentlichung bestimmt). Sind indessen der streitgegenständlichen Vergütungsfestsetzung - wie hier - bereits mehrere rechtskräftige Vergütungsfestsetzungen vorausgegangen, die sich jeweils abweichend von § 9 VBVG an kalendarisch bestimmten Abrechnungsquartalen ausgerichtet haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die nachfolgende Vergütungsfestsetzung ebenfalls kalendarisch bestimmte anschließende Vierteljahre zugrunde legt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 33; MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9).

Dose Nedden-Boeger Botur

Guhling Krüger

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